Autokauf im Internet: Was gibt es zu beachten?
24.06.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Beim Online-Autokauf lautet eine wichtige Unterscheidung: Soll ein Neufahrzeug direkt online gekauft werden? Womöglich mit Hilfe eines speziellen Verkaufsportals, auf dem man gleich mit einem Neuwagen-Konfigurator sein Wunschfahrzeug zusammenstellen kann? Oder nutzt man das Internet nur als Anzeigenquelle, um ein gebrauchtes Fahrzeug über ein Gebrauchtwagenportal zu finden und dann einen herkömmlichen Kaufvertrag abzuschließen? Bei beiden Varianten gibt es immer wieder rechtliche Fragen, über die sich Autokäufer vor einem Kauf Gedanken machen sollten.
Händler und Privatleute können auf Auto-Portalen Verkaufsanzeigen für ihre Fahrzeuge einstellen. Interessenten können über ein Kontaktformular oder gleich über die angegebene Telefonnummer Kontakt zum Verkäufer herstellen sowie Fragen stellen und eine Probefahrt vereinbaren. Kaufinteressenten müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die hier genannten Preise meist etwas über dem realistischen Verkaufspreis liegen. In der Regel gehen die inserierenden Verkäufer nämlich davon aus, dass noch Preisverhandlungen stattfinden. Auf den größeren Portalen werden heute nicht nur Gebrauchtwagen, sondern auch Neuwagen angeboten.
Hinsichtlich der Gewährleistung für Mängel des Autos gelten online die üblichen Regeln wie bei jedem Autokauf. Private Verkäufer können die Gewährleistung für Sachmängel des Fahrzeugs im Vertrag komplett ausschließen. Händler dürfen bei gebrauchten Fahrzeugen die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren, bei Neuwagen müssen sie zwei Jahre lang für Mängel einstehen. In jedem Fall haftet der Verkäufer nur für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden warten. Verschleiß ist kein Mangel. Im ersten Jahr (früher: halben Jahr) nach dem Kauf gibt es eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Man geht davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war und der Verkäufer muss beweisen, dass dies nicht der Fall war. Nach Ablauf der 12 Monate ist dann der Käufer beweispflichtig.
Oft wird bei Online-Auktionen ein Mindestpreis genannt. Dann können Kaufinteressenten Gebote abgeben. Der Höchstbietende bekommt das Auto für den Betrag, den er geboten hat – und zwar ohne Nachverhandlungen. Eine Online-Auktion ist ein bindender Kaufvertrag. Man darf sie nicht mit einer "Versteigerung" verwechseln, für die es zivilrechtliche Sonderregeln gibt. Die Käufer haben bei einer Online-Auktion die normalen Gewährleistungsrechte wie bei jedem Autokauf – sofern der private Verkäufer diese nicht ausschließt. Das heißt: Man kauft auf eigenes Risiko. Vor Abgabe eines Gebotes empfiehlt es sich, das Fahrzeug zu besichtigen und Probe zu fahren.
Autos kann man natürlich auch "offline" bei einer echten Versteigerung erwerben, bei der die Beteiligten persönlich anwesend sind und ein Auktionator mit einem kleinen Hammer die Gebote annimmt. Häufig werden solche Versteigerungen veranstaltet, um ausrangierte Behördenfahrzeuge oder von der Polizei beschlagnahmte Fahrzeuge zu verkaufen. Für solche "Offline"-Versteigerungen gibt es rechtliche Sonderregeln. Hier gibt es keine Gewährleistung für Mängel des Fahrzeugs. Käufer haben nur die Möglichkeit, sich den PKW vor Versteigerungsbeginn kurz von außen anzusehen. Wenn sich nachher herausstellt, dass das Auto nicht anspringt oder die Bremsen kaputt sind, ist dies das Problem des Käufers – ebenso wie die fünf Altbatterien im Kofferraum. Man geht hier also bewusst ein hohes Risiko ein, kann aber auch ein gutes Schnäppchen machen.
