Autodiebstahl: Muss die Versicherung auch die Mehrwertsteuer zahlen?
27.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Wer einen Neuwagen kauft, muss darauf Mehrwertsteuer zahlen – oder, wie sie rechtlich auch bezeichnet wird, Umsatzsteuer. Wird das Auto dann einige Zeit später, vielleicht einige Jahre später, gestohlen, stellt sich die Frage, ob die Versicherung nur den reinen Fahrzeugwert ersetzt. Oder bezahlt sie auch die für das Auto bezahlte Mehrwertsteuer? Bei einem Neuwagen kann es dabei um einen ansehnlichen Betrag gehen.
Üblicherweise ersetzt eine Kaskoversicherung bei einem Autodiebstahl den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadensfalles. Dies ist der Betrag, den der Geschädigte bei einem Kfz-Händler für ein gleichwertiges Auto dieses Typs und dieses Alters bezahlen müsste. Häufig weist das Gutachten des Versicherungs-Sachverständigen einen Mehrwertsteueranteil aus. Je nach Fall wird der Sachverständige einen regelbesteuerten, differenzbesteuerten oder steuerneutralen Wiederbeschaffungswert ermitteln.
Vom Alter des Autos hängt es ab, welcher Wert ermittelt wird. Bei neuen und fast neuen Fahrzeugen wird meist der Regelsatz von 19 Prozent angewendet. Gibt es das Fahrzeug nur noch gebraucht zu kaufen, kommt die bei Gebrauchtwagenhändlern übliche Differenzbesteuerung zur Anwendung. Ältere, nur noch privat ohne Mehrwertsteuer gehandelte PKW sind neutral.
Viele Versicherungsnehmer ärgern sich darüber: Kauft sich der Bestohlene als Ersatz ein Gebrauchtfahrzeug ohne Mehrwertsteuerausweis, zieht die Versicherung bei der Schadensregulierung den Mehrwertsteueranteil ab.
Dann wird der Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteueranteil überwiesen. Wenn sich der Versicherungskunde jedoch ein Auto mit auf der Rechnung ausgewiesener Mehrwertsteuer kauft, kann er die Rechnung einreichen und bekommt die Mehrwertsteuer anteilig erstattet.
Nach den Allgemeinen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, "wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist." Im Klartext: Kauft sich der Kunde ein Fahrzeug, für das keine Mehrwertsteuer anfällt, ersetzt die Versicherung auch keine Mehrwertsteuer.
Natürlich könnte man hier einwenden, dass der Geschädigte tatsächlich einen Schaden in Höhe der – zumindest anteilig auf den Fahrzeugwert entfallenden – Mehrwertsteuer gehabt hat. Schließlich hat er die Mehrwertsteuer ja beim Kauf seines geklauten Autos bezahlt. Allerdings zählt aus Sicht der Versicherungen allein die im Rahmen der Schadensbeseitigung, also des Ersatzkaufes, angefallene Mehrwertsteuer.
Da beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat keine Mehrwertsteuer anfällt, zahlt die Kaskoversicherung diese auch nicht im Rahmen der Entschädigung. Beim Kauf eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs beim Gebrauchtwagenhändler sieht die Sache dann wieder anders aus. Viele Gebrauchtwagenhändler wenden die sogenannte Differenzbesteuerung an. Möglich ist dies, wenn sie das Auto selbst von privat ohne Mehrwertsteuer gekauft haben. Die Folge: Der Händler muss bei der Differenzbesteuerung nur auf seine Gewinnspanne 19 Prozent Mehrwertsteuer aufschlagen. Auf der Rechnung wird die Mehrwertsteuer bei Differenzbesteuerung nicht gesondert ausgewiesen ("Mehrwertsteuer nicht ausweisbar").
Daher zahlt Ihnen als Opfer eines Autodiebstahls die Kaskoversicherung nur dann den vollen Mehrwertsteueranteil aus, wenn Sie ein anderes Auto mit ausgewiesener Mehrwertsteuer - in der Regel einen Neuwagen – kaufen.
