Bürgergeld: Welche Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt das Job-Center?
11.02.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Angemessene Mietkosten: Das Jobcenter übernimmt die Miete, wenn sie als angemessen gilt. Die Höhe hängt von der Region und den örtlichen Richtlinien ab.
2. Nebenkosten / Heizkosten: Betriebskosten wie Wasser, Müllabfuhr und angemessene Heizkosten werden übernommen. Strom für den Haushalt gehört nicht dazu (wird aus dem Regelsatz bezahlt).
3. Nachzahlungen / Erstausstattung: Nachzahlungen für Nebenkosten oder Heizkosten können übernommen werden, wenn sie nicht auf unwirtschaftliches Verhalten zurückzuführen sind. In bestimmten Fällen gibt es Unterstützung für die Erstausstattung der Wohnung.
1. Angemessene Mietkosten: Das Jobcenter übernimmt die Miete, wenn sie als angemessen gilt. Die Höhe hängt von der Region und den örtlichen Richtlinien ab.
2. Nebenkosten / Heizkosten: Betriebskosten wie Wasser, Müllabfuhr und angemessene Heizkosten werden übernommen. Strom für den Haushalt gehört nicht dazu (wird aus dem Regelsatz bezahlt).
3. Nachzahlungen / Erstausstattung: Nachzahlungen für Nebenkosten oder Heizkosten können übernommen werden, wenn sie nicht auf unwirtschaftliches Verhalten zurückzuführen sind. In bestimmten Fällen gibt es Unterstützung für die Erstausstattung der Wohnung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist der Regelbedarf beim Bürgergeld? Was ist der Mehrbedarf beim Bürgergeld? Zu welchem Leistungsbereich gehören Unterkunft und Heizung? Wie viel Bürgergeld gibt es für Unterkunft und Heizung? Was ist eine angemessene Wohnungsgröße und angemessene Miete? Was gilt beim Bürgergeld für die Nebenkosten? Welche Heiz- und Warmwasserkosten sind angemessen? Werden Heizkosten-Rückzahlungen mit den laufenden Unterkunftskosten verrechnet? Welche Leistungen bekommt man in Eigentumswohnung oder Eigenheim? Was passiert bei unangemessener Wohnfläche? Wie werden Zinsen für den Hauskredit beim Bürgergeld behandelt? Gibt es Bürgergeld, wenn das Dach undicht ist? Praxistipp zum Bedarf für Unterkunft und Heizung Was ist der Regelbedarf beim Bürgergeld?
Der Regelbedarf soll das Existenzminimum des Bürgergeldempfängers abdecken. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und einige weitere Bedürfnisse des täglichen Daseins. Wie hoch der Regelbedarf ist, richtet sich nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Dabei spielt der individuelle Bedarf des Betreffenden keine Rolle. 2025 liegt der Regelbedarf für einen alleinstehenden Erwachsenen bei 563 Euro im Monat, bei zwei Partnern in der Bedarfsgemeinschaft sind es je 506 Euro. Die für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) anfallenden Kosten gehören dagegen nicht zum Regelbedarf.
Was ist der Mehrbedarf beim Bürgergeld?
Leistungsempfänger bekommen unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleich ihres Mehrbedarfs. Der Mehrbedarf ist der Bedarf, der wegen besonderer Umstände über den Regelbedarf hinausgeht. Ihn gibt es bei
- werdenden Müttern,
- Alleinerziehenden,
- behinderten Menschen,
- kostenaufwändiger Ernährung aus medizinisch notwendigen Gründen,
- erhöhtem Energieverbrauch bei dezentraler Warmwassererzeugung (Boiler),
- Härtefällen.
Die Summe des Mehrbedarfs darf nicht über den Regelbedarf für einen erwerbsfähigen Erwachsenen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Mehrbedarfskriterien gleichzeitig vorliegen.
Die Kosten für die Miete einer Wohnung gehören nicht zum Mehrbedarf.
Zu welchem Leistungsbereich gehören Unterkunft und Heizung?
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert übernommen, wenn sie angemessen sind. Sie gehören weder zum Regelbedarf noch zum Mehrbedarf, sondern sind ein eigener Leistungsbereich im Sozialrecht.
