Ärger mit der Textilreinigung – rechtliche Tipps
03.06.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Viele Reinigungen arbeiten fachgerecht und gut. Gerne gibt man dort seine besten Kleidungsstücke ab, um diese dann frisch und sauber zurückzubekommen. Aber es gibt natürlich auch andere Fälle. Da kommt die Kleidung mit Schäden, aufgerissenen Nähten, fehlenden Knöpfen, Verfärbungen oder eingelaufen aus der Textilreinigung zurück – oder auch überhaupt nicht, weil sie verloren gegangen ist. Manchmal landen solche Fälle vor Gericht. Die Textilreinigungen versuchen, eine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen. Dies ist trotz Vertragsfreiheit jedoch nicht ohne Einschränkungen möglich.
Wenn ein Kunde seine Kleidung in die Reinigung bringt, schließt er mit dem Reinigungsunternehmen einen Werkvertrag ab. Dann hat er einen Anspruch darauf, dass dieses seinen Auftrag auch sach- und fachgerecht durchführt. Entstehen durch die Reinigung Schäden an seiner Kleidung, muss das Reinigungsunternehmen diese Schäden ersetzen.
Oft versuchen Reinigungsunternehmen, ihre Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu begrenzen oder gar vollständig auszuschließen. Es war lange Zeit üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung für Schäden auf einen tabellarischen Zeitwert und auf das 15-fache des Reinigungspreises zu beschränken. Allerdings wurden solche Klauseln vor Gericht angefochten.
Zum Vertragsbestandteil werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann, wenn der Verbraucher ohne weiteres die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer Textilreinigung müssen sie dazu im Laden am besten nahe der Kasse gut sichtbar aufgehängt sein. Nicht ausreichend ist ein Aushang an einer Stelle, an der sie niemandem auffallen. In diesem Fall sind sie rechtlich wirkungslos.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich im Rahmen der Revision zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln mit einigen vom Branchenverband der Textilreinigungen empfohlenen Haftungsklauseln. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Verbraucherschützer hatten übliche Klauseln zur Haftungsbegrenzung angefochten, da diese die Verbraucher zu stark benachteiligten. Dies sah der Bundesgerichtshof ähnlich und erklärte mehrere Klauseln für unzulässig und unwirksam (Urteil vom 4. Juli 2013, Az. VII ZR 249/12).
Im Einzelnen:
Eine Klausel lautete: "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes". Das Problem dabei war, dass der Textilverband einfach eine Zeitwerttabelle vorgab. Daraus ergab sich für bestimmte Kleidungsstücke standardmäßig, was diese in einem bestimmten Alter noch wert sein sollten. Dem Gericht zufolge war diese Klausel unwirksam.
Zwar sei es zulässig, den Schadensersatz für den Kunden auf den Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstücks zu begrenzen. Aber: Man könne nicht einfach den ursprünglichen Anschaffungspreis nehmen und davon pro Jahr nach einer Tabelle einen bestimmten Prozentsatz abziehen. Es müssten nämlich auch zwischenzeitliche Preissteigerungen für Textilien und Lederwaren eingerechnet werden. Hier seien wohl eher die Ersatzbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung zugrundezulegen, gegebenenfalls mit einem Abzug "neu für alt".
Außerdem könne der Kunde möglicherweise auch Anspruch auf den Ersatz von Folgeschäden haben, wie zum Beispiel Fahrt- und Reisekosten oder Anwaltskosten. Auch dies scheine die Klausel auszuschließen. Ferner bedeute die allgemeine Formulierung auch, dass der Haftungsausschluss sogar in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelte. Gerade bei diesen könne aber die Haftung nach § 309 Nr. 7b BGB nicht wirksam beschränkt werden.
Eine weitere vom Bundesgerichtshof gekippte Klausel lautet: "Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes".
