Abzocke durch privaten Abschleppdienst: Was tun?
01.12.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Viele Autofahrer kennen die Situation: Man hat sich nur für einen Moment auf den Parkplatz des Lebensmittelgeschäfts gestellt, um nebenan bei der Post ein Paket abzuholen oder den Geldautomaten aufzusuchen. Vielleicht hat es einen Moment länger gedauert und nun ist das Auto weg. Nachfragen ergeben: Es wurde von einem privaten Abschleppdienst abgeschleppt, den der Supermarkt damit beauftragt hat, seinen Parkplatz von Falschparkern freizuhalten. Die Abschleppfirma teilt Ihnen mit, dass Sie Ihr Fahrzeug jederzeit wieder auslösen können - gegen eine Zahlung von 400 Euro. Ist dies nun rechtens - und wie verhalten Sie sich am besten?
Ja. Der Pächter eines Geschäftes hat das Hausrecht auch auf dem dazugehörigen mitgepachteten Parkplatz. Er gibt vor, wer dort parken darf, wie lange und zu welchen Bedingungen. Übrigens: Dies gilt ganz unabhängig von der Frage, ob auf dem Parkplatz die StVO gilt, weil er für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Letzteres bedeutet noch lange nicht, dass dort jeder parken darf, wie er will.
Schreibt also der Pächter oder Parkplatzbetreiber auf einem Schild vor, dass dort nur Kunden parken dürfen, haben Sie sich auch daran zu halten. Stellen Sie Ihr Auto dort ab, obwohl Sie kein Kunde sind, begehen Sie rechtlich gesehen eine sogenannte "verbotene Eigenmacht". Dies hat sogar der Bundesgerichtshof bestätigt! Die Folge: Der Pächter oder Betreiber des Platzes darf Ihr Auto abschleppen lassen - auch von privaten Abschleppdiensten. Die Kosten dafür kann er als Schadensersatz von Ihnen verlangen (BGH, Urteil vom 5.6.2009, Az. V ZR 144/08).
Zum Geschäftsmodell der privaten Abschleppunternehmen, die sich der "Parkraumüberwachung" widmen, gehört eine Abtretung dieser Schadensersatzforderung vom Supermarkt-Pächter auf die Abschleppfirma. Diese darf dann die Forderung im eigenen Namen geltend machen. Und Ihnen Ihr Auto erst wieder zurückgeben, wenn Sie bezahlt haben. Auch dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Urteil vom 2. Dezember 2011, Az. V ZR 30/11.
Nun werden Sie Ihr Auto ja womöglich eilig brauchen - zum Beispiel, um zur Arbeit zu kommen. Kurzfristig hilft da nur eins: Den Betrag bezahlen, um das Fahrzeug zurückzubekommen. Aber: Zahlen Sie ausdrücklich nur unter Vorbehalt. Das gilt für Barzahlung und Überweisung. Unser Formulierungsvorschlag: "Zahlung unter Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung".
Begründen Sie dies damit, dass Sie noch prüfen werden, ob die Höhe der Forderung gerechtfertigt ist und Sie sich eine zumindest teilweise Rückforderung vorbehalten. Achten Sie darauf, dass die Zahlung unter Vorbehalt auf der Quittung oder der Überweisung vermerkt ist.
Der Grund: Nicht selten verlangen private Abschleppdienste für derartige Aktionen mehr Geld, als es die Gerichte für ortsüblich angemessen befinden. Manchmal werden auch Gebühren abgerechnet, die Sie überhaupt nicht bezahlen müssen. Die bekommen Sie nur dann zurück, wenn Sie unter Vorbehalt gezahlt haben und dies auch nachweisen können.
Sie können anschließend prüfen (lassen), ob die Forderung in dieser Höhe gerechtfertigt war. War sie dies nicht, können Sie einen Teil als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Sehr wahrscheinlich müssen Sie ihr Recht aber einklagen.