Für Verkäufer kann es ein böses Erwachen geben, wenn sie bei einer Online-Auktion nicht daran denken, einen Mindestpreis anzugeben und einen Euro als Startpreis nennen. So erging es auch einem privaten Autoverkäufer auf eBay. Dieser wäre sein Auto fast für ein paar Euro losgeworden, da niemand mehr mitbot. In letzter Minute brach er die Auktion ab und verkaufte das Auto anderweitig für 4.200 Euro. Dann verklagte ihn jedoch der eBay-Höchstbietende auf Schadensersatz – und zwar mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof sah den auf der Auktionsplattform geschlossenen Kaufvertrag als wirksam an und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Fahrzeugwertes. Dem Urteil zufolge gilt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebot und dem Wert des Gegenstandes nicht als Anzeichen für eine "verwerfliche Gesinnung" des Käufers. Man kann also allein daraus nicht darauf schließen, dass der Käufer ein professioneller "Abbruchjäger" war, der mit Hilfe von abgebrochenen Auktionen Geld verdienen will. In diesem Fall könnte das Geschäft nämlich wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Hier war dies jedoch nicht der Fall (Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14).
Wer also sein Auto für drei Euro bei eBay versteigert, ist daran gebunden. Ein Ausstieg durch Abbruch der Auktion funktioniert nicht.
Auch beim Erwerb eines Autos aus einer Online-Anzeige oder einer Online-Auktion sollten Autokäufer nie auf eine Besichtigung mit Probefahrt verzichten. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen. Zu groß ist die Gefahr, dass das Fahrzeug Mängel hat, die man erst bei einer persönlichen Besichtigung feststellt. Eine vergebliche Fahrt mit Rückfahrt per Bahn ist immer noch besser und billiger als eine lange Quälerei mit einem Auto voller Mängel.
Private Verkäufer von Gebrauchtwagen können die Gewährleistung für Sachmängel ausschließen. Aber: Käufer haben immer noch die Möglichkeit, einen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dazu müssen sie nachweisen, dass der Verkäufer absichtlich über einen ihm bekannten Mangel falsche Angaben gemacht hat. Dem Landgericht Heidelberg zufolge reicht es aus, wenn der Verkäufer "ins Blaue hinein" Angaben macht, die sich dann als falsch herausstellen. Im konkreten Fall hatte der Verkäufer seinen PKW in einem Internetinserat als unfallfrei bezeichnet. Im schriftlichen Kaufvertrag stand dann aber "Seitenwand hinten links nachlackiert". Der TÜV klärte den Käufer darüber auf, dass der Opel Tigra bei einem Unfall einen schweren Heckschaden erlitten hatte und dass immer noch strukturelle Schäden vorhanden waren. In diesem Fall ging das Gericht von einer arglistigen Täuschung aus. Die Angabe im Kaufvertrag habe nicht ausgereicht, um das ursprüngliche "unfallfrei" richtigzustellen. Die Folge: Der Käufer konnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages einklagen (Urteil vom 28.1.2015, Az. 1 S 22/13).
Gerne werden bei Autokaufverträgen zwischen Privatleuten Kaufvertragsformulare verwendet, die sich einer der Beteiligten aus dem Internet heruntergeladen hat. Auch hier ist Vorsicht geboten. Dies zeigt ein Fall vom Oberlandesgericht Oldenburg.
Ein privater Autokäufer wollte von seinem Kaufvertrag mit einem privaten Autoverkäufer zurücktreten. Er hatte ein paar Monate nach dem Kauf erhebliche Unfallschäden festgestellt. Für den Gebrauchtwagen hatte er 6.900 Euro bezahlt. Der Verkäufer hatte ein Kaufvertragsformular aus dem Internet verwendet. Darin stand: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung." Der private Verkäufer des Autos wollte den Kauf nicht rückabwickeln und verwies auf den Gewährleistungsausschluss.
Das Gericht sah das Vertragsformular als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" an, weil es für die Nutzung in einer Vielzahl von Fällen konzipiert war. Damit galten die gesetzlichen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Danach ist ein Haftungsausschluss unwirksam, bei dem auch eine Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Körperschäden ausgeschlossen ist. Diese Einschränkungen fehlten im Kaufvertrag. Daher betrachtete das Gericht den vereinbarten Gewährleistungsausschluss als unwirksam. Der Verkäufer musste den Kauf rückabwickeln (Az. 6 U 14/11).
Zu empfehlen ist die Verwendung von Vertragsformularen, die speziell für Autokäufe unter Privatleuten formuliert worden sind. Entsprechende Muster gibt es beispielsweise bei den Automobilclubs - auch online.
