Was kann in einem Behindertentestament wie geregelt werden?
05.02.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Ein Behindertentestament wird in der Regel von den Eltern eines behinderten Kindes verfasst. Häufig machen sich diese Sorgen darüber, wie die Zukunft ihres Kindes nach ihrem Ableben aussehen wird. Sie wollen für diese Zeit und für ihr Kind Vorsorge treffen. Mit dem Behindertentestament soll sichergestellt werden, dass das behinderte Kind weiter Sozialleistungen bekommt und dass durch die Erbschaft Kosten abgedeckt sind, für die der Staat nicht aufkommt. Gleichzeitig soll das Dokument verhindern, dass die Sozialbehörden nach dem Tod der Eltern auf das Erbe zugreifen, um sich die an das behinderte Kind gezahlten Leistungen zurückzuholen.
Häufig können Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten und bekommen daher Sozialleistungen. Dies kann etwa Sozialhilfe sein oder die sogenannte Eingliederungshilfe. Dies sind Leistungen aus dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Es gibt dabei jedoch einen Haken:
Wer eigenes Vermögen hat, muss dieses nach dem Gesetz zuerst verbrauchen. Erst danach erhält er oder sie Sozialleistungen. Dies bezeichnet man auch als das Nachrangprinzip der Sozialhilfe. Auch in § 90 SGB XII wird klargestellt, dass vorhandenes Vermögen vollständig einzusetzen ist.
Eine Erbschaft stellt für einen behinderten Leistungsempfänger einen Vermögenszuwachs dar. Er bekommt erst dann wieder Sozialleistungen, wenn der neue Reichtum verbraucht ist.
Nun möchten aber Eltern behinderter Kinder nicht das Risiko eingehen, dass ihr Kind nach ihrem Ableben keinen Zugriff auf teure medizinische Hilfsmittel hat, oder dass irgendeine staatliche Unterstützung irgendwann ausläuft, während ihr Erspartes in der Kasse der Sozialhilfeträger landet. Daher suchen sie nach Lösungen zur finanziellen Absicherung ihres Kindes.
Denkbar wäre eine Testamentskonstruktion, bei der das behinderte Kind enterbt wird. Sinnvoll ist dies jedoch nicht. Das Kind hat in diesem Fall immer noch Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil. Damit besitzt es einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Der Sozialhilfeträger kann einen Zahlungsanspruch, den der Leistungsempfänger gegen jemand anderen hat, durch eine einfache Erklärung für sich übernehmen (§ 93 SGB XII). Dies bezeichnet man als Anspruch aus übergegangenem Recht. Und schon erhält nicht das Kind den Pflichtteil, sondern das Sozialamt.
Es gibt im Erbrecht keine gesetzliche Regelung über das Behindertentestament. Die Gerichte sehen es jedoch als zulässig an. Denn sie haben Verständnis für den Wunsch der Eltern, ihr behindertes Kind möglichst gut finanziell abzusichern und nicht nur auf dem von den Sozialbehörden für nötig gehaltenen Mindestniveau.
Bei einem Behindertentestament setzt man meist das behinderte Kind als sogenannten Vorerben ein. Ein Vorerbe erbt zuerst den gesamten Nachlass. Dann wird ein anderes Kind zum Nacherben bestimmt. Dieses erbt erst dann, wenn der Vorerbe verstirbt oder sobald eine andere Bedingung eintritt, die der Erblasser gesetzt hat (zum Beispiel Erreichen eines bestimmten Alters). Zusätzlich ordnen die Eltern per Testament eine Testamentsvollstreckung an.
Als Vorerbe kann das behinderte Kind nicht frei über den Nachlass verfügen. Sonst würde es ja die Rechte des Nacherben verletzen. Aus dem gleichen Grund kann auch das Sozialamt nicht verlangen, dass dieses Geld aufzubrauchen ist, bevor es weitere Leistungen gibt. Das Amt kann auch nicht das Erbe nach dem Tod der Eltern einfach vereinnahmen. Das behinderte Kind erhält Zahlungen immer nur in einer Höhe, welche die staatlichen Leistungen nicht beeinträchtigt. Dafür sorgt der Testamentsvollstrecker, welcher entsprechende Anweisungen erhält.
Auf diese Weise kann sich das Kind einige Annehmlichkeiten oder auch zusätzliche Therapien oder Hilfsmittel, wie etwa einen guten Elektrorollstuhl, leisten. Allein mit Sozialleistungen wäre dies oft nicht möglich.