Das Abschleppunternehmen darf die eigentlichen Kosten für das Abschleppen abrechnen. Außerdem darf es Ihnen auch Gebühren für die Vorbereitung des Abschleppens in Rechnung stellen, also zum Beispiel für eine Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherungen gegen unbefugte Benutzung, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und eine Bestandsaufnahme etwaiger Schäden.
Nicht abrechnen darf das Abschleppunternehmen Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers und Kosten für die Überwachung des Parkplatzes (auch nicht anteilig!). BGH-Entscheidung dazu: Urteil vom 4.7.2014, Az. V ZR 229/13.
Auch Umsatzsteuer müssen Sie auf die Rechnung des Abschleppers nur bezahlen, wenn dessen ursprünglicher Auftraggeber - der Parkplatz-Besitzer - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn: Nur dann muss auch dieser selbst die Mehrwertsteuer bezahlen.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind in der Regel Ladengeschäfte, Fitnesstudios oder Supermärkte, aber nicht zum Beispiel Wohnungsgesellschaften. Faustregel: Handelt es sich um ein Geschäft, das auf seinen Rechnungen Mehrwertsteuer ausweist? Dann ist dieses auch vorsteuerabzugsaberechtigt.
Wenn Sie Ihren fahrbaren Untersatz ein paar Tage entbehren können, können Sie auch den geforderten Betrag beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen. Wenn Sie im Hinterlegungsantrag auf die Rücknahme des Betrages verzichten, wirkt die Hinterlegung rechtlich so, als hätten Sie den Betrag direkt bezahlt. Die Folge ist, dass der Abschlepper Ihr Auto herausgeben muss (§ 378 BGB).
Der Abschleppunternehmer muss dann beim Gericht einen Antrag stellen, um an das Geld zu kommen. Dieses wird ihm aber nur ausbezahlt, wenn Sie als Schuldner vorher eine Freigabeerklärung unterschrieben haben. Es steht Ihnen frei, zum Beispiel nur einen Teilbetrag freizugeben, den Sie für angemessen halten.
Der Abschleppunternehmer kann die Herausgabe des restlichen Geldes ohne Freigabe von Ihnen dann nur über ein Gerichtsurteil erreichen, er muss Sie also auf Abgabe der Freigabeerklärung verklagen. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Gläubiger, hier also der Abschleppunternehmer.
Das Hinterlegungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern jeweils etwas unterschiedlich geregelt. Oft finden sich auf den Internetseiten von Gerichten entsprechende Informationen.
Auf diesem Wege können Sie Ihr Auto zurückbekommen und eine gerichtliche Überprüfung des Betrages erreichen. Womöglich reicht dem Abschleppunternehmer auch der zunächst freigegebene Teilbetrag aus und er verzichtet auf den Aufwand einer Klage. Klagt er, wird ihm das Gericht die volle Summe nur zusprechen, wenn der verlangte Betrag für herkömmliche Abschleppaufträge ortsüblich ist - und das ist bei Unternehmen aus dem Bereich "Parkplatzüberwachung" zumeist nicht der Fall.
Es gibt keine einheitliche Regelung, wie viel der private Abschleppunternehmer verlangen darf. Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich und prüfen jeweils, welche Preise vor Ort für ganz normale Abschleppaufträge ohne Falschparken üblich sind. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden: Urteil vom 4.7.2014, Az. V ZR 229/13.
Beispiele für Gerichtsurteile:
Amtsgericht München, 15.11.2018, Az. 472 C 8222/18
Gefordert: 635 Euro.
Zugesprochen: Abschleppkosten 230 Euro plus Zuschlag von 15 Prozent für Sonn- und Nachtarbeit plus 19 Prozent Mehrwertsteuer plus Standgebühren von 30 Euro für zwei Tage, insgesamt 344,75 Euro. Allerdings: Ein technisch wohl schwierigerer Abschleppvorgang.
Aus dem Münchner Raum gab es im Laufe der Jahre weitere Urteile, bei denen der angemessene Betrag zwischen 90 und 170 Euro schwankte.