Das Problem lag hier ebenfalls in der Berechnung des Zeitwertes auf Basis des Anschaffungspreises nach einer festen Tabelle. Laut BGH könne man die Klausel so verstehen, dass der Kunde keine Schäden oberhalb des Zeitwertes geltend machen dürfe. Der Kunde könne jedoch rechtlich gesehen in manchen Fällen durchaus Folgeschäden einfordern, die über dem Zeitwert lägen. Auch werde die Haftung hier ausdrücklich auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auf den Zeitwert begrenzt. Dieser Haftungsausschluss sei unzulässig und unwirksam.
Eine weitere Klausel besagte, dass die Haftung der Reinigung für Schäden auf das 15-fache des Bearbeitungspreises für das Kleidungsstück beschränkt sein sollte. Dabei stand der Hinweis: "Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."
Auch diese Regelung sah der Bundesgerichtshof als unzulässig an. Der Kunde werde unangemessen benachteiligt, weil der Bearbeitungspreis der Textilien ein ungeeigneter Maßstab für die Schadensberechnung sei. Schließlich habe dieser Betrag nichts mit dem Wert der Textilien oder der Höhe des Schadens zu tun. Der Vorschlag, eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, sei kein angemessener Ausgleich für die Haftungsbegrenzung.
Nach einem älteren Urteil des Landgerichts Freiburg muss die Textilreinigung bei der Annahme von Textilien eine Warenbegutachtung durchführen. Ist am Kleidungsstück ein Pflegehinweis angebracht, darf sich die Reinigung darauf verlassen, dass dieser stimmt. Ohne Pflegehinweis muss der Mitarbeiter den Kunden darauf hinweisen, dass bei der Reinigung Schäden entstehen können – besonders, wenn es sich um empfindliche Materialien handelt. Wenn die Textilreinigung diesen Hinweis unterlässt und einfach drauflos arbeitet, haftet sie. Aber Vorsicht: Wenn der Kunde trotz Hinweis auf mögliche Schäden darauf besteht, dass seine Kleidung gereinigt wird, haftet die Reinigung nicht (Urteil vom 21.8.1986, Az. 3 S 86/86).
Wenn der Kunde von der Reinigung Schadensersatz für verlorene oder beschädigte Kleidung verlangt, trägt er selbst die Beweislast dafür, dass der Schaden auch in der Reinigung entstanden ist. Dies ist bei verschwundener Kleidung einfach: Hier reicht in der Regel der Abholzettel als Beweis. Schwieriger wird es bei Beschädigungen. Die Reinigung haftet nämlich zum Beispiel nicht für Schäden, zu denen es durch Vorschäden wie aufgegangene Nähte oder Materialermüdung gekommen ist. Woher soll ein Kunde wissen, ob der Schaden wirklich durch unsachgemäße Reinigung entstanden ist? Häufig fällt es schwer, dies zu beweisen.
Hier kommen die Schlichtungsstellen der Textilreinigungsbranche ins Spiel. Man findet diese zum Beispiel bei der Textilreiniger-Innung. Sie begutachten Kleidungsstücke, um festzustellen, wodurch der Schaden entstanden ist. In der Regel akzeptieren die Textilreinigungen die Schiedssprüche der Schlichtungsstellen. Allerdings kostet eine solche Begutachtung durchaus schon mal 40 Euro, sodass sich dies nur bei hochwertigeren Textilien lohnt.
Grundsätzlich sollten Kunden von Textilreinigungen ihre Kleidung sofort noch im Laden kontrollieren, um eventuelle Schäden geltend machen zu können. Wenn sie damit nämlich bereits zu Hause gewesen sind, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass der Schaden andere Ursachen hat. Somit sinken die Chancen, erfolgreich Schadensersatz zu verlangen. Zwar können die Schlichtungsstellen typische Reinigungsschäden erkennen. Trotzdem der Tipp: Warten Sie nicht zu lange!
