Arbeitgeberdarlehen – Was Arbeitnehmer dazu wissen müssen
28.04.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Es kommt vor, dass ein Arbeitgeber Mitarbeitern ein Darlehen gewährt. Dabei sind die Bedingungen häufig günstiger als bei einer Bank. Auch wird die Bindung an das Unternehmen gestärkt. Probleme gibt es jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.
Unter einem Arbeitgeberdarlehen versteht man einen Kredit des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Es gibt dafür auch die Bezeichnung Mitarbeiterdarlehen. Die Konditionen für ein solches Arbeitgeberdarlehen unterscheiden sich in der Regel von denen für ein herkömmliches Darlehen bei einem Kreditinstitut. So kann zum Beispiel der Zinssatz günstiger sein.
Keine Arbeitgeberdarlehen sind:
- Reisekostenvorschüsse,
- Vorschuss auf Auslagenersatz,
- als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge,
- als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse, wenn eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns besteht.
Der bereits erwähnte niedrigere Zinssatz ist ein wichtiger Anreiz für Arbeitnehmer, ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch zu nehmen. Aber es können durchaus auch andere Konditionen günstiger geregelt sein – etwa die Sicherheiten. Bei einem Arbeitgeberdarlehen können die Konditionen weit flexibler ausgehandelt werden, als bei einem herkömmlichen Darlehen. Aus Sicht des Arbeitgebers hat die Gewährung eines Darlehens den Vorteil, dass er den bewährten Mitarbeiter fester an sich bindet. Das Ausfallrisiko hinsichtlich des Darlehensbetrages ist nicht hoch. Außerdem kann der Arbeitgeber im Notfall den Arbeitslohn einbehalten, wenn sein Mitarbeiter die Raten nicht zahlt.
Das Arbeitgeberdarlehen ist nicht als eine Vergütung für die geleistete Arbeit anzusehen, sondern wird rechtlich wie ein normaler Kredit behandelt. Daher gelten auch hier die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über Darlehensverträge, §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Verbraucherdarlehen wird das Arbeitgeberdarlehen nur behandelt, wenn die Zinsen nicht unter dem marktüblichen effektiven Jahreszins liegen. Die besonderen Regeln für Verbraucherdarlehen kommen also bei günstigeren Zinssätzen nicht zur Anwendung.
Ein Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen sollte in schriftlicher Form geschlossen werden. Darin sollten der Zinssatz, die Laufzeit, die Bedingungen der Rückzahlung und ggf. auch der Zweck der Darlehensgewährung (z. B. Eigenheimfinanzierung) angegeben sein.
Wichtig: Werden keine Vereinbarungen über zum Beispiel Laufzeit, Zinssatz, Tilgung und ggf. Sicherheiten getroffen, handelt es sich rechtlich nicht um ein Arbeitgeberdarlehen, sondern einfach nur um (steuerpflichtigen) Arbeitslohn.
Hier lässt sich keine generelle Aussage treffen. Es mag sogar zinslose Darlehen geben – allerdings sind Darlehen, die nicht den marktüblichen Zinssatz haben, mit steuerlichen Nachteilen verbunden. In Anbetracht steigender Zinsen und härterer Kreditvergabekriterien bei den Banken kann ein Arbeitgeberdarlehen heute eine gute Alternative sein.
Vergeben Arbeitgeber Arbeitnehmerdarlehen an ihre Mitarbeiter, dann meist zu einem günstigeren Zinssatz, als auf dem freien Kreditmarkt. Das hat aber den Nachteil, dass der Arbeitnehmer aus Sicht des Finanzamtes einen "geldwerten Vorteil" erhält, den er als Arbeitslohn versteuern muss. Ein anderer Ausdruck dafür ist "Sachbezug".
Wenn also der marktübliche Zinssatz bei vier Prozent liegt und der Arbeitnehmer nur zwei Prozent bezahlt, müssen die gesparten zwei Prozent wie Einkommen versteuert werden. Als marktüblicher Zinssatz lässt sich der jeweils aktuelle Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank verwenden. Davon wiederum darf ein Abschlag von vier Prozent (nicht: 4 Prozentpunkten) vorgenommen werden. Auf den so ermittelten Sachbezug wird außerdem die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge des § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommenssteuergesetz angewendet. Diese beträgt seit 1. Januar 2022 nun 50 Euro. Das heißt: Wenn der Arbeitnehmer durch das vergünstigte Darlehen mehr als 50 Euro im Monat spart, muss er auf den eingesparten Betrag Lohnsteuer- und Sozialversicherung zahlen.