Wie viel Bürgergeld gibt es für Unterkunft und Heizung?
Nach § 22 Abs. 1 des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) zahlt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen – aber nur, soweit sie angemessen sind. Was genau angemessen ist, richtet sich nach den Verhältnissen vor Ort. Immerhin sind Mieten und Heizkosten abhängig vom Wohnort sehr unterschiedlich hoch.
Das Gesetz gesteht Leistungsempfängern für die Unterkunftskosten eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats zu, für den sie erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Es kommt also nicht auf die Angemessenheit an und man kann in der gewohnten Wohnung bleiben. Aber: Wer unnötigerweise umzieht, muss damit rechnen, dass nur der bisherige Bedarf anerkannt wird und kein erhöhter Betrag.
Angemessen bedeutet nicht nur im Rahmen des Ortsüblichen, sondern auch, dass man von einem Leistungsempfänger einen sparsamen Lebensstil erwartet, während er vom Staat Hilfe erhält. Dies betrifft zum Beispiel die Größe seiner Wohnung. Bei der Angemessenheit der Wohnung wird auch die Personenzahl im Haushalt berücksichtigt und, ob Kinder vorhanden sind.
Besondere Landesgesetze legen in mehreren Bundesländern wie etwa Berlin fest, welche Miete pro Quadratmeter noch angemessen ist. In anderen Bundesländern geht dies aus Verwaltungsregelungen hervor. In Hamburg richtet sich dies zum Beispiel nach den Fachanweisungen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Darin ist im Jahr 2025 als angemessene Bruttokaltmiete (ohne Wasser und Heizung) für einen Ein-Personen-Haushalt ein Betrag von 573 Euro festgelegt, für einen Zwei-Personen-Haushalt 693,60 Euro. Für einen Sechs-Personen-Haushalt werden 1.545,60 Euro als angemessen angesehen.
Was ist eine angemessene Wohnungsgröße und angemessene Miete?
Es gibt keine einheitlichen Regelungen zur angemessenen Wohnungsgröße. Oft wird von etwa 45 bis 50 Quadratmetern für eine Person ausgegangen. Für jede weitere zählt man zehn bis 15 Quadratmeter dazu.
Nach dem Bundessozialgericht sind jeweils die ortsüblichen Mieten zu berücksichtigen (Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 18/06). Deswegen gelten in einer Großstadt und auf dem Dorf verschiedene angemessene Unterkunftssätze. Oft wird der Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde genutzt. Daraus geht die ortsübliche Miete pro Quadratmeter für eine Wohnung mit einfacher Ausstattung hervor.
Übrigens darf das Jobcenter von einem Leistungsempfänger nicht verlangen, von der Stadt aufs Land umzuziehen, weil dort die Mieten niedriger sind (Hessisches Landessozialgericht in Darmstadt, Az. L 9 AS 260/06, Urteil vom 12.3.2007).
Was gilt beim Bürgergeld für die Nebenkosten?
Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen auch die "kalten" Nebenkosten einer Mietwohnung. Dies sind die auf den Mieter umgelegten Kosten etwa für Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Straßenreinigung, Müllabfuhr. Durch Verwaltungsvorschriften der einzelnen Gemeinden ist geregelt, in welcher Höhe diese Kosten noch als angemessen angesehen werden. Grundsätzlich dürfen sie dafür nicht von den Durchschnittskosten vergleichbarer Wohnungen abweichen.
Welche Heiz- und Warmwasserkosten sind angemessen?
Die Jobcenter verwenden als Grundlage für die angemessenen Heizkosten den bundesweiten Heizkostenspiegel. Daraus gehen Grenzwerte für einen angemessenen Verbrauch hervor. Unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße und der Preise des örtlichen Grundversorgers werden dann die angemessenen Kosten für die Heizung festgelegt.
So kommt zum Beispiel das Jobcenter Oldenburg für einen Ein-Personen-Haushalt mit 50 qm Wohnfläche auf angemessene Heizkosten von 133,86 Euro im Monat bei einer Erdgasheizung. Bei zwei Personen und 60 qm sind es 156,40 Euro.