Anmerkung: Zum Teil werden die Farzeuge nur in eine andere Straße umgesetzt, dann entfallen die Standgebühren.
Bundesgerichtshof, Fall aus Berlin: Urteil vom 11.03.2016, Az. V ZR 102/15
Gefordert: 219,50 Euro.
Zugesprochen: 130 Euro.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Abschleppunternehmen nicht unbegrenzt Standgebühren für abgeschleppte Autos fordern können. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt, zu dem der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs verlange. Im Fall ging es um ein abgeschlepptes Auto, das auf dem Gelände der Abschleppfirma verwahrt wurde. Nach fünf Tagen verlangte der Halter die Herausgabe. Es kam jedoch zum Rechtsstreit über die Abschleppkosten, sodass das Fahrzeug bedeutend länger dort stand. Schließlich verlangte das Unternehmen rund 5.000 Euro Standgebühren. Der Bundesgerichtshof gestand der Firma jedoch nur Standgebühren für fünf Tage zu - insgesamt 75 Euro. Abschleppunternehmen könnten nur Verwahrkosten ersetzt verlangen, die mit dem Abschleppvorgang in Zusammenhang stünden. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall, sobald der Halter des Fahrzeugs dessen Herausgabe verlange.
Zwar könnten grundsätzlich auch Standgebühren für die Zeit danach gefordert werden, wenn der Halter sich weigere, Abschleppkosten und Standgebühren zu bezahlen und dadurch in Annahmeverzug gerate. Hier habe jedoch die Abschleppfirma dem Fahrzeughalter die Rückgabe nicht ordnungsgemäß in einer Weise angeboten, durch die Annahmeverzug eintrete. Denn: Sie habe überhaupt nicht auf sein Herausgabeverlangen reagiert (Urteil vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22).
Fazit: Bietet die Abschleppfirma die Rückgabe gegen Zahlung von Abschleppkosten und Standgebühren an, empfiehlt es sich, zuerst zu zahlen, das Auto zurückzuholen und dann eine gerichtliche Klärung anzustreben. Gibt die Firma das Auto jedoch einfach nicht heraus, kann sie auch keine Standgebühren verlangen.
Auch, wenn bei Ihnen gerade Panik, Entsetzen, Chaos herrscht: Einige Punkte sollten Sie in jedem Fall zuerst überprüfen, bevor Sie die Brieftasche zücken:
- Kann das private Abschleppunternehmen nachweisen, dass es überhaupt einen Auftrag vom Parkplatzbesitzer hat?
- Werden zusätzliche Gebühren geltend gemacht, etwa für die Parkraumüberwachung?
- Ist auf dem Parkkplatz deutlich ausgeschildert, dass man bei unberechtigtem Parken abgeschleppt wird?
In vielen Fällen haben Gerichte die Forderungen privater Abschleppunternehmen nach unten korrigiert. Kommt es zum Rechtsstreit, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eine gute Wahl für den Falschparker.
Das Wichtigste in Kürze
1. Überhöhte Entgelte: Probleme mit Abzocke durch private Abschleppunternehmen gibt es zumeist bei Anbietern von privaten Parkplätzen, auf denen für nicht berechtigte Autofahrer ein Parkverbot angeordnet ist. Dies betrifft z.B. Anwohnerparkplätze einer Wohnungsbaugesellschaft.
2. Richtiges Vorgehen: Wer sein Auto eilig braucht, der wird zahlen müssen - am besten unter Vorbehalt. Wer ein paar Tage auf das Auto verzichten kann, hinterlegt den geforderten Betrag beim örtlichen Amtsgericht, damit das überhöhte Entgelt gar nicht erst auf dem Konto des Abschleppdienstes landet.
3. Höhe der Abschleppkosten: Wie hoch das Entgelt für das Abschleppen sein darf, ist nicht geregelt. Die Gerichte richten sich oft danach, welche Preise vor Ort für ganz normale Abschleppaufträge ohne Falschparken üblich sind. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
1. Überhöhte Entgelte: Probleme mit Abzocke durch private Abschleppunternehmen gibt es zumeist bei Anbietern von privaten Parkplätzen, auf denen für nicht berechtigte Autofahrer ein Parkverbot angeordnet ist. Dies betrifft z.B. Anwohnerparkplätze einer Wohnungsbaugesellschaft.