Die zeitweise abgeschaffte Bagatellgrenze von 2.600 Euro für Kleindarlehen wurde 2008 wieder eingeführt. Das heißt: Ein zinsverbilligtes Kleindarlehen bis 2.600 Euro verursacht keine steuerlich relevanten Sachbezüge. Bei einem höheren Darlehen brauchen die Zinsvorteile nicht versteuert zu werden, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht höher ist als 2.600 Euro.
Oft wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelt, dass der ausstehende Kredit im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden muss. Aus Sicht des Arbeitgebers macht dies insbesondere dann Sinn, wenn auf sonstige Sicherheiten verzichtet wurde. Hier dient der Lohnanspruch des Arbeitnehmers als Sicherheit. Kommt es zum Streit, sollte die Wirksamkeit einer solchen Vertragsregelung im Zweifelsfall fachkundig überprüft werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2013 eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt. Nach dieser Vertragsregelung durfte der Arbeitgeber das Darlehen in jedem Fall kündigen, in dem das Arbeitsverhältnis vor Rückzahlung des Darlehens endete. Hier hatte der Arbeitnehmer gekündigt. Dem Gericht zufolge benachteiligte dieses Arbeitgeberdarlehen den Arbeitnehmer unangemessen, da der Darlehensvertrag bei jeglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden könne. Schließlich durfte das Darlehen hier auch dann gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz von sich aus aufgab – zum Beispiel wegen eines Fehlverhaltens oder einer Vertragsverletzung des Arbeitgebers. Das Gericht erklärte, dass Klauseln, welche den Fortbestand des Darlehens an den des Arbeitsverhältnisses binden, nicht grundsätzlich unzulässig sind. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie zu weit gehen und den Arbeitnehmer allzu sehr benachteiligen (Az. 8 AZR 829/12).
Ein Kredit vom Arbeitgeber ist eine praktische Angelegenheit, wenn er günstiger ist, als bei einer Bank. Das Arbeitgeberdarlehen kann jedoch im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags vor seiner Rückzahlung Probleme verursachen. Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Falls es zum Streit kommt, ist eine Beratung bei einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu empfehlen.
Ein Kredit kann auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt werden. Dies lohnt sich natürlich nur, wenn die Konditionen besser als bei einer Bank sind. Aber was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Rückzahlung des Darlehens endet?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen? Was gilt nicht als Arbeitgeberdarlehen? Warum ein Arbeitgeberdarlehen? Wie ist der Kredit rechtlich einzuordnen? Was muss man zu Inhalt und Form des Darlehensvertrages wissen? Welche Zinssätze sind üblich? Thema Sachbezug: Wie verhält es sich mit den Steuern? Gibt es eine Bagatellgrenze? Was tun im Falle der Kündigung? Wann ist die Rückzahlungsklausel unwirksam? Praxistipp zum Arbeitgeberdarlehen Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Unter einem Arbeitgeberdarlehen versteht man einen Kredit des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Es gibt dafür auch die Bezeichnung Mitarbeiterdarlehen. Die Konditionen für ein solches Arbeitgeberdarlehen unterscheiden sich in der Regel von denen für ein herkömmliches Darlehen bei einem Kreditinstitut. So kann zum Beispiel der Zinssatz günstiger sein.
Was gilt nicht als Arbeitgeberdarlehen?
Keine Arbeitgeberdarlehen sind:
- Reisekostenvorschüsse,
- Vorschuss auf Auslagenersatz,
- als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge,
- als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse, wenn eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns besteht.
Warum ein Arbeitgeberdarlehen?
Der bereits erwähnte niedrigere Zinssatz ist ein wichtiger Anreiz für Arbeitnehmer, ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch zu nehmen. Aber es können durchaus auch andere Konditionen günstiger geregelt sein – etwa die Sicherheiten. Bei einem Arbeitgeberdarlehen können die Konditionen weit flexibler ausgehandelt werden, als bei einem herkömmlichen Darlehen. Aus Sicht des Arbeitgebers hat die Gewährung eines Darlehens den Vorteil, dass er den bewährten Mitarbeiter fester an sich bindet. Das Ausfallrisiko hinsichtlich des Darlehensbetrages ist nicht hoch. Außerdem kann der Arbeitgeber im Notfall den Arbeitslohn einbehalten, wenn sein Mitarbeiter die Raten nicht zahlt.
Wie ist der Kredit rechtlich einzuordnen?
Das Arbeitgeberdarlehen ist nicht als eine Vergütung für die geleistete Arbeit anzusehen, sondern wird rechtlich wie ein normaler Kredit behandelt. Daher gelten auch hier die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über Darlehensverträge, §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Verbraucherdarlehen wird das Arbeitgeberdarlehen nur behandelt, wenn die Zinsen nicht unter dem marktüblichen effektiven Jahreszins liegen. Die besonderen Regeln für Verbraucherdarlehen kommen also bei günstigeren Zinssätzen nicht zur Anwendung.
