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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Pflichtteil

Rechtsanwalt Dr. Jörg Luxem
An der Pauluskirche 3-5
50677 Köln
Rechtsanwältin Irene Altmann
Kurt-Schumacher-Straße 80
67663 Kaiserslautern
Rechtsanwalt Wolfgang Kühn
Margarete-Reißner-Straße 11
53639 Königswinter
Rechtsanwalt Jürgen Becker
Lüdenscheider Straße 24-26
51688 Wipperfürth
Rechtsanwalt Dirk Zurmühlen
Huyssenallee 99 - 103
45128 Essen
Rechtsanwältin Sabine Hufschmidt
   (1 Bewertung)
Schöne Aussicht 8 c
61348 Bad Homburg (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Peter Engelmann
Archivstraße 3
90408 Nürnberg

Pflichtteil geltend machen oder umgehen

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, kann bestimmen, dass der eine oder andere missliebige Verwandte nichts bekommen soll, ihn also "enterben". Trotzdem haben bestimmte nahe Angehörige ein Recht auf ihren gesetzlichen Pflichtteil - und zwar als Geldanspruch gegen den Erben. Bestimmte Stücke aus dem Familienschmuck können also nicht gefordert werden. Ein Anrecht auf den Pflichtteil haben Abkömmlinge (also Kinder, Enkel, Urenkel), Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers. Allerdings sind entferntere Abkömmlinge wie Enkel oder Urenkel und auch die Eltern nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling den Pflichtteil fordern kann, der sie bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde. Andere Verwandte und auch Geschwister gehen leer aus.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Um Ihren Pflichtteil zu berechnen, muss zunächst Ihr gesetzlicher Erbteil bestimmt werden. Die Hälfte dieses Betrages ist dann der Pflichtteil. Dies hört sich einfach an, kann jedoch Probleme aufwerfen - denn bei der Erbquote ist es natürlich von Bedeutung, wer sonst noch alles als Erbe in Frage kommt. Hier sind alle gesetzlichen Erben einzubeziehen, das Testament spielt bei dieser Berechnung keine Rolle. Bei der Berechnung Ihres Pflichtteils kann Ihnen ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt helfen.

Kann Pflichtteil ausgeschlossen werden?

Vielleicht ist ein Familienkrach so stark ausgeufert, dass der Erblasser Ihnen überhaupt nichts mehr von seinem Vermögen gönnt? Solche Fälle gibt es - aber die komplette Enterbung mit Entziehung des Pflichtteils ist schwierig. Dazu müssen Sie schon versucht haben, dem Erbfall mit Rattengift oder stumpfen Gegenständen nachzuhelfen. Auch gegen den Erblasser gerichtete andere vorsätzliche Straftaten oder Ihre Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung sind berechtigte Gründe. Achtung: Auch die böswillige Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser ist ein Grund für eine Pflichtteilsentziehung.

Tipp: Stundung des Pflichtteils

Haben Sie einen Betrieb oder eine Immobilie geerbt - und nun will jemand seinen Pflichtteil? In der Regel müssen Sie nun verkaufen. Allerdings haben Sie als Erbe das Recht, die Stundung des Pflichtteils zu fordern - falls der Verkauf ein Härtefall für Sie wäre und Ihnen z.B. wichtige Grundlagen Ihres Einkommens zerstören würde. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht. Aber: Sie ist kein Dauerzustand.

Trick 17: Pflichtteil vorab verschenken

Will der Erblasser Ihnen als Pflichtteilsberechtigten "eins auswischen", indem er sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, haben Sie einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das heißt: Sie können als Ergänzung Ihres nun sehr verkleinerten Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn man das Geschenk zum Nachlass zählt. Allerdings wird eine Schenkung in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer weniger einbezogen, je länger sie zurückliegt. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht.

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Pflichtteil in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsrecht.

FAQ zum Pflichtteil eines Erben

Was ist der Pflichtteil?
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
Wie wird der Pflichtteil eingefordert?
Kann der Pflichtteil reduziert werden?