Vom Renault Twingo bis zum Lamborghini – für die meisten Automarken und -typen gibt es Internetforen, in denen die angemeldeten Mitglieder sich über Ersatzteilbeschaffung und Reparaturen unterhalten und Tipps austauschen. Diese Foren haben meist auch einen nicht öffentlichen Anzeigenteil, in dem die Mitglieder Autos und Ersatzteile anbieten. Solche Marktplätze können ein guter Weg sein, an das Traumauto zu kommen – besonders, wenn es um ein spezielleres Fahrzeug geht. Eine Recherche in Foren ist gerade bei besonderen Autos wie seltenen Sportwagen, Geländefahrzeugen oder Oldtimern zu empfehlen. Oft findet man dort auch autotypenabhängige Kaufratschläge. Oder man meldet sich an und fragt nach Ratschlägen für den Kauf. Die in Foren-Marktplätzen angebotenen Liebhaberfahrzeuge sind jedoch meist teurer als beim Kauf auf anderen Wegen.
Heute sind Überführungsfahrten von online gekauften Autos nicht mehr so einfach wie früher. Am 1.4.2015 haben sich die Regeln für Kurzzeitkennzeichen (Fünf-Tages-Kennzeichen) geändert, mit deren Hilfe viele Online-Autokäufer ihr Fahrzeug nach Hause überführen.
Heute gilt: Hat das Auto keine gültige Hauptuntersuchung ("TÜV"), darf es mit Kurzzeitkennzeichen nur direkt bis zur nächsten HU-Untersuchungsstelle gefahren werden. Überführungsfahrten ohne gültige HU sind nicht mehr erlaubt. Ein Kurzzeitkennzeichen bekommt man nur in Verbindung mit einer amtlich erstellten Zulassungsbescheinigung. Für Kurzzeitkennzeichen gibt es also nicht mehr den früheren Fahrzeugschein zum Selbstausfüllen. Die Folge für viele Gebrauchtwagenkäufer: Sie müssen das Fahrzeug mit einem gemieteten Kfz-Trailer und einem entsprechend starken Zugfahrzeug überführen oder eine darauf spezialisierte Firma bezahlen.
Neuwagen kann man über verschiedene Online-Portale kaufen. Oft können die Kunden hier mit einem Neuwagen-Konfigurator ihr Auto nach eigenen Vorstellungen zusammenstellen: Motorisierung, Farbe, Ausstattung, Sitze und mehr können ausgewählt werden. Solche Portale treten meist als Vermittler auf. Der Kaufvertrag wird zwischen dem privaten Käufer und einem Vertragshändler abgeschlossen. Bei Sachmängeln des Fahrzeugs haftet der Händler und nicht das Portal. In der Regel gelten dabei die üblichen Neuwagen-Konditionen. Viele Händler räumen den Kunden zusätzlich zu den zwei Jahren gesetzlicher Gewährleistung eine zusätzliche, freiwillige Garantie ein. Manchmal profitieren Kaufinteressenten auf Neuwagenportalen von interessanten Rabatten.
Als Kunde sollte man sich nicht vom Anschein der Einfachheit blenden lassen. Dieser entsteht oft nur durch das Weglassen wichtiger Informationen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Portale sind Vertragsgrundlage und sollten daher angeschaut werden. Wird der gesamte Kauf online abgewickelt, haben die Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Darauf muss der Verkäufer hinweisen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist maximal auf ein Jahr und 14 Tage. Der Kunde muss zwar den Widerruf nicht begründen, ihn aber ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner (also dem Autohändler) erklären. Ohne Kaufvertrag hat das Portal keinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision.
Tipp: Vor dem Tipp sollte man unbedingt durchrechnen, ob der Kauf über ein Portal am Ende wirklich billiger ist, als beim Autohändler um die Ecke!
Online gibt es eine große und überregionale Auswahl an Gebraucht- und Neuwagen. Dadurch ist jedoch auch der Aufwand des Käufers für das Vergleichen der verschiedenen Angebote größer geworden. Kommt es nach einem online eingeleiteten Kauf zum Streit, kann Ihnen ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfen.
