Abmahnung wegen geklauter Bilder im Internet
11.01.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Immer wieder braucht man für Online-Aktivitäten Fotos. Eine Homepage ohne Bilder ist nicht vollständig, auch ein Verkauf auf den großen Online-Marktplätzen wird nichts ohne ansprechende Fotos. Aber diese kosten Zeit und Mühe. Was tun? Mancher kopiert nun ganz einfach Fotos von einer Internetseite, aus einem Onlineshop oder Auktionsportal und fügt sie in die eigene Seite oder das eigene gewerbliche oder private Angebot ein. Oft sind Fotos des Originalherstellers eines Produktes besonders verlockend, weil deren professionelle Fotos natürlich besser aussehen, als das, was im eigenen Wohnzimmer mit der Handykamera entstanden ist. Aber: Anderweitig bereits veröffentlichte Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Das heißt: Nur der Urheber – in der Regel der Fotograf – darf entscheiden, was mit den Fotos passiert und wo diese veröffentlicht werden. Ohne seine vorherige Zustimmung läuft also gar nichts.
Grundsätzlich gilt: Jedes Foto ist automatisch vom Schutz des Urheberrechts umfasst. Der Urheber muss dafür nichts Besonderes tun.
Zwar müssen urheberrechtlich geschützte Werke prinzipiell eine gewisse “Schöpfungshöhe” aufweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur Fotos mit hohem künstlerischen Anspruch dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. An Bilder werden nämlich recht geringe Anforderungen gestellt. Auch ein Foto von einem Autoreifen unterliegt also dem Urheberrecht, ebenso wie Bilder von Gebäuden oder Menschen. Die Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 2 Nr. 5, 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Allerdings kann bei missbräuchlicher Verwendung eines Bildes mit höherem künstlerischem Wert durchaus ein höherer Schadensersatz fällig werden, als bei einem laienhaften Schnappschuss.
Für das Urheberrecht ändert sich durch eine leichte Veränderung von Fotos nichts. Eine Bearbeitung mit einem Bildbearbeitungsprogramm oder das Entfernen eines Urheberrechts-Vermerks ändern nichts daran, dass es sich immer noch um ein fremdes Foto handelt, das ohne Erlaubnis des Urhebers nicht verwendet werden darf.
Eine Abmahnung für die Verwendung fremder Fotos erfolgt meist durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Darin wird auf die Urheberrechtsverletzung hingewiesen, auch werden Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten gefordert. Üblich ist es, innerhalb einer meist einwöchigen Frist die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu verlangen. Ignoriert der unberechtigte Verwender des Bildes diese Aufforderung, kann der Urheber rechtliche Schritte einleiten. Dies kann zum Beispiel zu einer einstweiligen Verfügung führen, durch die dem Empfänger die weitere Verwendung oder Veröffentlichung des Fotos gerichtlich bei Androhung eines Zwangsgeldes untersagt wird. Ein solches gerichtliches Vorgehen verursacht weitere Kosten, welche derjenige bezahlen muss, der das Foto unzulässig verwendet hat.
Abmahnen darf natürlich der Urheber des Bildes, also der Fotograf. Abmahnberechtigt ist aber außerdem auch eine Person oder ein Unternehmen, dem der Urheber die Nutzungsrechte an dem Foto eingeräumt bzw. eine Lizenz zur Nutzung erteilt hat. Dies kann etwa eine Fotoagentur sein oder vielleicht ein Unternehmen, in dessen Auftrag der Fotograf Werbefotos für dessen Produkte angefertigt hat.
Bei einer unerlaubten Verwendung von fremden Fotos kann der Rechteinhaber nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz verlangen. Dieser Anspruch erfordert ein Verschulden, von dem jedoch normalerweise ausgegangen werden kann, da der Betreffende die Fotos ja nun mal nicht selbst angefertigt hat.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes gibt es mehrere Möglichkeiten, zwischen denen der Geschädigte wählen kann.
Einerseits kann auf den konkret entstandenen Schaden abgestellt werden – dieser ist allerdings meist schwer festzustellen.
Dann kann auch der durch die Verwendung des Fotos erzielte Gewinn eingefordert werden. Meist wird jedoch schlicht der Betrag verlangt, den der Nutzer bei Abschluss eines ordnungsgemäßen Lizenzvertrages für die Nutzung des Fotos hätte bezahlen müssen. Es handelt sich also um eine fiktive Lizenzgebühr.
