Basiskonto: Das Jedermann-Konto auf Guthabenbasis
30.06.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Ein Alltag ohne Girokonto? Dies ist für die meisten eine undenkbare Vorstellung. Allerdings gab es bis 2016 verschiedene Personengruppen, die kaum eine Chance hatten, ein Bankkonto zu eröffnen – etwa Obdachlose oder Asylbewerber.
2016 soll es in der EU 30 Millionen Menschen gegeben haben, die bisher kein Bankkonto eröffnen durften – ca. 700.000 davon in Deutschland (ohne die neu hinzugekommenen Migranten). Ein Bankkonto sorgt für einen einfacheren Umgang mit Behörden und Ämtern, für ein seriöseres Auftreten, und womöglich für bessere Chancen auf einen Wiedereinstieg in einen Beruf. Denn Arbeitgeber verlangen eine Kontoverbindung. Diese Situation hat sich 2016 verbessert: EU-Richtlinien haben dafür gesorgt, dass nun jeder am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Allerdings gelten für das Jedermann-Konto besondere Regeln.
Hat man kein Bankkonto – zum Beispiel, weil einem das Konto wegen einer Kontenpfändung von der Bank gekündigt wurde oder weil man obdachlos ist – ist man schlecht dran. Viele alltägliche Geschäfte können nicht getätigt werden, denn für fast alles ist eine Bankverbindung vonnöten. Zwar gibt es schon seit 1995 sogenannte Jedermann-Konten bei deutschen Geldinstituten. Diese standen trotz der Bezeichnung jedoch nicht unbedingt jedem offen. Wer sie in Anspruch nehmen konnte, wurde nicht nur von einem Geldinstitut zum anderen, sondern zum Teil sogar von Filiale zu Filiale unterschiedlich gehandhabt. Eine EU-weit einheitliche Regelung fehlte. Empfehlungen der EU-Kommission wurden in den verschiedenen Mitgliedsstaaten weitgehend ignoriert. 2014 wurde daraufhin die Europäische Zahlungskonten-Richtlinie verabschiedet (RL 2014/92/EU). Diese schaffte klare Verhältnisse und wurde zum 19. Juni 2016 in das deutsche Bankrecht umgesetzt.
Das Basiskonto ist ein Konto auf Guthabenbasis. Der Kontoinhaber kann es also nicht überziehen oder Schulden damit machen: Ist das Guthaben aufgebraucht, geht nichts mehr. Allerdings kann man ansonsten mit dem Basiskonto wie mit jedem anderen Konto Bankgeschäfte tätigen: Man kann Geld überweisen, einzahlen, abheben und am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen. Bei einem Basiskonto wird der Bankkunde stärker geschützt als bei einem herkömmlichen Konto. Die Bank kann ihn nicht einfach als Kunden ablehnen. Die Kontoführungsgebühren und die Kündigungsmöglichkeiten der Bank sind eingeschränkt. Allerdings muss der Kunde ausdrücklich mit der Bank vereinbaren, dass er ein Basiskonto führen möchte, damit diese Regeln gelten.
Jeder Verbraucher kann von seiner Bank verlangen, sein bestehendes Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutz- oder P-Konto umzuwandeln. Auf diesem ist ein Betrag von 1.133,80 Euro (Stand 2018) je Kalendermonat vor Pfändung geschützt, weitere Beträge (wie etwa Kindergeld) können mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls vor einer Pfändung geschützt werden. Mit einem P-Konto kann ein von Pfändung bedrohter Kontoinhaber zumindest über den Betrag verfügen, der der Pfändungsfreigrenze entspricht, und damit seine nötigsten Ausgaben tätigen – und zwar ohne Bürokratie und lange Antragsverfahren. Eine Besonderheit des Pfändungsschutzkontos ist jedoch, dass es durch Umwandlung eines alten Kontos in ein P-Konto entsteht. Es kann also nicht von Anfang an als P-Konto beantragt werden. Seit Einführung des Basiskontos kann der Kunde nun gleichzeitig mit der Eröffnung des Basiskontos auch beantragen, dieses in ein P-Konto umzuwandeln.
Wie schon der Name sagt: Jeder. Genauer gesagt: Jeder Verbraucher, der sich rechtmäßigerweise in der Europäischen Union aufhält. Dies schließt also zum Beispiel Wohnungslose, Asylsuchende oder geduldete Ausländer ohne Aufenthaltsstatus ein. Die Betreffenden müssen lediglich volljährig und geschäftsfähig sein.