Viele Autokäufer nutzen heute das Internet. Beim Online-Kauf lauern jedoch wie auch bei Anzeigenportalen einige Fallen, die man kennen sollte. Hier einige Tipps, damit aus Ihrem Autokauf kein Reinfall wird.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was bieten Auto-Portale? Autokauf im Internet: Welche Regeln gelten bei Mängeln? Auto ersteigern: Was geht bei Online-Auktionen? Was ist der Unterschied zwischen Online-Auktion und Versteigerung? Was passiert, wenn der Verkäufer die Auktion abbricht? Wann braucht man eine Probefahrt? Wann liegt eine arglistige Täuschung vor? Was muss man zu Kaufvertragsformularen aus dem Internet wissen? Welche Möglichkeiten bieten Markenforen? Wie überführt man ein online gekauftes Auto? Was bieten Neuwagenportale? Worauf sollten Neuwagenkäufer achten? Praxistipp zum Autokauf im Internet Was bieten Auto-Portale?
Händler und Privatleute können auf Auto-Portalen Verkaufsanzeigen für ihre Fahrzeuge einstellen. Interessenten können über ein Kontaktformular oder gleich über die angegebene Telefonnummer Kontakt zum Verkäufer herstellen sowie Fragen stellen und eine Probefahrt vereinbaren. Kaufinteressenten müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die hier genannten Preise meist etwas über dem realistischen Verkaufspreis liegen. In der Regel gehen die inserierenden Verkäufer nämlich davon aus, dass noch Preisverhandlungen stattfinden. Auf den größeren Portalen werden heute nicht nur Gebrauchtwagen, sondern auch Neuwagen angeboten.
Autokauf im Internet: Welche Regeln gelten bei Mängeln?
Hinsichtlich der Gewährleistung für Mängel des Autos gelten online die üblichen Regeln wie bei jedem Autokauf. Private Verkäufer können die Gewährleistung für Sachmängel des Fahrzeugs im Vertrag komplett ausschließen. Händler dürfen bei gebrauchten Fahrzeugen die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren, bei Neuwagen müssen sie zwei Jahre lang für Mängel einstehen. In jedem Fall haftet der Verkäufer nur für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden warten. Verschleiß ist kein Mangel. Im ersten Jahr (früher: halben Jahr) nach dem Kauf gibt es eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Man geht davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war und der Verkäufer muss beweisen, dass dies nicht der Fall war. Nach Ablauf der 12 Monate ist dann der Käufer beweispflichtig.
Auto ersteigern: Was geht bei Online-Auktionen?
Oft wird bei Online-Auktionen ein Mindestpreis genannt. Dann können Kaufinteressenten Gebote abgeben. Der Höchstbietende bekommt das Auto für den Betrag, den er geboten hat – und zwar ohne Nachverhandlungen. Eine Online-Auktion ist ein bindender Kaufvertrag. Man darf sie nicht mit einer "Versteigerung" verwechseln, für die es zivilrechtliche Sonderregeln gibt. Die Käufer haben bei einer Online-Auktion die normalen Gewährleistungsrechte wie bei jedem Autokauf – sofern der private Verkäufer diese nicht ausschließt. Das heißt: Man kauft auf eigenes Risiko. Vor Abgabe eines Gebotes empfiehlt es sich, das Fahrzeug zu besichtigen und Probe zu fahren.
Was ist der Unterschied zwischen Online-Auktion und Versteigerung?
Autos kann man natürlich auch "offline" bei einer echten Versteigerung erwerben, bei der die Beteiligten persönlich anwesend sind und ein Auktionator mit einem kleinen Hammer die Gebote annimmt. Häufig werden solche Versteigerungen veranstaltet, um ausrangierte Behördenfahrzeuge oder von der Polizei beschlagnahmte Fahrzeuge zu verkaufen. Für solche "Offline"-Versteigerungen gibt es rechtliche Sonderregeln. Hier gibt es keine Gewährleistung für Mängel des Fahrzeugs. Käufer haben nur die Möglichkeit, sich den PKW vor Versteigerungsbeginn kurz von außen anzusehen. Wenn sich nachher herausstellt, dass das Auto nicht anspringt oder die Bremsen kaputt sind, ist dies das Problem des Käufers – ebenso wie die fünf Altbatterien im Kofferraum. Man geht hier also bewusst ein hohes Risiko ein, kann aber auch ein gutes Schnäppchen machen.
Was passiert, wenn der Verkäufer die Auktion abbricht?
