Austausch von Öl- und Gasheizungen: Was gilt konkret ab 2024?
11.10.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Am 1.1.2024 ist das sogenannte Heizungsgesetz, korrekter die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes, in Kraft getreten. Die Folge: Der Einbau neuer 100-prozentiger Öl- und Gasheizungen wird unzulässig werden. Letzte Änderungen am Gesetz haben den Zeitplan jedoch nach hinten geschoben. Die Hauptalternative sind Wärmepumpen. Allerdings ist eine Wärmepumpenheizung deutlich teurer als eine der bisherigen Öl- und Gasheizungen. Für finanzschwächere Hauseigentümer könnte die Umstellung finanziell schwierig werden. Immerhin sind auch neue Förderungen geplant.
Seit 1. Januar 2024 dürfen in Neubaugebieten in Neubauten nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien arbeiten. Außerhalb von Neubaugebieten gelten Übergangsfristen. Zunächst haben Großstädte bis 30.6.2026 und kleine Gemeinden bis 30.6.2028 Zeit, eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Darin sollen sie sich darauf festlegen, ob sie die Errichtung von Fernwärmenetzen oder wasserstofffähigen Gasleitungen planen.
Nach Ablauf dieser Fristen gilt:
Es gibt zunächst keine generelle Austauschpflicht für Heizungen. Defekte Heizanlagen für fossile Brennstoffe dürfen repariert und weiterbetrieben werden. Wird die Heizung jedoch ausgetauscht, darf nur noch eine Heizung mit 65 % erneuerbaren Energien eingebaut werden. Im Fall einer Heizungshavarie, also eines irreparablen Heizungsausfalls, haben Hauseigentümer fünf Jahre Zeit, sich für ein neues 65 %-Heizsystem zu entscheiden. Während dieser Zeit darf übergangsweise auch zu 100 % mit fossilen Energieträgern geheizt werden, etwa mit gemieteten Anlagen. Ist ein Anschluss an ein Fernwärmenetz absehbar, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.
In Heizungen, die seit 1.1.2024 eingebaut werden und die Öl oder Gas verbrennen, müssen ab 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen genutzt werden: Ab 1.1.2029 sind es 15 %, ab 1.1.2035 dann 30 % und ab 1.1.2040 schließlich 60 %.
Ab 2044 wird das Heizen mit Öl und Gas nach derzeitiger Gesetzeslage endgültig verboten.
Folgende Alternativen stehen zur Verfügung:
- Anschluss an ein Fernwärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe (Erdwärme oder Luftwärmepumpe),
- Stromdirektheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- Solarthermie,
- wenn rechtsverbindliche Leitungsplanung vor Ort besteht: "H2-Ready"-Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.
In bestehenden Gebäuden dürfen auch Biomasseheizungen eingesetzt werden sowie Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen, also zu mindestens 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff. Unter Biomasse fallen auch Holzpellets. Pelletheizungen bleiben entgegen ursprünglichen Plänen erlaubt.
Ist die Heizung reparabel, darf sie repariert und weiterbetrieben werden, auch mit fossilen Brennstoffen. Ist sie nicht reparabel ("Heizungshavarie"), haben Hauseigentümer fünf Jahre Zeit, sich für eine der oben genannten Alternativen zu entscheiden. Während dieser Zeit dürfen sie zu 100 % mit fossilen Brennstoffen heizen. Unter Umständen entwickelt sich hier ein Markt für Übergangslösungen oder Mietgeräte.
Für alte Heizkessel gab es schon vor der Diskussion um das "Heizungsgesetz" eine Austauschpflicht. Diese besteht weiter. Die Regelung besagt, dass Heizkessel beim Erreichen eines Alters von 30 Jahren auszurangieren und zu ersetzen sind. Dies gilt nicht für:
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
2. Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt.
Die ursprünglich geplante Ausnahme für Hauseigentümer über 80 Jahre ist entfallen. Diese war nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält jedoch eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen ermöglicht. Dabei wird zum Beispiel berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dabei fließen auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen ein. Auch besondere persönliche Umstände, wie etwa eine Pflegebedürftigkeit, können eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien begründen.