Um ein Basiskonto zu eröffnen, reicht die Angabe einer postalischen Anschrift aus. Dies kann auch die Anschrift von Familienangehörigen, Freunden oder einer Beratungsstelle sein. Nicht erforderlich ist ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes. Allerdings muss der Antragsteller seine Identität nachweisen. Dazu können folgende Unterlagen verwendet werden: Ein amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass), eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldungsbescheinigung oder ein Ankunftsnachweis nach dem Asylgesetz.
Auch beim Basiskonto gibt es Ausnahmefälle, in denen die Bank eine Kontoeröffnung verweigern darf. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller schon bei einer anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto hat oder wenn er innerhalb der letzen drei Jahre vor Kontoeröffnung wegen einer Straftat gegen die Bank, ihre Mitarbeiter oder ihre Kunden verurteilt worden ist. Ein Verweigerungsgrund liegt auch vor, wenn er bereits ein Basiskonto bei derselben Bank hatte und ihm dieses wegen Zahlungsverzuges oder Missbrauch des Kontos durch verbotene Aktivitäten gekündigt wurde. Ebenso kann die Bank die Kontoeröffnung ablehnen, wenn sie dadurch in Konflikt mit dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz geraten würde.
Verweigert das Geldinstitut die Eröffnung eines Basiskontos, kann der Betroffene dagegen vorgehen. So besteht die Möglichkeit, die Bank vor einem Zivilgericht auf Eröffnung eines Basiskontos zu verklagen. Alternativ kann ein besonderes Verwaltungsverfahren bei der BaFin eingeleitet werden (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die BaFin prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Kontoeröffnung vorliegen, und ordnet diese ggf. an. Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit, sich an eine Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden.
Eine weitere Folge der neuen Rechtslage ist, dass Kunden schneller und unbürokratischer das Geldinstitut wechseln können – zum Beispiel, um weniger Kontoführungsgebühren zu bezahlen. Insbesondere für Kunden mit schlechter Bonität ist ein kostenloses Konto nicht selbstverständlich. Wenn ein Kunde innerhalb eines EU-Staates die Bank wechselt, muss sein neues Geldinstitut nun die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften seines alten Kontos übernehmen. Wechselt er grenzüberschreitend die Bank, hat die bisherige Bank die neue (und auch den Kunden) über alle Kontobewegungen zu informieren. Diese Regelungen zum Kontowechsel gelten seit 18. September 2016.
Geldinstitute haben seit der Gesetzesänderung von 2016 auch die Pflicht, ihre Kunden vor dem Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit auf transparente Weise über die entstehenden Kosten etwa für die Kontoführung zu informieren. Für Verbraucher gibt es Internetseiten, die beim Vergleich von Bankgebühren helfen. Eingeführt wurde auch ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Kunde und Geldinstitut.
Banken können für die Kontoführung ein „angemessenes Entgelt“ verlangen. Während manche Geldinstitute keine Kontoführungsgebühren für ein Basiskonto erheben, verlangen andere bis zu 12 Euro im Monat.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat am 30.06.2020 entschieden, was unter dem Begriff "angemessen" zu verstehen ist und orientiert sich dabei am Ziel des Gesetzgebers. Dieser habe eine spürbare Begrenzung der Entgelte für erforderlich gehalten, um auch für diejenigen einen Kontozugang zu gewährleisten, die bisher hiervon ausgeschlossen waren. Im konkreten Fall hatten Verbraucherschützer die Deutsche Bank verklagt und die Klage vor dem BGH gewonnen. Die Deutsche Bank hatte für ein Basiskonto ein Entgelt von monatlich 8,99 Euro verlangt, sowie für das Einlösen von Schecks und das Einrichten eines Dauerauftrags jeweils 1,50 Euro. Diese Entgelte sah der BGH als "unangemessen" an. (Urt. v. 30.06.2020, Az. XI ZR 119/19)
Wird Ihnen die Eröffnung eines Basiskontos verweigert, ist das Verwaltungsverfahren bei der BaFin der einfachste Weg, um gegen die Bank vorzugehen und doch noch zu einem Basiskonto zu kommen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Ist ein gerichtliches Vorgehen nicht zu vermeiden, sollten Sie sich von einem auf das Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Seit dem 19.06.2016 gibt es in Deutschland das Basiskonto (auch Jedermann-Konto genannt). Im Juni 2020 hat der BGH nun zur Frage entschieden, welche Kontoentgelte nicht angemessen sind.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie kam es zur Einführung des Basiskontos? Was versteht man heute unter einem Jedermann- oder Basiskonto? Was unterscheidet das Basiskonto vom Pfändungsschutzkonto? Wer kann ein Jedermann-Konto bekommen? Welche Unterlagen benötigt man zur Eröffnung eines Basiskontos? Wann kann die Bank ablehnen? Was kann man tun, wenn die Bank die Kontoeröffnung verweigert? Schneller die Bank wechseln Transparenz bei den Kosten Was kostet ein Basiskonto? Praxistipp zum Basiskonto 2016 soll es in der EU 30 Millionen Menschen gegeben haben, die bisher kein Bankkonto eröffnen durften – ca. 700.000 davon in Deutschland (ohne die neu hinzugekommenen Migranten). Ein Bankkonto sorgt für einen einfacheren Umgang mit Behörden und Ämtern, für ein seriöseres Auftreten, und womöglich für bessere Chancen auf einen Wiedereinstieg in einen Beruf. Denn Arbeitgeber verlangen eine Kontoverbindung. Diese Situation hat sich 2016 verbessert: EU-Richtlinien haben dafür gesorgt, dass nun jeder am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Allerdings gelten für das Jedermann-Konto besondere Regeln.
