Anlageberater haften für Fehlberatung!
28.10.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Finanzprodukte, die Anlageberater ihren Kunden zur Investition anbieten, müssen auch für die Bedürfnisse des Kunden zweckmäßig sein. Will ein Kunde eine Kapitalanlage zur Altersvorsorge, so muss der Anlageberater ihm geeignete Produkte empfehlen. Berät er ihn falsch, kann das zu einer Haftung des Anlageberaters führen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Aktenzeichen 8 U 66/13) sind Anlageberater verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein.
Im Fall eines Mannes, der sich nach einer Beratung durch einen Anlageberater als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH beteiligte und durch die Insolvenz der zur "Göttinger Gruppe" gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital verlor, hat die Beratung des Anlageberaters nach Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg diesen Anforderungen nicht genügt. Dem Mann sei eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko angeboten worden, die zur Altersvorsorge ungeeignet gewesen sei.
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Aktenzeichen 8 U 66/13) sind Anlageberater verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein.
Im Fall eines Mannes, der sich nach einer Beratung durch einen Anlageberater als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH beteiligte und durch die Insolvenz der zur "Göttinger Gruppe" gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital verlor, hat die Beratung des Anlageberaters nach Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg diesen Anforderungen nicht genügt. Dem Mann sei eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko angeboten worden, die zur Altersvorsorge ungeeignet gewesen sei.
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Dem Mann sei bereits keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel- Altersvorsorge- dient. Der Anlageberater sei daher verpflichtet, seinem ehemaligen Kunden 13.000 Euro Schadensersatz zu leisten, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.