§ 6 BORA - Werbung

04.11.2020, Rechtsanwalt Martin W. Huff

Kommentierung von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Köln
in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Auflage 2020
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags Otto Schmidt.

Zitierempfehlung:
Huff in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Aufl. § 6 BORA Rz. ...


Text der Vorschrift:

(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.

(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

Kommentierung:

1
Die Vorschrift des § 6 BORA hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Die Entwicklung 1 zeigt, wie schwer sich die Satzungsversammlung, und damit auch viele Rechtsanwälte, mit der Frage tun, wie Rechtsanwälte werben dürfen. Zunächst viel enger gefasst, sah die Satzungsversammlung, insbesondere nach der Spezialistenentscheidung des BVerfG vom 28.7.2004, 2 die Notwendigkeit, die §§ 6, 7 BORA der neuen Rechtsprechung anzupassen. Nach heftigen Diskussionen wurde dann in der Sitzung der Satzungsversammlung vom 21.2.2005 die Änderung beschlossen. Mit Wirkung zum 1.7.2015 wurde § 6 BORA erneut geändert und ist in der jetzigen Form noch mehr von Belanglosigkeit, als er es schon immer war. Besser wäre es gewesen, § 6 BORA ganz aufzuheben.

A. Zweck der Norm

2
§ 6 BORA soll § 43b BRAO ergänzen und ausfüllen sowie weitere Detailregelungen treffen. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass nach dem modernen Verständnis des § 43b BRAO 3 die Vorschrift des § 6 BORA schlicht überflüssig ist. Mit einer konsequenten Anwendung des § 43b BRAO können in rechtlich sauberer Weise die Fragen der anwaltlichen Werbung geklärt werden.
3
§ 6 Abs. 1 BORA stellt eine etwas genauere Formulierung als § 43b BRAO dar. Hier wird, was an sich selbstverständlich ist, klargestellt, dass ein Rechtsanwalt nicht nur über seine Dienstleistung, sondern auch über seine Person informieren darf, was wie bei § 43b BRAO geschildert, eine Selbstverständlichkeit ist. Da ein Rechtsanwalt kein Gewerbe ausübt, sondern eine persönliche Dienstleistung erbringt, ist die Information über die Person eine wesentliche und erlaubte Information. Es handelt sich zudem bei § 6 Abs. 1 BORA um eine Art Generalklausel gegenüber den anderen speziellen Vorschriften der BORA (§ 6 Abs. 2, 3, §§ 7–10 BORA).
4
§ 6 Abs. 2 BORA beschreibt Verbote und Gebote in Bezug auf bestimmte Werbeformen. Seit der Änderung zum 1.7.2015 ist der Inhalt noch weniger von Bedeutung als bisher.
5
§ 6 Abs. 3 BORA enthält eine Regelung, die dem Rechtsanwalt die Mitwirkung bei der Werbung durch Dritte, die ihm selber verboten ist, verbietet.

B. Kommentierung

6
Für den Begriff der Werbung kann zunächst auf die Ausführungen zu § 43b BRAO verwiesen werden. 4 Die dort beschriebene Definition der Werbung hat auch für Auslegung des § 6 BORA Bedeutung.

I. § 6 Abs. 1 BORA

7
§ 6 Abs. 1 BORA enthält inhaltlich keine Beschränkungen gegenüber § 43b BRAO. Dies wäre auch mit der Ermächtigungsgrundlage des § 59 BRAO nicht in Einklang zu bringen. Daher hat Absatz 1 auch keine wei
weitere
tere Bedeutung. Es kann hier auf die Ausführungen zu § 43b BRAO verwiesen werden. Alle dort als zulässig oder unzulässig Werbemethoden entsprechen oder widersprechen somit auch dem § 6 Abs. 1 BORA.

