Abfindung: Wer bekommt sie und in welcher Höhe?
13.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Kein gesetzlicher Anspruch: Ein Arbeitnehmer hat nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Anders verhält es sich nur, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan geregelt ist.
2. Häufig bei Kündigungen: Abfindungen werden oft bei betriebsbedingten Kündigungen oder in Aufhebungsverträgen angeboten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
3. Höhe ist Verhandlungssache: Die Abfindungshöhe hängt von vielen Faktoren ab, z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Kündigungsgrund und Verhandlungsgeschick. Eine Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
1. Kein gesetzlicher Anspruch: Ein Arbeitnehmer hat nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Anders verhält es sich nur, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan geregelt ist.
2. Häufig bei Kündigungen: Abfindungen werden oft bei betriebsbedingten Kündigungen oder in Aufhebungsverträgen angeboten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
3. Höhe ist Verhandlungssache: Die Abfindungshöhe hängt von vielen Faktoren ab, z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Kündigungsgrund und Verhandlungsgeschick. Eine Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist eigentlich eine Abfindung? Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung? Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich Kündigungsschutzklage erhebe? Wann bekomme ich eine Abfindung per Gerichtsurteil und wie hoch ist sie? Wann bekomme ich eine Abfindung per Aufhebungsvertrag? Wie hoch ist die Abfindung und wonach richtet sich dies? Muss ich für die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen? Was ist eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes? Wird mir die Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen? Praxistipp zur Abfindung Was ist eigentlich eine Abfindung?
Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erhält. Sie soll den Mitarbeiter für den Verlust seiner Arbeitsstelle entschädigen.
Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?
Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie selbstverständlich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung bekommen. Dies ist jedoch ein Irrtum. In der Regel haben Arbeitnehmer keinen solchen Anspruch.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung kann jedoch bestehen, wenn die Zahlung ausdrücklich vereinbart wurde – zum Beispiel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einem Sozialplan. Solche Vereinbarungen findet man auch in Geschäftsführerverträgen. Auch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, um das Arbeitsverhältnis einverständlich zu beenden, und darin eine Abfindung vereinbaren.
Ein Anspruch auf eine Abfindung kann ausnahmsweise bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wurde. Dieser Anspruch beruht auf § 1a Kündigungsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten keine Kündigungsschutzklage erheben. Zusätzlich muss der Arbeitgeber von sich aus in der Kündigung auf die Möglichkeit hingewiesen haben, eine Abfindung zu bekommen. Es läuft also darauf hinaus, dass der Arbeitgeber entscheiden kann, ob er eine Abfindung anbietet oder nicht.
Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich Kündigungsschutzklage erhebe?
Eine Kündigungsschutzklage erhebt man grundsätzlich, um das Arbeitsverhältnis zu retten. Wenn sie Erfolg hat, gibt es keinen Grund mehr für die Zahlung einer Abfindung. Ist sie jedoch erfolglos, gilt das Arbeitsverhältnis als mit der Kündigung beendet. Auch in diesem Fall gibt es keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung.
Allerdings kommt es oft vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen. Dabei vereinbaren sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Häufig kommt es dazu, wenn Arbeitnehmer relativ gute Chancen haben, den Prozess zu gewinnen.
Wann bekomme ich eine Abfindung per Gerichtsurteil und wie hoch ist sie?
In manchen Fällen hält das Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam, kommt aber gleichzeitig zu dem Ergebnis, dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dann löst das Gericht nach § 9 Kündigungsschutzgesetz das Arbeitsverhältnis mit einem Urteil auf. Gleichzeitig verurteilt es den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung. Der Haken: Eine solche Entscheidung muss vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber beantragt werden.
Solche Fälle sind jedoch relativ selten. Meist kommen sie vor, wenn die Beteiligten während des Kündigungsschutzverfahrens vor Gericht derartig in Streit geraten sind, dass eine weitere Zusammenarbeit vollkommen unmöglich erscheint. In diesem Fall ist die Höhe der Abfindung in § 10 KSchG geregelt: Sie beträgt bis zu 12 Monatsverdienste. Als Monatsverdienst gilt der Betrag, der dem Mitarbeiter bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Welcher Betrag genau "angemessen" ist, entscheidet das Gericht je nach Fall.
Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis seit mindestens fünfzehn Jahre bestanden hat, beträgt die Abfindung bis zu fünfzehn Monatsverdienste. Bei vollendetem fünfundfünfzigsten Lebensjahr und mindestens zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit sind es bis zu achtzehn Monatsverdienste. Dies gilt nicht mehr bei Erreichen des Rentenalters.
Wann bekomme ich eine Abfindung per Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag gibt beiden Seiten Rechtssicherheit. Er wird häufig von Arbeitgebern genutzt, die eine Personalreduzierung anstreben. Allerdings hat der Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer den Nachteil, dass er zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führt. Aus Sicht der Arbeitsagentur haben sie nämlich selbst zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beigetragen und ihre Arbeitslosigkeit mitverursacht.
Der Aufhebungsvertrag sieht meist eine Abfindung vor. Deren Höhe ist Verhandlungssache. Je geringer die Chance für eine erfolgreiche einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ist, desto eher kann der Arbeitnehmer eine gute Abfindung aushandeln. Beispiel: Mitglieder des Betriebsrates sind regulär kaum zu kündigen. Generell sind bei der Höhe der Abfindung auch die Branche und die Beschäftigungsdauer im Betrieb entscheidend.