2. Richtiges Vorgehen: Wer sein Auto eilig braucht, der wird zahlen müssen - am besten unter Vorbehalt. Wer ein paar Tage auf das Auto verzichten kann, hinterlegt den geforderten Betrag beim örtlichen Amtsgericht, damit das überhöhte Entgelt gar nicht erst auf dem Konto des Abschleppdienstes landet.
3. Höhe der Abschleppkosten: Wie hoch das Entgelt für das Abschleppen sein darf, ist nicht geregelt. Die Gerichte richten sich oft danach, welche Preise vor Ort für ganz normale Abschleppaufträge ohne Falschparken üblich sind. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Dürfen private Abschleppdienste überhaupt abschleppen? Was tun, wenn ich mein Auto sofort benötige? Welche Gebühren muss ich dem privaten Abschleppdienst bezahlen? Was tun, wenn ich mein Auto nicht sofort brauche? Wie hoch dürfen die Abschleppkosten sein? Wie hoch dürfen die Verwahrgebühren von Abschleppfirmen sein? Erst prüfen, dann zahlen! Praxistipp zur Abzocke durch private Abschleppunternehmen Dürfen private Abschleppdienste überhaupt abschleppen?
Ja. Der Pächter eines Geschäftes hat das Hausrecht auch auf dem dazugehörigen mitgepachteten Parkplatz. Er gibt vor, wer dort parken darf, wie lange und zu welchen Bedingungen. Übrigens: Dies gilt ganz unabhängig von der Frage, ob auf dem Parkplatz die StVO gilt, weil er für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Letzteres bedeutet noch lange nicht, dass dort jeder parken darf, wie er will.
Schreibt also der Pächter oder Parkplatzbetreiber auf einem Schild vor, dass dort nur Kunden parken dürfen, haben Sie sich auch daran zu halten. Stellen Sie Ihr Auto dort ab, obwohl Sie kein Kunde sind, begehen Sie rechtlich gesehen eine sogenannte "verbotene Eigenmacht". Dies hat sogar der Bundesgerichtshof bestätigt! Die Folge: Der Pächter oder Betreiber des Platzes darf Ihr Auto abschleppen lassen - auch von privaten Abschleppdiensten. Die Kosten dafür kann er als Schadensersatz von Ihnen verlangen (BGH, Urteil vom 5.6.2009, Az. V ZR 144/08).
Zum Geschäftsmodell der privaten Abschleppunternehmen, die sich der "Parkraumüberwachung" widmen, gehört eine Abtretung dieser Schadensersatzforderung vom Supermarkt-Pächter auf die Abschleppfirma. Diese darf dann die Forderung im eigenen Namen geltend machen. Und Ihnen Ihr Auto erst wieder zurückgeben, wenn Sie bezahlt haben. Auch dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Urteil vom 2. Dezember 2011, Az. V ZR 30/11.
Was tun, wenn ich mein Auto sofort benötige?
Nun werden Sie Ihr Auto ja womöglich eilig brauchen - zum Beispiel, um zur Arbeit zu kommen. Kurzfristig hilft da nur eins: Den Betrag bezahlen, um das Fahrzeug zurückzubekommen. Aber: Zahlen Sie ausdrücklich nur unter Vorbehalt. Das gilt für Barzahlung und Überweisung. Unser Formulierungsvorschlag: "Zahlung unter Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung".
Begründen Sie dies damit, dass Sie noch prüfen werden, ob die Höhe der Forderung gerechtfertigt ist und Sie sich eine zumindest teilweise Rückforderung vorbehalten. Achten Sie darauf, dass die Zahlung unter Vorbehalt auf der Quittung oder der Überweisung vermerkt ist.