Der Gesetzgeber will Vermietern einen Anreiz geben, in neue Heizanlagen zu investieren. Gleichzeitig sollen Mieter vor allzu hohen Mietsteigerungen geschützt werden. Erreicht werden soll dies dadurch, dass Vermieter künftig bis zu zehn Prozent der Kosten für eine neue Heizung jährlich auf die Miete aufschlagen dürfen. Von diesem Betrag müssen sie jedoch staatliche Förderungen abziehen. Diese Mieterhöhung wegen Modernisierung wird außerdem auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter begrenzt.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde reformiert. Diese Reform ist gemeinsam mit dem geänderten Gebäudeenergiegesetz zum 1.1.2024 in Kraft getreten.
Hauseigentümer können eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten für eine Heizung mit erneuerbaren Energien bekommen. Für Haushalte in selbstgenutztem Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro gibt es zusätzlich 30 % Förderung als einkommensabhängigen Bonus. Wer seine Heizung bis 2028 austauscht, kann darüber hinaus einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % bekommen. Dieser verringert sich ab 2029 dann alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Die Boni dürfen sich aufaddieren bis zu einer höchstmöglichen Förderung von 70 % der Kosten.
Die KfW bietet außerdem einen neuen, zinsverbilligten Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen an. Dieser wird bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro gewährt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen wie Wärmedämmung oder neue Fenster werden mit einem Investitionskostenzuschuss von 15 % (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans auch mit 20 %) gefördert. Unverändert bleiben die Förderungen für die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie die alternativen Möglichkeiten einer steuerlichen Förderung.
So sind unter anderem für selbstnutzende Wohneigentümer bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig. Dies gilt seit 2020 für Gebäude mit einem Alter über zehn Jahre. Die derzeitigen Förderregeln gelten bis 2030. Allerdings müssen sich Wohneigentümer entscheiden, ob sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude oder den Steuerbonus in Anspruch nehmen wollen - beides zugleich gibt es nicht.
Die Heizungsförderung nach den Regeln der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen konnte bisher nur von bestimmten Zielgruppen beantragt werden. So waren ab 27.2.2024 zuerst Privatpersonen mit selbst bewohnten Einfamilienhäusern an der Reihe. Ab 28.5.2024 konnten private Eigentümer von Häusern mit mehr als einer Wohneinheit Anträge stellen, außerdem Wohnungseigentümer in einer WEG bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Seit 27.8.2024 sind nun auch Vermieter oder Eigentümer von nicht selbst genutzten Einfamilienhäusern antragsberechtigt, sowie WEG-Eigentümer bei Maßnahmen am Sondereigentum (z. B. Etagenheizung). Unternehmen können nun ebenfalls Förderungen beantragen.
Damit können seit 27.8.2024 Unternehmen und alle Privatpersonen als Eigentümer Zuschüsse für den Heizungstausch in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden beantragen. Für Kommunen ist es voraussichtlich Ende November soweit, sie können allerdings bereits jetzt ihr Vorhaben bei der KfW anmelden.
Die Förderung für den Heizungsaustausch ist seit Anfang 2024 bei der KfW zu beantragen. Geht es um Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen, ist das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zuständig.
Nach wie vor unterliegt das Heizungsgesetz heftiger Kritik - auch aus der Wohnungswirtschaft, die riesige Kosten auf sich zukommen sieht. Hinzu kommt, dass ein Heizungsaustausch oft einen vorübergehenden Auszug der Bewohner erforderlich machen wird. Die Kostenschätzungen für die anstehenden Maßnahmen sind heftig umstritten. Bundesbauministerin Klara Geywitz ist ebenfalls nicht mit dem verabschiedeten Heizungsgesetz zufrieden: Sie möchte es zeitnah überarbeiten, um es zu vereinfachen, nach dem Motto "weniger Detailsteuerung und mehr Orientierung am CO-Ausstoß".
Ein Verstoß gegen das Gebäudeenergiegesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Laut § 108 GEG drohen zum Beispiel folgende Bußgelder:
- Oberste Geschossdecke nicht gedämmt: bis zu 50.000 Euro.