Der Bundesgerichtshof hat sich 2018 mit dem Thema Bilderklau beschäftigt. Der BGH erklärte, dass der jeweilige Wert der Nutzung im Einzelfall zu bestimmen sei. Dabei müsse man genau hinschauen und auch Dinge wie die Intensität der Nutzung, besonders ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds einbeziehen. Auch der Aufwand der Erstellung des Bildes spiele eine Rolle. Wichtig sei auch, ob der Rechteinhaber bereits eine an Markt etablierte Praxis der Erhebung von Lizenzgebühren habe – dann könne man sich daran orientieren.
Auch marktübliche Berechnungsverfahren seien einzubeziehen. Zweifel hatte der BGH jedoch an den sogenannten MFM-Empfehlungen, also an den von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing empfohlenen Vergütungssätzen. Diese Zweifel betrafen vor allem Fotos, die von Laien stammten.
Der BGH betonte, dass bei Fehlen branchenüblicher Tarife der jeweilige Richter einen großen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Schadensersatzes habe.
Bei einem einfachen laienhaften „Schnappschuss“ von einem Sportwagen seien auch bei unberechtigter gewerblicher Nutzung 100 Euro ausreichend. Für die fehlende Nennung des Urhebers könne ein Zuschlag fällig werden.
Bei der einfachen, gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos sei der Gegenstandswert (nach dem sich Anwalts- und Gerichtskosten richten) mit 6.000 Euro korrekt angesetzt (Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17).
Hier gilt es immer zu beachten, dass es bei Fotos sehr stark auf den Einzelfall ankommt. Es können sich im konkreten Fall auch andere Beträge ergeben.
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betreffende, das Foto künftig nicht mehr zu veröffentlichen oder zu verwenden. Tut er dies doch, wird eine Vertragsstrafe fällig, zu deren Zahlung er sich in der Vereinbarung verpflichtet.
Hat man tatsächlich einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen, sollte man die Unterlassungserklärung termingerecht abgeben. Allerdings ist hier eine schnelle Rechtsberatung dringend zu empfehlen. Denn oft ist es ratsam, die Unterlassungserklärung in abgeänderter Form abzugeben, da sie die Rechte des Abgemahnten sonst allzu sehr einschränkt. So sollten insbesondere die Höhe und die Voraussetzungen der Vertragsstrafe unbedingt überprüft werden, um sich nicht später allzu großen finanziellen Risiken auszusetzen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich mit einem Fall befasst, in dem jemand zwei professionelle Produktfotos einer Smartphonehülle ohne Erlaubnis des Urhebers für seine private Ebay-Auktion eines entsprechenden gebrauchten Artikels genutzt hatte. Der Urheber machte einen Schadensersatz von 45 Euro pro Foto geltend, plus jeweils 100 Prozent dieses Betrages als fiktive Lizenzgebühr, also für zwei Fotos 180 Euro, plus Kosten von 225 Euro. Vor Gericht ging es in erster Linie um die Frage, wie der Streitwert zu bestimmen sei, nach dem sich die Gebühren von Gericht und Anwälten richten. Dafür wurde hier die Lizenzgebühr multipliziert mit 10 angesetzt (insgesamt also 900 Euro). Die Streitwertberechnung richtet sich laut Gericht nach dem Einzelfall und berücksichtigt zum Beispiel die Schwere des Verstoßes und die Wiederholungsgefahr. Das Gericht lehnte hier einen standardmäßigen Streitwert von 6.000 Euro ab (Beschluss vom 22.8.2013, Az. 6 W 31/13).
Schadensersatz und fiktive Lizenzgebühren können bei unberechtigter Verwendung von fremden Fotos durchaus teuer werden. Insbesondere bei gewerblicher Verwendung eines Bildes muss damit gerechnet werden, dass der Streitwert für die Gebührenberechnung mit 6.000 Euro angesetzt wird. Die Verwendung fremder Fotos sollte man daher lieber lassen. Bei einer Abmahnung sollte schnell die Hilfe eines Fachanwaltes für Urheber- und Medienrecht in Anspruch genommen werden.
