Bei vorläufiger Leistungsminderung Arbeitslosengeld 1 wird keine Sperrzeit festgestellt
22.09.2022, Autor: Herr Uwe Lange / Lesedauer ca. 3 Min. (2752 mal gelesen)
Aktualisierung zu Rechtstipp vom 31.07.2013: „vorläufige Sperrzeiten rechtswidrig“
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg als Berufungsgericht entschied in einem Urteil vom 25.10.2019, L 8 AL 481/18, über eine Klage auf Leistung von Arbeitslosengeld.
Die beklagte Agentur für Arbeit hatte auf den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld nach dessen außerordentlicher und fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber mitgeteilt, dass für die ersten 90 Tage des Anspruchs geprüft werden müsse, ob eine Sperrzeit eingetreten sei, weshalb über den Antrag nur vorläufig entschieden werden könne. Der Leistungsbetrag wurde für die ersten 90 Tage mit 0,00 € festgesetzt. Über den Auszahlungsanspruch für die ersten 90 Tage werde gesondert entschieden. Für die Zeit danach bewilligte die Beklagte das beantragte Arbeitslosengeld in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Sperrzeit und bat um Überprüfung. Die Beklagte verwarf den Widerspruch als unzulässig, weil hinsichtlich des Beginns der Leistungsbewilligung (für die ersten 90 Tage) kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erlassen worden sei. Es sei auch nicht entschieden worden, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Dem Bewilligungsbescheid und einem weiteren gesonderten Schreiben sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Agentur für Arbeit für die ersten 90 Tage der beantragten Leistung keine regelnde Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen habe.
Erstinstanzlich wurde die Klage vom Sozialgericht Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2018, S 4 AL 5017/16, als unbegründet abgewiesen, weil im Ausgangsbescheid keine Sperrzeit verhängt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück .
Ergänzend führte das LSG Baden-Württemberg aus:
Für die ersten 90 Tage des beantragten Arbeitslosengeldes sei eine (mit Widerspruch anfechtbare) Regelung im Sinne des § 31 SGB I in Verbindung mit § 31 SGB X nicht ergangen, worauf der Kläger von der Beklagten mehrfach hingewiesen worden sei. Damit war für den Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass von der Beklagten für die ersten 90 Tage noch keine regelnde Entscheidung mit unmittelbarer Außenwirkung getroffen werden sollte.
Der Kläger war irrig davon ausgegangen, wegen einer Sperrzeit sei Arbeitslosengeld für die ersten 90 Tage abgelehnt worden, weshalb er Widerspruch gegen die Sperrzeit mit der Bitte um Überprüfung eingelegt hatte.
Auch eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung einer Geldleistung nach § 328 SGB III sei für den genannten Zeitraum nicht festzustellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III lägen ersichtlich nicht vor.
Resümee:
Die Arbeitsagenturen mindern den Leistungsanspruch bzw. die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorläufig um einen bestimmten Zeitraum, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben hat.
In einem gesonderten Schreiben wird der Antragsteller/die Antragstellerin infomiert, dass über den Antrag auf Arbeitslosengeld nur vorläufig entschieden werden könne. Zunächst müsse geprüft werden, ob für den genannten Zeitraum eine Sperrzeit eingetreten sei und es wird um Vorlage des Urteiles des Arbeitsrechtsstreits gebeten. Falls der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, solle der Antragsteller/die Antragstellerin Arbeitslosengeld II beantragen.
Widersprüche wegen vorläufiger Leistungsminderung sind in diesen Fällen, in denen das beantragte Arbeitslosengeld für 90 Tage vorläufig nicht ausgezahlt wird, mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts unzulässig. Klagen gegen hierauf ergangene Widerspruchbescheide sind unbegründet wegen Fehlens einer belastenden Regelung in den Ausgangsbescheiden.
https://www.rechtsanwalt-uwelange.de
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg als Berufungsgericht entschied in einem Urteil vom 25.10.2019, L 8 AL 481/18, über eine Klage auf Leistung von Arbeitslosengeld.
Die beklagte Agentur für Arbeit hatte auf den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld nach dessen außerordentlicher und fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber mitgeteilt, dass für die ersten 90 Tage des Anspruchs geprüft werden müsse, ob eine Sperrzeit eingetreten sei, weshalb über den Antrag nur vorläufig entschieden werden könne. Der Leistungsbetrag wurde für die ersten 90 Tage mit 0,00 € festgesetzt. Über den Auszahlungsanspruch für die ersten 90 Tage werde gesondert entschieden. Für die Zeit danach bewilligte die Beklagte das beantragte Arbeitslosengeld in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Sperrzeit und bat um Überprüfung. Die Beklagte verwarf den Widerspruch als unzulässig, weil hinsichtlich des Beginns der Leistungsbewilligung (für die ersten 90 Tage) kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erlassen worden sei. Es sei auch nicht entschieden worden, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Dem Bewilligungsbescheid und einem weiteren gesonderten Schreiben sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Agentur für Arbeit für die ersten 90 Tage der beantragten Leistung keine regelnde Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen habe.
Erstinstanzlich wurde die Klage vom Sozialgericht Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2018, S 4 AL 5017/16, als unbegründet abgewiesen, weil im Ausgangsbescheid keine Sperrzeit verhängt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück .
Ergänzend führte das LSG Baden-Württemberg aus:
Für die ersten 90 Tage des beantragten Arbeitslosengeldes sei eine (mit Widerspruch anfechtbare) Regelung im Sinne des § 31 SGB I in Verbindung mit § 31 SGB X nicht ergangen, worauf der Kläger von der Beklagten mehrfach hingewiesen worden sei. Damit war für den Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass von der Beklagten für die ersten 90 Tage noch keine regelnde Entscheidung mit unmittelbarer Außenwirkung getroffen werden sollte.
Der Kläger war irrig davon ausgegangen, wegen einer Sperrzeit sei Arbeitslosengeld für die ersten 90 Tage abgelehnt worden, weshalb er Widerspruch gegen die Sperrzeit mit der Bitte um Überprüfung eingelegt hatte.
Auch eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung einer Geldleistung nach § 328 SGB III sei für den genannten Zeitraum nicht festzustellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III lägen ersichtlich nicht vor.
Resümee:
Die Arbeitsagenturen mindern den Leistungsanspruch bzw. die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorläufig um einen bestimmten Zeitraum, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben hat.
In einem gesonderten Schreiben wird der Antragsteller/die Antragstellerin infomiert, dass über den Antrag auf Arbeitslosengeld nur vorläufig entschieden werden könne. Zunächst müsse geprüft werden, ob für den genannten Zeitraum eine Sperrzeit eingetreten sei und es wird um Vorlage des Urteiles des Arbeitsrechtsstreits gebeten. Falls der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, solle der Antragsteller/die Antragstellerin Arbeitslosengeld II beantragen.
Widersprüche wegen vorläufiger Leistungsminderung sind in diesen Fällen, in denen das beantragte Arbeitslosengeld für 90 Tage vorläufig nicht ausgezahlt wird, mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts unzulässig. Klagen gegen hierauf ergangene Widerspruchbescheide sind unbegründet wegen Fehlens einer belastenden Regelung in den Ausgangsbescheiden.
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