Der Grund: Nicht selten verlangen private Abschleppdienste für derartige Aktionen mehr Geld, als es die Gerichte für ortsüblich angemessen befinden. Manchmal werden auch Gebühren abgerechnet, die Sie überhaupt nicht bezahlen müssen. Die bekommen Sie nur dann zurück, wenn Sie unter Vorbehalt gezahlt haben und dies auch nachweisen können.
Sie können anschließend prüfen (lassen), ob die Forderung in dieser Höhe gerechtfertigt war. War sie dies nicht, können Sie einen Teil als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Sehr wahrscheinlich müssen Sie ihr Recht aber einklagen.
Welche Gebühren muss ich dem privaten Abschleppdienst bezahlen?
Das Abschleppunternehmen darf die eigentlichen Kosten für das Abschleppen abrechnen. Außerdem darf es Ihnen auch Gebühren für die Vorbereitung des Abschleppens in Rechnung stellen, also zum Beispiel für eine Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherungen gegen unbefugte Benutzung, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und eine Bestandsaufnahme etwaiger Schäden.
Nicht abrechnen darf das Abschleppunternehmen Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers und Kosten für die Überwachung des Parkplatzes (auch nicht anteilig!). BGH-Entscheidung dazu: Urteil vom 4.7.2014, Az. V ZR 229/13.
Auch Umsatzsteuer müssen Sie auf die Rechnung des Abschleppers nur bezahlen, wenn dessen ursprünglicher Auftraggeber - der Parkplatz-Besitzer - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn: Nur dann muss auch dieser selbst die Mehrwertsteuer bezahlen.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind in der Regel Ladengeschäfte, Fitnesstudios oder Supermärkte, aber nicht zum Beispiel Wohnungsgesellschaften. Faustregel: Handelt es sich um ein Geschäft, das auf seinen Rechnungen Mehrwertsteuer ausweist? Dann ist dieses auch vorsteuerabzugsaberechtigt.
Was tun, wenn ich mein Auto nicht sofort brauche?
Wenn Sie Ihren fahrbaren Untersatz ein paar Tage entbehren können, können Sie auch den geforderten Betrag beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen. Wenn Sie im Hinterlegungsantrag auf die Rücknahme des Betrages verzichten, wirkt die Hinterlegung rechtlich so, als hätten Sie den Betrag direkt bezahlt. Die Folge ist, dass der Abschlepper Ihr Auto herausgeben muss (§ 378 BGB).
Der Abschleppunternehmer muss dann beim Gericht einen Antrag stellen, um an das Geld zu kommen. Dieses wird ihm aber nur ausbezahlt, wenn Sie als Schuldner vorher eine Freigabeerklärung unterschrieben haben. Es steht Ihnen frei, zum Beispiel nur einen Teilbetrag freizugeben, den Sie für angemessen halten.
Der Abschleppunternehmer kann die Herausgabe des restlichen Geldes ohne Freigabe von Ihnen dann nur über ein Gerichtsurteil erreichen, er muss Sie also auf Abgabe der Freigabeerklärung verklagen. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Gläubiger, hier also der Abschleppunternehmer.
Das Hinterlegungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern jeweils etwas unterschiedlich geregelt. Oft finden sich auf den Internetseiten von Gerichten entsprechende Informationen.
Auf diesem Wege können Sie Ihr Auto zurückbekommen und eine gerichtliche Überprüfung des Betrages erreichen. Womöglich reicht dem Abschleppunternehmer auch der zunächst freigegebene Teilbetrag aus und er verzichtet auf den Aufwand einer Klage. Klagt er, wird ihm das Gericht die volle Summe nur zusprechen, wenn der verlangte Betrag für herkömmliche Abschleppaufträge ortsüblich ist - und das ist bei Unternehmen aus dem Bereich "Parkplatzüberwachung" zumeist nicht der Fall.
Wie hoch dürfen die Abschleppkosten sein?