Für Verkäufer kann es ein böses Erwachen geben, wenn sie bei einer Online-Auktion nicht daran denken, einen Mindestpreis anzugeben und einen Euro als Startpreis nennen. So erging es auch einem privaten Autoverkäufer auf eBay. Dieser wäre sein Auto fast für ein paar Euro losgeworden, da niemand mehr mitbot. In letzter Minute brach er die Auktion ab und verkaufte das Auto anderweitig für 4.200 Euro. Dann verklagte ihn jedoch der eBay-Höchstbietende auf Schadensersatz – und zwar mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof sah den auf der Auktionsplattform geschlossenen Kaufvertrag als wirksam an und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Fahrzeugwertes. Dem Urteil zufolge gilt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebot und dem Wert des Gegenstandes nicht als Anzeichen für eine "verwerfliche Gesinnung" des Käufers. Man kann also allein daraus nicht darauf schließen, dass der Käufer ein professioneller "Abbruchjäger" war, der mit Hilfe von abgebrochenen Auktionen Geld verdienen will. In diesem Fall könnte das Geschäft nämlich wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Hier war dies jedoch nicht der Fall (Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14).
Wer also sein Auto für drei Euro bei eBay versteigert, ist daran gebunden. Ein Ausstieg durch Abbruch der Auktion funktioniert nicht.
Wann braucht man eine Probefahrt?
Auch beim Erwerb eines Autos aus einer Online-Anzeige oder einer Online-Auktion sollten Autokäufer nie auf eine Besichtigung mit Probefahrt verzichten. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen. Zu groß ist die Gefahr, dass das Fahrzeug Mängel hat, die man erst bei einer persönlichen Besichtigung feststellt. Eine vergebliche Fahrt mit Rückfahrt per Bahn ist immer noch besser und billiger als eine lange Quälerei mit einem Auto voller Mängel.
Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?
Private Verkäufer von Gebrauchtwagen können die Gewährleistung für Sachmängel ausschließen. Aber: Käufer haben immer noch die Möglichkeit, einen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dazu müssen sie nachweisen, dass der Verkäufer absichtlich über einen ihm bekannten Mangel falsche Angaben gemacht hat. Dem Landgericht Heidelberg zufolge reicht es aus, wenn der Verkäufer "ins Blaue hinein" Angaben macht, die sich dann als falsch herausstellen. Im konkreten Fall hatte der Verkäufer seinen PKW in einem Internetinserat als unfallfrei bezeichnet. Im schriftlichen Kaufvertrag stand dann aber "Seitenwand hinten links nachlackiert". Der TÜV klärte den Käufer darüber auf, dass der Opel Tigra bei einem Unfall einen schweren Heckschaden erlitten hatte und dass immer noch strukturelle Schäden vorhanden waren. In diesem Fall ging das Gericht von einer arglistigen Täuschung aus. Die Angabe im Kaufvertrag habe nicht ausgereicht, um das ursprüngliche "unfallfrei" richtigzustellen. Die Folge: Der Käufer konnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages einklagen (Urteil vom 28.1.2015, Az. 1 S 22/13).
Was muss man zu Kaufvertragsformularen aus dem Internet wissen?
Gerne werden bei Autokaufverträgen zwischen Privatleuten Kaufvertragsformulare verwendet, die sich einer der Beteiligten aus dem Internet heruntergeladen hat. Auch hier ist Vorsicht geboten. Dies zeigt ein Fall vom Oberlandesgericht Oldenburg.
Ein privater Autokäufer wollte von seinem Kaufvertrag mit einem privaten Autoverkäufer zurücktreten. Er hatte ein paar Monate nach dem Kauf erhebliche Unfallschäden festgestellt. Für den Gebrauchtwagen hatte er 6.900 Euro bezahlt. Der Verkäufer hatte ein Kaufvertragsformular aus dem Internet verwendet. Darin stand: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung." Der private Verkäufer des Autos wollte den Kauf nicht rückabwickeln und verwies auf den Gewährleistungsausschluss.
Das Gericht sah das Vertragsformular als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" an, weil es für die Nutzung in einer Vielzahl von Fällen konzipiert war. Damit galten die gesetzlichen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Danach ist ein Haftungsausschluss unwirksam, bei dem auch eine Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Körperschäden ausgeschlossen ist. Diese Einschränkungen fehlten im Kaufvertrag. Daher betrachtete das Gericht den vereinbarten Gewährleistungsausschluss als unwirksam. Der Verkäufer musste den Kauf rückabwickeln (Az. 6 U 14/11).
Zu empfehlen ist die Verwendung von Vertragsformularen, die speziell für Autokäufe unter Privatleuten formuliert worden sind. Entsprechende Muster gibt es beispielsweise bei den Automobilclubs - auch online.
