beeinträchtigende Schenkungen an Miterben
31.12.2014, Autor: Frau Beate Gast / Lesedauer ca. 1 Min. (716 mal gelesen)
per einstweiliger Verfügung kann ein (Mit-)Erbe seinen Anspruch auf Einräumung eines seiner Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil sichern
Die Klägerin ist die Enkelin der Erblasserin. Ihre Mutter war verstorben, so dass sie, entsprechend dem notariellen Ehe- und Erbvertrages der Erblasserin, Vertrags- bzw. Schlußerbin geworden war. Die drei weiteren Töchter der Erblasserin, die Tanten der Klägerin, hatten von der Erblasserin u.a. bebaute Grundstücke zu Lebzeiten "geschenkt" erhalten. Diese Schenkungen erfolgten, entsprechend der Feststellung des OLG München, in der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen (§ 2287 Abs.1 BGB). Somit hatte die Klägerin Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil gegen ihre Tanten. Insoweit hatte die Klägerin einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ergab sich aus § 885 Abs.1 S.2 BGB; eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs war nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall konnte klägerseits vielmehr dargelegt werden, dass bereits Gespräche mit einem Bauträger über eine etwaigen Verkauf geführt worden waren.
Die Klägerin ist von Frau Rechtsanwaältin Beate Gast, Kanzlei Gast & Collegen, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen, vertreten worden. Frau RAin Gast ist u.a. schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig.
Die Klägerin ist die Enkelin der Erblasserin. Ihre Mutter war verstorben, so dass sie, entsprechend dem notariellen Ehe- und Erbvertrages der Erblasserin, Vertrags- bzw. Schlußerbin geworden war. Die drei weiteren Töchter der Erblasserin, die Tanten der Klägerin, hatten von der Erblasserin u.a. bebaute Grundstücke zu Lebzeiten "geschenkt" erhalten. Diese Schenkungen erfolgten, entsprechend der Feststellung des OLG München, in der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen (§ 2287 Abs.1 BGB). Somit hatte die Klägerin Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil gegen ihre Tanten. Insoweit hatte die Klägerin einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ergab sich aus § 885 Abs.1 S.2 BGB; eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs war nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall konnte klägerseits vielmehr dargelegt werden, dass bereits Gespräche mit einem Bauträger über eine etwaigen Verkauf geführt worden waren.
Die Klägerin ist von Frau Rechtsanwaältin Beate Gast, Kanzlei Gast & Collegen, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen, vertreten worden. Frau RAin Gast ist u.a. schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig.