Arztbesuch während der Arbeitszeit: Erlaubt oder nicht?

13.09.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Praxisschild,Arztpraxis,Uhr Darf man während der Arbeitszeit zum Arzt gehen? © Rh - Anwalt-Suchservice

Arbeitgeber sehen Arztbesuche ihrer Arbeitnehmer während der Arbeitszeit meist nicht so gerne. Dumm nur, dass viele Ärzte ausschließlich zu dieser Zeit Termine vergeben. Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Auf einen Arzttermin muss man oft wochenlang warten. Und dann liegt der Termin womöglich mitten in der Arbeitszeit, weil kein anderer Termin frei war. Oder man ist akut behandlungsbedürftig und kann daher nicht außerhalb der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Zwar sind Chefs oft kulant, aber auch von dieser Situation nicht wirklich begeistert. Welche Rechte haben nun die Arbeitnehmer? Müssen sie den Termin auf den Feierabend legen? Muss der Arbeitgeber für die Zeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit Lohn bezahlen? Ist die Rechtslage bei Vorsorgeuntersuchungen anders als bei Arztbesuchen wegen akuter Erkrankungen?

Dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arzt?


Arztbesuche sind grundsätzlich eine Privatangelegenheit des Arbeitnehmers. Deswegen müssen sie normalerweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Und der Arbeitgeber muss grundsätzlich nur die Arbeitszeit bezahlen, in der der Arbeitnehmer auch wirklich gearbeitet hat.
Die Kehrseite der Medaille: Niemand möchte einen Bazillen verbreitenden Kollegen mit Husten und Fieber im Büro sitzen haben, der vielleicht noch andere ansteckt - umso weniger in Corona-Zeiten. Wie können sich Arbeitnehmer also verhalten, wenn der Arzt einfach keinen anderen Termin frei hat? Tatsächlich gibt es von der oben angesprochenen Grundregel einige Ausnahmen. Und manchmal zahlt sich auch ein Blick in den Tarifvertrag aus.

Arztbesuch: Wann muss der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlen?


Zum Beispiel ist eine akute Erkrankung des Arbeitnehmers eine solche Ausnahme. Dabei kommt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung. Danach muss der Chef weiter den Lohn zahlen, wenn der Angestellte ”für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird”.

Damit sind Fälle gemeint, in denen ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen und ohne eigene Schuld mal für ein paar Stunden nicht arbeiten kann. Dies kann der Fall sein, wenn eine akute Erkrankung wie Grippe, ein verstauchter Knöchel oder eine Kreislaufschwäche einen Arztbesuch notwendig werden lassen. Der Chef muss seine Mitarbeiterin oder seinen Mitarbeiter dann von der Arbeit freistellen und den Lohn für die Dauer des Arztbesuches weiter zahlen.
Hier gibt es jedoch ein großes “aber”: § 616 BGB kann durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auch abbedungen, also ausgeschlossen oder anders geregelt werden. Oft passiert dies auch.

Arztbesuch während der Arbeitszeit: Was bedeutet akut?


Von einer ”akuten” Erkrankung spricht man, wenn eine gewisse Dringlichkeit der Behandlung besteht. Es müssen also gesundheitliche Beschwerden bestehen, die gerade aktuell sind und behandelt werden müssen. Lebensbedrohlich müssen diese nicht sein – auch Zahnschmerzen oder Fieber zählen zu den behandlungsbedürftigen Gesundheitsproblemen. Ist jedoch nur ein Zahn abgebrochen oder eine Plombe herausgefallen, gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass Arbeitnehmer dafür auch einen Termin außerhalb ihrer Arbeitszeit vereinbaren können.

Was ist, wenn die Praxis den Arzttermin in die Arbeitszeit legt?


