Was tun bei Ärger mit der Autowerkstatt?
14.02.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Gibt man eine Autoreparatur in Auftrag, schließt man mit der Werkstatt einen sogenannten Werkvertrag ab. Dieser verpflichtet die Werkstatt, einen bestimmten Erfolg zu erzielen und den Kunden, den dafür vereinbarten Werklohn zu bezahlen. Das klingt einfach, oft fangen hier jedoch schon die Probleme an.
In vielen Fällen wird nicht klar genug vereinbart, was die Werkstatt genau tun soll. Häufig lautet der Auftrag "nachsehen", "nach dem Geräusch schauen" oder "alles mal durchchecken". Solche Formulierungen geben jedoch der Werkstatt viel Handlungsspielraum. Sie haben oft zur Folge, dass Arbeiten durchgeführt werden wie etwa ein Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbelägen oder Dichtungen oder Betriebsmitteln wie Öl und Kühlwasser. Wenn größere und nicht abgesprochene Arbeiten nötig werden, wird eine seriöse Werkstatt den Kunden anrufen, um sich dessen Einverständnis zu holen. Allerdings stellt eine telefonische Absprache keine Garantie dafür dar, dass die Arbeiten wirklich erforderlich sind.
Daher sollte die Auftragserteilung von Anfang an möglichst genau sein und wenn möglich mit einem schriftlichen Auftrag erfolgen.
Das Amtsgericht München hat einen Fall entschieden, in dem eine Kundin den schriftlichen Auftrag erteilt hatte "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Nach einem Unfall war ihr Peugeot nicht mehr fahrtauglich gewesen und in die Werkstatt geschleppt worden. Ein Sachverständiger sah das Fahrzeug nicht als wirtschaftlichen Totalschaden an. Die Werkstatt bestellte daraufhin die nötigen Ersatzteile. Dann entschloss sich die Fahrzeugeigentümerin jedoch gegen die Reparatur und verkaufte das Auto. Die Werkstatt wollte ihr dieses nur gegen Bezahlung der Ersatzteile aushändigen, erklärte sich aber bereit, eine Rückgabe der nicht nötigen Teile an die Zulieferer zu versuchen. Es blieben jedoch immer noch Teile im Wert von 1.800 Euro übrig.
Das Gericht legte den Auftrag “Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben” so aus, dass das Auto repariert werden sollte, falls kein wirtschaftlicher Totalschaden bestand. Die Werkstatt habe nach der Kündigung des Werkvertrages ihre vereinbarte Vergütung, die geleistete Arbeitszeit und ihre Auslagen abrechnen dürfen. Sie habe sich lediglich anrechnen lassen müssen, was sie durch die Aufhebung des Auftrags eingespart habe. Allerdings bestünde kein Ersatzanspruch für die Leihgebühr von Werkzeugen, die nach Ansicht des Gerichts in jeder normalen Werkstatt vorhanden sein müssten (Amtsgericht München, Urteil vom 6.5.2009, Az. 241 C 23787/07).
Man unterscheidet kostenlose und kostenpflichtige Kostenvoranschläge. Welche Art von Kostenvoranschlag im Einzelfall vorliegt, hängt davon ab, was vereinbart wurde. Eine Werkstatt darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Gebühr für einen Kostenvoranschlag fordern. Dies ist in § 632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich festgelegt. Wenn jedoch eine Bezahlung vereinbart wurde, muss der Kunde diese auch leisten. Viele Werkstätten verrechnen den Betrag mit den Reparaturkosten. Dies ist häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Betriebe geregelt.
Es gibt verbindliche und unverbindliche Kostenvoranschläge. Üblicher ist die unverbindliche Variante. Man geht bei dieser davon aus, dass eine Überschreitung von 10 bis 20 Prozent des veranschlagten Betrages noch angemessen ist, unabhängig von den auszuführenden Tätigkeiten. Wenn sich jedoch eine wesentliche Überschreitung des veranschlagten Betrages abzeichnet, muss die Werkstatt dies dem Kunden sofort mitteilen. Dann kann der Kunde den Werkvertrag kündigen. Aber: Er muss die Werkstatt für die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Arbeit bezahlen.
Wenn die Werkstatt den Defekt am Auto durch die Reparatur nicht beheben kann oder sich die Arbeit anderweitig als mangelhaft erweist, kann der Kunde nach der Abnahme bzw. der Fahrzeugrückgabe zwei Jahre lang einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung geltend machen. Allerdings ist es grundsätzlich möglich und auch üblich, diese Frist durch vertragliche Vereinbarungen auf zwölf Monate abzukürzen. Hier kommt es sehr auf den Vertragsinhalt und die AGB der Werkstatt an. Kunden sollten daher mögliche Mängel rechtzeitig reklamieren.