- Missachtung der Austauschpflicht für alte Heizkessel nach 30 Jahren: bis zu 50.000 Euro.
- Wärmeführende Armaturen und Rohrleitungen nicht gedämmt: bis zu 50.000 Euro.
- Falsche Daten im Energieausweis angegeben: bis zu 10.000 Euro.
- Inspektion von Anlagen nicht rechtzeitig vorgenommen: bis zu 10.000 Euro.
- Aufbewahrungsfrist für Abrechnungen missachtet: bis zu 5.000 Euro.
- Stichprobenkontrolle durch Behörden nicht zugelassen: bis zu 5.000 Euro.
Hierbei handelt es sich um Maximalbeträge. Das Bußgeld wird von der zuständigen Landesbehörde verhängt und muss - bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - verhältnismäßig sein. Letzteres ist gerichtlich überprüfbar. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Regelungen durch die zuständigen Schornsteinfeger.
In einigen Gebieten Deutschlands wird noch mit Erdgas der Sorte L (Low calorific gas) geheizt. Dieses Gas stammt aus Vorkommen in Deutschland und den Niederlanden und hat einen vergleichsweise geringen Brennwert. Da die Vorkommen langsam erschöpft sind, soll bis 2030 eine Umstellung erfolgen, die viele Haushalte betrifft. Mit dem Klimawandel hat dies nichts zu tun.
Die entsprechenden Gasnetze werden auf sogenanntes H-Gas umgestellt (High calorific gas), das einen höheren Brennwert hat. Dafür müssen allerdings an allen Verbrauchsgeräten wie Gasherden, Gasthermen oder Gasheizkesseln Umrüstungen stattfinden, weil zum Beispiel andere Brennerdüsen erforderlich sind. Betroffen sind etwa ein Viertel der deutschen Haushalte und die Bundesländer Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (teilweise), Sachsen-Anhalt (teilweise), Rheinland-Pfalz (teilweise) und Hessen (teilweise).
Für die Umstellung sind die Netzbetreiber verantwortlich. Diese werden zwei Jahre vor der Umstellung den jeweiligen Termin online veröffentlichen und die betroffenen Haushalte schriftlich informieren. Ein Jahr vor der Umstellung kommt ein Mitarbeiter des Netzbetreibers zum Kunden nach Hause und führt eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Geräte durch. Die Umrüstung findet durch Monteure des Netzbetreibers statt. Nicht umgerüstete Geräte vertragen die neue Gassorte nicht und können dadurch beschädigt werden. Dies geht dann zu Lasten der Nutzer.
Netzbetreiber und von diesen beauftragte Unternehmen dürfen für die Umrüstung oder die Ersatzteile keine Rechnung stellen. Die Umrüstkosten trägt also der Netzbetreiber. Seit 2015 zahlen bereits alle Gaskunden in Deutschland eine Umlage, um diesen Schritt zu finanzieren. Aber: Wird durch die neue Gassorte ein Komplettaustausch eines Gerätes nötig, muss der Kunde das neue Gerät bezahlen. In diesem Fall haben Gaskunden lediglich einen Anspruch auf einen Zuschuss gegen den Netzbetreiber in Höhe von 100 Euro pro Gerät. In Mietwohnungen ist der Vermieter für den Austausch zuständig und kann den Zuschuss beantragen. Er muss mit der Installation einen Handwerker seiner Wahl beauftragen.
Ausschließlich bei Heizgeräten kann rückwirdend zum 1. Januar 2017 ein weiterer Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Dessen Höhe hängt vom Gerätealter ab. Bei Geräten unter zehn Jahren gibt es 500 Euro, bei Geräten zwischen zehn und 20 Jahren sind es 250 Euro, bei Geräten zwischen 20 und 25 Jahren sind es 100 Euro. Ältere Geräte werden nicht bezuschusst. Auch dieser Betrag ist beim Netzbetreiber zu beantragen.
Die Verbrauchskosten sollen sich nicht erhöhen. Zwar ist H-Gas teurer als L-Gas. Aber: Sein Brennwert ist auch höher.
