§ 9 BORA - Kurzbezeichnungen
04.11.2020, Prof. Dr. Jens Bormann LL.M., Dr. Benedikt Strauß
Kommentierung von Notar Prof. Dr. Jens Bormann LL.M, Ratingen, Honorarprofessor an der Lebnitz Universität Hannover und Notarassessor Dr. Benedikt Strauß, Berlin
in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Auflage 2020
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags Otto Schmidt.
Zitierempfehlung:
Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Aufl. § 9 BORA Rz. ...
Text der Vorschrift:
Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.
Kommentierung:
A. Historie/Zweck der Norm
1 § 9 BORA regelt die Verwendung von Kurzbezeichnungen durch berufliche Zusammenschlüsse. Es geht um die Festlegung der „Firma“, unter der ein beruflicher Zusammenschluss nach außen hin auftritt. Während § 9 BORA in seiner Ursprungsfassung als Bestandteil der Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung zunächst wohl allein die Namen früherer und jetziger Sozien im Auge hatte, 1 hielt die Rechtsprechung über solche personalisierten Zusätze hinaus jedoch schon sehr bald auch Sach- und Fantasiebezeichnungen für zulässig. 2 Nachdem ein Korrekturversuch der Satzungsversammlung 3 an verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesministeriums der Justiz scheiterte 4 , wurden mit Wirkung zum 1.11.2004 Sach- und Fantasiebezeichnungen für Berufsausübungsgemeinschaften uneingeschränkt zugelassen. 5
Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Führung von Kurzbezeichnungen von der Rechtsprechung bald auch für Kooperationen (einschließlich der EWIV 6 ) eröffnet, 7 obwohl sie nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 BORA a.F. zunächst allein Berufsausübungsgemeinschaften vorbehalten war. Nachdem sich Schranken für die Gestaltung von Kurzbezeichnungen danach im Wesentlichen nur noch aus dem allgemeinen Berufsrecht (insbes. § 43b BRAO), dem UWG und rechtsformabhängig aus dem Firmenrecht ergaben, hat die Satzungsversammlung die Konsequenz gezogen und den Regelungsgehalt von § 9 BORA mit Wirkung zum 1.3.2011 auf die Vorgabe der Verwendung einer einheitlichen Kurzbezeichnung beschränkt . 8 Damit hat sich auch die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf Anwaltskapitalgesellschaften 9 erledigt, bei denen gemäß § 59k BRAO i.V.m. den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ohnehin die Notwendigkeit zu einer einheitlichen Firmierung besteht.
B. Allgemeine Grundsätze für Kurzbezeichnungen
I. Personenbezeichnungen
1. Inhaltliche Ausgestaltung
3 Kurzbezeichnungen können die Namen gegenwärtiger oder früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter, aber auch Angestellter oder freier Mitarbeiter (arg. e § 9 Abs. 2 BORA a.F.) enthalten, wobei die die unterschiedlichen Namensbestandteile vielfach durch Konjunktionen („und“) oder Verbindungszeichen („+“, „&“) miteinander verbunden werden. Üblich, aber nicht unbedingt notwendig ist ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hindeutender Zusatz. Die Partnerschaft hat nach § 2 Abs. 1 PartGG in ihrem Namen die Zusätze „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ zu führen. Gleichzeitig sind diese Zusätze nach § 11 PartGG ausschließlich der Rechtsform der Partnerschaft vorbehalten. 10 Die handelsrechtliche Firma der Anwalts-GmbH hat nach § 59k Abs. 1 BRAO den Zusatz „Rechtsanwaltsgesellschaft“ zu enthalten. Gleichzeitig muss die Firma einer Anwalts-GmbH oder einer Anwalts-AG nach § 4 GmbHG bzw. § 4 AktG den Rechtsformzusatz „GmbH“ bzw. „AG“ enthalten.
2. Namensfortführung
4 Die Fortführung des Namens ausgeschiedener Anwälte in der Kurzbezeichnung ist berufsrechtlich unproblematisch möglich, wenn das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 BORA in der Kanzleikorrespondenz kenntlich gemacht wird (näher ↑§ 10 BORA Rz. 10–12).
