Gebührenerhöhung Bankkonto: Einwilligung schon durch bloße Kontonutzung?
09.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Bisher konnten Banken sich selbst eine Erhöhung ihrer Gebühren genehmigen, indem sie einfach einseitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen änderten. In vielen Fällen merkten die Kunden dies erst am nächsten Kontoauszug, da die Gebührenerhöhung in einer Flut anderer Änderungen des Kleingedruckten unterging. Auch konnten sie sich dagegen nicht wehren. Nun hat jedoch der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Änderungen der Bankgebühren nicht allein aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung des Kunden wirksam sind. Viele Kunden von Banken und Sparkassen können nun Geld zurückfordern, da die Gebührenerhöhungen unwirksam waren.
Bisher wurden den Bankkunden Erhöhungen der Gebühren wie auch andere Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel spätestens zwei Monate vor dem Termin angeboten, zu dem das Geldinstitut diese einführen wollte. Dies geschah in Textform. Der Zustimmung des Kunden galt dann einfach als erteilt, wenn er innerhalb dieser zwei Monate nicht ausdrücklich ablehnte. Darauf wurde er im Schreiben der Bank auch hingewiesen. Er hatte auch die Möglichkeit, seinen Vertrag bzw. sein Konto zu kündigen.
Dieses Verfahren wurde nun vor Gericht angegriffen. Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Verbraucherschützer hielten das Verfahren der AGB-Änderung für unwirksam, da es nach ihrer Ansicht die Bankkunden unangemessen benachteiligte. In den ersten beiden Gerichtsinstanzen wurde die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Der BGH betonte, dass die vorliegenden AGB-Änderungen sich in vollem Umfang an den Einschränkungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 307 ff. BGB) messen lassen müssten. Dies gelte auch für sogenannte Zahlungsdiensterahmenverträge. Zwar gibt es eine besondere gesetzliche Regelung in § 675g BGB, die die bisherige Praxis der Banken zu ermöglichen scheint und die auch die Zweimonatsfrist nennt. Aber: Der BGH will diese Vorschrift nicht auf Änderungen angewendet sehen, die die Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Dass das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung zu einer Vertragsänderung ausgelegt werde, widerspreche dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Geldinstitut könne auf diese Art den Vertrag komplett umgestalten. Dies könne letztendlich dem Abschluss eines neuen Vertrages entsprechen. Dafür sei aber ein ausdrücklicher Änderungsvertrag erforderlich. Bei der Gebührenerhöhung speziell werde durch das Geldinstitut einfach die vom Kunden zu erbringende Hauptleistung des Vertrages abgeändert. Einschränkungen dafür seien nicht vorgesehen.
Hier liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Es reiche für eine wirksame Änderung nicht aus, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht antworte. Damit seien Vertragsänderungen, die durch eine solche fingierte Zustimmung zustande gekommen seien, schlicht unwirksam (Urteil vom 27.4.2021, Az. XI ZR 26/20).
Wirksam sind damit nur Gebührenerhöhungen oder überhaupt Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen die Bankkunden ausdrücklich zugestimmt haben. Dazu gehören zum Beispiel vom Kunden gewünschte oder mit ihm abgestimmte Tarifänderungen oder Änderungen des Kontomodells. Wirksam bleiben generell auch stillschweigende Änderungen der AGB, die nicht zum Nachteil des Bankkunden sind.
Kunden von Geldinstituten können infolge des Urteils Geldbeträge zurückverlangen, die sie aufgrund solcher Gebührenerhöhungen ohne ausdrückliche Zustimmung gezahlt haben. Dies betrifft also die Differenz zwischen rechtmäßig (zum Beispiel bei Kontoeröffnung) vereinbarten Bankgebühren und dem Teil, der nach einer Erhöhung ohne wirksame Rechtsgrundlage bezahlt wurde. Allerdings nur, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind. Hier gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Das heißt: Es können keine Bankgebühren zurückgefordert werden, die vor dem 1.1.2018 gezahlt worden sind.
Die Geldinstitute müssen darüber hinaus auch die Beträge herausgeben, die sie mit den ohne wirksame Vertragsgrundlage entrichteten Gebühren erwirtschaften konnten. Dies wären nach der Rechtsprechung 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz, also aktuell 4,12 Prozent, weil der Basiszinssatz negativ ist. Rechtsgrundlage ist § 818 BGB.