Wenn eine Nachbesserung erforderlich ist, sollte der Kunde der Werkstatt eine Frist setzen. Die Nachbesserung ist Sache derjenigen Werkstatt, welche die fehlerhafte Arbeit abgeliefert hat. Diese Werkstatt hat nun zwei Versuche, um den Mangel zu beheben. Gelingt ihr dies nicht, darf der Kunde weitere Gewährleistungsrechte geltend machen. Dazu gehört die sogenannte Selbstvornahme: Der Auftraggeber darf das Fahrzeug selbst reparieren oder – üblicher – durch eine andere Werkstatt in Ordnung bringen lassen und von der ersten Werkstatt einen Ersatz der Kosten fordern. Alternativ sind ein Rücktritt vom Vertrag mit Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen oder eine Minderung des gezahlten Werklohnes möglich.
Will ein Kunde Ansprüche wegen Werkmängeln geltend machen, muss er beweisen können, dass deren Voraussetzungen vorliegen. Es ist also ein Beweis dafür zu erbringen, dass die Werkstatt den Defekt nicht korrekt repariert hat. Streitet die Werkstatt dies ab und kommt es zum Prozess, hilft häufig nur ein Sachverständigen-Gutachten weiter. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten, die am Ende der Prozessverlierer tragen muss.
Bei Schwarzarbeit sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Denn: Der Werkvertrag ist nichtig wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften. Dies ist ein Risiko, welches Kunden eingehen, die sich auf Arbeiten ohne Rechnung und gegen Barzahlung einlassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.3.2017, Az. VII ZR 197/16).
Wenn das Auto auf Anraten einer Werkstatt längere Zeit stillsteht, weil diese fälschlicherweise einen Motor- und Getriebeschaden vermutet, kann der Eigentümer Schadensersatz in Form einer Vergütung für den Nutzungsausfall verlangen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 132/13). Im damaligen Fall hatte die Werkstatt einen Austauschmotor eingebaut. Die Kundin suchte wegen eines Ölverlustes eine zweite Werkstatt auf. Diese diagnostizierte einen Motorschaden. Die Kundin leitete daraufhin ein Verfahren gegen die erste Werkstatt ein und ließ ihr Auto aus Beweisgründen monatelang stehen. Schließlich stellte sich heraus, dass die erste Werkstatt korrekt gearbeitet hatte – es handelte sich nur um eine "schwitzende" Dichtung. Die Kundin konnte von der zweiten Werkstatt eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ihres Fahrzeugs verlangen.
Autowerkstätten müssen Rückrufaktionen von Autoherstellern der von ihnen betreuten Modelle im Blick behalten. Sie müssen ihre Kunden bei einer Inspektion darauf hinweisen, dass es eine Rückrufaktion wegen eines sicherheitsrelevanten Bauteils gibt. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Auto um einen sogenannten "Grauimport" handelt und der Hersteller (hier: Dodge) in Deutschland kein Händlernetz hat. Entsteht infolge des bei der Rückrufaktion angesprochenen Mangels ein Schaden, muss die Werkstatt diesen tragen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.2.2017, Az. 12 U 101/16).
Eine Autowerkstatt muss deutlich erkennbar darauf hinweisen, dass nach einer Reparatur mit Radwechsel die Radschrauben nach 20 bis 200 Kilometern kontrolliert bzw. nachgezogen werden müssen. Ein Aufdruck auf der Rechnung reicht nur dann aus, wenn er wirklich auf den ersten Blick erkennbar ist. Dies entschied das Landgericht Augsburg in einem Fall, in dem sich nach 2.500 km ein Rad gelöst hatte. Der Fahrzeughalter verklagte die Werkstatt auf Schadensersatz. Allerdings wies das Gericht die Klage trotz unzureichender Hinweise auf der Rechnung ab, da er von der Werkstatt mündlich auf die Radschrauben-Problematik hingewiesen worden war und zugab, das Problem auch ohne besonderen Hinweis zu kennen (LG Augsburg, Urteil vom 6.2.2001, Az. 4 S 205/99).
Ein Werkstattauftrag sollte immer schriftlich und möglichst genau erteilt werden. Mit der Autowerkstatt sollte abgesprochen werden, dass größere Arbeiten erst telefonisch genehmigt werden müssen. Kommt es dann doch zum Streit wegen überflüssiger oder mangelhaft durchgeführter Arbeiten, kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Zivilrecht Sie über das weitere Vorgehen beraten.