In den entsprechenden Gebieten werden auch Erdgastankstellen umgerüstet. Autofahrer, die CNG und damit Erdgas tanken, können jedoch der Bundesnetzagentur zufolge ohne Weiteres die neue Erdgassorte nutzen. Denn: Autos sind für den Betrieb in verschiedenen Ländern und Märkten ausgelegt. LNG-Fahrzeuge sind nicht betroffen.
Gerade im Bereich der Härtefälle oder auch bei der Berechnung von Übergangsfristen für den Heizungsaustausch kann es zu Rechtsstreitigkeiten mit Behörden kommen. Gegen behördliche Bescheide lässt sich vor dem Verwaltungsgericht klagen. Hier ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Verbot von Öl- und Gasheizungen: Es soll zunächst kein komplettes Verbot von Öl- und Gasheizungen geben. Allerdings dürfen ab Anfang 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden können.
2. Austauschpflicht: Es gibt keine generelle Austauschpflicht für bestehende Heizungen mit fossilen Energieträgern. Diese dürfen bei Defekten auch repariert werden. Nur bei einem Totalausfall besteht die Pflicht zum Austausch gegen eine klimafreundliche Heizung etwa mit Wärmepumpe oder Solarthermie.
3. Zeitplan und Umsetzung: Das Verbot von Öl- und Gasheizungen soll schrittweise eingeführt werden. Die Gemeinden und Großstädte müssen zunächst Klimapläne erstellen, um festzulegen, ob z.B. ein Fernwärmenetz errichtet werden kann. Erst danach sind die Bürger bei Heizungsausfall zum Austausch verpflichtet. Es gibt jedoch Übergangsfristen. Ab 2044 wird das Heizen mit Öl und Gas untersagt.
1. Verbot von Öl- und Gasheizungen: Es soll zunächst kein komplettes Verbot von Öl- und Gasheizungen geben. Allerdings dürfen ab Anfang 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden können.
2. Austauschpflicht: Es gibt keine generelle Austauschpflicht für bestehende Heizungen mit fossilen Energieträgern. Diese dürfen bei Defekten auch repariert werden. Nur bei einem Totalausfall besteht die Pflicht zum Austausch gegen eine klimafreundliche Heizung etwa mit Wärmepumpe oder Solarthermie.
3. Zeitplan und Umsetzung: Das Verbot von Öl- und Gasheizungen soll schrittweise eingeführt werden. Die Gemeinden und Großstädte müssen zunächst Klimapläne erstellen, um festzulegen, ob z.B. ein Fernwärmenetz errichtet werden kann. Erst danach sind die Bürger bei Heizungsausfall zum Austausch verpflichtet. Es gibt jedoch Übergangsfristen. Ab 2044 wird das Heizen mit Öl und Gas untersagt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann sollen Öl- und Gasheizungen abgeschafft werden? Welche alternativen Heizungen lässt das Heizungsgesetz zu? Muss ich eine kaputte Heizung gegen eine EE-Heizung austauschen? Welche Austauschpflichten gibt es für alte Heizkessel? Welche Ausnahmeregelungen gibt es? Was hat das Heizungsgesetz für Mieter geändert? Welche Förderungen sieht das Heizungsgesetz vor? Förderung für alle Welche Kritik gibt es am Heizungsgesetz? Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz? Update vom 11.10.2024: Austausch der Gassorte in sechs Bundesländern geplant Praxistipp zum geplanten Öl- und Gasheizungsverbot Wann sollen Öl- und Gasheizungen abgeschafft werden?
Seit 1. Januar 2024 dürfen in Neubaugebieten in Neubauten nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien arbeiten. Außerhalb von Neubaugebieten gelten Übergangsfristen. Zunächst haben Großstädte bis 30.6.2026 und kleine Gemeinden bis 30.6.2028 Zeit, eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Darin sollen sie sich darauf festlegen, ob sie die Errichtung von Fernwärmenetzen oder wasserstofffähigen Gasleitungen planen.