Wie kam es zur Einführung des Basiskontos?
Hat man kein Bankkonto – zum Beispiel, weil einem das Konto wegen einer Kontenpfändung von der Bank gekündigt wurde oder weil man obdachlos ist – ist man schlecht dran. Viele alltägliche Geschäfte können nicht getätigt werden, denn für fast alles ist eine Bankverbindung vonnöten. Zwar gibt es schon seit 1995 sogenannte Jedermann-Konten bei deutschen Geldinstituten. Diese standen trotz der Bezeichnung jedoch nicht unbedingt jedem offen. Wer sie in Anspruch nehmen konnte, wurde nicht nur von einem Geldinstitut zum anderen, sondern zum Teil sogar von Filiale zu Filiale unterschiedlich gehandhabt. Eine EU-weit einheitliche Regelung fehlte. Empfehlungen der EU-Kommission wurden in den verschiedenen Mitgliedsstaaten weitgehend ignoriert. 2014 wurde daraufhin die Europäische Zahlungskonten-Richtlinie verabschiedet (RL 2014/92/EU). Diese schaffte klare Verhältnisse und wurde zum 19. Juni 2016 in das deutsche Bankrecht umgesetzt.
Was versteht man heute unter einem Jedermann- oder Basiskonto?
Das Basiskonto ist ein Konto auf Guthabenbasis. Der Kontoinhaber kann es also nicht überziehen oder Schulden damit machen: Ist das Guthaben aufgebraucht, geht nichts mehr. Allerdings kann man ansonsten mit dem Basiskonto wie mit jedem anderen Konto Bankgeschäfte tätigen: Man kann Geld überweisen, einzahlen, abheben und am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen. Bei einem Basiskonto wird der Bankkunde stärker geschützt als bei einem herkömmlichen Konto. Die Bank kann ihn nicht einfach als Kunden ablehnen. Die Kontoführungsgebühren und die Kündigungsmöglichkeiten der Bank sind eingeschränkt. Allerdings muss der Kunde ausdrücklich mit der Bank vereinbaren, dass er ein Basiskonto führen möchte, damit diese Regeln gelten.
Was unterscheidet das Basiskonto vom Pfändungsschutzkonto?
Jeder Verbraucher kann von seiner Bank verlangen, sein bestehendes Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutz- oder P-Konto umzuwandeln. Auf diesem ist ein Betrag von 1.133,80 Euro (Stand 2018) je Kalendermonat vor Pfändung geschützt, weitere Beträge (wie etwa Kindergeld) können mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls vor einer Pfändung geschützt werden. Mit einem P-Konto kann ein von Pfändung bedrohter Kontoinhaber zumindest über den Betrag verfügen, der der Pfändungsfreigrenze entspricht, und damit seine nötigsten Ausgaben tätigen – und zwar ohne Bürokratie und lange Antragsverfahren. Eine Besonderheit des Pfändungsschutzkontos ist jedoch, dass es durch Umwandlung eines alten Kontos in ein P-Konto entsteht. Es kann also nicht von Anfang an als P-Konto beantragt werden. Seit Einführung des Basiskontos kann der Kunde nun gleichzeitig mit der Eröffnung des Basiskontos auch beantragen, dieses in ein P-Konto umzuwandeln.
Wer kann ein Jedermann-Konto bekommen?
Wie schon der Name sagt: Jeder. Genauer gesagt: Jeder Verbraucher, der sich rechtmäßigerweise in der Europäischen Union aufhält. Dies schließt also zum Beispiel Wohnungslose, Asylsuchende oder geduldete Ausländer ohne Aufenthaltsstatus ein. Die Betreffenden müssen lediglich volljährig und geschäftsfähig sein.