Oft geht man davon aus, dass der Erbanteil des behinderten Kindes nur knapp über dem Pflichtteil liegen sollte. Der Pflichtteil ist das, was ein gesetzlicher Erbe immer bekommen muss, auch wenn er im Testament enterbt wurde. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Eltern treffen die entsprechenden Regelungen in ihrem normalen Testament. Das Behindertentestament ist also kein gesondertes Dokument. Dabei ist es wichtig, das behinderte Kind eindeutig als "nicht befreiten Vorerben" zu bezeichnen. Ein solcher Vorerbe ist nämlich in seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass eingeschränkt – im Gegensatz zum "befreiten Vorerben", der größere Befugnisse hat. Letzteres würde die gesamte Konstruktion jedoch wieder zunichte machen.
Auch in einem gemeinsamen Testament können Ehegatten solche Regelungen treffen. Dabei ist anwaltliche Beratung unbedingt zu empfehlen, damit nicht die Regelungen der einzelnen Erbfälle miteinander in Konflikt geraten.
Ein eigenhändiges Testament ist nur dann wirksam, wenn der Verfasser es komplett handschriftlich auf Papier niederschreibt und mit Ort und Datum unterschreibt. Computerausdrucke sind nicht wirksam.
Einige Gerichte betrachteten das Behindertentestament zunächst als sittenwidrig. Denn: So werde der Sozialhilfeträger auszumanövriert. Damit wären die entsprechenden Testamente unwirksam gewesen. Der Bundesgerichtshof jedoch war anderer Ansicht. Schon 1993 hat er betont, dass ein Testament nicht sittenwidrig und unwirksam ist, nur weil dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Nachlass verweigert wird.
Es sei nicht verwerflich, wenn die Eltern den Wunsch hätten, die Lebensbedingungen des eigenen behinderten Kindes zu verbessern (Urteil vom 20.10.1993, Az. IV ZR 231/92). Dies gelte jedenfalls dann, wenn das behinderte Kind nur Vorerbe eines den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteils sei. Im damaligen Urteil blieb jedoch unbeantwortet, was passiert, wenn es sich um einen wirklich großen Nachlass handelt, der die Versorgung des behinderten Kindes bis zu dessen Lebensende sicherstellen würde.
Damit beschäftigte sich 2016 das Oberlandesgericht Hamm. In einem dortigen Fall hatten die Eltern ihrem behinderten Sohn jeweils Erbanteile in Höhe des 1,1-fachen Pflichtteils hinterlassen. Der Wert betrug insgesamt 960.000 Euro. Der Sohn war zum Vorerben bestimmt worden und andere Familienmitglieder waren Nacherben. Das Testament ordnete auch eine Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker sollte dem Sohn nur immer soviel auszahlen, dass ihm staatliche Leistungen nicht verloren gingen.
Der Sozialhilfeträger griff dieses Testament vor Gericht als unwirksam an. Das OLG Hamm betonte, dass es nicht sittenwidrig sei, wenn Eltern sicherstellen wollten, dass ihr Kind auf Dauer möglichst gut versorgt sei. Hier hätte das zusätzliche Geld auch Therapien finanzieren sollen, auf die der Sohn sonst keinen Anspruch gehabt hätte.
Bei der Errichtung des Testaments hätten die Eltern nicht wissen können, ob die gezahlte Eingliederungshilfe auf Dauer für die Versorgung des Sohnes ausreiche (Urteil vom 27.10.2016, Az. 10 U 13/16). Hier änderte also der hohe Wert des Erbanteils nichts an der rechtlichen Bewertung: Das Behindertentestament war wirksam.
Übrigens ist ein Behindertentestament auch nicht allein deshalb sittenwidrig, weil darin konkrete Anweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken das Kind Geld aus dem Nachlass bekommen soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 24.7.2019, Az. XII ZB 560/18).
Beim Behindertentestament gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Die einzelnen Varianten können erhebliche Auswirkungen haben. Eltern, welche die bestmögliche Absicherung ihrer Kinder sicherstellen wollen, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen. Dies ist besonders wichtig, weil das Behindertentestament nicht gesetzlich geregelt ist und allein auf der Rechtsprechung der Gerichte beruht.