Mehrere Gerichtsurteile haben bestätigt, dass die Kaskoversicherung nur die bei der Schadensbeseitigung angefallene Mehrwertsteuer erstatten muss. Dementsprechend entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Saarbrücken hinsichtlich einer Beschädigung (Urteil vom 28.1.2009, Az. 5 U 278/08) und das Oberlandesgericht Celle bezüglich eines Autodiebstahls (Beschluss vom 28.3.2008, Az. 8 W 19/08). Die Gerichte sahen in den verwendeten Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Obendrein ergebe sich auch aus der Schadensersatzvorschrift des § 249 Absatz 2 BGB, dass der zu zahlende Schadensersatz bei Beschädigung einer Sache nur den tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuerbetrag einschließe.
Auch beim Kauf eines Neuwagens mit höherem Mehrwertsteueranteil wird dem Bestohlenen nur der Steueranteil ersetzt, der auf den Wiederbeschaffungswert entfällt. Das heißt: Ist der Neupreis des Ersatzfahrzeuges geringer, bekommt er lediglich den geringeren Mehrwertsteueranteil für den preisgünstigeren Ersatzwagen.
Beispiel 1:
Neupreis eines PKW 60.000 Euro inkl. 19 % MwSt.
MwSt-Anteil: 9.580 Euro
Wiederbeschaffungswert nach einem Jahr: 40.000 Euro inkl. 19 % MwSt
MwSt-Anteil: 6.387 Euro
Netto-Wiederbeschaffungswert: 33.613 Euro
Geschädigter kauft Neuwagen für 60.000 Euro inkl. 19 % MwSt:
Auszahlung der Versicherung = 40.000 Euro (inkl. MwSt-Anteil)
Beispiel 2:
Geschädigter kauft im obigen Beispiel 1 einen Neuwagen für 80.000 Euro inkl. 19 % MwSt.:
Auszahlung der Versicherung = 40.000 Euro (inkl. MwSt-Anteil)
Beispiel 3:
Geschädigter kauft im obigen Beispiel 1 einen Neuwagen für 30.000 Euro inkl. 19% MwSt
MwSt-Anteil 4.790 Euro
Auszahlung der Versicherung = 33.613 + 4.790 = 38.403 Euro
Beispiel 4:
Geschädigter kauft im obigen Beispiel 1 von privat einen Gebrauchtwagen für 30.000: kein MwSt-Ausgleich.
Auszahlung der Versicherung: 33.613 Euro (= 40.000 Euro abzüglich 6.387 Euro).
Auch in diesem Fall muss die Versicherung die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bezahlen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal. Einem Versicherten war sein gebraucht gekaufter BMW gestohlen worden. Der Gebrauchtwagenhändler hatte beim Kauf die Differenzbesteuerung angewandt. Nach dem Autodiebstahl kaufte sich der Mann einen Neuwagen und bezahlte die reguläre Mehrwertsteuer. Die Versicherung wollte ihm jedoch nur den geringeren Mehrwertsteueranteil nach der Differenzbesteuerung erstatten. Das Gericht hielt fest: Es komme allein darauf an, welche Mehrwertsteuer der Geschädigte bei seinem Ersatzkauf tatsächlich gezahlt habe. Damit seien ihm hier 19 % Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen (Urteil vom 14.11.2019, Az. 9 S 106/19).
Immer wieder kommt es bei der Abrechnung von Diebstahlschäden zum Streit zwischen Kunden und Versicherung. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann Sie individuell zu Ihrem Fall beraten und prüfen, ob eine korrekte Schadensregulierung durchgeführt wurde.
Das Wichtigste in Kürze
1. Neuwagenpreis gleich oder über Wiederbeschaffungswert: Die Mehrwertsteuer wird auf den Wiederbeschaffungswert erstattet, wenn ein Neufahrzeug gekauft wird, dass gleich teuer oder genauso teuer, wie das gestohlene Auto ist.
2. Neuwagenpreis unter Wiederbeschaffungswert: In diesem Fall wird die auf den Neuwagenpreis anfallende Mehrwertsteuer erstattet, nicht diejenige auf den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Kfz.
3. Gebrauchtwagen von Privat: Wird ein Gebrauchtwagen von privat gekauft (es fällt keine Mehrwertsteuer an), wird von der Kfz-Versicherung auch keine Mehrwersteuer erstattet.
1. Neuwagenpreis gleich oder über Wiederbeschaffungswert: Die Mehrwertsteuer wird auf den Wiederbeschaffungswert erstattet, wenn ein Neufahrzeug gekauft wird, dass gleich teuer oder genauso teuer, wie das gestohlene Auto ist.
