Werbung mit dem Begriff Black Friday: Droht eine Abmahnung?
15.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Jedes Jahr wieder um den Freitag nach dem US-Feiertag Thanksgiving beginnt die Rabattschlacht. Mit einer riesigen Zahl günstiger Angebote wollen Händler Käufer in Läden und auf Online-Einkaufsplattformen locken. In Deutschland findet der Kaufrausch eher online statt. Für manchen Händler hat die freimütige Werbung mit dem Begriff "Black Friday" aber auch zu unerwarteten Kosten geführt: nämlich zu einer Abmahnung wegen der Nutzung dieses Begriffes ohne Lizenz. Informiert man sich näher, findet man Berichte über jahrelange Rechtsstreitigkeiten. Wie ist die Rechtslage?
Tatsächlich wurde der Begriff "Black Friday" im Dezember 2013 als Wortmarke im Markenregister eingetragen. Markeninhaber war die in Hongkong ansässige Super Union Holdings Ltd. Dieses Unternehmen hat in der Vergangenheit rege Unternehmen abgemahnt, die den Begriff "Black Friday" ohne Zahlung von Lizenzgebühren in ihrer Werbung nutzten. Auch gibt es in Wien eine "Black Friday GmbH". Diese ist von Super Union Holdings zur Nutzung der Wortmarke unterlizenziert und betreibt eine Internetseite namens blackfridaysale.de.
Der Markenschutz der Wortmarke "Black Friday" bezog sich auf eine Vielzahl geschäftlicher Aktivitäten. Es geht dabei um über 900 Waren und Dienstleistungen. Zwar hatte so mancher Jurist hier schon vor Jahren den Verdacht, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Marke im deutschen Patent- und Markenregister eingetragen war.
Seit 2016 gab es mehrere Anträge auf Löschung der Marke aus dem Markenregister. Tatsächlich entschied das Bundespatentgericht 2018, dass die Marke zu löschen sei. Denn: Einer Eintragung der angegriffenen Wortmarke habe sowohl bei der Anmeldung als auch im Entscheidungszeitpunkt das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegengestanden.
Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof nur zum Teil (Urteil vom 27.5.2021, Az. 1 ZB 20/21). Danach musste die Wortmarke "Black Friday" zumindest für einige Bereiche aus dem Markenregister gelöscht werden, insbesondere für den Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln und verschiedene Einzelbereiche aus dem Bereich der Werbedienstleistungen (u. a. Telemarketing, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verfassen von Werbetexten, Verkaufsförderung, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte).
Nun war die Wortmarke "Black Friday" also zwar für den Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln und für an andere Unternehmen gerichtete Werbedienstleistungen gelöscht - aber nicht für etwa 900 weitere Waren und Dienstleistungen. Es bestand weiterhin Abmahngefahr.
Ein großes Problem ist die mangelnde Unterscheidbarkeit. Denn: Eine Marke muss vom Verbraucher irgendwie mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden können, für die sie eingetragen wurde. Sie darf nicht lediglich ein allgemein üblicher Oberbegriff für eine Rabattaktion sein. Fehlt es an Unterscheidungskraft oder handelt es sich lediglich um einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, kann eine Wortmarke nicht ins Markenregister eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Markengesetz).
Nun hat sich aber der Begriff "Black Friday" bereits seit Jahren als allgemeiner Begriff für eine Rabattaktion eingebürgert. Er ist kaum mit bestimmten Waren und Dienstleistungen verbunden. Denn: An diesem Tag gibt es Rabatte für fast alles - und nicht nur für einige bestimmte Waren.
Ein wichtiges Urteil in Sachen "Black Friday" fällte das Kammergericht Berlin. Nach diesem Urteil ist die Wortmarke auch für die restlichen 900 Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister zu löschen. Der Grund: Die Wortmarke sei nur in beschreibender Form genutzt worden, aber nicht zur Rechtserhaltung. Der Begriff "Black Friday" sei nicht so verwendet worden, dass er mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens in Verbindung gebracht werde.