Auch die Warmwasserkosten werden in angemessener Höhe bezahlt. Allerdings gilt dies nur, wenn das Warmwasser zentral erzeugt wird, also etwa über die zentrale Heizanlage des Hauses. Bei einer dezentralen Warmwasserversorgung (zum Beispiel Boiler in jeder Wohnung), können die Kosten als Mehrbedarf anerkannt werden.
Werden Heizkosten-Rückzahlungen mit den laufenden Unterkunftskosten verrechnet?
Wenn ein Mieter zu viel für Heizung oder Warmwasser zahlt, hat er nach einem Jahr ein Guthaben und bekommt eine Kostenerstattung vom Vermieter. Was passiert mit einer solchen Gutschrift nun bei Bürgergeld-Empfängern? Dies regelt § 22 Abs. 3 SGB II.
Demnach vermindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die vom Jobcenter zu bezahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Außer Betracht bleiben aber Rückzahlungen für Haushaltsstrom oder für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Welche Leistungen bekommt man in Eigentumswohnung oder Eigenheim?
Auch so mancher Bürgergeld-Empfänger wohnt in einer eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. Diese muss man deshalb nicht unbedingt verkaufen, denn die selbst bewohnte Immobilie gehört zum Schonvermögen. Hier gelten jedoch genauso die Angemessenheits-Regeln. Ist die Wohnung zu groß, kann das Jobcenter zum Beispiel fordern, dass der Leistungsempfänger sie zum Teil vermietet. Auch ein Teilverkauf oder ein Komplettverkauf kann unter Umständen gefordert werden.
Grundsätzlich gelten bei selbst genutzten Einfamilienhäusern 140 qm als angemessen für einen Vier-Personen-Haushalt. Bei fünf Personen sind es höchstens 160 qm und bei sechs Personen 180 qm.
Bei selbst genutzten Eigentumswohnungen geht man für einen Vier-Personen-Haushalt von maximal 130 qm Wohnfläche aus; bei fünf Personen sind es 150 qm und bei sechs Personen 170 qm.
Für jede weitere Person werden 20 qm aufgeschlagen. Im Einzelfall kann auch eine größere Wohnfläche angemessen sein, zum Beispiel bei besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Eigentümers oder häuslicher Pflege von Angehörigen.
Was passiert bei unangemessener Wohnfläche?
Nicht immer ist gleich ein Verkauf der Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses nötig. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, ein Zimmer an einen Studenten zu vermieten oder einen abtrennbaren Teil eines Einfamilienhauses an normale Mieter. Dann muss man sich jedoch die Mieteinkünfte beim Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. So entschied das Sozialgericht Stade mit Urteil vom 30.1.2007, Az. S 17 AS 230/06.
Wie werden Zinsen für den Hauskredit beim Bürgergeld behandelt?
Dem Bundessozialgericht zufolge werden auch die Zinsen für einen Immobilienkredit als Unterkunftskosten angesehen, nicht jedoch die Tilgungszahlungen. Ausnahme: Es geht um die Erhaltung von Wohneigentum, dessen Finanzierung bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II bereits weitgehend abgeschlossen war (Urteil vom 22.08.2012, Az. B 14 AS 1/12 R).
Gibt es Bürgergeld, wenn das Dach undicht ist?
Bei Eigenheimen kann auch ein unabweisbarer Reparatur- und Instandsetzungsaufwand zum Bedarf für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bürgergeldes gehören. Dies regelt § 22 Abs. 2 SGB II. Voraussetzung ist, dass diese Kosten unter Berücksichtigung der im laufenden Monat sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Wenn unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft übersteigen, kann das Jobcenter einen Teil auch als Darlehen finanzieren, welches dann jedoch durch eine Belastung der Immobilie gesichert werden muss.
Praxistipp zum Bedarf für Unterkunft und Heizung
Häufig gibt es Streit mit dem Jobcenter um die Angemessenheit von Unterkunftskosten oder auch von Heizungs- und Warmwasserkosten. Betroffene können gegen einen Bescheid des Jobcenters Widerspruch einlegen. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Ihnen dabei helfen, Ansprüche gegen die Sozialbehörden durchzusetzen.
(Ma)