Nichts ist einfacher, als sich für eine Website oder ein Ebay-Angebot einfach bei fremden Bildern im Internet zu bedienen. Allerdings verletzt man dadurch das Urheberrecht und Ärger ist vorprogrammiert.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Fotos sind geschützt? Was ändert sich durch leichte Veränderung der Bilder? Wann bekomme ich eine Abmahnung? Wer darf abmahnen? Wie hoch ist der Schadensersatz? Wie hat der BGH zur fiktiven Lizenzgebühr entschieden? Was bedeutet die Unterlassungserklärung? Urteil: Bilderklau bei Ebay Praxistipp Welche Fotos sind geschützt?
Grundsätzlich gilt: Jedes Foto ist automatisch vom Schutz des Urheberrechts umfasst. Der Urheber muss dafür nichts Besonderes tun.
Zwar müssen urheberrechtlich geschützte Werke prinzipiell eine gewisse “Schöpfungshöhe” aufweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur Fotos mit hohem künstlerischen Anspruch dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. An Bilder werden nämlich recht geringe Anforderungen gestellt. Auch ein Foto von einem Autoreifen unterliegt also dem Urheberrecht, ebenso wie Bilder von Gebäuden oder Menschen. Die Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 2 Nr. 5, 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Allerdings kann bei missbräuchlicher Verwendung eines Bildes mit höherem künstlerischem Wert durchaus ein höherer Schadensersatz fällig werden, als bei einem laienhaften Schnappschuss.
Was ändert sich durch leichte Veränderung der Bilder?
Für das Urheberrecht ändert sich durch eine leichte Veränderung von Fotos nichts. Eine Bearbeitung mit einem Bildbearbeitungsprogramm oder das Entfernen eines Urheberrechts-Vermerks ändern nichts daran, dass es sich immer noch um ein fremdes Foto handelt, das ohne Erlaubnis des Urhebers nicht verwendet werden darf.
Wann bekomme ich eine Abmahnung?
Eine Abmahnung für die Verwendung fremder Fotos erfolgt meist durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Darin wird auf die Urheberrechtsverletzung hingewiesen, auch werden Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten gefordert. Üblich ist es, innerhalb einer meist einwöchigen Frist die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu verlangen. Ignoriert der unberechtigte Verwender des Bildes diese Aufforderung, kann der Urheber rechtliche Schritte einleiten. Dies kann zum Beispiel zu einer einstweiligen Verfügung führen, durch die dem Empfänger die weitere Verwendung oder Veröffentlichung des Fotos gerichtlich bei Androhung eines Zwangsgeldes untersagt wird. Ein solches gerichtliches Vorgehen verursacht weitere Kosten, welche derjenige bezahlen muss, der das Foto unzulässig verwendet hat.
Wer darf abmahnen?
Abmahnen darf natürlich der Urheber des Bildes, also der Fotograf. Abmahnberechtigt ist aber außerdem auch eine Person oder ein Unternehmen, dem der Urheber die Nutzungsrechte an dem Foto eingeräumt bzw. eine Lizenz zur Nutzung erteilt hat. Dies kann etwa eine Fotoagentur sein oder vielleicht ein Unternehmen, in dessen Auftrag der Fotograf Werbefotos für dessen Produkte angefertigt hat.
Wie hoch ist der Schadensersatz?
Bei einer unerlaubten Verwendung von fremden Fotos kann der Rechteinhaber nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz verlangen. Dieser Anspruch erfordert ein Verschulden, von dem jedoch normalerweise ausgegangen werden kann, da der Betreffende die Fotos ja nun mal nicht selbst angefertigt hat.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes gibt es mehrere Möglichkeiten, zwischen denen der Geschädigte wählen kann.
Einerseits kann auf den konkret entstandenen Schaden abgestellt werden – dieser ist allerdings meist schwer festzustellen.
Dann kann auch der durch die Verwendung des Fotos erzielte Gewinn eingefordert werden. Meist wird jedoch schlicht der Betrag verlangt, den der Nutzer bei Abschluss eines ordnungsgemäßen Lizenzvertrages für die Nutzung des Fotos hätte bezahlen müssen. Es handelt sich also um eine fiktive Lizenzgebühr.
