§ 8 BORA - Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit

04.11.2020, Prof. Dr. Jens Bormann LL.M., Dr. Benedikt Strauß

Kommentierung von Notar Prof. Dr. Jens Bormann LL.M, Ratingen, Honorarprofessor an der Lebnitz Universität Hannover und Notarassessor Dr. Benedikt Strauß, Berlin
in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Auflage 2020
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags Otto Schmidt.

Zitierempfehlung:
Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Aufl. § 8 BORA Rz. ...


Text der Vorschrift:

Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.

Kommentierung:

A. Zweck der Norm

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§ 8 BORA regelt die Zulässigkeit (werblicher) Hinweise auf eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen Personen. Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, also eine Berufsausübungsgemeinschaft (§ 59a BRAO Rz. 17 ff.), darf ein Rechtsanwalt nur hinweisen, wenn sie mit Angehörigen der in § 59a Abs. 1 und 2 BRAO abschließend aufgeführten sozietätsfähigen Berufe besteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine GbR, eine Partnerschaft, ein Angestelltenverhältnis, freie Mitarbeit, oder eine Anwaltskapitalgesellschaft 1 handelt. Dies ist konsequent, weil die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit anderen Dritten nach § 59a BRAO ausdrücklich verboten ist und ein Hinweis auf solche rechtswidrig zustande gekommenen Zusammenschlüsse bei der rechtssuchenden Bevölkerung irrige Vorstellungen über die Existenz einer tatsächlich nicht bestehenden Haftpflichtversicherung der berufsfremden Partner oder nicht bestehende Verschwiegenheitspflichten, Zeugnisverweigerungsrechte oder Beschlagnahmeverbote hervorrufen würde. Für die in § 8 BORA nicht erwähnte Bürogemeinschaft (§ 59a BRAO Rz. 23 ff.) gelten wohl entsprechende Grundsätze, weil ein Hinweis auf die Zusammenarbeit mit nicht sozietätsfähigen Drit
Dritten
ten hier wegen § 59a Abs. 3 BRAO ebenfalls irreführend wäre, auch wenn die bei der Berufsausübungsgemeinschaft angeführten Schutzgesichtspunkte wegen der getrennten Mandatsverhältnisse und des Fehlens einer büroübergreifenden Verschwiegenheitspflicht bei der Bürogemeinschaft nach richtiger Auffassung nicht einschlägig sind 2 . Dagegen sind Hinweise auf andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit nach der Neufassung von § 8 BORA mit Wirkung zum 1.3.2011 3 nunmehr berufsrechtlich grundsätzlich uneingeschränkt zulässig. Allerdings darf hierdurch – wie § 8 S. 2 BORA jetzt eindeutig klarstellt – kein irreführender Eindruck einer tatsächlich nicht bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft hervorgerufen werden.
2
Für die Art und Weise der Kundgabe des Bestehens einer Berufsausübungsgemeinschaft sind §§ 9 und 10 BORA, bei Partnerschaften zusätzlich § 2 PartGG bzw. bei Anwaltskapitalgesellschaften § 59k BRAO, § 4 GmbHG, § 4 AktG und die firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsrechts zu beachten.