Lange war die Wirksamkeit eines Behindertentestaments umstritten. Dann wurde sie schließlich vom Bundesgerichtshof bestätigt. Seitdem können Eltern auf diese Weise für ihr behindertes Kind vorsorgen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum kann der Staat auf das Erbe von behinderten Menschen zugreifen? Ist es sinnvoll, ein behindertes Kind zu enterben? Wie funktioniert ein Behindertentestament? Wie treffe ich die Regelungen für ein Behindertentestament? Was sagt der Bundesgerichtshof zum Behindertentestament? Behindertentestament: Was sagen die Gerichte zum großen Nachlass? Praxistipp zum Behindertentestament Warum kann der Staat auf das Erbe von behinderten Menschen zugreifen?
Häufig können Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten und bekommen daher Sozialleistungen. Dies kann etwa Sozialhilfe sein oder die sogenannte Eingliederungshilfe. Dies sind Leistungen aus dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Es gibt dabei jedoch einen Haken:
Wer eigenes Vermögen hat, muss dieses nach dem Gesetz zuerst verbrauchen. Erst danach erhält er oder sie Sozialleistungen. Dies bezeichnet man auch als das Nachrangprinzip der Sozialhilfe. Auch in § 90 SGB XII wird klargestellt, dass vorhandenes Vermögen vollständig einzusetzen ist.
Eine Erbschaft stellt für einen behinderten Leistungsempfänger einen Vermögenszuwachs dar. Er bekommt erst dann wieder Sozialleistungen, wenn der neue Reichtum verbraucht ist.
Nun möchten aber Eltern behinderter Kinder nicht das Risiko eingehen, dass ihr Kind nach ihrem Ableben keinen Zugriff auf teure medizinische Hilfsmittel hat, oder dass irgendeine staatliche Unterstützung irgendwann ausläuft, während ihr Erspartes in der Kasse der Sozialhilfeträger landet. Daher suchen sie nach Lösungen zur finanziellen Absicherung ihres Kindes.
Ist es sinnvoll, ein behindertes Kind zu enterben?
Denkbar wäre eine Testamentskonstruktion, bei der das behinderte Kind enterbt wird. Sinnvoll ist dies jedoch nicht. Das Kind hat in diesem Fall immer noch Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil. Damit besitzt es einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Der Sozialhilfeträger kann einen Zahlungsanspruch, den der Leistungsempfänger gegen jemand anderen hat, durch eine einfache Erklärung für sich übernehmen (§ 93 SGB XII). Dies bezeichnet man als Anspruch aus übergegangenem Recht. Und schon erhält nicht das Kind den Pflichtteil, sondern das Sozialamt.
Wie funktioniert ein Behindertentestament?
Es gibt im Erbrecht keine gesetzliche Regelung über das Behindertentestament. Die Gerichte sehen es jedoch als zulässig an. Denn sie haben Verständnis für den Wunsch der Eltern, ihr behindertes Kind möglichst gut finanziell abzusichern und nicht nur auf dem von den Sozialbehörden für nötig gehaltenen Mindestniveau.
Bei einem Behindertentestament setzt man meist das behinderte Kind als sogenannten Vorerben ein. Ein Vorerbe erbt zuerst den gesamten Nachlass. Dann wird ein anderes Kind zum Nacherben bestimmt. Dieses erbt erst dann, wenn der Vorerbe verstirbt oder sobald eine andere Bedingung eintritt, die der Erblasser gesetzt hat (zum Beispiel Erreichen eines bestimmten Alters). Zusätzlich ordnen die Eltern per Testament eine Testamentsvollstreckung an.
Als Vorerbe kann das behinderte Kind nicht frei über den Nachlass verfügen. Sonst würde es ja die Rechte des Nacherben verletzen. Aus dem gleichen Grund kann auch das Sozialamt nicht verlangen, dass dieses Geld aufzubrauchen ist, bevor es weitere Leistungen gibt. Das Amt kann auch nicht das Erbe nach dem Tod der Eltern einfach vereinnahmen. Das behinderte Kind erhält Zahlungen immer nur in einer Höhe, welche die staatlichen Leistungen nicht beeinträchtigt. Dafür sorgt der Testamentsvollstrecker, welcher entsprechende Anweisungen erhält.
Auf diese Weise kann sich das Kind einige Annehmlichkeiten oder auch zusätzliche Therapien oder Hilfsmittel, wie etwa einen guten Elektrorollstuhl, leisten. Allein mit Sozialleistungen wäre dies oft nicht möglich.