Wie hat der BGH zur fiktiven Lizenzgebühr entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat sich 2018 mit dem Thema Bilderklau beschäftigt. Der BGH erklärte, dass der jeweilige Wert der Nutzung im Einzelfall zu bestimmen sei. Dabei müsse man genau hinschauen und auch Dinge wie die Intensität der Nutzung, besonders ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds einbeziehen. Auch der Aufwand der Erstellung des Bildes spiele eine Rolle. Wichtig sei auch, ob der Rechteinhaber bereits eine an Markt etablierte Praxis der Erhebung von Lizenzgebühren habe – dann könne man sich daran orientieren.
Auch marktübliche Berechnungsverfahren seien einzubeziehen. Zweifel hatte der BGH jedoch an den sogenannten MFM-Empfehlungen, also an den von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing empfohlenen Vergütungssätzen. Diese Zweifel betrafen vor allem Fotos, die von Laien stammten.
Der BGH betonte, dass bei Fehlen branchenüblicher Tarife der jeweilige Richter einen großen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Schadensersatzes habe.
Bei einem einfachen laienhaften „Schnappschuss“ von einem Sportwagen seien auch bei unberechtigter gewerblicher Nutzung 100 Euro ausreichend. Für die fehlende Nennung des Urhebers könne ein Zuschlag fällig werden.
Bei der einfachen, gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos sei der Gegenstandswert (nach dem sich Anwalts- und Gerichtskosten richten) mit 6.000 Euro korrekt angesetzt (Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17).
Hier gilt es immer zu beachten, dass es bei Fotos sehr stark auf den Einzelfall ankommt. Es können sich im konkreten Fall auch andere Beträge ergeben.
Was bedeutet die Unterlassungserklärung?
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betreffende, das Foto künftig nicht mehr zu veröffentlichen oder zu verwenden. Tut er dies doch, wird eine Vertragsstrafe fällig, zu deren Zahlung er sich in der Vereinbarung verpflichtet.
Hat man tatsächlich einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen, sollte man die Unterlassungserklärung termingerecht abgeben. Allerdings ist hier eine schnelle Rechtsberatung dringend zu empfehlen. Denn oft ist es ratsam, die Unterlassungserklärung in abgeänderter Form abzugeben, da sie die Rechte des Abgemahnten sonst allzu sehr einschränkt. So sollten insbesondere die Höhe und die Voraussetzungen der Vertragsstrafe unbedingt überprüft werden, um sich nicht später allzu großen finanziellen Risiken auszusetzen.
Urteil: Bilderklau bei Ebay
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich mit einem Fall befasst, in dem jemand zwei professionelle Produktfotos einer Smartphonehülle ohne Erlaubnis des Urhebers für seine private Ebay-Auktion eines entsprechenden gebrauchten Artikels genutzt hatte. Der Urheber machte einen Schadensersatz von 45 Euro pro Foto geltend, plus jeweils 100 Prozent dieses Betrages als fiktive Lizenzgebühr, also für zwei Fotos 180 Euro, plus Kosten von 225 Euro. Vor Gericht ging es in erster Linie um die Frage, wie der Streitwert zu bestimmen sei, nach dem sich die Gebühren von Gericht und Anwälten richten. Dafür wurde hier die Lizenzgebühr multipliziert mit 10 angesetzt (insgesamt also 900 Euro). Die Streitwertberechnung richtet sich laut Gericht nach dem Einzelfall und berücksichtigt zum Beispiel die Schwere des Verstoßes und die Wiederholungsgefahr. Das Gericht lehnte hier einen standardmäßigen Streitwert von 6.000 Euro ab (Beschluss vom 22.8.2013, Az. 6 W 31/13).
Praxistipp
Schadensersatz und fiktive Lizenzgebühren können bei unberechtigter Verwendung von fremden Fotos durchaus teuer werden. Insbesondere bei gewerblicher Verwendung eines Bildes muss damit gerechnet werden, dass der Streitwert für die Gebührenberechnung mit 6.000 Euro angesetzt wird. Die Verwendung fremder Fotos sollte man daher lieber lassen. Bei einer Abmahnung sollte schnell die Hilfe eines Fachanwaltes für Urheber- und Medienrecht in Anspruch genommen werden.
(Wk)