Spätestens seit 2016 werde er von der Allgemeinheit nur als Hinweis auf eine Rabattaktion angesehen. Die Markeninhaberin hätte also nachweisen müssen, dass sie die Marke für jede einzelne geschützte Ware und Dienstleistung tatsächlich irgendwie nutzte (außer für Abmahnungen). Dieser Nachweis erfolgte nicht (Urteil vom 14.10.2022, Az. 5 U 46/21). Das Kammergericht hat zwar keine Revision des Urteils zugelassen. Die Markeninhaberin jedoch legte dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Im Juni 2023 wurde nun endlich Rechtssicherheit geschaffen: Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Super Union Holdings Ltd. ab. Damit ist das Urteil des Berliner Kammergerichts endgültig rechtskräftig. Die Wortmarke "Black Friday" ist für alle Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister zu löschen und darf von Händlern ohne Einschränkung in der Werbung für Rabatte und Sonderangebote genutzt werden (BGH, Urteil vom 29.6.2023, Az. I ZR 184/22).
Haben Sie Fragen zur Verwendung von Begriffen in der Werbung oder sind Sie wegen einer Markenverletzung abgemahnt worden? Dann kann Sie ein Rechtsanwalt kompetent beraten, der sich auf den Bereich "gewerblicher Rechtsschutz" spezialisiert hat.
Das Wichtigste in Kürze
1. Markenrecht: Ein Unternehmen hatte die Wortmarke "Black Friday" angemeldet, was zur Auseinandersetzungen vor Gericht führte. Nach mehreren Urteilen wurde diese Markenanmeldung jedoch für unwirksam erklärt.
2. Allgemeine Nutzung: Nach aktuellen Stand dürfen Gewerbetreibende in Deutschland den Begriff "Black Friday" für Werbezwecke nutzen, ohne gegen Markenrechte zu verstoßen.
3. Irreführung: Händler sollten im Rahmen von "Black Friday"-Angeboten jedoch darauf achten, dass ihre Werbung nicht irreführend ist. Es sollten eigenständige Angebote bzw. Rabatte vorhanden sein.
1. Markenrecht: Ein Unternehmen hatte die Wortmarke "Black Friday" angemeldet, was zur Auseinandersetzungen vor Gericht führte. Nach mehreren Urteilen wurde diese Markenanmeldung jedoch für unwirksam erklärt.
2. Allgemeine Nutzung: Nach aktuellen Stand dürfen Gewerbetreibende in Deutschland den Begriff "Black Friday" für Werbezwecke nutzen, ohne gegen Markenrechte zu verstoßen.
3. Irreführung: Händler sollten im Rahmen von "Black Friday"-Angeboten jedoch darauf achten, dass ihre Werbung nicht irreführend ist. Es sollten eigenständige Angebote bzw. Rabatte vorhanden sein.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Ist "Black Friday" eine geschützte Marke - und von wem? Der Kampf gegen die Markeneintragung Welche rechtliche Kritik gibt es an einer Markeneintragung für "Black Friday"? Wie ist die aktuelle Rechtsprechung zur Marke "Black Friday"? Praxistipp zur Verwendung des Begriffs "Black Friday" Ist "Black Friday" eine geschützte Marke - und von wem?
Tatsächlich wurde der Begriff "Black Friday" im Dezember 2013 als Wortmarke im Markenregister eingetragen. Markeninhaber war die in Hongkong ansässige Super Union Holdings Ltd. Dieses Unternehmen hat in der Vergangenheit rege Unternehmen abgemahnt, die den Begriff "Black Friday" ohne Zahlung von Lizenzgebühren in ihrer Werbung nutzten. Auch gibt es in Wien eine "Black Friday GmbH". Diese ist von Super Union Holdings zur Nutzung der Wortmarke unterlizenziert und betreibt eine Internetseite namens blackfridaysale.de.
Der Markenschutz der Wortmarke "Black Friday" bezog sich auf eine Vielzahl geschäftlicher Aktivitäten. Es geht dabei um über 900 Waren und Dienstleistungen. Zwar hatte so mancher Jurist hier schon vor Jahren den Verdacht, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Marke im deutschen Patent- und Markenregister eingetragen war.