Viele Reinigungskunden haben kein gutes Gefühl bei der branchenüblichen "Vorkasse". Schließlich müssen sie die Leistung der Reinigung bezahlen, obwohl diese noch gar nichts geleistet hat. Dies widerspricht auch den gesetzlichen Regeln für den Werkvertrag: Danach ist die Zahlung erst nach erfolgter Leistung und deren Abnahme durch den Auftraggeber fällig. Allerdings dürfen Reinigungsunternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit hier eigene Regelungen treffen. Diese sind auch wirksam. Die Vorkasse lässt sich also rechtlich nicht angreifen.
Unsachgemäße Arbeit sollten Sie am besten gleich bei Abholung des Kleidungsstückes reklamieren. Will die Reinigung nicht für den verursachten Schaden aufkommen oder akzeptiert sie den Spruch der Schlichtungsstelle nicht, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Der richtige Ansprechpartner ist ein auf das Zivilrecht spezialisierter Anwalt.
Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtliche Grundlage: Wird eine Textilreinigung mit der Reinigung von Sachen beauftragt, so wird ein sogenannter Werkvertrag geschlossen. Der geschuldete Erfolg ist eine sach- und fachgerechte Reinigung ohne Beschädigung oder gar Verlust des Kleidungsstücks.
2. Haftungsbegrenzung: Textilreinigungen versuchen, die Höhe ihrer Haftung für Schäden an den Sachen der Kunden im Wege von AGB zu begrenzen. Entsprechende Klauseln dürfen die Kunden aber nicht unangemessen benachteiligen.
3. Zeitwertklausel: Klauseln, die die Haftung der Textilreinigung auf einen von ihr selbst vorgegebenen Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) begrenzen, sind wegen Benachteiligung der Kunden oftmals unwirksam und damit unzulässig.
1. Rechtliche Grundlage: Wird eine Textilreinigung mit der Reinigung von Sachen beauftragt, so wird ein sogenannter Werkvertrag geschlossen. Der geschuldete Erfolg ist eine sach- und fachgerechte Reinigung ohne Beschädigung oder gar Verlust des Kleidungsstücks.
2. Haftungsbegrenzung: Textilreinigungen versuchen, die Höhe ihrer Haftung für Schäden an den Sachen der Kunden im Wege von AGB zu begrenzen. Entsprechende Klauseln dürfen die Kunden aber nicht unangemessen benachteiligen.
3. Zeitwertklausel: Klauseln, die die Haftung der Textilreinigung auf einen von ihr selbst vorgegebenen Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) begrenzen, sind wegen Benachteiligung der Kunden oftmals unwirksam und damit unzulässig.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist die rechtliche Grundlage eines Reinigungsauftrages? Wie versuchen Reinigungen, ihre Haftung zu begrenzen? Was muss man grundsätzlich über AGBs wissen? Was sagt der Bundesgerichtshof zu den Haftungsklauseln der Reinigungen? Was gilt für den Verlust von Kleidungsstücken? Was gilt für Schäden, die durch die Reinigung verursacht wurden? Was gilt für die Begrenzung auf das 15-fache des Reinigungspreises? Welche Pflichten hat die Reinigung bei der Entgegennahme von Textilien? Textilreinigung oder Kunde - wer trägt die Beweislast? Welche Aufgabe hat die Schlichtungsstelle? Was, wenn ich den Schaden erst zu Hause bemerke? Darf die Reinigung Vorkasse verlangen? Praxistipp zu Schäden in der Textilreinigung Was ist die rechtliche Grundlage eines Reinigungsauftrages?
Wenn ein Kunde seine Kleidung in die Reinigung bringt, schließt er mit dem Reinigungsunternehmen einen Werkvertrag ab. Dann hat er einen Anspruch darauf, dass dieses seinen Auftrag auch sach- und fachgerecht durchführt. Entstehen durch die Reinigung Schäden an seiner Kleidung, muss das Reinigungsunternehmen diese Schäden ersetzen.
Wie versuchen Reinigungen, ihre Haftung zu begrenzen?
Oft versuchen Reinigungsunternehmen, ihre Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu begrenzen oder gar vollständig auszuschließen. Es war lange Zeit üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung für Schäden auf einen tabellarischen Zeitwert und auf das 15-fache des Reinigungspreises zu beschränken. Allerdings wurden solche Klauseln vor Gericht angefochten.