Welche Möglichkeiten bieten Markenforen?
Vom Renault Twingo bis zum Lamborghini – für die meisten Automarken und -typen gibt es Internetforen, in denen die angemeldeten Mitglieder sich über Ersatzteilbeschaffung und Reparaturen unterhalten und Tipps austauschen. Diese Foren haben meist auch einen nicht öffentlichen Anzeigenteil, in dem die Mitglieder Autos und Ersatzteile anbieten. Solche Marktplätze können ein guter Weg sein, an das Traumauto zu kommen – besonders, wenn es um ein spezielleres Fahrzeug geht. Eine Recherche in Foren ist gerade bei besonderen Autos wie seltenen Sportwagen, Geländefahrzeugen oder Oldtimern zu empfehlen. Oft findet man dort auch autotypenabhängige Kaufratschläge. Oder man meldet sich an und fragt nach Ratschlägen für den Kauf. Die in Foren-Marktplätzen angebotenen Liebhaberfahrzeuge sind jedoch meist teurer als beim Kauf auf anderen Wegen.
Wie überführt man ein online gekauftes Auto?
Heute sind Überführungsfahrten von online gekauften Autos nicht mehr so einfach wie früher. Am 1.4.2015 haben sich die Regeln für Kurzzeitkennzeichen (Fünf-Tages-Kennzeichen) geändert, mit deren Hilfe viele Online-Autokäufer ihr Fahrzeug nach Hause überführen.
Heute gilt: Hat das Auto keine gültige Hauptuntersuchung ("TÜV"), darf es mit Kurzzeitkennzeichen nur direkt bis zur nächsten HU-Untersuchungsstelle gefahren werden. Überführungsfahrten ohne gültige HU sind nicht mehr erlaubt. Ein Kurzzeitkennzeichen bekommt man nur in Verbindung mit einer amtlich erstellten Zulassungsbescheinigung. Für Kurzzeitkennzeichen gibt es also nicht mehr den früheren Fahrzeugschein zum Selbstausfüllen. Die Folge für viele Gebrauchtwagenkäufer: Sie müssen das Fahrzeug mit einem gemieteten Kfz-Trailer und einem entsprechend starken Zugfahrzeug überführen oder eine darauf spezialisierte Firma bezahlen.
Was bieten Neuwagenportale?
Neuwagen kann man über verschiedene Online-Portale kaufen. Oft können die Kunden hier mit einem Neuwagen-Konfigurator ihr Auto nach eigenen Vorstellungen zusammenstellen: Motorisierung, Farbe, Ausstattung, Sitze und mehr können ausgewählt werden. Solche Portale treten meist als Vermittler auf. Der Kaufvertrag wird zwischen dem privaten Käufer und einem Vertragshändler abgeschlossen. Bei Sachmängeln des Fahrzeugs haftet der Händler und nicht das Portal. In der Regel gelten dabei die üblichen Neuwagen-Konditionen. Viele Händler räumen den Kunden zusätzlich zu den zwei Jahren gesetzlicher Gewährleistung eine zusätzliche, freiwillige Garantie ein. Manchmal profitieren Kaufinteressenten auf Neuwagenportalen von interessanten Rabatten.
Worauf sollten Neuwagenkäufer achten?
Als Kunde sollte man sich nicht vom Anschein der Einfachheit blenden lassen. Dieser entsteht oft nur durch das Weglassen wichtiger Informationen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Portale sind Vertragsgrundlage und sollten daher angeschaut werden. Wird der gesamte Kauf online abgewickelt, haben die Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Darauf muss der Verkäufer hinweisen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist maximal auf ein Jahr und 14 Tage. Der Kunde muss zwar den Widerruf nicht begründen, ihn aber ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner (also dem Autohändler) erklären. Ohne Kaufvertrag hat das Portal keinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision.
Tipp: Vor dem Tipp sollte man unbedingt durchrechnen, ob der Kauf über ein Portal am Ende wirklich billiger ist, als beim Autohändler um die Ecke!
Praxistipp zum Autokauf im Internet
Online gibt es eine große und überregionale Auswahl an Gebraucht- und Neuwagen. Dadurch ist jedoch auch der Aufwand des Käufers für das Vergleichen der verschiedenen Angebote größer geworden. Kommt es nach einem online eingeleiteten Kauf zum Streit, kann Ihnen ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfen.
(Ma)