Ab und zu braucht jedes Auto etwas Zuwendung in Form von Service und manchmal geht auch etwas kaputt. Autowerkstätten machen aber auch Fehler. Welche Rechte haben Werkstattkunden in diesem Fall?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Beispiel: Wann liegt ein Reparaturauftrag vor? Was kostet ein Kostenvoranschlag? Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich? Was passiert, wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt werden? Was muss man zum Thema Nachbesserung wissen? Wer trägt die Beweislast? Welche Rechte hat der Kunde bei Schwarzarbeit? Wer zahlt den Nutzungsausfall nach einer Fehleinschätzung? Werkstatt muss Rückrufaktionen von Autoherstellern beachten Rad ab: Ist ein Radschrauben-Hinweis Pflicht? Praxistipp In vielen Fällen wird nicht klar genug vereinbart, was die Werkstatt genau tun soll. Häufig lautet der Auftrag "nachsehen", "nach dem Geräusch schauen" oder "alles mal durchchecken". Solche Formulierungen geben jedoch der Werkstatt viel Handlungsspielraum. Sie haben oft zur Folge, dass Arbeiten durchgeführt werden wie etwa ein Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbelägen oder Dichtungen oder Betriebsmitteln wie Öl und Kühlwasser. Wenn größere und nicht abgesprochene Arbeiten nötig werden, wird eine seriöse Werkstatt den Kunden anrufen, um sich dessen Einverständnis zu holen. Allerdings stellt eine telefonische Absprache keine Garantie dafür dar, dass die Arbeiten wirklich erforderlich sind.
Daher sollte die Auftragserteilung von Anfang an möglichst genau sein und wenn möglich mit einem schriftlichen Auftrag erfolgen.
Beispiel: Wann liegt ein Reparaturauftrag vor?
Das Amtsgericht München hat einen Fall entschieden, in dem eine Kundin den schriftlichen Auftrag erteilt hatte "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Nach einem Unfall war ihr Peugeot nicht mehr fahrtauglich gewesen und in die Werkstatt geschleppt worden. Ein Sachverständiger sah das Fahrzeug nicht als wirtschaftlichen Totalschaden an. Die Werkstatt bestellte daraufhin die nötigen Ersatzteile. Dann entschloss sich die Fahrzeugeigentümerin jedoch gegen die Reparatur und verkaufte das Auto. Die Werkstatt wollte ihr dieses nur gegen Bezahlung der Ersatzteile aushändigen, erklärte sich aber bereit, eine Rückgabe der nicht nötigen Teile an die Zulieferer zu versuchen. Es blieben jedoch immer noch Teile im Wert von 1.800 Euro übrig.
Das Gericht legte den Auftrag “Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben” so aus, dass das Auto repariert werden sollte, falls kein wirtschaftlicher Totalschaden bestand. Die Werkstatt habe nach der Kündigung des Werkvertrages ihre vereinbarte Vergütung, die geleistete Arbeitszeit und ihre Auslagen abrechnen dürfen. Sie habe sich lediglich anrechnen lassen müssen, was sie durch die Aufhebung des Auftrags eingespart habe. Allerdings bestünde kein Ersatzanspruch für die Leihgebühr von Werkzeugen, die nach Ansicht des Gerichts in jeder normalen Werkstatt vorhanden sein müssten (Amtsgericht München, Urteil vom 6.5.2009, Az. 241 C 23787/07).
Was kostet ein Kostenvoranschlag?
Man unterscheidet kostenlose und kostenpflichtige Kostenvoranschläge. Welche Art von Kostenvoranschlag im Einzelfall vorliegt, hängt davon ab, was vereinbart wurde. Eine Werkstatt darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Gebühr für einen Kostenvoranschlag fordern. Dies ist in § 632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich festgelegt. Wenn jedoch eine Bezahlung vereinbart wurde, muss der Kunde diese auch leisten. Viele Werkstätten verrechnen den Betrag mit den Reparaturkosten. Dies ist häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Betriebe geregelt.
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Es gibt verbindliche und unverbindliche Kostenvoranschläge. Üblicher ist die unverbindliche Variante. Man geht bei dieser davon aus, dass eine Überschreitung von 10 bis 20 Prozent des veranschlagten Betrages noch angemessen ist, unabhängig von den auszuführenden Tätigkeiten. Wenn sich jedoch eine wesentliche Überschreitung des veranschlagten Betrages abzeichnet, muss die Werkstatt dies dem Kunden sofort mitteilen. Dann kann der Kunde den Werkvertrag kündigen. Aber: Er muss die Werkstatt für die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Arbeit bezahlen.
Was passiert, wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt werden?
Wenn die Werkstatt den Defekt am Auto durch die Reparatur nicht beheben kann oder sich die Arbeit anderweitig als mangelhaft erweist, kann der Kunde nach der Abnahme bzw. der Fahrzeugrückgabe zwei Jahre lang einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung geltend machen. Allerdings ist es grundsätzlich möglich und auch üblich, diese Frist durch vertragliche Vereinbarungen auf zwölf Monate abzukürzen. Hier kommt es sehr auf den Vertragsinhalt und die AGB der Werkstatt an. Kunden sollten daher mögliche Mängel rechtzeitig reklamieren.
Was muss man zum Thema Nachbesserung wissen?
