Befristeter Arbeitsvertrag: Stolperstein Schriftform
23.04.2010, Autor: Herr Mathias Lorenz / Lesedauer ca. 1 Min. (3453 mal gelesen)
Zur Problematik der schriftlichen Niederlegung des befristeten Arbeitsvertrages erst nach der Tätigkeitsaufnahme.
Das BAG hat sich bereits mehrfach mit dem in § 14 Abs. 4 TzBfG enthaltenen Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge befasst. Hierbei hat es die gesetzliche Schriftform bei
einer schriftlichen Niederlegung des Arbeitsvertrages erst 10 Tage nach der Tätigkeitsaufnahme als nicht erfüllt
angesehen und als Konsequenz das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt. Die Entscheidungen
des BAG decken sich nicht mit der weit verbreiteten Praxis, daß die schriftliche Niederlegung und Verlängerung der
Befristungsabrede erst nach der Arbeitsaufnahme bzw. der Weiterarbeit nach abgelaufener Befristung erfolgt. Um das Risiko einer unwirksamen Befristung zu vermeiden, muß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Arbeitsvertragsschluß erfolgen. Die Verlängerungsabrede muß stets vor Ablauf der Ausgangsbefristung schriftlich
niedergelegt werden. Werden insoweit Fehler begangen, ist die Wirksamkeit der Befristung kaum zu retten.
Das BAG hat sich bereits mehrfach mit dem in § 14 Abs. 4 TzBfG enthaltenen Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge befasst. Hierbei hat es die gesetzliche Schriftform bei
einer schriftlichen Niederlegung des Arbeitsvertrages erst 10 Tage nach der Tätigkeitsaufnahme als nicht erfüllt
angesehen und als Konsequenz das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt. Die Entscheidungen
des BAG decken sich nicht mit der weit verbreiteten Praxis, daß die schriftliche Niederlegung und Verlängerung der
Befristungsabrede erst nach der Arbeitsaufnahme bzw. der Weiterarbeit nach abgelaufener Befristung erfolgt. Um das Risiko einer unwirksamen Befristung zu vermeiden, muß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Arbeitsvertragsschluß erfolgen. Die Verlängerungsabrede muß stets vor Ablauf der Ausgangsbefristung schriftlich
niedergelegt werden. Werden insoweit Fehler begangen, ist die Wirksamkeit der Befristung kaum zu retten.