2. Neuwagenpreis unter Wiederbeschaffungswert: In diesem Fall wird die auf den Neuwagenpreis anfallende Mehrwertsteuer erstattet, nicht diejenige auf den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Kfz.
3. Gebrauchtwagen von Privat: Wird ein Gebrauchtwagen von privat gekauft (es fällt keine Mehrwertsteuer an), wird von der Kfz-Versicherung auch keine Mehrwersteuer erstattet.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Mehrwertsteuer: Welche Praxis ist bei den Versicherungen üblich? Was regeln die Versicherungsbedingungen zur Mehrwertsteuer? Was bedeutet "tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer"? Wie entscheiden die Gerichte zur Mehrwertsteuerpraxis der Versicherungen? Berechnungsbeispiele zur zu erstattenden Mehrwertsteuer Was passiert, wenn ich einen Gebrauchtwagen durch einen Neuwagen ersetze? Praxistipp zur Mehrwertsteuer nach Autodiebstahl Mehrwertsteuer: Welche Praxis ist bei den Versicherungen üblich?
Üblicherweise ersetzt eine Kaskoversicherung bei einem Autodiebstahl den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadensfalles. Dies ist der Betrag, den der Geschädigte bei einem Kfz-Händler für ein gleichwertiges Auto dieses Typs und dieses Alters bezahlen müsste. Häufig weist das Gutachten des Versicherungs-Sachverständigen einen Mehrwertsteueranteil aus. Je nach Fall wird der Sachverständige einen regelbesteuerten, differenzbesteuerten oder steuerneutralen Wiederbeschaffungswert ermitteln.
Vom Alter des Autos hängt es ab, welcher Wert ermittelt wird. Bei neuen und fast neuen Fahrzeugen wird meist der Regelsatz von 19 Prozent angewendet. Gibt es das Fahrzeug nur noch gebraucht zu kaufen, kommt die bei Gebrauchtwagenhändlern übliche Differenzbesteuerung zur Anwendung. Ältere, nur noch privat ohne Mehrwertsteuer gehandelte PKW sind neutral.
Viele Versicherungsnehmer ärgern sich darüber: Kauft sich der Bestohlene als Ersatz ein Gebrauchtfahrzeug ohne Mehrwertsteuerausweis, zieht die Versicherung bei der Schadensregulierung den Mehrwertsteueranteil ab.
Dann wird der Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteueranteil überwiesen. Wenn sich der Versicherungskunde jedoch ein Auto mit auf der Rechnung ausgewiesener Mehrwertsteuer kauft, kann er die Rechnung einreichen und bekommt die Mehrwertsteuer anteilig erstattet.
Was regeln die Versicherungsbedingungen zur Mehrwertsteuer?
Nach den Allgemeinen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, "wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist." Im Klartext: Kauft sich der Kunde ein Fahrzeug, für das keine Mehrwertsteuer anfällt, ersetzt die Versicherung auch keine Mehrwertsteuer.
Was bedeutet "tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer"?
Natürlich könnte man hier einwenden, dass der Geschädigte tatsächlich einen Schaden in Höhe der – zumindest anteilig auf den Fahrzeugwert entfallenden – Mehrwertsteuer gehabt hat. Schließlich hat er die Mehrwertsteuer ja beim Kauf seines geklauten Autos bezahlt. Allerdings zählt aus Sicht der Versicherungen allein die im Rahmen der Schadensbeseitigung, also des Ersatzkaufes, angefallene Mehrwertsteuer.
Da beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat keine Mehrwertsteuer anfällt, zahlt die Kaskoversicherung diese auch nicht im Rahmen der Entschädigung. Beim Kauf eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs beim Gebrauchtwagenhändler sieht die Sache dann wieder anders aus. Viele Gebrauchtwagenhändler wenden die sogenannte Differenzbesteuerung an. Möglich ist dies, wenn sie das Auto selbst von privat ohne Mehrwertsteuer gekauft haben. Die Folge: Der Händler muss bei der Differenzbesteuerung nur auf seine Gewinnspanne 19 Prozent Mehrwertsteuer aufschlagen. Auf der Rechnung wird die Mehrwertsteuer bei Differenzbesteuerung nicht gesondert ausgewiesen ("Mehrwertsteuer nicht ausweisbar").
