Abfindung: Wer bekommt sie und in welcher Höhe?
15.10.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Mit einer Abfindung können Arbeitnehmer sich nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses ohne finanziellen Druck auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz machen. Allerdings gibt es keinen generellen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Oft wird sie zwischen den Beteiligten ausgehandelt.
Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bekommt. Sie soll den Mitarbeiter dafür entschädigen, dass er seine Arbeitsstelle verliert.
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass sie selbstverständlich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung bekommen. Dies ist jedoch falsch. In aller Regel haben Arbeitnehmer keinen solchen Anspruch. Ausnahmen gibt es, wenn die Zahlung einer Abfindung ausdrücklich vereinbart wurde – beispielsweise im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einem Sozialplan. Auch Geschäftsführerverträge enthalten oft derartige Vereinbarungen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, um das Arbeitsverhältnis einverständlich zu beenden, und darin eine Abfindung vereinbaren.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung können Arbeitnehmer aber auch einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Die Voraussetzung dafür ist nach § 1a Kündigungsschutzgesetz, dass sie keine Kündigungsschutzklage erheben und der Arbeitgeber von sich aus in der Kündigung auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine Abfindung zu bekommen. Im Prinzip hat hier also der Arbeitgeber die Wahl, ob er eine Abfindung anbietet oder nicht.
Eine Kündigungsschutzklage erhebt man grundsätzlich mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu retten. Ist sie erfolgreich, besteht kein Grund mehr für die Zahlung einer Abfindung. Ist sie hingegen erfolglos, wurde das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung wirksam beendet. Auch hier besteht kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung. Im Kündigungsschutzprozess kommt es jedoch oft zu einem Vergleich. Die Beteiligten vereinbaren darin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Dies passiert häufig dann, wenn Arbeitnehmer relativ gute Chancen haben, den Prozess zu gewinnen.
Hält das Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam, kommt aber gleichzeitig zu dem Ergebnis, dass es für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, löst es gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz das Arbeitsverhältnis mit einem Urteil auf. Der Arbeitgeber wird dann gleichzeitig zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Eine solche Entscheidung muss von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beantragt werden. Dieser Fall ist jedoch relativ selten. Er kommt meist dann vor, wenn die Beteiligten während des Kündigungsschutzverfahrens vor Gericht derartig in Streit geraten sind, dass eine weitere Zusammenarbeit vollkommen unmöglich erscheint. Die Höhe der Abfindung ist in diesem Fall gesetzlich geregelt: Sie liegt bei 12 Monatsverdiensten, bei Arbeitnehmern über fünfzig sind es mehr.
Ein Aufhebungsvertrag bedeutet für beide Seiten Rechtssicherheit. Oft wird er von Arbeitgebern verwendet, wenn eine Personalreduzierung angestrebt wird. Arbeitnehmer sollten jedoch bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag auch zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führt. Aus Sicht der Arbeitsagentur haben sie selbst an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und so ihre Arbeitslosigkeit mitverursacht.
Meist sieht der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vor. Wie hoch diese ist, ist Verhandlungssache. Je geringer die Chance für eine erfolgreiche einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ist, desto eher kann der Arbeitnehmer eine gute Abfindung aushandeln. Beispiel: Ein Mitglied des Betriebsrates ist regulär kaum zu kündigen. Bei der Höhe der Abfindung spielen jedoch auch die Branche und die Beschäftigungsdauer im Betrieb eine Rolle.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung angeboten hat, beträgt deren gesetzliche Höhe nach § 1a Kündigungsschutzgesetz ein halbes Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Dabei rundet man einen Beschäftigungszeitraum von über sechs Monaten auf ein volles Jahr auf.
Anders kann die Abfindung jedoch ausfallen, wenn sie vor Gericht oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ausgehandelt wird. Dann liegt sie meist zwischen einem halben und einem ganzen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Es gibt jedoch deutliche Unterschiede je nach Branche und Größe des Unternehmens.
Zum Teil haben sich dabei Faustformeln eingebürgert, die jedoch nicht im Gesetz stehen und die deshalb nicht zwingend angewendet werden müssen. Die erste lautet:
Die Abfindung beträgt ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat 2.500 Euro verdient und 10 Jahre im Betrieb gearbeitet. Er erhält 12.500 Euro (2.500 / 2 x 10 Jahre).
Insbesondere in Hessen hat sich die zweite Faustformel eingebürgert. Dabei wird das Lebensalter berücksichtigt:
- Für Beschäftigungsjahre bis zum Alter von 39 Jahren gibt es eine Abfindung von einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Jahr.