Was muss man grundsätzlich über AGBs wissen?
Zum Vertragsbestandteil werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann, wenn der Verbraucher ohne weiteres die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer Textilreinigung müssen sie dazu im Laden am besten nahe der Kasse gut sichtbar aufgehängt sein. Nicht ausreichend ist ein Aushang an einer Stelle, an der sie niemandem auffallen. In diesem Fall sind sie rechtlich wirkungslos.
Was sagt der Bundesgerichtshof zu den Haftungsklauseln der Reinigungen?
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich im Rahmen der Revision zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln mit einigen vom Branchenverband der Textilreinigungen empfohlenen Haftungsklauseln. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Verbraucherschützer hatten übliche Klauseln zur Haftungsbegrenzung angefochten, da diese die Verbraucher zu stark benachteiligten. Dies sah der Bundesgerichtshof ähnlich und erklärte mehrere Klauseln für unzulässig und unwirksam (Urteil vom 4. Juli 2013, Az. VII ZR 249/12).
Im Einzelnen:
Was gilt für den Verlust von Kleidungsstücken?
Eine Klausel lautete: "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes". Das Problem dabei war, dass der Textilverband einfach eine Zeitwerttabelle vorgab. Daraus ergab sich für bestimmte Kleidungsstücke standardmäßig, was diese in einem bestimmten Alter noch wert sein sollten. Dem Gericht zufolge war diese Klausel unwirksam.
Zwar sei es zulässig, den Schadensersatz für den Kunden auf den Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstücks zu begrenzen. Aber: Man könne nicht einfach den ursprünglichen Anschaffungspreis nehmen und davon pro Jahr nach einer Tabelle einen bestimmten Prozentsatz abziehen. Es müssten nämlich auch zwischenzeitliche Preissteigerungen für Textilien und Lederwaren eingerechnet werden. Hier seien wohl eher die Ersatzbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung zugrundezulegen, gegebenenfalls mit einem Abzug "neu für alt".
Außerdem könne der Kunde möglicherweise auch Anspruch auf den Ersatz von Folgeschäden haben, wie zum Beispiel Fahrt- und Reisekosten oder Anwaltskosten. Auch dies scheine die Klausel auszuschließen. Ferner bedeute die allgemeine Formulierung auch, dass der Haftungsausschluss sogar in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelte. Gerade bei diesen könne aber die Haftung nach § 309 Nr. 7b BGB nicht wirksam beschränkt werden.
Was gilt für Schäden, die durch die Reinigung verursacht wurden?
Eine weitere vom Bundesgerichtshof gekippte Klausel lautet: "Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes".
Das Problem lag hier ebenfalls in der Berechnung des Zeitwertes auf Basis des Anschaffungspreises nach einer festen Tabelle. Laut BGH könne man die Klausel so verstehen, dass der Kunde keine Schäden oberhalb des Zeitwertes geltend machen dürfe. Der Kunde könne jedoch rechtlich gesehen in manchen Fällen durchaus Folgeschäden einfordern, die über dem Zeitwert lägen. Auch werde die Haftung hier ausdrücklich auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auf den Zeitwert begrenzt. Dieser Haftungsausschluss sei unzulässig und unwirksam.
Was gilt für die Begrenzung auf das 15-fache des Reinigungspreises?
Eine weitere Klausel besagte, dass die Haftung der Reinigung für Schäden auf das 15-fache des Bearbeitungspreises für das Kleidungsstück beschränkt sein sollte. Dabei stand der Hinweis: "Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."
Auch diese Regelung sah der Bundesgerichtshof als unzulässig an. Der Kunde werde unangemessen benachteiligt, weil der Bearbeitungspreis der Textilien ein ungeeigneter Maßstab für die Schadensberechnung sei. Schließlich habe dieser Betrag nichts mit dem Wert der Textilien oder der Höhe des Schadens zu tun. Der Vorschlag, eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, sei kein angemessener Ausgleich für die Haftungsbegrenzung.