Mit einer freiwilligen oder automatischen Rückzahlung von Bankgebühren ist nicht zu rechnen. Kunden, die ihr Geld zurückbekommen wollen, müssen dieses ausdrücklich zurückfordern. Oft lässt sich einfach ausrechnen, wie viel an Gebühren seit 1. Januar 2018 ohne wirksame Absprache gezahlt wurde.
Nicht so einfach ist es zum Beispiel, wenn es nicht nur um die Kontoführungsgebühr geht, sondern um Gebühren für einzelne Buchungsvorgänge. Hier haben Bankkunden das Recht, von ihrer Bank eine Aufstellung der gezahlten Gebühren zu verlangen. Genauer gesagt: Ein Entgeltaufstellung nach § 10 des Zahlungskontengesetzes.
Sowohl die Forderung nach einer Entgeltaufstellung als auch die Aufforderung zur Rückerstattung der Bankgebühren sollte schriftlich und mit Fristsetzung erfolgen. Eine angemessene Frist wären in beiden Fällen zwei bis drei Wochen ab Eingang des Schreibens bei der Bank.
Zwar gilt das Urteil des Bundesgerichtshofes nur im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem des jeweiligen Verfahrens. Aber: Hier ging es um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Musterbedingungen entsprechen, die alle Geldinstitute einschließlich der Sparkassen verwenden. Es ist also davon auszugehen, dass das Urteil für alle Kunden von deutschen Geldinstituten gilt.
Die Bank darf ihren Kunden nicht das Konto kündigen, weil diese Gebühren zurückfordern, die die Bank gar nicht verlangen durfte. Aber: Es steht zu erwarten, dass nun alle Geldinstitute ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Rechtslage anpassen werden. Vielen Bankkunden werden daher nun AGB-Änderungen ins Haus flattern, die sie unterschrieben zurücksenden sollen. Tun sie dies nicht, riskieren sie tatsächlich eine Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hier empfiehlt es sich, rechtzeitig die Konditionen verschiedener Geldinstitute zu vergleichen. Vielleicht bietet sich die Chance auf einen Wechsel.
Achtung: Wenn Sie eine Vertragsänderung unterschreiben, achten Sie darauf, dass Sie dabei nicht auf die Rückforderung zu viel gezahlter Gebühren verzichten.
Grundsätzlich sind nach dem Urteil alle stillschweigenden Änderungen als unwirksam anzusehen, die Bankkunden unangemessen benachteiligen. Dies können zum Beispiel auch Haftungsregelungen bei Betrugsfällen im elektronischen Zahlungsverkehr sein. Hier werden die Gerichte jedoch im Einzelfall zu entscheiden haben, welche Klauseln betroffen sind.
Die Sparda-Bank in Hannover hat im Mai und Juli 2022 einige Kunden schriftlich dazu aufgefordert, neuen Vertragsbedingungen zuzustimmen. Kam keine Reaktion, folgte ein weiteres Schreiben, in dem die Bank ankündigte, auch eine künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung zu werten. Es sollte sogar als Zustimmung gelten, wenn Kunden einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht widersprachen.
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass dieser Verhalten der Bank unzulässig ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Gericht war der Ansicht, dass auf diese Weise keine wirksame Änderung der AGB erzwungen werden könne. Das Verhalten der Bank sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und verstoße auch gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.4.2021. Eine Fortsetzung des Vorgehens wurde der Bank per einstweiliger Verfügung untersagt (Urteil vom 28.11.2022, Az. 13 O 173/22). Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.
Die Verbände der unterschiedlichen Banken- und Sparkassenorganisationen haben jeweils ihre eigenen Ombudsleute, die im Streitfall zwischen Kunden und Geldinstitut vermitteln und einen Schiedsspruch fällen können. Ein solches Schlichtungsverfahren ist für Kunden kostenlos und hemmt zunächst die Verjährung Ihrer Ansprüche. Führt es nicht zum Erfolg, sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann hier eine wertvolle Hilfe sein. Bis zur endgültigen Entscheidung ist es ratsam, die Bankgebühren unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.
