Berufsunfähigkeitsversicherung: Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten!
13.03.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der zukünftige Versicherungsnehmer viele Fragen zu seiner Gesundheit beantworten. Vorerkrankungen oder chronische Krankheiten können zu saftigen Aufschlägen bei den Versicherungsbeiträgen führen. Trotzdem sollte der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen in jedem Fall wahrheitsgemäß beantworten, ansonsten muss die Berufsunfähigkeitsversicherung im Versicherungsfall nicht zahlen!
In diesem Sinne urteilte in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 140/12). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauschlosser auf die Gesundheitsfrage im Antragsformular, ob er in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, mit "Nein" geantwortet. Auf die Frage nach Arztbesuchen gab er für den Januar 2001 "Angina" und den Arzt an; auf die Frage nach Arzneimitteln in den letzten 12 Monaten die Einnahme eines Antibiotikums über 4 Tage. Dies entsprach nicht der Wahrheit: Der Mann war im nachgefragten Zeitraum 4 Tage wegen Schulterbeschwerden und eines Überlastungssyndroms und 3 Tage wegen Konjunktivitis, 1996 13 Tage wegen einer Hämorrhoidalthrombose, 1997 insgesamt 8 Tage wegen Lumbago, 1998 34 Tage wegen einer Analthrombose mit einer Öffnung und einem ambulanten Schnitt, 1999 26 Tage wegen einer Perianalvenenthrombose mit späterer Perforation, eines Perianalekzems und Hämorrhoiden arbeitsunfähig erkrankt. Die Versicherungsgesellschaft schloss eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Mann ab, welche dieser dann im Jahr 2011 wegen "Bandscheibenproblemen" in Anspruch nehmen wollte. Die Versicherung holte Informationen zum Krankheitsstand des Mannes bei seinen Ärzten an und erfuhr von seien umfangreichen Vorerkrankungen. Sie erklärt dem Mann daraufhin die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Mann gab an, dass er sich zum einen nicht an die Vorerkrankungen erinnert habe und auch nicht gewusst habe, dass er diese angeben musste. Das Gericht lehnte eine Zahlungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Mann habe die Versicherung arglistig getäuscht. Von einem arglistigen Verhalten ist schon auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände, auch Untersuchungen, stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Schweigen daher auf Arglist schließen lässt. Das gilt auch, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden. Hier hat der Kläger die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Er hatte über die offenbarte Angina hinaus im nachgefragten Zeitraum Beschwerden in weiteren Bereichen und ist deswegen auch behandelt worden. Für die Schulter- und Rückenbeschwerden ist ein Grund für die Nichtangabe nicht nachvollziehbar dargelegt, so das Gericht.
In diesem Sinne urteilte in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 140/12). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauschlosser auf die Gesundheitsfrage im Antragsformular, ob er in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, mit "Nein" geantwortet. Auf die Frage nach Arztbesuchen gab er für den Januar 2001 "Angina" und den Arzt an; auf die Frage nach Arzneimitteln in den letzten 12 Monaten die Einnahme eines Antibiotikums über 4 Tage. Dies entsprach nicht der Wahrheit: Der Mann war im nachgefragten Zeitraum 4 Tage wegen Schulterbeschwerden und eines Überlastungssyndroms und 3 Tage wegen Konjunktivitis, 1996 13 Tage wegen einer Hämorrhoidalthrombose, 1997 insgesamt 8 Tage wegen Lumbago, 1998 34 Tage wegen einer Analthrombose mit einer Öffnung und einem ambulanten Schnitt, 1999 26 Tage wegen einer Perianalvenenthrombose mit späterer Perforation, eines Perianalekzems und Hämorrhoiden arbeitsunfähig erkrankt. Die Versicherungsgesellschaft schloss eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Mann ab, welche dieser dann im Jahr 2011 wegen "Bandscheibenproblemen" in Anspruch nehmen wollte. Die Versicherung holte Informationen zum Krankheitsstand des Mannes bei seinen Ärzten an und erfuhr von seien umfangreichen Vorerkrankungen. Sie erklärt dem Mann daraufhin die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Mann gab an, dass er sich zum einen nicht an die Vorerkrankungen erinnert habe und auch nicht gewusst habe, dass er diese angeben musste. Das Gericht lehnte eine Zahlungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Mann habe die Versicherung arglistig getäuscht. Von einem arglistigen Verhalten ist schon auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände, auch Untersuchungen, stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Schweigen daher auf Arglist schließen lässt. Das gilt auch, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden. Hier hat der Kläger die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Er hatte über die offenbarte Angina hinaus im nachgefragten Zeitraum Beschwerden in weiteren Bereichen und ist deswegen auch behandelt worden. Für die Schulter- und Rückenbeschwerden ist ein Grund für die Nichtangabe nicht nachvollziehbar dargelegt, so das Gericht.