Ausflug zum Schmuckhändler: Haftet Reiseveranstalter für minderwertige Ware?
13.03.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Einkaufen auf Reisen
So wie in Deutschland viele sogenannte Kaffeefahrten schnell zu Verkaufsveranstaltungen mutieren, werden bei Pauschalreisen häufig Ausflüge angeboten, die zu örtlichen Händlern führen – und deren Umsatz steigern sollen. Lederwaren aus Griechenland, Schmuck aus der Türkei, Teppiche, Holzschnitzereien, Gewürze, Handarbeiten aller Art – die Liste ließe sich endlos fortsetzen. Viele Händler sind seriös. Es gibt jedoch auch viele andere, bei denen Touristen schnell in die Schnäppchen-Falle tappen. Erst viel zu spät stellt sich oft heraus, dass die gekaufte Ware nicht den Erwartungen entspricht.
Der Fall: Enttäuschung nach dem Schmuckeinkauf
So ging es auch einem Mann aus Königswinter, der 2015 eine Studienreise "Türkei und Rhodos" gebucht hatte. Die Pauschalreise umfasste die Flüge, die Übernachtungen, eine Panoramaüberfahrt nach Rhodos, eine Busrundreise in der Türkei und auf Rhodos inklusive aller Leistungen gemäß dem Reiseangebot. Zum festen und angekündigten Programm gehörte auch der Besuch einer Schmuck- und Ledermanufaktur in der Türkei. Dieser Besuch fand auch statt. Der spätere Kläger ließ sich von den geschickten Verkäufern überzeugen und erwarb für seine Angetraute einen goldenen Ring mit Splittern von Diamanten und Rubinen und auch eine goldene Kette mit einem Rubin. Beide Schmuckstücke kosteten jeweils 2.150 Euro. Allerdings hatte das Paar Änderungswünsche. So wurde der Schmuck – auf erhebliches Drängen der Käufer mit Unterstützung des Reiseleiters – ins Hotel geliefert. Zeit für eine genaue Inspektion blieb nicht. Erst in Deutschland stellten die Käufer enttäuscht fest, dass der Ring nicht wie gewünscht geändert worden war und die Kette gar nicht der ausgesuchten entsprach. Den Wert schätzte der Käufer auf 300 bis 500 Euro. Er erklärte gegenüber dem Schmuckhändler brieflich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom deutschen Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 4.300 Euro. Dieser fühlte sich jedoch nicht zuständig.
Wofür haftet ein Reiseveranstalter?
Ein Reiseveranstalter haftet für Mängel der Reiseleistung. Solche Mängel liegen vor, wenn vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden (zum Beispiel: Hotelzimmer ohne Balkon) oder wenn Reiseleistungen in mangelhafter Weise erbracht werden (Dreck und Kakerlaken im Zimmer). Der Reiseveranstalter haftet jedoch nur für Mängel, die im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Reiseleistung auftreten.
Haftung bei Leistungen von örtlichen Subunternehmen
Der Reiseveranstalter kann sich in der Regel nicht damit herausreden, dass er Leistungen nur "vermittelt" habe. Sobald eine Leistung aus Sicht des Reisenden zu dem Paket gehört, für das er einen Pauschalpreis entrichtet hat und die der Reiseveranstalter in eigener Verantwortung erbringt, muss der Veranstalter dafür auch gerade stehen. Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont: Führt ein örtlicher Unternehmer – zum Beispiel ein Anbieter von Tagesausflügen, Bootstouren, Wasserskikursen oder Offroad-Jeeptouren – für einen Reiseveranstalter vor Ort Leistungen durch, richtet sich die Haftung nach dem Gesamteindruck. Werden zum Beispiel Jeeptouren in einer Mappe mit Logo des deutschen Veranstalters beworben und über dessen Reiseleiter gebucht, werden diese als Leistungen des Veranstalters behandelt (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016, Az. X ZR 4/15).