Für viele Bankkunden ein Ärgernis: Mit einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch die Gebühren erhöht. Dazu hat 2021 der Bundesgerichtshof entschieden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie sind die Banken bisher vorgegangen? Was hat der Bundesgerichtshof entschieden? Welche Gebührenerhöhungen und AGB-Änderungen bei Geldinstituten sind wirksam? Was können Bankkunden tun? Für wen gilt das Urteil? Darf die Bank mir das Konto kündigen? Sind noch andere AGB-Änderungen ungültig? Update vom 9.12.2022: Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Bank-AGB Praxistipp Wie sind die Banken bisher vorgegangen?
Bisher wurden den Bankkunden Erhöhungen der Gebühren wie auch andere Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel spätestens zwei Monate vor dem Termin angeboten, zu dem das Geldinstitut diese einführen wollte. Dies geschah in Textform. Der Zustimmung des Kunden galt dann einfach als erteilt, wenn er innerhalb dieser zwei Monate nicht ausdrücklich ablehnte. Darauf wurde er im Schreiben der Bank auch hingewiesen. Er hatte auch die Möglichkeit, seinen Vertrag bzw. sein Konto zu kündigen.
Dieses Verfahren wurde nun vor Gericht angegriffen. Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Verbraucherschützer hielten das Verfahren der AGB-Änderung für unwirksam, da es nach ihrer Ansicht die Bankkunden unangemessen benachteiligte. In den ersten beiden Gerichtsinstanzen wurde die Klage abgewiesen.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Der BGH betonte, dass die vorliegenden AGB-Änderungen sich in vollem Umfang an den Einschränkungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 307 ff. BGB) messen lassen müssten. Dies gelte auch für sogenannte Zahlungsdiensterahmenverträge. Zwar gibt es eine besondere gesetzliche Regelung in § 675g BGB, die die bisherige Praxis der Banken zu ermöglichen scheint und die auch die Zweimonatsfrist nennt. Aber: Der BGH will diese Vorschrift nicht auf Änderungen angewendet sehen, die die Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Dass das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung zu einer Vertragsänderung ausgelegt werde, widerspreche dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Geldinstitut könne auf diese Art den Vertrag komplett umgestalten. Dies könne letztendlich dem Abschluss eines neuen Vertrages entsprechen. Dafür sei aber ein ausdrücklicher Änderungsvertrag erforderlich. Bei der Gebührenerhöhung speziell werde durch das Geldinstitut einfach die vom Kunden zu erbringende Hauptleistung des Vertrages abgeändert. Einschränkungen dafür seien nicht vorgesehen.
Hier liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Es reiche für eine wirksame Änderung nicht aus, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht antworte. Damit seien Vertragsänderungen, die durch eine solche fingierte Zustimmung zustande gekommen seien, schlicht unwirksam (Urteil vom 27.4.2021, Az. XI ZR 26/20).
Welche Gebührenerhöhungen und AGB-Änderungen bei Geldinstituten sind wirksam?
Wirksam sind damit nur Gebührenerhöhungen oder überhaupt Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen die Bankkunden ausdrücklich zugestimmt haben. Dazu gehören zum Beispiel vom Kunden gewünschte oder mit ihm abgestimmte Tarifänderungen oder Änderungen des Kontomodells. Wirksam bleiben generell auch stillschweigende Änderungen der AGB, die nicht zum Nachteil des Bankkunden sind.
Was können Bankkunden tun?
Kunden von Geldinstituten können infolge des Urteils Geldbeträge zurückverlangen, die sie aufgrund solcher Gebührenerhöhungen ohne ausdrückliche Zustimmung gezahlt haben. Dies betrifft also die Differenz zwischen rechtmäßig (zum Beispiel bei Kontoeröffnung) vereinbarten Bankgebühren und dem Teil, der nach einer Erhöhung ohne wirksame Rechtsgrundlage bezahlt wurde. Allerdings nur, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind. Hier gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Das heißt: Es können keine Bankgebühren zurückgefordert werden, die vor dem 1.1.2018 gezahlt worden sind.
Die Geldinstitute müssen darüber hinaus auch die Beträge herausgeben, die sie mit den ohne wirksame Vertragsgrundlage entrichteten Gebühren erwirtschaften konnten. Dies wären nach der Rechtsprechung 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz, also aktuell 4,12 Prozent, weil der Basiszinssatz negativ ist. Rechtsgrundlage ist § 818 BGB.
