Adoption als Gestaltungsmittel zur Erzielung von Erbschaftssteuervorteilen
21.04.2009, Autor: Herr Torsten Friedrich Stumm / Lesedauer ca. 2 Min. (2539 mal gelesen)
Mit der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Erbschaftssteuerreform ist der Steuersatz der Angehörigen der Steuerklassen II und III angehoben worden. Lag der Eingangssteuersatz nach bisheriger Rechtslage bei 12 % bzw. 17 %, so sind für die entfernteren Verwandten nunmehr 30% bzw. 50 % Erbschaftssteuern fällig. Für entferntere Verwandte wie z.B. Schwiegerkinder, Neffen oder Nichten und Personen, die zum Erblasser gar kein verwandtschaftliches Verhältnis haben, erhöht sich die Steuerlast beträchtlich. Insbesondere die nichtehelichen Lebenspartner, die der Steuerklasse III angehören, sind durch die Neuregelung schlechter gestellt.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Erwachsenenadoption gem. § 1767 BGB als mögliches Steuersparmodell. Durch Annahme eines Volljährigen als Kind wird dieser der Steuerklasse I zugehörig und kommt somit in den Genuss der niedrigen Steuersätze und hoher Freibeträge. Allerdings ist die erfolgreiche Adoption davon abhängig, dass dem zuständigen Vormundschaftsgericht ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis dargelegt wird. Die Adoption muss nämlich sittlich gerechtfertigt sein, ein familienbezogenes Motiv muss entscheidender Beweggrund für die Adoption sein. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Gericht die notwendige Zustimmung versagen. Zweifel an der erforderlichen sittlichen Rechtfertigung müssen vom Antragsteller entkräftet werden. Im Rahmen seiner Kontrollpflicht hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob die Adoption möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist.
Das OLG München (Beschluss vom 19.12.2008 – 31 Wx 49/08) hat kürzlich die Entscheidung der Zurückweisung eines Adoptionsantrags bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Vormundschaftsgericht einer Adoption seine Zustimmung versagt, weil damit vordergründig rein steuerliche Zwecke verfolgt würden. Die Entscheidung stellt klar, dass steuerliche Aspekte zwar durchaus eine Rolle spielen können, ohne dem Erfolg der Adoption im Wege zu stehen. Voraussetzung ist aber, dass diese nur Nebenmotive sein dürfen und Hauptgrund der Adoption das Eltern-Kind Verhältnis bleibt.
Somit erweist sich die Adoption als Steuersparmodell nur dann als tauglich, wenn es gelingt, dem zuständigen Vormundschaftsgericht darzulegen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne einer familiären Bindung besteht oder zukünftig zu erwarten ist und andere z.B. steuerrechtliche Aspekte nebensächlich sind.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Erwachsenenadoption gem. § 1767 BGB als mögliches Steuersparmodell. Durch Annahme eines Volljährigen als Kind wird dieser der Steuerklasse I zugehörig und kommt somit in den Genuss der niedrigen Steuersätze und hoher Freibeträge. Allerdings ist die erfolgreiche Adoption davon abhängig, dass dem zuständigen Vormundschaftsgericht ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis dargelegt wird. Die Adoption muss nämlich sittlich gerechtfertigt sein, ein familienbezogenes Motiv muss entscheidender Beweggrund für die Adoption sein. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Gericht die notwendige Zustimmung versagen. Zweifel an der erforderlichen sittlichen Rechtfertigung müssen vom Antragsteller entkräftet werden. Im Rahmen seiner Kontrollpflicht hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob die Adoption möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist.
Das OLG München (Beschluss vom 19.12.2008 – 31 Wx 49/08) hat kürzlich die Entscheidung der Zurückweisung eines Adoptionsantrags bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Vormundschaftsgericht einer Adoption seine Zustimmung versagt, weil damit vordergründig rein steuerliche Zwecke verfolgt würden. Die Entscheidung stellt klar, dass steuerliche Aspekte zwar durchaus eine Rolle spielen können, ohne dem Erfolg der Adoption im Wege zu stehen. Voraussetzung ist aber, dass diese nur Nebenmotive sein dürfen und Hauptgrund der Adoption das Eltern-Kind Verhältnis bleibt.
Somit erweist sich die Adoption als Steuersparmodell nur dann als tauglich, wenn es gelingt, dem zuständigen Vormundschaftsgericht darzulegen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne einer familiären Bindung besteht oder zukünftig zu erwarten ist und andere z.B. steuerrechtliche Aspekte nebensächlich sind.