II. Sach- und Fantasiebezeichnungen
5 Sach- und Fantasiebezeichnungen sind in den Grenzen des Sachlichkeitsgebots nach § 43b BRAO grundsätzlich uneingeschränkt zulässig. Dabei kann es sich um Sachzusätze wie „Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht“ 11 , um Hinweise zur Art der Arbeitserledigung wie „Telekanzlei X & Partner“ 12 , aber auch um Kurzbezeichnungen wie „CMS“ 13 , um Fantasiebezeichnungen wie „Artax“ 14 , „Pro Videntia“ 15 , „Legitas“ 16 und „AdvoGarant“ 17 oder um kombinierte Personen-/Fantasiebezeichnungen wie „Andersen Legal“ 18 handeln. 19 Sofern die Sach- oder Fantasiebezeichnung einen irreführenden Eindruck erweckt, kann sie allerdings nach wie vor wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Für unbedenklich hält der BGH jedoch, wenn eine Kanzlei mit Sitz in München und New York unter der Bezeichnung „K-Associates“ auftritt, obwohl sie in den USA lediglich mit einem Anwalt vertreten ist. Denn der Rechtsverkehr erwartet hier nach Ansicht des BGH nicht, dass die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sämtlich über eine amerikanische Doppelzulassung verfügen. 20
III. Einheitlichkeit der Kurzbezeichnung
6 Bei intraurbanen oder überörtlichen Zusammenschlüssen mit mehreren Kanzleisitzen im Stadtgebiet oder in verschiedenen Gemeinden schreibt § 9 BORA vor, dass an sämtlichen Standorten dieselbe Kurzbezeichnung geführt wird. Danach sind insbesondere eine verschiedene Reihenfolge der in der Kurzbezeichnung geführten Namen oder das Weglassen einzelner Namen an unterschiedlichen Standorten verboten. Geht man nach der an den Dauerverwaltungsakt der Zulassung anknüpfenden Systematik der BRAO davon aus, dass das deutsche Berufsrecht für alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte Geltung verlangt, 21 dann sind auch die in einer internationalen Sozietät tätigen, in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte nach §§ 30, 33 Abs. 2 BORA verpflichtet, jedenfalls im Inland (arg e § 30 S. 2 BORA) auf eine einheitliche Firmierung ihrer Sozietät an sämtlichen Standorten zu achten. 22
1
Vgl. § 9 Abs. 2 u. 3 BORA a.F. S. hierzu auch noch OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 440.
2
AGH Stuttgart, MDR 2000, 178; AnwG Hamburg, NJW 2000, 2827, schließlich auch BGH, NJW 2004, 1651 f.
3
Beschl. v. 7.11.2002; vgl. dazu das Schreiben des Vorsitzenden der Satzungsversammlung an die Bundesministerin der Justiz v. 18.2.2003, BRAK-Mitt. 2003, 67 f.
4
Bescheid des Bundesministeriums der Justiz v. 21.2.2003, BRAK-Mitt. 2003, 68 f.; zum Ganzen auch AGH Hamburg, NJW 2004, 371 f.
5
Beschl. der Satzungsversammlung v. 26.4.2004, BRAK-Mitt. 2004, 177; Dahns, NJW-Spezial 2004, 93.
6
BGH, NJW 2002, 608 f.
7
AGH Hamburg, NJW 2004, 371 f.; OLG Köln, NJW-RR 2003, 782 f.
8
Beschl. v. 26.6.2010, BRAK-Mitt. 2010, 253.
9
Verneinend BGH, NJW 2004, 1099, 1101.
11
AGH Stuttgart, MDR 2000, 178.
12
AnwG Hamburg, NJW 2000, 2827.
13
BGH, NJW 2002, 608 f.
14
BGH, NJW 2004, 1651 f.
15
BayObLGZ 2000, 83 (85 ff.).
16
AGH Hamburg, NJW 2004, 371 (372 f.).
17
OLG Köln, NJW-RR 2003, 782 f.
18
AGH Hamburg, NJW 2002, 3557 (3558 f.).
19
BGH, NJW 2004, 1651 f.; s. ferner BGH, NJW 2005, 1770 f.
20
BGH, NJW 2005, 1770. Demgegenüber war der AGH Hamm in der Vorinstanz noch davon ausgegangen, dass hier in unzulässiger Weise eine tatsächlich nicht vorhandene Internationalität suggeriert werde; AGH Hamm, NJW 2004, 1537.
21
Dazu näher Knöfel, S. 436 ff.
22
Vgl. hierzu auch BGH, NJW 2002, 1419. Dies gilt auch für ausländische Rechtsanwälte, die den Anwaltsberuf ständig in Deutschland ausüben wollen, vgl. AGH Hamm, Beschl. v. 3.11.2000 – 2 ZU 21/00.