- Für Beschäftigungsjahre zwischen dem 40. und 49. Lebensjahr beträgt die Abfindung das 0,75-fache Monatsgehalt pro Jahr.
- Für Beschäftigungsjahre ab 50 beträgt die Abfindung ein Monatsgehalt pro Jahr.
Hier wird also für jede Altersphase eine andere Abfindung berechnet und die Ergebnisse werden am Ende addiert.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist 52 und hat 20 Jahre im Betrieb gearbeitet. Er verdient 2.500 Euro im Monat.
Beschäftigungsjahre im Alter von 32 bis 39: 8 Jahre x 0,5 = 4 Monatsgehälter
Beschäftigungsjahre im Alter von 40 bis 49: 10 Jahre x 0,75 = 7,5 Monatsgehälter
Beschäftigungsjahre im Alter von 50 bis 52: 3 Jahre x 1,0 = 3 Monatsgehälter
Abfindung = 14,5 Monatsgehälter oder 14,5 x 2.500 Euro = 36.250 Euro.
Bei einer Abfindung aufgrund eines Gerichtsurteils nach § 9 KSchG (siehe oben "Wann bekomme ich eine Abfindung aufgrund eines Gerichtsurteils") gibt es eine weitere Berechnungsvariante. Hier geht es um den Sonderfall, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht zumutbar ansieht.
Die Abfindung beträgt hier nach § 10 KSchG 12 Monatsverdienste. Als Monatsverdienst gilt, was dem Mitarbeiter bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.
Wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und schon mehr als 15 Jahre im Betrieb ist, sind es 15 Monatsverdienste.
Mit 55 Jahren und mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit liegt die Abfindung bei 18 Monatsverdiensten. Allerdings gilt dies nicht mehr bei Erreichen des Rentenalters.
Nicht selten stellen Arbeitnehmer fest, dass sie weniger ausbezahlt bekommen, als den als Abfindung ausgehandelten Betrag. Was wird ausgezahlt: brutto oder netto?
Die Abfindung wird auf Grundlage des Brutto-Gehalts berechnet. Allerdings fallen seit 2006 Lohnsteuer und Kirchensteuer an und werden vom ausgehandelten Betrag abgezogen. Denn: Es handelt es sich um Einkommen. Mit Hilfe der sogenannten Fünftelregelung kann der Abfindungsbetrag in vielen Fällen auf fünf Jahre verteilt werden. Auf diese Weise riskiert der Arbeitnehmer nicht, dass plötzlich ein höherer Steuersatz gilt. Hier muss also genau gerechnet werden.
Eine Abfindung gilt jedoch nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Entschädigung. Sozialabgaben (wie Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) fallen deshalb darauf nicht an. Der Arbeitgeber darf diese also bei der Auszahlung nicht abziehen.
Besonderheiten bestehen bei der Abfindung im Rahmen eines Sozialplanes – beispielsweise bei einer Insolvenz des Unternehmens. Hier gilt die Faustregel “ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr” nicht. Immerhin gibt es unter Umständen nur eine begrenzte Geldsumme zum Verteilen. In solchen Fällen wird meist nach einer Art Punktesystem gerechnet. Teilweise wird auch ein Berechnungsmodell genutzt, bei dem das Alter der Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Wer kurz vor der Rente ist, erhält dann oft kaum noch eine Abfindung. Begründet wird dies damit, dass diese eine Entschädigung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die entgangenen künftigen Verdienstmöglichkeiten darstellen soll. Oft spielen auch weitere Faktoren eine Rolle, etwa die Einkommenshöhe, die Betriebszugehörigkeit, eine Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten.
Nein. Eine Abfindung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Ein Aufhebungsvertrag führt jedoch regelmäßig zu einer Sperrzeit bei dessen Bezug. Diese dauert zwölf Wochen und wird dem Arbeitnehmer immer dann auferlegt, wenn er selbst die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitverursacht hat. Auch eine einverständliche Verkürzung von Kündigungsfristen kann dazu führen, dass es zunächst kein Arbeitslosengeld gibt – jedenfalls bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Sehr oft ist eine Abfindung Verhandlungssache. Für verschiedene Fälle gibt es unterschiedliche Berechnungsverfahren. Hier ist es hilfreich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kennt die branchenüblichen Beträge und findet bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die richtigen Argumente.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie bei einer regulären Beendigung des Arbeitsvertrages automatisch eine Abfindung erhalten. Aber: Dies ist von mehreren Voraussetzungen abhängig.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist eigentlich eine Abfindung? Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung? Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich Kündigungsschutzklage erhebe? Wann bekomme ich eine Abfindung per Gerichtsurteil? Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag Wie hoch ist die Abfindung und wonach richtet sich dies? Muss ich für die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen? Was ist eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes? Wird mir die Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen? Praxistipp Was ist eigentlich eine Abfindung?
Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bekommt. Sie soll den Mitarbeiter dafür entschädigen, dass er seine Arbeitsstelle verliert.
Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass sie selbstverständlich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung bekommen. Dies ist jedoch falsch. In aller Regel haben Arbeitnehmer keinen solchen Anspruch. Ausnahmen gibt es, wenn die Zahlung einer Abfindung ausdrücklich vereinbart wurde – beispielsweise im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einem Sozialplan. Auch Geschäftsführerverträge enthalten oft derartige Vereinbarungen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, um das Arbeitsverhältnis einverständlich zu beenden, und darin eine Abfindung vereinbaren.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung können Arbeitnehmer aber auch einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Die Voraussetzung dafür ist nach § 1a Kündigungsschutzgesetz, dass sie keine Kündigungsschutzklage erheben und der Arbeitgeber von sich aus in der Kündigung auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine Abfindung zu bekommen. Im Prinzip hat hier also der Arbeitgeber die Wahl, ob er eine Abfindung anbietet oder nicht.
Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich Kündigungsschutzklage erhebe?
Eine Kündigungsschutzklage erhebt man grundsätzlich mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu retten. Ist sie erfolgreich, besteht kein Grund mehr für die Zahlung einer Abfindung. Ist sie hingegen erfolglos, wurde das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung wirksam beendet. Auch hier besteht kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung. Im Kündigungsschutzprozess kommt es jedoch oft zu einem Vergleich. Die Beteiligten vereinbaren darin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Dies passiert häufig dann, wenn Arbeitnehmer relativ gute Chancen haben, den Prozess zu gewinnen.
Wann bekomme ich eine Abfindung per Gerichtsurteil?
Hält das Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam, kommt aber gleichzeitig zu dem Ergebnis, dass es für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, löst es gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz das Arbeitsverhältnis mit einem Urteil auf. Der Arbeitgeber wird dann gleichzeitig zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Eine solche Entscheidung muss von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beantragt werden. Dieser Fall ist jedoch relativ selten. Er kommt meist dann vor, wenn die Beteiligten während des Kündigungsschutzverfahrens vor Gericht derartig in Streit geraten sind, dass eine weitere Zusammenarbeit vollkommen unmöglich erscheint. Die Höhe der Abfindung ist in diesem Fall gesetzlich geregelt: Sie liegt bei 12 Monatsverdiensten, bei Arbeitnehmern über fünfzig sind es mehr.
Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag bedeutet für beide Seiten Rechtssicherheit. Oft wird er von Arbeitgebern verwendet, wenn eine Personalreduzierung angestrebt wird. Arbeitnehmer sollten jedoch bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag auch zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führt. Aus Sicht der Arbeitsagentur haben sie selbst an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und so ihre Arbeitslosigkeit mitverursacht.
Meist sieht der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vor. Wie hoch diese ist, ist Verhandlungssache. Je geringer die Chance für eine erfolgreiche einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ist, desto eher kann der Arbeitnehmer eine gute Abfindung aushandeln. Beispiel: Ein Mitglied des Betriebsrates ist regulär kaum zu kündigen. Bei der Höhe der Abfindung spielen jedoch auch die Branche und die Beschäftigungsdauer im Betrieb eine Rolle.
Wie hoch ist die Abfindung und wonach richtet sich dies?
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung angeboten hat, beträgt deren gesetzliche Höhe nach § 1a Kündigungsschutzgesetz ein halbes Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Dabei rundet man einen Beschäftigungszeitraum von über sechs Monaten auf ein volles Jahr auf.
Anders kann die Abfindung jedoch ausfallen, wenn sie vor Gericht oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ausgehandelt wird. Dann liegt sie meist zwischen einem halben und einem ganzen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Es gibt jedoch deutliche Unterschiede je nach Branche und Größe des Unternehmens.
Zum Teil haben sich dabei Faustformeln eingebürgert, die jedoch nicht im Gesetz stehen und die deshalb nicht zwingend angewendet werden müssen. Die erste lautet:
Die Abfindung beträgt ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat 2.500 Euro verdient und 10 Jahre im Betrieb gearbeitet. Er erhält 12.500 Euro (2.500 / 2 x 10 Jahre).