Arztpraxen haben oft einfach keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit frei – zumindest nicht in den nächsten Wochen. Fast alle Arztpraxen sind heute überlastet. Wenn eine Erkrankung nicht akut ist und der Termin in die Arbeitszeit fällt, weil die Praxisorganisation des Arztes dies nicht anders zulässt, geben viele Gerichte Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Mitarbeiter müssen dann mit dem Chef absprechen, ob für den Termin Überstunden genutzt werden oder ob man unbezahlt von der Arbeit freigestellt wird. In manchen Fällen ist es aber dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, wochenlang auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu warten, nur um den Arbeitgeber nicht zu belasten. Leider lässt sich so pauschal nicht sagen, was noch im Rahmen des Zumutbaren ist. Dies ist immer sehr stark vom Einzelfall abhängig und die Gerichte urteilen dazu nicht einheitlich.

Was gilt bei planbaren Arztterminen während der Arbeitszeit?


Es gibt aber auch Arzttermine, die man lange im Voraus planen kann – beispielsweise eine Routineuntersuchung, einen Allergietest oder eine kosmetische Operation. Für diese gibt es zwei Varianten. Bestimmte Untersuchungen sind nur zu festen Zeiten möglich – Blutabnahmen etwa finden immer morgens statt, bei leerem Magen. Andere Untersuchungen sind nicht an eine konkrete Tageszeit gebunden.

Kann eine Untersuchung oder Behandlung nur zu einer bestimmten Tageszeit durchgeführt werden, kann der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung verlangen und der Arbeitgeber muss den Arztbesuch auch erlauben.
Ist der Zeitpunkt eines planbaren Termins aus medizinischer Sicht nicht relevant, muss der Arbeitnehmer die Untersuchung in seine freie Zeit legen. Er muss auch, wenn nötig, eine längere Wartezeit auf den Termin in Kauf nehmen.

Was gilt bei Gleitzeit und Teilzeit?


Eine größere Flexibilität wird von Arbeitnehmern mit Gleitzeit erwartet. Von ihnen darf der Chef verlangen, dass sie den Arztbesuch in der Gleitzeit zum Beispiel am Morgen durchführen und dann entsprechend länger im Büro bleiben. Nach dem Landesarbeitsgericht Hamm können Arbeitnehmer für einen Arztbesuch während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift fordern – jedenfalls nicht, solange ihr Arbeitsvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht (Urteil vom 11.12.2001, Az. 11 Sa 247/11). Wenn ein Arztbesuch allerdings zwingend während der Kernzeit stattfinden muss, gilt das oben für alle anderen Arbeitsverträge Gesagte hier genauso.

Bei Teilzeit gelten strenge Regeln. Immerhin haben Arbeitnehmer hier viel mehr Möglichkeiten, außerhalb ihrer Arbeitszeit zum Arzt zu gehen. Handelt es sich um eine akute, medizinisch behandlungsbedürftige Erkrankung, kann der Arbeitgeber jedoch einen (bezahlten) Arztbesuch während der Arbeitszeit nicht unterbinden.

Was gilt für Untersuchungen während der Schwangerschaft?


Werdende Mütter müssen während ihrer Schwangerschaft oft zur Vorsorgeuntersuchung. Näheres regelt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber die schwangere Frau bei Fortzahlung ihres Arbeitslohnes von der Arbeit für die Untersuchungen freizustellen. Auch nach der Geburt muss sie für bestimmte Zeiten zum Stillen freigestellt werden.

Arztbesuch in der Arbeitszeit: Was gilt für den Hin- und Rückweg?


Wenn der Chef einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für den Arztbesuch bei Bezahlung freistellen muss, gilt dies auch für die notwendigen Wegezeiten. Maßstab sind dabei die direkten Wege vom und zum Arzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Arbeitnehmer müssen sich dafür kein Taxi nehmen, um besonders schnell zurück zu sein. Allerdings dürfen sie unterwegs auch nicht bummeln, einkaufen, oder noch schnell die Kinder zum Sport fahren.

Was gilt, wenn die Kinder oder Eltern zum Arzt müssen?