Wie hoch ist die Abfindung und wonach richtet sich dies?
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung angeboten, liegt deren gesetzliche Höhe nach § 1a Kündigungsschutzgesetz bei einem halben Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Man rundet dabei einen Beschäftigungszeitraum von über sechs Monaten auf ein volles Jahr auf.
Wird die Abfindung vor Gericht oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ausgehandelt, liegt sie meist zwischen einem halben und einem ganzen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede je nach Branche und Größe des Unternehmens.
Dabei haben sich Faustformeln eingebürgert, die jedoch nicht im Gesetz stehen und die deshalb nicht zwingend angewendet werden müssen. Die erste Faustformel lautet:
Die Abfindung beträgt ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat 2.500 Euro verdient und 10 Jahre im Betrieb gearbeitet. Er bekommt 12.500 Euro (2.500 / 2 x 10 Jahre).
Die zweite Faustformel hat sich insbesondere in Hessen eingebürgert. Dabei spielt das Lebensalter eine Rolle:
- Für Beschäftigungsjahre von Mitarbeitern bis 39 Jahre gibt es eine Abfindung von einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Jahr.
- Für Beschäftigungsjahre zwischen dem 40. und 49. Lebensjahr beträgt die Abfindung das 0,75-fache Monatsgehalt pro Jahr.
- Für Beschäftigungsjahre ab 50 beträgt die Abfindung ein Monatsgehalt pro Jahr.
Für jede Altersphase wird damit eine andere Abfindung berechnet. Die Ergebnisse werden am Ende addiert.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist 52 und hat 20 Jahre im Betrieb gearbeitet. Er verdient 2.500 Euro im Monat.
Beschäftigungsjahre im Alter von 32 bis 39: 8 Jahre x 0,5 = 4 Monatsgehälter
Beschäftigungsjahre im Alter von 40 bis 49: 10 Jahre x 0,75 = 7,5 Monatsgehälter
Beschäftigungsjahre im Alter von 50 bis 52: 3 Jahre x 1,0 = 3 Monatsgehälter
Abfindung = 14,5 Monatsgehälter oder 14,5 x 2.500 Euro = 36.250 Euro.
Zur Abfindung per Gerichtsurteil siehe oben.
Muss ich für die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Arbeitnehmer stellen immer wieder fest, dass sie weniger ausbezahlt bekommen, als den als Abfindung ausgehandelten Betrag. Was wird ausgezahlt: brutto oder netto?
Berechnet wird die Abfindung auf Grundlage des Brutto-Gehalts. Seit 2006 fallen darauf Lohnsteuer und Kirchensteuer an. Diese werden vom ausgehandelten Betrag abgezogen, weil es sich um Einkommen handelt. Der Abfindungsbetrag kann immerhin mit Hilfe der sogenannten Fünftelregelung in vielen Fällen auf fünf Jahre verteilt werden. So riskiert der Arbeitnehmer nicht, dass plötzlich ein höherer Steuersatz gilt. Es muss also genau gerechnet werden.
Ab Anfang 2025 gilt: Die Fünftelregelung wird nicht mehr vom Betrieb bei der Lohnsteuerabrechnung berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen sie selbst mit Hilfe der Steuererklärung in Anspruch nehmen. Dafür müssen sie Anlage N der Einkommenssteuererklärung ausfüllen.
Eine Abfindung gilt nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Entschädigung. Sozialabgaben (wie Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) fallen deshalb darauf nicht an. Der Arbeitgeber darf diese also bei der Auszahlung nicht abziehen.
Was ist eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes?
Bei einer Abfindung im Rahmen eines Sozialplanes gibt es Besonderheiten. Dies kann zum Beispiel bei der Insolvenz des Unternehmens der Fall sein. In diesem Fall gilt die Faustregel "ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr" nicht. Immerhin gibt es unter Umständen nur eine begrenzte Geldsumme zum Verteilen. Daher wird meist nach einer Art Punktesystem gerechnet. Zum Teil wird auch ein Berechnungsmodell genutzt, bei dem das Alter der Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Wer kurz vor der Rente ist, bekommt oft kaum noch eine Abfindung. Dies wird damit begründet, dass diese eine Entschädigung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und den entgangenen künftigen Verdienst darstellen soll. Häufig spielen weitere Faktoren eine Rolle, etwa die Einkommenshöhe, die Betriebszugehörigkeit, eine Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten.
Wird mir die Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen?
Nein. Eine Abfindung wirkt sich nicht auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Allerdings führt ein Aufhebungsvertrag regelmäßig zu einer Sperrzeit bei dessen Bezug. Diese dauert meist zwölf Wochen und wird dem Arbeitnehmer immer dann auferlegt, wenn er selbst die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitverursacht hat. Ebenso kann eine einverständliche Verkürzung von Kündigungsfristen dazu führen, dass es zunächst kein Arbeitslosengeld gibt – zumindest bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Praxistipp zur Abfindung
Eine Abfindung ist oft Verhandlungssache. Es gibt für verschiedene Fälle unterschiedliche Berechnungsverfahren. Hier ist es hilfreich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kennt die branchenüblichen Beträge und findet bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die besten Argumente.
(Ma)