Was muss man zu Inhalt und Form des Darlehensvertrages wissen?
Ein Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen sollte in schriftlicher Form geschlossen werden. Darin sollten der Zinssatz, die Laufzeit, die Bedingungen der Rückzahlung und ggf. auch der Zweck der Darlehensgewährung (z. B. Eigenheimfinanzierung) angegeben sein.
Wichtig: Werden keine Vereinbarungen über zum Beispiel Laufzeit, Zinssatz, Tilgung und ggf. Sicherheiten getroffen, handelt es sich rechtlich nicht um ein Arbeitgeberdarlehen, sondern einfach nur um (steuerpflichtigen) Arbeitslohn.
Welche Zinssätze sind üblich?
Hier lässt sich keine generelle Aussage treffen. Es mag sogar zinslose Darlehen geben – allerdings sind Darlehen, die nicht den marktüblichen Zinssatz haben, mit steuerlichen Nachteilen verbunden. In Anbetracht steigender Zinsen und härterer Kreditvergabekriterien bei den Banken kann ein Arbeitgeberdarlehen heute eine gute Alternative sein.
Thema Sachbezug: Wie verhält es sich mit den Steuern?
Vergeben Arbeitgeber Arbeitnehmerdarlehen an ihre Mitarbeiter, dann meist zu einem günstigeren Zinssatz, als auf dem freien Kreditmarkt. Das hat aber den Nachteil, dass der Arbeitnehmer aus Sicht des Finanzamtes einen "geldwerten Vorteil" erhält, den er als Arbeitslohn versteuern muss. Ein anderer Ausdruck dafür ist "Sachbezug".
Wenn also der marktübliche Zinssatz bei vier Prozent liegt und der Arbeitnehmer nur zwei Prozent bezahlt, müssen die gesparten zwei Prozent wie Einkommen versteuert werden. Als marktüblicher Zinssatz lässt sich der jeweils aktuelle Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank verwenden. Davon wiederum darf ein Abschlag von vier Prozent (nicht: 4 Prozentpunkten) vorgenommen werden. Auf den so ermittelten Sachbezug wird außerdem die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge des § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommenssteuergesetz angewendet. Diese beträgt seit 1. Januar 2022 nun 50 Euro. Das heißt: Wenn der Arbeitnehmer durch das vergünstigte Darlehen mehr als 50 Euro im Monat spart, muss er auf den eingesparten Betrag Lohnsteuer- und Sozialversicherung zahlen.
Gibt es eine Bagatellgrenze?
Die zeitweise abgeschaffte Bagatellgrenze von 2.600 Euro für Kleindarlehen wurde 2008 wieder eingeführt. Das heißt: Ein zinsverbilligtes Kleindarlehen bis 2.600 Euro verursacht keine steuerlich relevanten Sachbezüge. Bei einem höheren Darlehen brauchen die Zinsvorteile nicht versteuert zu werden, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht höher ist als 2.600 Euro.
Was tun im Falle der Kündigung?
Oft wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelt, dass der ausstehende Kredit im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden muss. Aus Sicht des Arbeitgebers macht dies insbesondere dann Sinn, wenn auf sonstige Sicherheiten verzichtet wurde. Hier dient der Lohnanspruch des Arbeitnehmers als Sicherheit. Kommt es zum Streit, sollte die Wirksamkeit einer solchen Vertragsregelung im Zweifelsfall fachkundig überprüft werden.
Wann ist die Rückzahlungsklausel unwirksam?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2013 eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt. Nach dieser Vertragsregelung durfte der Arbeitgeber das Darlehen in jedem Fall kündigen, in dem das Arbeitsverhältnis vor Rückzahlung des Darlehens endete. Hier hatte der Arbeitnehmer gekündigt. Dem Gericht zufolge benachteiligte dieses Arbeitgeberdarlehen den Arbeitnehmer unangemessen, da der Darlehensvertrag bei jeglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden könne. Schließlich durfte das Darlehen hier auch dann gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz von sich aus aufgab – zum Beispiel wegen eines Fehlverhaltens oder einer Vertragsverletzung des Arbeitgebers. Das Gericht erklärte, dass Klauseln, welche den Fortbestand des Darlehens an den des Arbeitsverhältnisses binden, nicht grundsätzlich unzulässig sind. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie zu weit gehen und den Arbeitnehmer allzu sehr benachteiligen (Az. 8 AZR 829/12).
Praxistipp zum Arbeitgeberdarlehen
Ein Kredit vom Arbeitgeber ist eine praktische Angelegenheit, wenn er günstiger ist, als bei einer Bank. Das Arbeitgeberdarlehen kann jedoch im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags vor seiner Rückzahlung Probleme verursachen. Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Falls es zum Streit kommt, ist eine Beratung bei einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu empfehlen.
(Bu)