Das Urteil: Freundlichkeit begründet keine Ansprüche
Das Amtsgericht München wies die Klage der deutschen Schmuckkäufer ab. Der Reiseveranstalter habe alle vereinbarten Reiseleistungen einwandfrei erbracht. Dazu habe die Möglichkeit gehört, in der Schmuckmanufaktur einzukaufen. Die Verschaffung dieser Möglichkeit begründe jedoch keine Haftungsansprüche des Reiseveranstalters für Fehlleistungen der Schmuckmanufaktur. Diese sei auch nicht als Erfüllungsgehilfin des Veranstalters anzusehen, da sie für ihn keine vertraglich vereinbarten Reiseleistungen erbracht habe. Dass der Reiseleiter vor Ort aus Freundlichkeit dabei geholfen habe, die Schmucklieferung ins Hotel zu organisieren und zu dolmetschen, begründe keine Haftung des Veranstalters (Amtsgericht München, Urteil vom 10.6.2016, Az. 271 C 8375/16).
Nepp bei Teppich- und Schmuckkäufen im Ausland
Es kommt nicht selten vor, dass Kunden zu Hause feststellen, dass die gekaufte Ware aus dem Urlaubsland nicht so hochwertig ist, wie erwartet. Ansprüche gegen die ausländischen Händler sind oft nicht leicht durchzusetzen. Allerdings: Auch andere Länder sind kein rechtsfreier Raum. So gibt es etwa in der Türkei ein Verbraucherschutzgesetz und besondere Verbraucherschutzgerichte. 2014 entschied das Verbraucherschutzgericht in Istanbul, dass ein deutscher Tourist Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag hatte. Dieser hatte einen Teppich für 14.000 Euro erworben, der sein Geld nicht wert war. Dabei arbeiteten eine deutsche und eine türkische Anwaltskanzlei zusammen (Urteil vom 23.1.2014, Az. 2013/1657).
Bei vielen Pauschalreisen gehören Ausflüge mit Einkaufsmöglichkeit zum guten Ton. Aber wer haftet, wenn der Schmuck-, Teppich- oder Gewürzhändler nicht das liefert, was vereinbart war?
Reiseveranstalter haften für alles, was man als einen Mangel der Pauschalreise ansehen kann. Auch Leistungen, die von örtlichen Subunternehmern im Auftrag des Veranstalters erbracht werden, gehören meistens dazu. Wie verhält es sich aber mit Einkaufsausflügen?Einkaufen auf Reisen
So wie in Deutschland viele sogenannte Kaffeefahrten schnell zu Verkaufsveranstaltungen mutieren, werden bei Pauschalreisen häufig Ausflüge angeboten, die zu örtlichen Händlern führen – und deren Umsatz steigern sollen. Lederwaren aus Griechenland, Schmuck aus der Türkei, Teppiche, Holzschnitzereien, Gewürze, Handarbeiten aller Art – die Liste ließe sich endlos fortsetzen. Viele Händler sind seriös. Es gibt jedoch auch viele andere, bei denen Touristen schnell in die Schnäppchen-Falle tappen. Erst viel zu spät stellt sich oft heraus, dass die gekaufte Ware nicht den Erwartungen entspricht.
Der Fall: Enttäuschung nach dem Schmuckeinkauf
So ging es auch einem Mann aus Königswinter, der 2015 eine Studienreise "Türkei und Rhodos" gebucht hatte. Die Pauschalreise umfasste die Flüge, die Übernachtungen, eine Panoramaüberfahrt nach Rhodos, eine Busrundreise in der Türkei und auf Rhodos inklusive aller Leistungen gemäß dem Reiseangebot. Zum festen und angekündigten Programm gehörte auch der Besuch einer Schmuck- und Ledermanufaktur in der Türkei. Dieser Besuch fand auch statt. Der spätere Kläger ließ sich von den geschickten Verkäufern überzeugen und erwarb für seine Angetraute einen goldenen Ring mit Splittern von Diamanten und Rubinen und auch eine goldene Kette mit einem Rubin. Beide Schmuckstücke kosteten jeweils 2.150 Euro. Allerdings hatte das Paar Änderungswünsche. So wurde der Schmuck – auf erhebliches Drängen der Käufer mit Unterstützung des Reiseleiters – ins Hotel geliefert. Zeit für eine genaue Inspektion blieb nicht. Erst in Deutschland stellten die Käufer enttäuscht fest, dass der Ring nicht wie gewünscht geändert worden war und die Kette gar nicht der ausgesuchten entsprach. Den Wert schätzte der Käufer auf 300 bis 500 Euro. Er erklärte gegenüber dem Schmuckhändler brieflich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom deutschen Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 4.300 Euro. Dieser fühlte sich jedoch nicht zuständig.