Nach Ablauf dieser Fristen gilt:
Es gibt zunächst keine generelle Austauschpflicht für Heizungen. Defekte Heizanlagen für fossile Brennstoffe dürfen repariert und weiterbetrieben werden. Wird die Heizung jedoch ausgetauscht, darf nur noch eine Heizung mit 65 % erneuerbaren Energien eingebaut werden. Im Fall einer Heizungshavarie, also eines irreparablen Heizungsausfalls, haben Hauseigentümer fünf Jahre Zeit, sich für ein neues 65 %-Heizsystem zu entscheiden. Während dieser Zeit darf übergangsweise auch zu 100 % mit fossilen Energieträgern geheizt werden, etwa mit gemieteten Anlagen. Ist ein Anschluss an ein Fernwärmenetz absehbar, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.
In Heizungen, die seit 1.1.2024 eingebaut werden und die Öl oder Gas verbrennen, müssen ab 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen genutzt werden: Ab 1.1.2029 sind es 15 %, ab 1.1.2035 dann 30 % und ab 1.1.2040 schließlich 60 %.
Ab 2044 wird das Heizen mit Öl und Gas nach derzeitiger Gesetzeslage endgültig verboten.
Welche alternativen Heizungen lässt das Heizungsgesetz zu?
Folgende Alternativen stehen zur Verfügung:
- Anschluss an ein Fernwärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe (Erdwärme oder Luftwärmepumpe),
- Stromdirektheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- Solarthermie,
- wenn rechtsverbindliche Leitungsplanung vor Ort besteht: "H2-Ready"-Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.
In bestehenden Gebäuden dürfen auch Biomasseheizungen eingesetzt werden sowie Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen, also zu mindestens 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff. Unter Biomasse fallen auch Holzpellets. Pelletheizungen bleiben entgegen ursprünglichen Plänen erlaubt.
Muss ich eine kaputte Heizung gegen eine EE-Heizung austauschen?
Ist die Heizung reparabel, darf sie repariert und weiterbetrieben werden, auch mit fossilen Brennstoffen. Ist sie nicht reparabel ("Heizungshavarie"), haben Hauseigentümer fünf Jahre Zeit, sich für eine der oben genannten Alternativen zu entscheiden. Während dieser Zeit dürfen sie zu 100 % mit fossilen Brennstoffen heizen. Unter Umständen entwickelt sich hier ein Markt für Übergangslösungen oder Mietgeräte.
Welche Austauschpflichten gibt es für alte Heizkessel?
Für alte Heizkessel gab es schon vor der Diskussion um das "Heizungsgesetz" eine Austauschpflicht. Diese besteht weiter. Die Regelung besagt, dass Heizkessel beim Erreichen eines Alters von 30 Jahren auszurangieren und zu ersetzen sind. Dies gilt nicht für:
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
2. Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Die ursprünglich geplante Ausnahme für Hauseigentümer über 80 Jahre ist entfallen. Diese war nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält jedoch eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen ermöglicht. Dabei wird zum Beispiel berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dabei fließen auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen ein. Auch besondere persönliche Umstände, wie etwa eine Pflegebedürftigkeit, können eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien begründen.
Was hat das Heizungsgesetz für Mieter geändert?
Der Gesetzgeber will Vermietern einen Anreiz geben, in neue Heizanlagen zu investieren. Gleichzeitig sollen Mieter vor allzu hohen Mietsteigerungen geschützt werden. Erreicht werden soll dies dadurch, dass Vermieter künftig bis zu zehn Prozent der Kosten für eine neue Heizung jährlich auf die Miete aufschlagen dürfen. Von diesem Betrag müssen sie jedoch staatliche Förderungen abziehen. Diese Mieterhöhung wegen Modernisierung wird außerdem auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter begrenzt.
Welche Förderungen sieht das Heizungsgesetz vor?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde reformiert. Diese Reform ist gemeinsam mit dem geänderten Gebäudeenergiegesetz zum 1.1.2024 in Kraft getreten.