B. Einzelheiten der Regelung

I. Berufsausübungsgemeinschaften i.S.v. § 59a BRAO

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Auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung im Rahmen eines beruflichen Zusammenschlusses darf nur dann hingewiesen werden, wenn diese mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a BRAO bzw. im Sinne der der Rechtsprechung des BVerfG 4 besteht. Dabei ist unerheblich, ob die gemeinschaftlich tätigen Berufsträger gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind oder ob lediglich ein Anstellungsverhältnis besteht bzw. freie Mitarbeit geleistet wird, weil der Begriff der „Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung“ im Sinne der anerkannten Auslegung von § 59a BRAO alle Formen von Berufsausübungsgemeinschaften umfasst (näher § 59a BRAO Rz. 17 ff.). Deshalb konnte die Aufzählung von Beispielen gemeinschaftlicher Berufsausübung in § 8 S. 1 BORA im Zuge der Neufassung der Vorschrift zum 1.3.2011 entfallen. Damit ist auch die Kundgabe sog. Außen- oder Scheinsozietäten erlaubt, bei denen in Wahrheit keine Sozietät besteht, sondern die im Kanzleibriefkopf aufgeführten Anwälte lediglich Mitarbeiter des Kanzleiinhabers sind. 5 Dies gilt aber nur, wenn Scheinsozietäten mit den in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgeführten oder nach der Rechtsprechung des BVerfG 6 sozietätsfähigen Berufsgruppen kundgetan werden. 7 Der BGH hatte die Kundgabe von Scheinsozietäten früher für unzulässig gehalten und dies mit der „Verkehrserwartung“ der rechtsuchenden Bevölkerung begründet, dass „eine kollegiale Zusammenarbeit aller gleichzeitig aufgeführten Rechtsanwälte auf gleicher Ebene“ stattfinde. 8 Man mag in der Tat darüber streiten, ob das Vertrauen des Mandanten in die Unabhängigkeit seines anwaltlichen Beraters in der Weise schutzwürdig ist, dass jener frei von Weisungen und Bindungen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses handelt. Überwiegend wird heute aber nur noch die Haftungssituation als maßgeblich für die Kundgabe einer Außensozietät angesehen. Insoweit besteht tatsächlich kein Bedürfnis zur Offenlegung der vertraglichen Grundlagen der beruflichen Zusammenarbeit. Wer als Scheinsozius tätig wird, der wurde nach der früher herrschenden Lehre von der Doppelverpflichtung nach den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht mit verpflichtet. 9 Die heute herrschende Akzessorietätsheorie 10 kommt über die Figur der Scheingesellschaft 11 durch eine analoge Anwendung von § 128 HGB zum gleichen Ergebnis: 12 Wer zurechenbar den Rechtsschein einer BGB-Außengesellschaft setzt, muss sich so behandeln lassen, als wenn diese auch tatsächlich bestehen würde. Dann würde er jedoch analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Eine Irreführung über die Haftungssituation liegt demnach bei der Scheinsozietät nicht vor, weshalb § 8 BORA auch den Hinweis auf ein scheinbares Sozietätsverhältnis gestattet.
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Auf die Rechtsform der beruflichen Zusammenarbeit ist bei der Partnerschaft durch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ hinzuweisen. Gleichzeitig ist BGB-Gesellschaften ebenso wie Kapitalgesellschaften 13 die Führung eines entsprechenden Zusatzes nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG seit 1.7.1997 verboten. Alte BGB-Gesellschaften, die den Zusatz „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ bereits vor dem 1.7.1995 geführt haben, dürfen diesen auch weiterführen, müssen zur Klarstellung seit 1.7.1997 nach § 11 Abs. 1 S. 3 PartGG jedoch einen Hinweis auf die Rechtsform als GbR hinzufügen. Anwaltskapitalgesellschaften haben stets ihre Rechtsform anzugeben (§ 4 GmbHG, § 4 AktG). Jedenfalls bei der Anwalts-GmbH ist zudem der Sachzusatz „Rechtsanwaltsgesellschaft“ erforderlich (§ 59k Abs. 1 BRAO).
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Wie § 8 S. 1 BRAO nunmehr eindeutig klarstellt, sind Hinweise auf eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Personen außerhalb des Kreises der sozietätsfähigen Berufe i.S.v. § 59a BRAO bzw. im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG 14 unzulässig. Das rechtsuchende Publikum vertraut bei der Kundgabe eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darauf, „dass die mit dem Rechtsanwalt in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen. Gewährleistet ist dies aber nur „in den in § 59a BRAO genannten Berufen, die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern“, also „durch gleichfalls zur Verschwiegenheit verpflichtete Kollegen unterliegen“. 15 Deshalb ist der Hinweis auf die berufliche Zusammenarbeit mit einer Diplom-Verwaltungswirtin, 16 einem Diplom-Ökonomen 17 , einem Diplom-Wirtschaftsjuristen 18 oder einer Unternehmensberaterin 19 bei Berufsausübungsgemeinschaften unzulässig, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der berufsfremde Dritte nicht Teil der Berufsausübungsgemeinschaft ist, sondern mit ihm lediglich ein Kooperationsverhältnis besteht (dazu unten Rz. 8).
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Bei der Gestaltung des Kanzleibriefbogens wird § 8 S. 1 BORA auch nicht etwa von § 10 Abs. 3 BORA verdrängt. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BORA im Gegensatz zu § 8 S. 1 BORA keine Einschränkung auf sozietätsfähige Berufe. Zweck der Vorschrift ist jedoch nicht, die Hinweismöglichkeiten bei Berufsausübungsgemeinschaften über den Personenkreis der sozietätsfähigen Berufe i.S.v. § 59a BRAO hinaus zu erweitern. Vielmehr ist die Zulässigkeit der Kundgabe der beruflichen Zusammenarbeit abschließend in § 8 BORA geregelt. § 10 Abs. 3 BORA normiert lediglich die Verpflichtung zur Angabe des jeweiligen Berufs im Rahmen eines nach § 8 BORA zulässigen Hinweises. 20

II. Andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit

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Dagegen darf auf andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit auch dann hingewiesen werden, wenn diese mit nicht sozietätsfähigen Dritten außerhalb des in § 59a BRAO genannten Personenkreises bestehen. 21 Im Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft werden bei anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit wie z.B. einer losen Kooperation (§ 59a BRAO Rz. 27) Mandate nicht gemeinschaftlich angenommen und bearbeitet. Deshalb bezieht sich die Haftung auch nur auf das einzelne Kooperationsmitglied. Anders als bei der Berufsausübungsgemeinschaft (§ 59a BRAO Rz. 17 ff.) und auch bei der Bürogemeinschaft (§ 59a BRAO Rz. 23 ff.) werden regelmäßig keine gemeinsamen Räume unterhalten und es findet auch keine gemeinsame Organisation des Büros statt.
8
Gerade dann, wenn im Einzelfall nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Probleme bestehen, kann ein Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem besonders sachkundigen Kooperationspartner (etwa im Arzthaftungsrecht mit einem Mediziner oder im Baurecht mit einem Bausachverständigen) für das rechtsuchende Publikum hilfreich sein. Dabei muss jedoch gemäß § 8 S. 2 BORA jeder unzutreffende Eindruck des Bestehens einer Berufsausübungsgemeinschaft (und wegen § 59a Abs. 3 BRAO wohl auch einer Bürogemeinschaft) vermieden werden. Wegen des weiten Wortlauts von § 8 S. 2 BORA ist sowohl das aktive Vorspiegeln als auch das passive Dulden des Eindrucks einer tatsächlich nicht bestehenden Berufsausübungs
Berufsausübungsgemeinschaft
gemeinschaft verboten. Nur so lässt sich ein Irrtum über die Existenz einer tatsächlich nicht bestehenden Haftpflichtversicherung der berufsfremden Partner oder über nicht bestehende Verschwiegenheitspflichten, Zeugnisverweigerungsrechte oder Beschlagnahmeverbote mit ausreichender Gewissheit verhindern. Schließlich liegt keine andere Form der beruflichen Zusammenarbeit vor, wenn ein Berufsträger die Zusammenarbeit mit einer Kapitalgesellschaft verlautbart, deren einziger Gesellschafter er selbst ist. 22
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Unzulässig ist auch, wenn in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen von Kooperationspartnern herausgestellt werden und dadurch irrtümlich der Eindruck erweckt wird, dass zumindest ein Sozietätsmitglied über die angegebenen Zusatzqualifikationen verfügt. Die Gefahr einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums wird hier auch dadurch nicht ausgeräumt, dass die fremden Berufsbezeichnungen am Rande des Briefkopfes „durch Namensnennung der Kooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutert werden“. 