Auch rückwirkend ist ggfs. eine höhere Pflegestufe möglich
09.09.2015, Autor: Frau Brigitte Albers / Lesedauer ca. 1 Min. (457 mal gelesen)
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch rückwirkend eine höhere Pflegestufe möglich
War die Pflegeversicherung verpflichtet, auf die Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags auch ohne Nachfrage des Betroffenen (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) hinzuweisen, so kann auch rückwirkend eine höhere Pflegestufe bewilligt werden. Das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 20.05.2015 ist rechtskräftig.
Bei dem Urteil ging es um ein pflegebedürftiges Kind, das unter partieller Trisomie mit Entwicklungsverzögerung leidet. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, es sei für die Pflegeversicherung bereits bei der ersten Leistungszusage absehbar gewesen, dass sich voraussichtlich eine wesentliche Änderung des Hilfebedarfs des Kindes ergeben würde. Zudem hatte der Vater des Kindes zeitlich danach Leistungen der Verhinderungspflege sowie zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt. Die Pflegeversicherung habe dadurch konkrete Hinweise erhalten, dass der Hilfebedarf des Kindes angestiegen war. Es hätte sich der Pflegeversicherung aufgrund des Lebensalters des Kindes, aber erst recht nach dem oben genannten Antrag des Vaters aufdrängen müssen, beratend auf eine Antragstellung hinzuwirken. Auf das Erfordernis der Antragstellung habe sich die Pflegeversicherung daher nicht berufen können.
War die Pflegeversicherung verpflichtet, auf die Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags auch ohne Nachfrage des Betroffenen (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) hinzuweisen, so kann auch rückwirkend eine höhere Pflegestufe bewilligt werden. Das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 20.05.2015 ist rechtskräftig.
Bei dem Urteil ging es um ein pflegebedürftiges Kind, das unter partieller Trisomie mit Entwicklungsverzögerung leidet. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, es sei für die Pflegeversicherung bereits bei der ersten Leistungszusage absehbar gewesen, dass sich voraussichtlich eine wesentliche Änderung des Hilfebedarfs des Kindes ergeben würde. Zudem hatte der Vater des Kindes zeitlich danach Leistungen der Verhinderungspflege sowie zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt. Die Pflegeversicherung habe dadurch konkrete Hinweise erhalten, dass der Hilfebedarf des Kindes angestiegen war. Es hätte sich der Pflegeversicherung aufgrund des Lebensalters des Kindes, aber erst recht nach dem oben genannten Antrag des Vaters aufdrängen müssen, beratend auf eine Antragstellung hinzuwirken. Auf das Erfordernis der Antragstellung habe sich die Pflegeversicherung daher nicht berufen können.