Hauseigentümer können eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten für eine Heizung mit erneuerbaren Energien bekommen. Für Haushalte in selbstgenutztem Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro gibt es zusätzlich 30 % Förderung als einkommensabhängigen Bonus. Wer seine Heizung bis 2028 austauscht, kann darüber hinaus einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % bekommen. Dieser verringert sich ab 2029 dann alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Die Boni dürfen sich aufaddieren bis zu einer höchstmöglichen Förderung von 70 % der Kosten.
Die KfW bietet außerdem einen neuen, zinsverbilligten Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen an. Dieser wird bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro gewährt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen wie Wärmedämmung oder neue Fenster werden mit einem Investitionskostenzuschuss von 15 % (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans auch mit 20 %) gefördert. Unverändert bleiben die Förderungen für die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie die alternativen Möglichkeiten einer steuerlichen Förderung.
So sind unter anderem für selbstnutzende Wohneigentümer bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig. Dies gilt seit 2020 für Gebäude mit einem Alter über zehn Jahre. Die derzeitigen Förderregeln gelten bis 2030. Allerdings müssen sich Wohneigentümer entscheiden, ob sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude oder den Steuerbonus in Anspruch nehmen wollen - beides zugleich gibt es nicht.
Förderung für alle
Die Heizungsförderung nach den Regeln der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen konnte bisher nur von bestimmten Zielgruppen beantragt werden. So waren ab 27.2.2024 zuerst Privatpersonen mit selbst bewohnten Einfamilienhäusern an der Reihe. Ab 28.5.2024 konnten private Eigentümer von Häusern mit mehr als einer Wohneinheit Anträge stellen, außerdem Wohnungseigentümer in einer WEG bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Seit 27.8.2024 sind nun auch Vermieter oder Eigentümer von nicht selbst genutzten Einfamilienhäusern antragsberechtigt, sowie WEG-Eigentümer bei Maßnahmen am Sondereigentum (z. B. Etagenheizung). Unternehmen können nun ebenfalls Förderungen beantragen.
Damit können seit 27.8.2024 Unternehmen und alle Privatpersonen als Eigentümer Zuschüsse für den Heizungstausch in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden beantragen. Für Kommunen ist es voraussichtlich Ende November soweit, sie können allerdings bereits jetzt ihr Vorhaben bei der KfW anmelden.
Die Förderung für den Heizungsaustausch ist seit Anfang 2024 bei der KfW zu beantragen. Geht es um Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen, ist das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zuständig.
Welche Kritik gibt es am Heizungsgesetz?
Nach wie vor unterliegt das Heizungsgesetz heftiger Kritik - auch aus der Wohnungswirtschaft, die riesige Kosten auf sich zukommen sieht. Hinzu kommt, dass ein Heizungsaustausch oft einen vorübergehenden Auszug der Bewohner erforderlich machen wird. Die Kostenschätzungen für die anstehenden Maßnahmen sind heftig umstritten. Bundesbauministerin Klara Geywitz ist ebenfalls nicht mit dem verabschiedeten Heizungsgesetz zufrieden: Sie möchte es zeitnah überarbeiten, um es zu vereinfachen, nach dem Motto "weniger Detailsteuerung und mehr Orientierung am CO-Ausstoß".
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz?
Ein Verstoß gegen das Gebäudeenergiegesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Laut § 108 GEG drohen zum Beispiel folgende Bußgelder:
- Oberste Geschossdecke nicht gedämmt: bis zu 50.000 Euro.
- Missachtung der Austauschpflicht für alte Heizkessel nach 30 Jahren: bis zu 50.000 Euro.
- Wärmeführende Armaturen und Rohrleitungen nicht gedämmt: bis zu 50.000 Euro.
- Falsche Daten im Energieausweis angegeben: bis zu 10.000 Euro.
- Inspektion von Anlagen nicht rechtzeitig vorgenommen: bis zu 10.000 Euro.
- Aufbewahrungsfrist für Abrechnungen missachtet: bis zu 5.000 Euro.
- Stichprobenkontrolle durch Behörden nicht zugelassen: bis zu 5.000 Euro.
Hierbei handelt es sich um Maximalbeträge. Das Bußgeld wird von der zuständigen Landesbehörde verhängt und muss - bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - verhältnismäßig sein. Letzteres ist gerichtlich überprüfbar. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Regelungen durch die zuständigen Schornsteinfeger.