II. § 6 Abs. 2 BORA

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§ 6 Abs. 2 S. 1 BORA verbietet Rechtsanwälten die Mitteilung von Erfolgs- und Umsatzzahlen, wenn diese irreführend ist. Dies ergibt sich schon aus dem UWG und § 43b BRAO. Der Satz ist überflüssig.
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Zu Recht hatte daher das OLG Nürnberg einer Rechtsanwaltskanzlei erlaubt, ihre Umsatzzahlen zu nennen und die Vorschrift des damals noch geltenden § 6 Abs. 3 für verfassungswidrig erklärt. 5 Das Gericht argumentierte dabei mit den Grundgedanken der Rechtsprechung zu Art. 12 GG. Danach könne es einem am Wirtschaftsleben Beteiligten nicht untersagt werden, mit wahren Aussagen an die Öffentlichkeit (im entschiedenen Fall im Rahmen einer Pressekonferenz) zu gehen. Der Verbraucher sei sehr wohl in der Lage zu erkennen, ob und in welchem Umfang Umsatzangaben für ihn aussagekräftig sind.
10
Mit der Änderung des § BORA zum 1.7.2015 darf auch mit Erfolgszahlen geworben werden, wenn dies nicht irreführend ist. Auch hier ist ein über § 43b BBRAO konkreter Regelungsinhalt nicht zu erkennen.
11
§ 6 Abs. 2 S. 2 BORA beschreibt etwas, was an anderer Stelle eindeutig geregelt ist. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des § 203 StGB regelt hier schon alles Erforderliche. Wenn der Mandant den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbindet, darf der Anwalt dies auch nach außen mitteilen. Oftmals ergibt sich das Mandat ja bereits aus dem notwendigen Außenauftritt des Rechtsanwalts, etwa in öffentlicher Sitzung, so dass die Einwilligung des Mandanten überflüssig ist.
Zudem findet sich auch in der Entscheidung des BVerfG zur so genannten Gegnerliste 6 eine Unterstützung für die hier vertretene Ansicht der weiten Nennungsmöglichkeiten.

III. § 6 Abs. 3 BORA

12
Die Vorschrift, dass ein Anwalt nicht an der ihm verbotenen Werbung durch Dritte mitwirken darf, beschreibt eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Es handelt sich hier um einen „alten“ Grundsatz im Wettbewerbsrecht. 7 Wirbt ein Dritter verboten für einen Rechtsanwalt, so kann er dies unter Umständen zwar nicht verhindern, darf aber auf keinen Fall aktiv daran mitwirken. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus § 43b BRAO, so dass es einer Normierung in § 6 Abs. 3 BORA eigentlich nicht bedurft hätte. Es gibt durchaus Fälle, in denen der Rechtsanwalt an einer unzulässigen Werbung mitwirkt. So hat das LG München I über den Fall eines unzulässigen Rankings von Steuerberatern entschieden. Hier hatte ein Steuerberater/Rechtsanwalt das erkennbar unzulässige Ranking im Magazin Focus-Money aus werblichen Gründen auf seine Homepage eingestellt. 8 Das LG München I sah in dem Verhalten des Anwalts eine unzulässige eigene Werbung (§ 6 UWG) ohne auf die berufsrechtlichen Vorschriften abzustellen. Schwierig wird es, wenn der Rechtsanwalt wirbt, ohne dafür verantwortlich zu sein, Im Fall des AnwG Köln gab es auf der Seite des Arbeitgebers eines angestellten Rechtsanwalts Angaben mit einem irreführenden Fachanwaltstitel. 9 Das AnwG rügte den angestellten Rechtsanwalt zu Recht, weil er nichts gegen die unerlaubte Werbung seines Arbeitgebers unternommen hatte. Hier ist zudem der Inhaber der Kanzlei berufsrechtlich verpflichtet, die Werbung zu unterlassen.
1
Ausführlich und anschaulich dazu Hartung/ v. Lewinski, § 6 BORA Rz. 1 ff.
2
BVerfG, NJW 2004, 2656.
3
S. dazu Rz. 10 ff.
4
Rz. 10.
5
OLG Nürnberg, NJW 2004, 2167.
6
BVerfG, BRAK-Mitt. 2008, 69 m. zustimmender Anm. Uechtritz, und Dahns, NJW-Spezial 2008, 126.
7
Sehr ausführlich zur Geschichte der Vorschrift Hartung/ v. Lewinski, § 6 Rz. 199 ff.
8
LG München I, MMR 2009, 491 m. Besprechung Huff, EWiR § 6 UWG 1/08, 61.
9
AnwG Köln, GRUR-RR 2018, 263.