Welche Unterlagen benötigt man zur Eröffnung eines Basiskontos?
Um ein Basiskonto zu eröffnen, reicht die Angabe einer postalischen Anschrift aus. Dies kann auch die Anschrift von Familienangehörigen, Freunden oder einer Beratungsstelle sein. Nicht erforderlich ist ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes. Allerdings muss der Antragsteller seine Identität nachweisen. Dazu können folgende Unterlagen verwendet werden: Ein amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass), eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldungsbescheinigung oder ein Ankunftsnachweis nach dem Asylgesetz.
Wann kann die Bank ablehnen?
Auch beim Basiskonto gibt es Ausnahmefälle, in denen die Bank eine Kontoeröffnung verweigern darf. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller schon bei einer anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto hat oder wenn er innerhalb der letzen drei Jahre vor Kontoeröffnung wegen einer Straftat gegen die Bank, ihre Mitarbeiter oder ihre Kunden verurteilt worden ist. Ein Verweigerungsgrund liegt auch vor, wenn er bereits ein Basiskonto bei derselben Bank hatte und ihm dieses wegen Zahlungsverzuges oder Missbrauch des Kontos durch verbotene Aktivitäten gekündigt wurde. Ebenso kann die Bank die Kontoeröffnung ablehnen, wenn sie dadurch in Konflikt mit dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz geraten würde.
Was kann man tun, wenn die Bank die Kontoeröffnung verweigert?
Verweigert das Geldinstitut die Eröffnung eines Basiskontos, kann der Betroffene dagegen vorgehen. So besteht die Möglichkeit, die Bank vor einem Zivilgericht auf Eröffnung eines Basiskontos zu verklagen. Alternativ kann ein besonderes Verwaltungsverfahren bei der BaFin eingeleitet werden (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die BaFin prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Kontoeröffnung vorliegen, und ordnet diese ggf. an. Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit, sich an eine Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden.
Schneller die Bank wechseln
Eine weitere Folge der neuen Rechtslage ist, dass Kunden schneller und unbürokratischer das Geldinstitut wechseln können – zum Beispiel, um weniger Kontoführungsgebühren zu bezahlen. Insbesondere für Kunden mit schlechter Bonität ist ein kostenloses Konto nicht selbstverständlich. Wenn ein Kunde innerhalb eines EU-Staates die Bank wechselt, muss sein neues Geldinstitut nun die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften seines alten Kontos übernehmen. Wechselt er grenzüberschreitend die Bank, hat die bisherige Bank die neue (und auch den Kunden) über alle Kontobewegungen zu informieren. Diese Regelungen zum Kontowechsel gelten seit 18. September 2016.
Transparenz bei den Kosten
Geldinstitute haben seit der Gesetzesänderung von 2016 auch die Pflicht, ihre Kunden vor dem Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit auf transparente Weise über die entstehenden Kosten etwa für die Kontoführung zu informieren. Für Verbraucher gibt es Internetseiten, die beim Vergleich von Bankgebühren helfen. Eingeführt wurde auch ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Kunde und Geldinstitut.
Was kostet ein Basiskonto?
Banken können für die Kontoführung ein „angemessenes Entgelt“ verlangen. Während manche Geldinstitute keine Kontoführungsgebühren für ein Basiskonto erheben, verlangen andere bis zu 12 Euro im Monat.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat am 30.06.2020 entschieden, was unter dem Begriff "angemessen" zu verstehen ist und orientiert sich dabei am Ziel des Gesetzgebers. Dieser habe eine spürbare Begrenzung der Entgelte für erforderlich gehalten, um auch für diejenigen einen Kontozugang zu gewährleisten, die bisher hiervon ausgeschlossen waren. Im konkreten Fall hatten Verbraucherschützer die Deutsche Bank verklagt und die Klage vor dem BGH gewonnen. Die Deutsche Bank hatte für ein Basiskonto ein Entgelt von monatlich 8,99 Euro verlangt, sowie für das Einlösen von Schecks und das Einrichten eines Dauerauftrags jeweils 1,50 Euro. Diese Entgelte sah der BGH als "unangemessen" an. (Urt. v. 30.06.2020, Az. XI ZR 119/19)
Praxistipp zum Basiskonto
Wird Ihnen die Eröffnung eines Basiskontos verweigert, ist das Verwaltungsverfahren bei der BaFin der einfachste Weg, um gegen die Bank vorzugehen und doch noch zu einem Basiskonto zu kommen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Ist ein gerichtliches Vorgehen nicht zu vermeiden, sollten Sie sich von einem auf das Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
(Bu)