Wofür haftet ein Reiseveranstalter?
Ein Reiseveranstalter haftet für Mängel der Reiseleistung. Solche Mängel liegen vor, wenn vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden (zum Beispiel: Hotelzimmer ohne Balkon) oder wenn Reiseleistungen in mangelhafter Weise erbracht werden (Dreck und Kakerlaken im Zimmer). Der Reiseveranstalter haftet jedoch nur für Mängel, die im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Reiseleistung auftreten.
Haftung bei Leistungen von örtlichen Subunternehmen
Der Reiseveranstalter kann sich in der Regel nicht damit herausreden, dass er Leistungen nur "vermittelt" habe. Sobald eine Leistung aus Sicht des Reisenden zu dem Paket gehört, für das er einen Pauschalpreis entrichtet hat und die der Reiseveranstalter in eigener Verantwortung erbringt, muss der Veranstalter dafür auch gerade stehen. Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont: Führt ein örtlicher Unternehmer – zum Beispiel ein Anbieter von Tagesausflügen, Bootstouren, Wasserskikursen oder Offroad-Jeeptouren – für einen Reiseveranstalter vor Ort Leistungen durch, richtet sich die Haftung nach dem Gesamteindruck. Werden zum Beispiel Jeeptouren in einer Mappe mit Logo des deutschen Veranstalters beworben und über dessen Reiseleiter gebucht, werden diese als Leistungen des Veranstalters behandelt (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016, Az. X ZR 4/15).
Das Urteil: Freundlichkeit begründet keine Ansprüche
Das Amtsgericht München wies die Klage der deutschen Schmuckkäufer ab. Der Reiseveranstalter habe alle vereinbarten Reiseleistungen einwandfrei erbracht. Dazu habe die Möglichkeit gehört, in der Schmuckmanufaktur einzukaufen. Die Verschaffung dieser Möglichkeit begründe jedoch keine Haftungsansprüche des Reiseveranstalters für Fehlleistungen der Schmuckmanufaktur. Diese sei auch nicht als Erfüllungsgehilfin des Veranstalters anzusehen, da sie für ihn keine vertraglich vereinbarten Reiseleistungen erbracht habe. Dass der Reiseleiter vor Ort aus Freundlichkeit dabei geholfen habe, die Schmucklieferung ins Hotel zu organisieren und zu dolmetschen, begründe keine Haftung des Veranstalters (Amtsgericht München, Urteil vom 10.6.2016, Az. 271 C 8375/16).
Nepp bei Teppich- und Schmuckkäufen im Ausland
Es kommt nicht selten vor, dass Kunden zu Hause feststellen, dass die gekaufte Ware aus dem Urlaubsland nicht so hochwertig ist, wie erwartet. Ansprüche gegen die ausländischen Händler sind oft nicht leicht durchzusetzen. Allerdings: Auch andere Länder sind kein rechtsfreier Raum. So gibt es etwa in der Türkei ein Verbraucherschutzgesetz und besondere Verbraucherschutzgerichte. 2014 entschied das Verbraucherschutzgericht in Istanbul, dass ein deutscher Tourist Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag hatte. Dieser hatte einen Teppich für 14.000 Euro erworben, der sein Geld nicht wert war. Dabei arbeiteten eine deutsche und eine türkische Anwaltskanzlei zusammen (Urteil vom 23.1.2014, Az. 2013/1657).