Arbeitsrecht: Fremdenfeindliche Äußerungen und soziale Netzwerke
27.10.2015, Autor: Herr Oliver Wasiela / Lesedauer ca. 2 Min. (240 mal gelesen)
In Deutschland nutzen rund 28 Millionen Menschen das soziale Netzwerk Facebook. Insgesamt spielen Online - Portal spielen daher im Hinblick auf die alltägliche Kommunikation eine immer wichtiger werdende Rolle. Ein Umstand, der vermehrt auch das Arbeitsrecht beschäftigt.
Ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch im Internet auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Äußerungen wie etwa die Verbreitung unwahrer Tatsachen oder grober Beleidigungen sind davon jedoch nicht erfasst.
Die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Arbeitnehmer durch sein Verhalten im Internet zu befürchten hat, gewinnt beispielsweise auch derzeit im Rahmen der aktuellen Flüchtlingsdebatte an Aktualität. Aufsehen erregte diesbezüglich vor kurzem die Äußerung eines Porsche Azubis. Die Freiwillige Feuerwehr des österreichischen Feldkirchen begrüßte ankommende Flüchtlinge mit einer Abkühlung durch Wasserfontänen. Ein entsprechendes Foto von einem freudestrahlenden Flüchtlingskind tauchte wenig später auf dem Online - Netzwerk auf. Dieses kommentierte der Azubi daraufhin mit Flammenwerfer wäre da die bessere Lösung gewesen. Sein Arbeitgeber nahm davon Kenntnis und kündigte ihn fristlos.
Bereits im Jahre 1999 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine fremdenfeindliche Äußerung grundsätzlich Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Kündigung sein kann (Urteil vom 1. 7. 1999 - 2 AZR 676/98). Damals montierte ein Auszubildender an der Werkbank seines Arbeitskollegen ein Schild mit der Aufschrift Arbeit macht frei Türkei schönes Land. Das Arbeitsgericht sah die Gefahr, dass die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Auszubildenden gestört werde und die Möglichkeit bestehe, dass der Vorfall an die Öffentlichkeit gerate und so dem Ansehen des Unternehmens schade. Das Arbeitsgericht Berlin ging im Jahre 2006 sogar einen Schritt weiter und entschied, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage.
Die gleichen Grundsätze dürften anzuwenden sein, wenn ein Arbeitnehmer einen fremdenfeindlichen Beitrag auf einem sozialen Netzwerk für alle sichtbar äußert oder kommentiert. Er verlässt damit das rein Private und riskiert, dass sein Verhalten mit der Tätigkeit seines Arbeitgebers in Verbindung gebracht wird. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen von Facebook-Aktivitäten eines Arbeitnehmers werden im Beitrag Arbeitsrecht und Facebook des Rechtsreferendars David Thomanek auf der Homepage der Kanzlei für Arbeitsrecht (Link zu:https://www.kanzlei-wasiela.de/) in Düsseldorf ausführlich dargestellt.
Ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch im Internet auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Äußerungen wie etwa die Verbreitung unwahrer Tatsachen oder grober Beleidigungen sind davon jedoch nicht erfasst.
Die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Arbeitnehmer durch sein Verhalten im Internet zu befürchten hat, gewinnt beispielsweise auch derzeit im Rahmen der aktuellen Flüchtlingsdebatte an Aktualität. Aufsehen erregte diesbezüglich vor kurzem die Äußerung eines Porsche Azubis. Die Freiwillige Feuerwehr des österreichischen Feldkirchen begrüßte ankommende Flüchtlinge mit einer Abkühlung durch Wasserfontänen. Ein entsprechendes Foto von einem freudestrahlenden Flüchtlingskind tauchte wenig später auf dem Online - Netzwerk auf. Dieses kommentierte der Azubi daraufhin mit Flammenwerfer wäre da die bessere Lösung gewesen. Sein Arbeitgeber nahm davon Kenntnis und kündigte ihn fristlos.
Bereits im Jahre 1999 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine fremdenfeindliche Äußerung grundsätzlich Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Kündigung sein kann (Urteil vom 1. 7. 1999 - 2 AZR 676/98). Damals montierte ein Auszubildender an der Werkbank seines Arbeitskollegen ein Schild mit der Aufschrift Arbeit macht frei Türkei schönes Land. Das Arbeitsgericht sah die Gefahr, dass die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Auszubildenden gestört werde und die Möglichkeit bestehe, dass der Vorfall an die Öffentlichkeit gerate und so dem Ansehen des Unternehmens schade. Das Arbeitsgericht Berlin ging im Jahre 2006 sogar einen Schritt weiter und entschied, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage.
Die gleichen Grundsätze dürften anzuwenden sein, wenn ein Arbeitnehmer einen fremdenfeindlichen Beitrag auf einem sozialen Netzwerk für alle sichtbar äußert oder kommentiert. Er verlässt damit das rein Private und riskiert, dass sein Verhalten mit der Tätigkeit seines Arbeitgebers in Verbindung gebracht wird. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen von Facebook-Aktivitäten eines Arbeitnehmers werden im Beitrag Arbeitsrecht und Facebook des Rechtsreferendars David Thomanek auf der Homepage der Kanzlei für Arbeitsrecht (Link zu:https://www.kanzlei-wasiela.de/) in Düsseldorf ausführlich dargestellt.