Oft geht man davon aus, dass der Erbanteil des behinderten Kindes nur knapp über dem Pflichtteil liegen sollte. Der Pflichtteil ist das, was ein gesetzlicher Erbe immer bekommen muss, auch wenn er im Testament enterbt wurde. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie treffe ich die Regelungen für ein Behindertentestament?
Die Eltern treffen die entsprechenden Regelungen in ihrem normalen Testament. Das Behindertentestament ist also kein gesondertes Dokument. Dabei ist es wichtig, das behinderte Kind eindeutig als "nicht befreiten Vorerben" zu bezeichnen. Ein solcher Vorerbe ist nämlich in seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass eingeschränkt – im Gegensatz zum "befreiten Vorerben", der größere Befugnisse hat. Letzteres würde die gesamte Konstruktion jedoch wieder zunichte machen.
Auch in einem gemeinsamen Testament können Ehegatten solche Regelungen treffen. Dabei ist anwaltliche Beratung unbedingt zu empfehlen, damit nicht die Regelungen der einzelnen Erbfälle miteinander in Konflikt geraten.
Ein eigenhändiges Testament ist nur dann wirksam, wenn der Verfasser es komplett handschriftlich auf Papier niederschreibt und mit Ort und Datum unterschreibt. Computerausdrucke sind nicht wirksam.
Was sagt der Bundesgerichtshof zum Behindertentestament?
Einige Gerichte betrachteten das Behindertentestament zunächst als sittenwidrig. Denn: So werde der Sozialhilfeträger auszumanövriert. Damit wären die entsprechenden Testamente unwirksam gewesen. Der Bundesgerichtshof jedoch war anderer Ansicht. Schon 1993 hat er betont, dass ein Testament nicht sittenwidrig und unwirksam ist, nur weil dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Nachlass verweigert wird.
Es sei nicht verwerflich, wenn die Eltern den Wunsch hätten, die Lebensbedingungen des eigenen behinderten Kindes zu verbessern (Urteil vom 20.10.1993, Az. IV ZR 231/92). Dies gelte jedenfalls dann, wenn das behinderte Kind nur Vorerbe eines den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteils sei. Im damaligen Urteil blieb jedoch unbeantwortet, was passiert, wenn es sich um einen wirklich großen Nachlass handelt, der die Versorgung des behinderten Kindes bis zu dessen Lebensende sicherstellen würde.
Behindertentestament: Was sagen die Gerichte zum großen Nachlass?
Damit beschäftigte sich 2016 das Oberlandesgericht Hamm. In einem dortigen Fall hatten die Eltern ihrem behinderten Sohn jeweils Erbanteile in Höhe des 1,1-fachen Pflichtteils hinterlassen. Der Wert betrug insgesamt 960.000 Euro. Der Sohn war zum Vorerben bestimmt worden und andere Familienmitglieder waren Nacherben. Das Testament ordnete auch eine Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker sollte dem Sohn nur immer soviel auszahlen, dass ihm staatliche Leistungen nicht verloren gingen.
Der Sozialhilfeträger griff dieses Testament vor Gericht als unwirksam an. Das OLG Hamm betonte, dass es nicht sittenwidrig sei, wenn Eltern sicherstellen wollten, dass ihr Kind auf Dauer möglichst gut versorgt sei. Hier hätte das zusätzliche Geld auch Therapien finanzieren sollen, auf die der Sohn sonst keinen Anspruch gehabt hätte.
Bei der Errichtung des Testaments hätten die Eltern nicht wissen können, ob die gezahlte Eingliederungshilfe auf Dauer für die Versorgung des Sohnes ausreiche (Urteil vom 27.10.2016, Az. 10 U 13/16). Hier änderte also der hohe Wert des Erbanteils nichts an der rechtlichen Bewertung: Das Behindertentestament war wirksam.
Übrigens ist ein Behindertentestament auch nicht allein deshalb sittenwidrig, weil darin konkrete Anweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken das Kind Geld aus dem Nachlass bekommen soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 24.7.2019, Az. XII ZB 560/18).
Praxistipp zum Behindertentestament
Beim Behindertentestament gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Die einzelnen Varianten können erhebliche Auswirkungen haben. Eltern, welche die bestmögliche Absicherung ihrer Kinder sicherstellen wollen, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen. Dies ist besonders wichtig, weil das Behindertentestament nicht gesetzlich geregelt ist und allein auf der Rechtsprechung der Gerichte beruht.
(Ma)