Auch Kinder, Senioren oder generell nahe Verwandte müssen mal zum Arzt – und manchmal brauchen sie dabei Unterstützung. Wenn ein Arbeitnehmer Angehörige zum Arztbesuch begleiten will, gilt rechtlich grundsätzlich das Gleiche wie beim eigenen Arztbesuch: Der Beschäftigte muss zuerst versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen. Ein Recht auf bezahlte Freistellung gibt es nur bei einer akuten Erkrankung oder, wenn der Termin aus den anderen beschriebenen Gründen nicht auf die Freizeit verlegt werden kann. Auch kann der Chef einen Nachweis dafür fordern, dass die jeweilige Person nicht alleine zum Arzt gehen kann.

Darf der Arbeitgeber einen Arztwechsel verlangen?


Nein. Jeder Arbeitnehmer darf den Arzt aufsuchen, dem er selbst vertraut. Der Chef kann nicht fordern, dass sein Angestellter zu einem anderen Arzt geht, nur weil dessen Praxis näher an der Arbeitsstelle liegt oder dort mehr Termine frei sind. Dies gilt auch, wenn der Arzt des Arbeitnehmers nur während der Arbeitszeit überhaupt Sprechstunden anbietet.

Das Arbeitsgericht Frankfurt sah eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, nach der nur ein dem Chef genehmer Arzt aufgesucht werden durfte, schlicht als unwirksam an. In diesem Fall war dem Arbeitnehmer nicht nur ein bestimmter Arzt vorgeschrieben worden. Es wurde auch noch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall davon abhängig gemacht, dass die Mitarbeiter diesen Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber entbinden sollten. Das Arbeitsgericht erklärte die ganze Regelung für unzulässig. Nur bei konkreten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit dürfe ein Arzt vorgegeben werden - nämlich der medizinische Dienst der Krankenkassen (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.11.2011, Az. 7 Ca 1549/11).

Muss man den Arztbesuch vorher anmelden und nachher beweisen?


Hier gilt, wie bei jeder Erkrankung: Sobald man absehen kann, dass man nicht zur Arbeit gehen kann, hat man den Chef vorher darüber zu informieren. Auch über den Grund und die voraussichtliche Dauer. Andernfalls kann es zu einer Abmahnung kommen. Der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen, dass der Arbeitnehmer wirklich beim Arzt war. Immerhin soll er ja auch die benötigte Zeit bezahlen.

Wie viele Arztbesuche sind während der Arbeitszeit erlaubt?


Dazu existieren keine festen Regeln. Stattdessen kommt es darauf an, warum im Einzelfall der Arztbesuch nötig ist. Allerdings gibt es irgendwann einen Punkt, an dem Fehlzeiten nicht mehr als ”verhältnismäßig geringfügig” durchgehen. Dann sind sie auch nicht mehr von § 616 BGB gedeckt.
Dem Landgericht Frankfurt zufolge sind zum Beispiel 50 Arztbesuche innerhalb von 13 Monaten zu viel – hier ging es um die Folgen eines Verkehrsunfalles (Az. 2/1 S 163/99).

Was steht dazu im Entgeltfortzahlungsgesetz?


Wichtig zu wissen: Arbeitnehmer können nicht nur aus § 616 BGB einen Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit eines Arztbesuches haben, sondern auch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Voraussetzung dafür ist, dass sie schon während des Arztbesuchs krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Das Entgeltfortzahlungsgesetz kann nicht durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

Praxistipp zum Arztbesuch in der Arbeitszeit


Wenn Arztbesuche während der Arbeitszeit nötig sind, sollte man unbedingt schnellstmöglich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Häufige Arztbesuche während der Arbeitszeit ohne akuten Grund können durchaus arbeitsrechtliche Folgen haben. Allerdings sind viele Arbeitgeber hier kulant – immerhin will man ja auch keine Ansteckungen im Betrieb, und wer sich krank an den Arbeitsplatz schleppt, ist auch nicht wirklich produktiv.

(Ma)


 Ulf Matzen
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