23 Bei der Kundgabe einer Kooperation mit nicht sozietätsfähigen Kooperationspartnern auf dem Kanzleibriefkopf sollte deshalb neben dem Hinweis auf das Vorliegen eines bloßen Kooperationsverhältnisses zusätzlich eine optische Differenzierung (z.B. durch räumlichen Abstand oder durch eine unterschiedliche Schriftgröße) zwischen den Mitgliedern oder Angestellten der Sozietät einerseits und den berufsfremden Kooperationspartnern andererseits erfolgen.
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Demgegenüber ist es nach der Neufassung von § 8 S. 1 BORA zum 1.3.2011 nunmehr für die Kundgabe sonstiger Formen der beruflichen Zusammenarbeit unerheblich, ob diese auf Dauer angelegt oder durch tatsächliche Ausübung verfestigt sind. Die Satzungsversammlung hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese Voraussetzungen in der Praxis ohnehin kaum justiziabel waren 24 und ein hinreichender Schutz des rechtssuchenden Publikums insoweit auch durch das Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG gewährleistet ist.
1
AGH Hamm, NJW-RR 2002, 1494 f.
2
Näher oben § 59a BRAO Rz. 25, 101.
3
Beschl. der Satzungsversammlung v. 26.6.2010, BRAK-Mitt. 2010, 253.
4
§ 59a Abs. 1 S. 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen; BVerfG, NJW 2016, 700, 701 ff.
5
Henssler/Prütting/ Prütting, § 8 BORA Rz. 2, 5; Hirtz, NJW 2012, 3550, 3551 f. Vgl. zur alten Rechtslage insoweit BGH, NJW 2001, 165 f.; BGH, NJW 2012, 3102, 3103 ff.
6
Näher BVerfG, NJW 2016, 700, 701 ff.
7
Es verstößt deshalb gegen § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO, § 8 BORA, wenn ein Rechtsanwalt durch entsprechende Gestaltung seines Briefkopfes den Anschein erweckt, es bestehe eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), AGH Koblenz, BRAK-Mitt. 2015, 148 ff.
8
BGH, NJW 1996, 2308 (2310).
9
BGHZ 70, 247 (249); NJW 2001, 165 f.
10
Vgl. BGHZ 146, 341 (344 ff.); s.a. bereits BGHZ 142, 315 (319); zu den Auswirkungen auf freiberufliche Sozietäten etwa K. Schmidt, NJW 2005, 2801 (2805 f.).
11
Dazu Baumbach/Hopt/ Roth, § 128 HGB Rz. 5.
12
MüKo-BGB/ Schäfer, § 714 BGB Rz. 40.
13
BGHZ 135, 257 (259).
14
BVerfG, NJW 2016, 700, 701 ff.
15
AGH Celle, NJW-RR 2006, 927 f.
16
AGH Hamm, NJW-RR 2002, 1494 f.
17
AGH Celle, NJW-RR 2006, 927 f.
18
BGH, NJOZ 2016, 651; AGH Koblenz, BRAK-Mitt. 2015, 148 ff.
19
AGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 1995, 169 f.
20
AGH Hamm, NJW-RR 2002, 1494 f.
21
Vgl. zu § 8 S. 1 BORA a.F. BGH, NJW 2005, 2692; AGH Hamm, BRAK-Mitt. 2005, 198 f.
22
BGH, BeckRS 2009, 03911; AGH Hamm, BeckRS 2018, 424.
23
BGH, NJW 2003, 346 f.; ähnlich BGH, NJW-RR 2014, 611 f.
24
Vgl. Huff, NJW-Spezial 2005, 429 f.; Römermann, BB 2005, 2041.