Wenn eine Nachbesserung erforderlich ist, sollte der Kunde der Werkstatt eine Frist setzen. Die Nachbesserung ist Sache derjenigen Werkstatt, welche die fehlerhafte Arbeit abgeliefert hat. Diese Werkstatt hat nun zwei Versuche, um den Mangel zu beheben. Gelingt ihr dies nicht, darf der Kunde weitere Gewährleistungsrechte geltend machen. Dazu gehört die sogenannte Selbstvornahme: Der Auftraggeber darf das Fahrzeug selbst reparieren oder – üblicher – durch eine andere Werkstatt in Ordnung bringen lassen und von der ersten Werkstatt einen Ersatz der Kosten fordern. Alternativ sind ein Rücktritt vom Vertrag mit Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen oder eine Minderung des gezahlten Werklohnes möglich.
Wer trägt die Beweislast?
Will ein Kunde Ansprüche wegen Werkmängeln geltend machen, muss er beweisen können, dass deren Voraussetzungen vorliegen. Es ist also ein Beweis dafür zu erbringen, dass die Werkstatt den Defekt nicht korrekt repariert hat. Streitet die Werkstatt dies ab und kommt es zum Prozess, hilft häufig nur ein Sachverständigen-Gutachten weiter. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten, die am Ende der Prozessverlierer tragen muss.
Welche Rechte hat der Kunde bei Schwarzarbeit?
Bei Schwarzarbeit sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Denn: Der Werkvertrag ist nichtig wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften. Dies ist ein Risiko, welches Kunden eingehen, die sich auf Arbeiten ohne Rechnung und gegen Barzahlung einlassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.3.2017, Az. VII ZR 197/16).
Wer zahlt den Nutzungsausfall nach einer Fehleinschätzung?
Wenn das Auto auf Anraten einer Werkstatt längere Zeit stillsteht, weil diese fälschlicherweise einen Motor- und Getriebeschaden vermutet, kann der Eigentümer Schadensersatz in Form einer Vergütung für den Nutzungsausfall verlangen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 132/13). Im damaligen Fall hatte die Werkstatt einen Austauschmotor eingebaut. Die Kundin suchte wegen eines Ölverlustes eine zweite Werkstatt auf. Diese diagnostizierte einen Motorschaden. Die Kundin leitete daraufhin ein Verfahren gegen die erste Werkstatt ein und ließ ihr Auto aus Beweisgründen monatelang stehen. Schließlich stellte sich heraus, dass die erste Werkstatt korrekt gearbeitet hatte – es handelte sich nur um eine "schwitzende" Dichtung. Die Kundin konnte von der zweiten Werkstatt eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ihres Fahrzeugs verlangen.
Werkstatt muss Rückrufaktionen von Autoherstellern beachten
Autowerkstätten müssen Rückrufaktionen von Autoherstellern der von ihnen betreuten Modelle im Blick behalten. Sie müssen ihre Kunden bei einer Inspektion darauf hinweisen, dass es eine Rückrufaktion wegen eines sicherheitsrelevanten Bauteils gibt. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Auto um einen sogenannten "Grauimport" handelt und der Hersteller (hier: Dodge) in Deutschland kein Händlernetz hat. Entsteht infolge des bei der Rückrufaktion angesprochenen Mangels ein Schaden, muss die Werkstatt diesen tragen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.2.2017, Az. 12 U 101/16).
Rad ab: Ist ein Radschrauben-Hinweis Pflicht?
Eine Autowerkstatt muss deutlich erkennbar darauf hinweisen, dass nach einer Reparatur mit Radwechsel die Radschrauben nach 20 bis 200 Kilometern kontrolliert bzw. nachgezogen werden müssen. Ein Aufdruck auf der Rechnung reicht nur dann aus, wenn er wirklich auf den ersten Blick erkennbar ist. Dies entschied das Landgericht Augsburg in einem Fall, in dem sich nach 2.500 km ein Rad gelöst hatte. Der Fahrzeughalter verklagte die Werkstatt auf Schadensersatz. Allerdings wies das Gericht die Klage trotz unzureichender Hinweise auf der Rechnung ab, da er von der Werkstatt mündlich auf die Radschrauben-Problematik hingewiesen worden war und zugab, das Problem auch ohne besonderen Hinweis zu kennen (LG Augsburg, Urteil vom 6.2.2001, Az. 4 S 205/99).
Praxistipp
Ein Werkstattauftrag sollte immer schriftlich und möglichst genau erteilt werden. Mit der Autowerkstatt sollte abgesprochen werden, dass größere Arbeiten erst telefonisch genehmigt werden müssen. Kommt es dann doch zum Streit wegen überflüssiger oder mangelhaft durchgeführter Arbeiten, kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Zivilrecht Sie über das weitere Vorgehen beraten.
(Ma)