Achtung Sperrzeit: Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag sichern

13.11.2024, Autor: Herr Martin Kupka / Lesedauer ca. 1 Min. (64 mal gelesen)
Achtung Sperrzeit: Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag sichern

Achtung Sperrzeit: Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag sichern

Ein Arbeitsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dies kann jedoch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Das bedeutet: Für bis zu 12 Wochen erhalten Sie keine Leistungen der Arbeitsagentur, wenn der Vertrag ohne wichtigen Grund unterzeichnet wird.


Wann droht eine Sperrzeit?

 
Verspätete Meldung: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend (§ 38 Abs. 3 SGB III). Bei kurzfristigen Verträgen: binnen drei Tagen nach Vertragsabschluss.
Freiwillige Beendigung: Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 Abs. 1 SGB III) droht, wenn der Vertrag ohne zwingenden Grund unterschrieben wird. Die Sperrzeit verschiebt nicht nur den Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld nach hinten, sondern verkürzt auch den Umfang des Anspruchs.
 

Sperrzeit vermeiden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann eine Sperrfrist entfallen lassen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

eine betriebsbedingte Kündigung droht, die rechtlich haltbar wäre,
alternativ gesundheitliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen (mit Attest),
die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird,
eine Abfindung den Faktor 0,5 nicht übersteigt.
 

Unser Tipp

Lassen Sie sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags von einem Fachanwalt für Arbeitsrechtberaten, um eine Sperrfrist nach Möglichkeit zu vermeiden und Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

 

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