Insbesondere in Hessen hat sich die zweite Faustformel eingebürgert. Dabei wird das Lebensalter berücksichtigt:
- Für Beschäftigungsjahre bis zum Alter von 39 Jahren gibt es eine Abfindung von einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Jahr.
- Für Beschäftigungsjahre zwischen dem 40. und 49. Lebensjahr beträgt die Abfindung das 0,75-fache Monatsgehalt pro Jahr.
- Für Beschäftigungsjahre ab 50 beträgt die Abfindung ein Monatsgehalt pro Jahr.
Hier wird also für jede Altersphase eine andere Abfindung berechnet und die Ergebnisse werden am Ende addiert.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist 52 und hat 20 Jahre im Betrieb gearbeitet. Er verdient 2.500 Euro im Monat.
Beschäftigungsjahre im Alter von 32 bis 39: 8 Jahre x 0,5 = 4 Monatsgehälter
Beschäftigungsjahre im Alter von 40 bis 49: 10 Jahre x 0,75 = 7,5 Monatsgehälter
Beschäftigungsjahre im Alter von 50 bis 52: 3 Jahre x 1,0 = 3 Monatsgehälter
Abfindung = 14,5 Monatsgehälter oder 14,5 x 2.500 Euro = 36.250 Euro.
Bei einer Abfindung aufgrund eines Gerichtsurteils nach § 9 KSchG (siehe oben "Wann bekomme ich eine Abfindung aufgrund eines Gerichtsurteils") gibt es eine weitere Berechnungsvariante. Hier geht es um den Sonderfall, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht zumutbar ansieht.
Die Abfindung beträgt hier nach § 10 KSchG 12 Monatsverdienste. Als Monatsverdienst gilt, was dem Mitarbeiter bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.
Wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und schon mehr als 15 Jahre im Betrieb ist, sind es 15 Monatsverdienste.
Mit 55 Jahren und mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit liegt die Abfindung bei 18 Monatsverdiensten. Allerdings gilt dies nicht mehr bei Erreichen des Rentenalters.
Muss ich für die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Nicht selten stellen Arbeitnehmer fest, dass sie weniger ausbezahlt bekommen, als den als Abfindung ausgehandelten Betrag. Was wird ausgezahlt: brutto oder netto?
Die Abfindung wird auf Grundlage des Brutto-Gehalts berechnet. Allerdings fallen seit 2006 Lohnsteuer und Kirchensteuer an und werden vom ausgehandelten Betrag abgezogen. Denn: Es handelt es sich um Einkommen. Mit Hilfe der sogenannten Fünftelregelung kann der Abfindungsbetrag in vielen Fällen auf fünf Jahre verteilt werden. Auf diese Weise riskiert der Arbeitnehmer nicht, dass plötzlich ein höherer Steuersatz gilt. Hier muss also genau gerechnet werden.
Eine Abfindung gilt jedoch nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Entschädigung. Sozialabgaben (wie Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) fallen deshalb darauf nicht an. Der Arbeitgeber darf diese also bei der Auszahlung nicht abziehen.
Was ist eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes?
Besonderheiten bestehen bei der Abfindung im Rahmen eines Sozialplanes – beispielsweise bei einer Insolvenz des Unternehmens. Hier gilt die Faustregel “ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr” nicht. Immerhin gibt es unter Umständen nur eine begrenzte Geldsumme zum Verteilen. In solchen Fällen wird meist nach einer Art Punktesystem gerechnet. Teilweise wird auch ein Berechnungsmodell genutzt, bei dem das Alter der Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Wer kurz vor der Rente ist, erhält dann oft kaum noch eine Abfindung. Begründet wird dies damit, dass diese eine Entschädigung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die entgangenen künftigen Verdienstmöglichkeiten darstellen soll. Oft spielen auch weitere Faktoren eine Rolle, etwa die Einkommenshöhe, die Betriebszugehörigkeit, eine Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten.
Wird mir die Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen?
Nein. Eine Abfindung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Ein Aufhebungsvertrag führt jedoch regelmäßig zu einer Sperrzeit bei dessen Bezug. Diese dauert zwölf Wochen und wird dem Arbeitnehmer immer dann auferlegt, wenn er selbst die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitverursacht hat. Auch eine einverständliche Verkürzung von Kündigungsfristen kann dazu führen, dass es zunächst kein Arbeitslosengeld gibt – jedenfalls bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Praxistipp
Sehr oft ist eine Abfindung Verhandlungssache. Für verschiedene Fälle gibt es unterschiedliche Berechnungsverfahren. Hier ist es hilfreich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kennt die branchenüblichen Beträge und findet bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die richtigen Argumente.
(Ma)