Update vom 11.10.2024: Austausch der Gassorte in sechs Bundesländern geplant
In einigen Gebieten Deutschlands wird noch mit Erdgas der Sorte L (Low calorific gas) geheizt. Dieses Gas stammt aus Vorkommen in Deutschland und den Niederlanden und hat einen vergleichsweise geringen Brennwert. Da die Vorkommen langsam erschöpft sind, soll bis 2030 eine Umstellung erfolgen, die viele Haushalte betrifft. Mit dem Klimawandel hat dies nichts zu tun.
Die entsprechenden Gasnetze werden auf sogenanntes H-Gas umgestellt (High calorific gas), das einen höheren Brennwert hat. Dafür müssen allerdings an allen Verbrauchsgeräten wie Gasherden, Gasthermen oder Gasheizkesseln Umrüstungen stattfinden, weil zum Beispiel andere Brennerdüsen erforderlich sind. Betroffen sind etwa ein Viertel der deutschen Haushalte und die Bundesländer Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (teilweise), Sachsen-Anhalt (teilweise), Rheinland-Pfalz (teilweise) und Hessen (teilweise).
Für die Umstellung sind die Netzbetreiber verantwortlich. Diese werden zwei Jahre vor der Umstellung den jeweiligen Termin online veröffentlichen und die betroffenen Haushalte schriftlich informieren. Ein Jahr vor der Umstellung kommt ein Mitarbeiter des Netzbetreibers zum Kunden nach Hause und führt eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Geräte durch. Die Umrüstung findet durch Monteure des Netzbetreibers statt. Nicht umgerüstete Geräte vertragen die neue Gassorte nicht und können dadurch beschädigt werden. Dies geht dann zu Lasten der Nutzer.
Netzbetreiber und von diesen beauftragte Unternehmen dürfen für die Umrüstung oder die Ersatzteile keine Rechnung stellen. Die Umrüstkosten trägt also der Netzbetreiber. Seit 2015 zahlen bereits alle Gaskunden in Deutschland eine Umlage, um diesen Schritt zu finanzieren. Aber: Wird durch die neue Gassorte ein Komplettaustausch eines Gerätes nötig, muss der Kunde das neue Gerät bezahlen. In diesem Fall haben Gaskunden lediglich einen Anspruch auf einen Zuschuss gegen den Netzbetreiber in Höhe von 100 Euro pro Gerät. In Mietwohnungen ist der Vermieter für den Austausch zuständig und kann den Zuschuss beantragen. Er muss mit der Installation einen Handwerker seiner Wahl beauftragen.
Ausschließlich bei Heizgeräten kann rückwirdend zum 1. Januar 2017 ein weiterer Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Dessen Höhe hängt vom Gerätealter ab. Bei Geräten unter zehn Jahren gibt es 500 Euro, bei Geräten zwischen zehn und 20 Jahren sind es 250 Euro, bei Geräten zwischen 20 und 25 Jahren sind es 100 Euro. Ältere Geräte werden nicht bezuschusst. Auch dieser Betrag ist beim Netzbetreiber zu beantragen.
Die Verbrauchskosten sollen sich nicht erhöhen. Zwar ist H-Gas teurer als L-Gas. Aber: Sein Brennwert ist auch höher.
In den entsprechenden Gebieten werden auch Erdgastankstellen umgerüstet. Autofahrer, die CNG und damit Erdgas tanken, können jedoch der Bundesnetzagentur zufolge ohne Weiteres die neue Erdgassorte nutzen. Denn: Autos sind für den Betrieb in verschiedenen Ländern und Märkten ausgelegt. LNG-Fahrzeuge sind nicht betroffen.
Praxistipp zum geplanten Öl- und Gasheizungsverbot
Gerade im Bereich der Härtefälle oder auch bei der Berechnung von Übergangsfristen für den Heizungsaustausch kann es zu Rechtsstreitigkeiten mit Behörden kommen. Gegen behördliche Bescheide lässt sich vor dem Verwaltungsgericht klagen. Hier ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.
(Wk)