Auto hat die falsche Farbe - welche Rechte hat der Autokäufer?
03.11.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Was tun, wenn das neue Auto in der falschen Farbe geliefert wird? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Sachmangel: Wird ein Auto in einer anderen als der bestellten Farbe geliefert, liegt ein Sachmangel vor, da die vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2. Erheblichkeit des Mangels: Auch wenn der technische Zustand des Autos einwandfrei ist, gilt die falsche Farbe als erheblicher Mangel, da sie Teil der vereinbarten Beschaffenheit und Kaufmotivation ist.
3. Rechte des Käufers: Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung (Lieferung eines Fahrzeugs in der richtigen Farbe oder Neulackierung) verlangen. Schlägt diese fehl, sind Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz für eine Umlackierung möglich.
1. Sachmangel: Wird ein Auto in einer anderen als der bestellten Farbe geliefert, liegt ein Sachmangel vor, da die vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2. Erheblichkeit des Mangels: Auch wenn der technische Zustand des Autos einwandfrei ist, gilt die falsche Farbe als erheblicher Mangel, da sie Teil der vereinbarten Beschaffenheit und Kaufmotivation ist.
3. Rechte des Käufers: Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung (Lieferung eines Fahrzeugs in der richtigen Farbe oder Neulackierung) verlangen. Schlägt diese fehl, sind Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz für eine Umlackierung möglich.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum ist die Autofarbe ein entscheidender Punkt? Wann ist die falsche Autofarbe ein Sachmangel? Was sagt der Bundesgerichtshof zur falschen Wagenfarbe? Wurde eine nachträgliche Änderung der Autofarbe vereinbart? Wann ist eine AGB-Klausel über Abweichungen des Farbtons wirksam? Autofarbe: Vertrag ist Vertrag Praxistipp zur falschen Autofarbe Warum ist die Autofarbe ein entscheidender Punkt?
Für Neuwagenkäufer ist die Autofarbe meist ein durchaus wichtiger Punkt. Schließlich geben sie viel Geld aus oder lassen sich sogar auf eine Finanzierung ein, um ihr Wunschauto zu bekommen. Natürlich soll dann auch alles stimmen und dem eigenen Geschmack entsprechen. Obendrein hat die Autofarbe auch Einfluss auf den Wiederverkaufswert, denn bei Autos unterliegt sie auch Modeerscheinungen. Man sollte daher eigentlich meinen, dass eine Lieferung in der vereinbarten Farbe selbstverständlich ist. Ein Blick in Internetforen zeigt jedoch, dass dem häufig nicht so ist: Autos werden immer wieder einfach in einer anderen Farbe geliefert. Beschwert man sich, findet man heraus, dass Vertragsklauseln im Kleingedruckten es erlauben, die Autofarbe während der Lieferzeit beliebig zu ändern. Manchmal behauptet der Autohändler auch einfach, dass ein Grauton in Wirklichkeit doch schwarz sei. Was können enttäuschte Autokäufer in solchen Fällen tun?
Wann ist die falsche Autofarbe ein Sachmangel?
Autokäufer können grundsätzlich Rechte geltend machen, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe Mängel aufweist. Hier spricht man von der Sachmängelhaftung oder umgangssprachlich auch von Gewährleistung. Sachmängel sind nicht nur technische Fehler, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, oder regelrechte Schäden. Vielmehr handelt es sich auch dann um einen Sachmangel, wenn eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Dies ergibt sich aus § 434 Abs. 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Käufer haben in diesem Fall unter anderem das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Was sagt der Bundesgerichtshof zur falschen Wagenfarbe?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor mehreren Jahren entschieden, dass die Lieferung eines PKW in einer anderen Autofarbe als vereinbart ein Sachmangel ist. Damals ging es um eine Corvette, die in den USA bestellt worden war. Vertraglich vereinbart war eine Lieferung im Farbton "Le Mans Blue Metallic". Das ausgelieferte Auto war dann jedoch schwarz. Daraufhin hatte sich der Autokäufer geweigert, das Fahrzeug überhaupt anzunehmen. Er bezahlte weder den Kaufpreis noch die Kosten für eine Umrüstung auf deutsche Standards.