Es gibt keine einheitliche Regelung, wie viel der private Abschleppunternehmer verlangen darf. Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich und prüfen jeweils, welche Preise vor Ort für ganz normale Abschleppaufträge ohne Falschparken üblich sind. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden: Urteil vom 4.7.2014, Az. V ZR 229/13.
Beispiele für Gerichtsurteile:
Amtsgericht München, 15.11.2018, Az. 472 C 8222/18
Gefordert: 635 Euro.
Zugesprochen: Abschleppkosten 230 Euro plus Zuschlag von 15 Prozent für Sonn- und Nachtarbeit plus 19 Prozent Mehrwertsteuer plus Standgebühren von 30 Euro für zwei Tage, insgesamt 344,75 Euro. Allerdings: Ein technisch wohl schwierigerer Abschleppvorgang.
Aus dem Münchner Raum gab es im Laufe der Jahre weitere Urteile, bei denen der angemessene Betrag zwischen 90 und 170 Euro schwankte.
Anmerkung: Zum Teil werden die Farzeuge nur in eine andere Straße umgesetzt, dann entfallen die Standgebühren.
Bundesgerichtshof, Fall aus Berlin: Urteil vom 11.03.2016, Az. V ZR 102/15
Gefordert: 219,50 Euro.
Zugesprochen: 130 Euro.
Wie hoch dürfen die Verwahrgebühren von Abschleppfirmen sein?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Abschleppunternehmen nicht unbegrenzt Standgebühren für abgeschleppte Autos fordern können. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt, zu dem der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs verlange. Im Fall ging es um ein abgeschlepptes Auto, das auf dem Gelände der Abschleppfirma verwahrt wurde. Nach fünf Tagen verlangte der Halter die Herausgabe. Es kam jedoch zum Rechtsstreit über die Abschleppkosten, sodass das Fahrzeug bedeutend länger dort stand. Schließlich verlangte das Unternehmen rund 5.000 Euro Standgebühren. Der Bundesgerichtshof gestand der Firma jedoch nur Standgebühren für fünf Tage zu - insgesamt 75 Euro. Abschleppunternehmen könnten nur Verwahrkosten ersetzt verlangen, die mit dem Abschleppvorgang in Zusammenhang stünden. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall, sobald der Halter des Fahrzeugs dessen Herausgabe verlange.
Zwar könnten grundsätzlich auch Standgebühren für die Zeit danach gefordert werden, wenn der Halter sich weigere, Abschleppkosten und Standgebühren zu bezahlen und dadurch in Annahmeverzug gerate. Hier habe jedoch die Abschleppfirma dem Fahrzeughalter die Rückgabe nicht ordnungsgemäß in einer Weise angeboten, durch die Annahmeverzug eintrete. Denn: Sie habe überhaupt nicht auf sein Herausgabeverlangen reagiert (Urteil vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22).
Fazit: Bietet die Abschleppfirma die Rückgabe gegen Zahlung von Abschleppkosten und Standgebühren an, empfiehlt es sich, zuerst zu zahlen, das Auto zurückzuholen und dann eine gerichtliche Klärung anzustreben. Gibt die Firma das Auto jedoch einfach nicht heraus, kann sie auch keine Standgebühren verlangen.
Erst prüfen, dann zahlen!
Auch, wenn bei Ihnen gerade Panik, Entsetzen, Chaos herrscht: Einige Punkte sollten Sie in jedem Fall zuerst überprüfen, bevor Sie die Brieftasche zücken:
- Kann das private Abschleppunternehmen nachweisen, dass es überhaupt einen Auftrag vom Parkplatzbesitzer hat?
- Werden zusätzliche Gebühren geltend gemacht, etwa für die Parkraumüberwachung?
- Ist auf dem Parkkplatz deutlich ausgeschildert, dass man bei unberechtigtem Parken abgeschleppt wird?
Praxistipp zur Abzocke durch private Abschleppunternehmen
In vielen Fällen haben Gerichte die Forderungen privater Abschleppunternehmen nach unten korrigiert. Kommt es zum Rechtsstreit, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eine gute Wahl für den Falschparker.
(Bu)