Welche Pflichten hat die Reinigung bei der Entgegennahme von Textilien?
Nach einem älteren Urteil des Landgerichts Freiburg muss die Textilreinigung bei der Annahme von Textilien eine Warenbegutachtung durchführen. Ist am Kleidungsstück ein Pflegehinweis angebracht, darf sich die Reinigung darauf verlassen, dass dieser stimmt. Ohne Pflegehinweis muss der Mitarbeiter den Kunden darauf hinweisen, dass bei der Reinigung Schäden entstehen können – besonders, wenn es sich um empfindliche Materialien handelt. Wenn die Textilreinigung diesen Hinweis unterlässt und einfach drauflos arbeitet, haftet sie. Aber Vorsicht: Wenn der Kunde trotz Hinweis auf mögliche Schäden darauf besteht, dass seine Kleidung gereinigt wird, haftet die Reinigung nicht (Urteil vom 21.8.1986, Az. 3 S 86/86).
Textilreinigung oder Kunde - wer trägt die Beweislast?
Wenn der Kunde von der Reinigung Schadensersatz für verlorene oder beschädigte Kleidung verlangt, trägt er selbst die Beweislast dafür, dass der Schaden auch in der Reinigung entstanden ist. Dies ist bei verschwundener Kleidung einfach: Hier reicht in der Regel der Abholzettel als Beweis. Schwieriger wird es bei Beschädigungen. Die Reinigung haftet nämlich zum Beispiel nicht für Schäden, zu denen es durch Vorschäden wie aufgegangene Nähte oder Materialermüdung gekommen ist. Woher soll ein Kunde wissen, ob der Schaden wirklich durch unsachgemäße Reinigung entstanden ist? Häufig fällt es schwer, dies zu beweisen.
Welche Aufgabe hat die Schlichtungsstelle?
Hier kommen die Schlichtungsstellen der Textilreinigungsbranche ins Spiel. Man findet diese zum Beispiel bei der Textilreiniger-Innung. Sie begutachten Kleidungsstücke, um festzustellen, wodurch der Schaden entstanden ist. In der Regel akzeptieren die Textilreinigungen die Schiedssprüche der Schlichtungsstellen. Allerdings kostet eine solche Begutachtung durchaus schon mal 40 Euro, sodass sich dies nur bei hochwertigeren Textilien lohnt.
Was, wenn ich den Schaden erst zu Hause bemerke?
Grundsätzlich sollten Kunden von Textilreinigungen ihre Kleidung sofort noch im Laden kontrollieren, um eventuelle Schäden geltend machen zu können. Wenn sie damit nämlich bereits zu Hause gewesen sind, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass der Schaden andere Ursachen hat. Somit sinken die Chancen, erfolgreich Schadensersatz zu verlangen. Zwar können die Schlichtungsstellen typische Reinigungsschäden erkennen. Trotzdem der Tipp: Warten Sie nicht zu lange!
Darf die Reinigung Vorkasse verlangen?
Viele Reinigungskunden haben kein gutes Gefühl bei der branchenüblichen "Vorkasse". Schließlich müssen sie die Leistung der Reinigung bezahlen, obwohl diese noch gar nichts geleistet hat. Dies widerspricht auch den gesetzlichen Regeln für den Werkvertrag: Danach ist die Zahlung erst nach erfolgter Leistung und deren Abnahme durch den Auftraggeber fällig. Allerdings dürfen Reinigungsunternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit hier eigene Regelungen treffen. Diese sind auch wirksam. Die Vorkasse lässt sich also rechtlich nicht angreifen.
Praxistipp zu Schäden in der Textilreinigung
Unsachgemäße Arbeit sollten Sie am besten gleich bei Abholung des Kleidungsstückes reklamieren. Will die Reinigung nicht für den verursachten Schaden aufkommen oder akzeptiert sie den Spruch der Schlichtungsstelle nicht, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Der richtige Ansprechpartner ist ein auf das Zivilrecht spezialisierter Anwalt.
(Wk)