Der Kampf gegen die Markeneintragung
Seit 2016 gab es mehrere Anträge auf Löschung der Marke aus dem Markenregister. Tatsächlich entschied das Bundespatentgericht 2018, dass die Marke zu löschen sei. Denn: Einer Eintragung der angegriffenen Wortmarke habe sowohl bei der Anmeldung als auch im Entscheidungszeitpunkt das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegengestanden.
Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof nur zum Teil (Urteil vom 27.5.2021, Az. 1 ZB 20/21). Danach musste die Wortmarke "Black Friday" zumindest für einige Bereiche aus dem Markenregister gelöscht werden, insbesondere für den Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln und verschiedene Einzelbereiche aus dem Bereich der Werbedienstleistungen (u. a. Telemarketing, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verfassen von Werbetexten, Verkaufsförderung, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte).
Nun war die Wortmarke "Black Friday" also zwar für den Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln und für an andere Unternehmen gerichtete Werbedienstleistungen gelöscht - aber nicht für etwa 900 weitere Waren und Dienstleistungen. Es bestand weiterhin Abmahngefahr.
Welche rechtliche Kritik gibt es an einer Markeneintragung für "Black Friday"?
Ein großes Problem ist die mangelnde Unterscheidbarkeit. Denn: Eine Marke muss vom Verbraucher irgendwie mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden können, für die sie eingetragen wurde. Sie darf nicht lediglich ein allgemein üblicher Oberbegriff für eine Rabattaktion sein. Fehlt es an Unterscheidungskraft oder handelt es sich lediglich um einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, kann eine Wortmarke nicht ins Markenregister eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Markengesetz).
Nun hat sich aber der Begriff "Black Friday" bereits seit Jahren als allgemeiner Begriff für eine Rabattaktion eingebürgert. Er ist kaum mit bestimmten Waren und Dienstleistungen verbunden. Denn: An diesem Tag gibt es Rabatte für fast alles - und nicht nur für einige bestimmte Waren.
Wie ist die aktuelle Rechtsprechung zur Marke "Black Friday"?
Ein wichtiges Urteil in Sachen "Black Friday" fällte das Kammergericht Berlin. Nach diesem Urteil ist die Wortmarke auch für die restlichen 900 Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister zu löschen. Der Grund: Die Wortmarke sei nur in beschreibender Form genutzt worden, aber nicht zur Rechtserhaltung. Der Begriff "Black Friday" sei nicht so verwendet worden, dass er mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens in Verbindung gebracht werde.
Spätestens seit 2016 werde er von der Allgemeinheit nur als Hinweis auf eine Rabattaktion angesehen. Die Markeninhaberin hätte also nachweisen müssen, dass sie die Marke für jede einzelne geschützte Ware und Dienstleistung tatsächlich irgendwie nutzte (außer für Abmahnungen). Dieser Nachweis erfolgte nicht (Urteil vom 14.10.2022, Az. 5 U 46/21). Das Kammergericht hat zwar keine Revision des Urteils zugelassen. Die Markeninhaberin jedoch legte dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Im Juni 2023 wurde nun endlich Rechtssicherheit geschaffen: Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Super Union Holdings Ltd. ab. Damit ist das Urteil des Berliner Kammergerichts endgültig rechtskräftig. Die Wortmarke "Black Friday" ist für alle Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister zu löschen und darf von Händlern ohne Einschränkung in der Werbung für Rabatte und Sonderangebote genutzt werden (BGH, Urteil vom 29.6.2023, Az. I ZR 184/22).
Praxistipp zur Verwendung des Begriffs "Black Friday"
Haben Sie Fragen zur Verwendung von Begriffen in der Werbung oder sind Sie wegen einer Markenverletzung abgemahnt worden? Dann kann Sie ein Rechtsanwalt kompetent beraten, der sich auf den Bereich "gewerblicher Rechtsschutz" spezialisiert hat.
(Bu)