Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unzulässig

28.11.2013, Autor: Herr Michael Eisner / Lesedauer ca. 3 Min. (860 mal gelesen)
Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen unzulässig! Fordern Sie die von Ihnen gezahlte Gebühr zurück!

Viele Banken und Sparkassen haben ihren Kunden in der Vergangenheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Nach mehreren Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, in denen eine Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt worden ist, verlangen nun einige Banken keine Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen mehr.

Trotz der nachfolgenden eindeutigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verweigern die Banken und Sparkassen die Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte zu Unrecht:


Bamberg 3 U 78/10 04.08.2010
Celle 3 W 86/11 13.10.2011
Dresden 8 U 1461/10 02.12.2010
Dresden 8 U 562/11 29.09.2011
Düsseldorf I-6 U 162/10 24.02.2011
Frankfurt 17 U 59/11 27.07.2011
Hamm I-31 U 192/10 11.04.2011
Karlsruhe 17 U 192/10 03.05.2011
Zweibrücken 4 U 174/10 21.02.2011




Fordern Sie die Kreditbearbeitungsgebühr zurück


Solange den Banken und Sparkassen die Einsicht fehlt, dass sie aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet sind, sollten Sie Ihren Anspruch gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

Zuvor empfiehlt es sich jedoch, Ihr Geldinstitut schriftlich zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aufzufordern. Den entsprechenden Musterbrief stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dazu können Sie mich anrufen oder besser Kontakt über das Kontaktformular zu mir aufnehmen.



Verjährung Ihrer Ansprüche auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr


Ihre möglichen Rückzahlungsansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB 3 Jahre beträgt. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Die Banken und Sparkassen sind der Ansicht, dass es allein auf die Kenntnis der Zahlung der Kreditbearbeitungsgebühr ankäme. Dieser Ansicht ist auch das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 01.10.2012, Az.: 55 C 3594/12. Nach dieser Ansicht wären Ihre Rückzahlungsansprüche verjährt, wenn die Bearbeitungsgebühr vor dem 01.01.2010 gezahlt worden ist.


Ich bin jedoch der Auffassung, dass Ihre Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt sind, wenn Sie das Bearbeitungsentgelt nicht vor dem 01.01.2003 gezahlt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15.06.2010, Az.: XI ZR 309/09, Folgendes zum Beginn der Regelverjährung ausgeführt:


"Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senat, BGHZ 175, 161, Tz. 26). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.)."


In den Fällen, in denen um die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr gestritten wird, dürfte aufgrund der klageabweisenden Entscheidungen einiger Gerichte, insbesondere des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 02.02.2010, Az.: 3 W 109/09, eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BGH vorgelegen haben, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte, so dass es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzug für den Verjährungsbeginn fehlte. Erst mit Beschluss vom 13.10.2011, Az. 3 W 86/11, gab das Oberlandesgericht Celle seine Rechtsauffassung auf und teilte nunmehr die Auffassung der vorgenannten Oberlandesgerichte, die die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen für unzulässig halten. Demnach bestand die unsichere und zweifelhafte Rechtslage erst nach dieser Entscheidung nicht mehr, so dass nach der von mir vertretenen Auffassung die Verjährung erst mit Ende des Jahres 2011 begonnen hat, Ihre Ansprüche somit erst mit Ende des Jahres 2014 verjähren.



Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.05.2013, Az.: 37 C 10450/12: Anspruch auf Rückzahlung einer am 18.12.2007 gezahlten Bearbeitungsgebühr ist nicht verjährt


Durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.05.2013, Az.: 37 C 10450/12 wird die beklagte Bank zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verurteilt. Die Ansprüche der von mir vertretenen Kläger sind danach nicht verjährt.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Bank durch ihre Prozessbevollmächtigten Berufung gegen das Urteil einlegen ließ.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Michael Eisner

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