Daher zahlt Ihnen als Opfer eines Autodiebstahls die Kaskoversicherung nur dann den vollen Mehrwertsteueranteil aus, wenn Sie ein anderes Auto mit ausgewiesener Mehrwertsteuer - in der Regel einen Neuwagen – kaufen.
Wie entscheiden die Gerichte zur Mehrwertsteuerpraxis der Versicherungen?
Mehrere Gerichtsurteile haben bestätigt, dass die Kaskoversicherung nur die bei der Schadensbeseitigung angefallene Mehrwertsteuer erstatten muss. Dementsprechend entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Saarbrücken hinsichtlich einer Beschädigung (Urteil vom 28.1.2009, Az. 5 U 278/08) und das Oberlandesgericht Celle bezüglich eines Autodiebstahls (Beschluss vom 28.3.2008, Az. 8 W 19/08). Die Gerichte sahen in den verwendeten Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Obendrein ergebe sich auch aus der Schadensersatzvorschrift des § 249 Absatz 2 BGB, dass der zu zahlende Schadensersatz bei Beschädigung einer Sache nur den tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuerbetrag einschließe.
Berechnungsbeispiele zur zu erstattenden Mehrwertsteuer
Auch beim Kauf eines Neuwagens mit höherem Mehrwertsteueranteil wird dem Bestohlenen nur der Steueranteil ersetzt, der auf den Wiederbeschaffungswert entfällt. Das heißt: Ist der Neupreis des Ersatzfahrzeuges geringer, bekommt er lediglich den geringeren Mehrwertsteueranteil für den preisgünstigeren Ersatzwagen.
Beispiel 1:
Neupreis eines PKW 60.000 Euro inkl. 19 % MwSt.
MwSt-Anteil: 9.580 Euro
Wiederbeschaffungswert nach einem Jahr: 40.000 Euro inkl. 19 % MwSt
MwSt-Anteil: 6.387 Euro
Netto-Wiederbeschaffungswert: 33.613 Euro
Geschädigter kauft Neuwagen für 60.000 Euro inkl. 19 % MwSt:
Auszahlung der Versicherung = 40.000 Euro (inkl. MwSt-Anteil)
Beispiel 2:
Geschädigter kauft im obigen Beispiel 1 einen Neuwagen für 80.000 Euro inkl. 19 % MwSt.:
Auszahlung der Versicherung = 40.000 Euro (inkl. MwSt-Anteil)
Beispiel 3:
Geschädigter kauft im obigen Beispiel 1 einen Neuwagen für 30.000 Euro inkl. 19% MwSt
MwSt-Anteil 4.790 Euro
Auszahlung der Versicherung = 33.613 + 4.790 = 38.403 Euro
Beispiel 4:
Geschädigter kauft im obigen Beispiel 1 von privat einen Gebrauchtwagen für 30.000: kein MwSt-Ausgleich.
Auszahlung der Versicherung: 33.613 Euro (= 40.000 Euro abzüglich 6.387 Euro).
Was passiert, wenn ich einen Gebrauchtwagen durch einen Neuwagen ersetze?
Auch in diesem Fall muss die Versicherung die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bezahlen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal. Einem Versicherten war sein gebraucht gekaufter BMW gestohlen worden. Der Gebrauchtwagenhändler hatte beim Kauf die Differenzbesteuerung angewandt. Nach dem Autodiebstahl kaufte sich der Mann einen Neuwagen und bezahlte die reguläre Mehrwertsteuer. Die Versicherung wollte ihm jedoch nur den geringeren Mehrwertsteueranteil nach der Differenzbesteuerung erstatten. Das Gericht hielt fest: Es komme allein darauf an, welche Mehrwertsteuer der Geschädigte bei seinem Ersatzkauf tatsächlich gezahlt habe. Damit seien ihm hier 19 % Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen (Urteil vom 14.11.2019, Az. 9 S 106/19).
Praxistipp zur Mehrwertsteuer nach Autodiebstahl
Immer wieder kommt es bei der Abrechnung von Diebstahlschäden zum Streit zwischen Kunden und Versicherung. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann Sie individuell zu Ihrem Fall beraten und prüfen, ob eine korrekte Schadensregulierung durchgeführt wurde.
(Bu)