Der Bundesgerichtshof entschied: Die Lackfarbe sei ein äußeres Merkmal des Kraftfahrzeuges, das regelmäßig zu den Gesichtspunkten gehöre, die für den Käufer im Rahmen seiner Kaufentscheidung maßgeblich seien. Bestimmte Wagenfarben hätten zudem auch Einfluss auf den Wiederverkaufswert. Daher sei es nicht egal, in welcher Farbe das Auto geliefert werde. Es ändere gar nichts, dass der Käufer in seiner ursprünglichen Anfrage nach einem Auto in "schwarz oder blau" gesucht habe. Entscheidend sei der Inhalt des Kaufvertrages und nichts anderes. Daher liege hier ein erheblicher Sachmangel vor (Urteil vom 17.2.2010, Az. VIII ZR 70/07).
Wurde eine nachträgliche Änderung der Autofarbe vereinbart?
Der Bundesgerichtshof verwies jedoch den Fall zur endgültigen Entscheidung zurück an die Vorinstanz. Diese sollte noch klären, ob sich die beiden Beteiligten nicht womöglich nachträglich am Telefon doch noch auf "schwarz" geeinigt hatten. In diesem Fall wäre die Lieferung vertragsgemäß gewesen und der Autokäufer hätte die schwarze Corvette abnehmen und bezahlen müssen.
Wann ist eine AGB-Klausel über Abweichungen des Farbtons wirksam?
Entscheidend ist also, was vertraglich vereinbart wurde. Hier stellt sich dann die Frage, ob sich der Autohändler schlicht und einfach durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus der Affäre ziehen kann, bei denen vielleicht ganz unten auf Seite 34 zu lesen steht: "Abweichungen des Farbtons können vorkommen".
Genau dies war in einem Fall passiert, mit dem sich das Landgericht Ansbach beschäftigte. Es ging dabei um einen neuen Seat, den ein Autokäufer in einem anderen Farbton als vereinbart bekommen hatte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohändlers waren Farbabweichungen vertragsgemäß, solange sie nicht erheblich seien und dem Kunden zugemutet werden könnten. Nur: Was sollte "erheblich" eigentlich bedeuten? Die AGB sagten dazu nichts aus. Das Gericht sah hier eine Abweichung vom vertraglich Vereinbarten. Die Folge: Der Autohändler musste 3.000 Euro Schadenersatz in Höhe der Kosten für eine Umlackierung zahlen. Die fantasievolle AGB-Klausel änderte daran gar nichts (Beschluss vom 9.7.2014, Az. 1 S 66/14).
Autofarbe: Vertrag ist Vertrag
Grundsätzlich können Autokäufer also davon ausgehen, dass es bei einer vertraglich vereinbarten Autofarbe auch bleiben muss. Liefert der Autohändler den Wagen in einer anderen Farbe, muss er mit den rechtlichen Folgen leben. Trotzdem empfiehlt es sich für Neuwagenkäufer, die Geschäftsbedingungen vor dem Kauf auf Klauseln über mögliche Farbabweichungen zu überprüfen, um vor unangenehmen Überraschungen besser geschützt zu sein.
Praxistipp zur falschen Autofarbe
Wenn Ihr Neuwagen nicht in der bestellten Farbe geliefert wird und der Kaufvertrag keine wirksame Regelung enthält, die Farbabweichungen erlaubt, können Sie die Annahme des Autos verweigern oder Schadensersatz für eine Umlackierung verlangen. Ein im Zivilrecht erfahrener Anwalt kann Sie dazu beraten und Ihnen helfen, Ihr Recht gegen den Autohändler durchzusetzen.
(Ma)