Mit einer freiwilligen oder automatischen Rückzahlung von Bankgebühren ist nicht zu rechnen. Kunden, die ihr Geld zurückbekommen wollen, müssen dieses ausdrücklich zurückfordern. Oft lässt sich einfach ausrechnen, wie viel an Gebühren seit 1. Januar 2018 ohne wirksame Absprache gezahlt wurde.
Nicht so einfach ist es zum Beispiel, wenn es nicht nur um die Kontoführungsgebühr geht, sondern um Gebühren für einzelne Buchungsvorgänge. Hier haben Bankkunden das Recht, von ihrer Bank eine Aufstellung der gezahlten Gebühren zu verlangen. Genauer gesagt: Ein Entgeltaufstellung nach § 10 des Zahlungskontengesetzes.
Sowohl die Forderung nach einer Entgeltaufstellung als auch die Aufforderung zur Rückerstattung der Bankgebühren sollte schriftlich und mit Fristsetzung erfolgen. Eine angemessene Frist wären in beiden Fällen zwei bis drei Wochen ab Eingang des Schreibens bei der Bank.
Für wen gilt das Urteil?
Zwar gilt das Urteil des Bundesgerichtshofes nur im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem des jeweiligen Verfahrens. Aber: Hier ging es um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Musterbedingungen entsprechen, die alle Geldinstitute einschließlich der Sparkassen verwenden. Es ist also davon auszugehen, dass das Urteil für alle Kunden von deutschen Geldinstituten gilt.
Darf die Bank mir das Konto kündigen?
Die Bank darf ihren Kunden nicht das Konto kündigen, weil diese Gebühren zurückfordern, die die Bank gar nicht verlangen durfte. Aber: Es steht zu erwarten, dass nun alle Geldinstitute ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Rechtslage anpassen werden. Vielen Bankkunden werden daher nun AGB-Änderungen ins Haus flattern, die sie unterschrieben zurücksenden sollen. Tun sie dies nicht, riskieren sie tatsächlich eine Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hier empfiehlt es sich, rechtzeitig die Konditionen verschiedener Geldinstitute zu vergleichen. Vielleicht bietet sich die Chance auf einen Wechsel.
Achtung: Wenn Sie eine Vertragsänderung unterschreiben, achten Sie darauf, dass Sie dabei nicht auf die Rückforderung zu viel gezahlter Gebühren verzichten.
Sind noch andere AGB-Änderungen ungültig?
Grundsätzlich sind nach dem Urteil alle stillschweigenden Änderungen als unwirksam anzusehen, die Bankkunden unangemessen benachteiligen. Dies können zum Beispiel auch Haftungsregelungen bei Betrugsfällen im elektronischen Zahlungsverkehr sein. Hier werden die Gerichte jedoch im Einzelfall zu entscheiden haben, welche Klauseln betroffen sind.
Update vom 9.12.2022: Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Bank-AGB
Die Sparda-Bank in Hannover hat im Mai und Juli 2022 einige Kunden schriftlich dazu aufgefordert, neuen Vertragsbedingungen zuzustimmen. Kam keine Reaktion, folgte ein weiteres Schreiben, in dem die Bank ankündigte, auch eine künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung zu werten. Es sollte sogar als Zustimmung gelten, wenn Kunden einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht widersprachen.
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass dieser Verhalten der Bank unzulässig ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Gericht war der Ansicht, dass auf diese Weise keine wirksame Änderung der AGB erzwungen werden könne. Das Verhalten der Bank sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und verstoße auch gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.4.2021. Eine Fortsetzung des Vorgehens wurde der Bank per einstweiliger Verfügung untersagt (Urteil vom 28.11.2022, Az. 13 O 173/22). Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.
Praxistipp
Die Verbände der unterschiedlichen Banken- und Sparkassenorganisationen haben jeweils ihre eigenen Ombudsleute, die im Streitfall zwischen Kunden und Geldinstitut vermitteln und einen Schiedsspruch fällen können. Ein solches Schlichtungsverfahren ist für Kunden kostenlos und hemmt zunächst die Verjährung Ihrer Ansprüche. Führt es nicht zum Erfolg, sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann hier eine wertvolle Hilfe sein. Bis zur endgültigen Entscheidung ist es ratsam, die Bankgebühren unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.
(Bu)