Berufung einlegen: Das sollten Sie wissen!
17.06.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Gegen ein Urteil erster Instanz kann man als Rechtsmittel eine Berufung einlegen. Dies passiert beim nächsthöheren Gericht. Gegen das Berufungsurteil kann man dann mit einer Revision vorgehen. Ein wichtiger Unterschied zwischen Berufung und Revision ist, dass das Urteil bei der Berufung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht noch einmal überprüft werden kann. Daher ist unter Umständen auch eine erneute Beweisaufnahme zum Beispiel durch die Vernehmung von Zeugen möglich, die zu neuen Erkenntnissen führt.
In einem Verfahren vor einem Zivilgericht kann eine Berufung gegen Urteile von Amtsgerichten eingelegt werden sowie gegen Urteile von Landgerichten, wenn ein Landgericht als erste Instanz entschieden hat. Gemäß § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Berufung jedoch nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht der ersten Instanz die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Dies wird das Gericht tun, wenn die Rechtsangelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder, wenn die Weiterentwicklung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Berufungsinstanz erforderlich machen. Äußert sich das Gericht im Urteil nicht zur Zulassung der Berufung, ist von einer Nichtzulassung auszugehen.
Das Berufungsgericht kann im Rahmen einer Berufung ein Urteil sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Bei einer Prüfung in rechtlicher Hinsicht geht es darum, ob das Gericht erster Instanz etwa einen Rechtsfehler gemacht hat. Es könnte zum Beispiel eine gesetzliche Regelung falsch ausgelegt haben oder es hat eine für den Fall nicht einschlägige Vorschrift angewendet.
Bei einer Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht prüft das Berufungsgericht nach, ob sich der Fall tatsächlich so abgespielt hat, wie das Gericht erster Instanz es gemeint hat. Zwar muss sich Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO grundsätzlich von den Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz ausgehen. Sobald es jedoch Zweifel daran gibt, dass sich alles so abgespielt hat, kann das Berufungsgericht die entsprechenden Ereignisse neu untersuchen und auch eine neue Beweisaufnahme durchführen. Bei dieser kann es Zeugen ein weiteres Mal anhören oder auch Dokumente, Fotos und Sachverständigengutachten ein weiteres Mal ansehen und bewerten.
Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Neue Tatsachen oder Beweise, die im ersten Verfahren überhaupt noch nicht zur Sprache gekommen sind, können im Berufungsverfahren nur in bestimmten Fällen geltend gemacht werden. Dies ist etwa dann möglich, wenn das Gericht erster Instanz diese Dinge für nicht wichtig gehalten hat oder wenn sie wegen eines Verfahrensfehlers bisher nicht geltend gemacht wurden. Neue Beweise können in der Berufung nicht geltend gemacht werden, wenn eine Partei diese bisher aus reiner Nachlässigkeit nicht vorgebracht hat oder, wenn das erste Gericht sie zu Recht von der Beweisführung ausgeschlossen hat.
Sinnvoll ist eine Berufung, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass das Gericht erster Instanz rechtliche Fragen unzutreffend bewertet oder gar rechtliche Fehler gemacht hat. Viele Rechtsfragen sind unter Juristen umstritten. Sie können daher von einem anderen Gericht womöglich ganz anders beurteilt werden. Hat das Gericht erster Instanz anders entschieden, als höhere Gerichte in der gleichen Frage, bestehen Chancen auf ein anderslautendes Berufungsurteil. Eine Berufung kann auch dann sinnvoll sein, wenn eine andere Beurteilung der Umstände des Falles denkbar ist. Dabei gibt es jedoch wie oben erläutert einige Einschränkungen. Ihr Rechtsanwalt muss im konkreten Fall beurteilen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat.
Eingelegt wird eine Berufung durch das fristgerechte Einreichen einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht. Dort besteht Anwaltszwang. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Außerdem muss sie das Urteil nennen, gegen das Berufung eingelegt werden soll. Daraus hervorgehen muss auch, für und gegen wen die Berufung eingelegt werden soll.
Wer Berufung einlegen will, muss dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des ursprünglichen Urteils tun. Spätestens fünf Monate nach der Verkündung des ursprünglichen Urteils ist die Berufungsfrist endgültig abgelaufen (§ 517 ZPO).
Wurde die Berufung eingelegt, muss man sie innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils begründen. Dabei muss der Berufungskläger dem Gericht konkret mitteilen, was er an dem Urteil kritisiert und in welchen Punkten er es geändert haben möchte. Bei dieser Gelegenheit muss er auch Zweifel am Ersturteil wecken, etwa durch eine Aufzählung möglicher rechtlicher Fehler. Wichtig: Punkte, die der Berufungskläger nicht ausdrücklich in der Berufungsbegründung aufgeführt hat, werden vom Gericht in der Berufung nicht berücksichtigt.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte des ursprünglichen Verfahrens können Berufung einlegen. Beide können auch zunächst abwarten, ob der jeweils andere Berufung einlegt. Wenn beispielsweise der Beklagte am letzten Tag der Berufungsfrist Berufung einlegt, setzt das Gericht dem Gegner eine Frist zur Reaktion. Dann kann dieser auch noch selbst Berufung einlegen, obwohl die Berufungsfrist eigentlich schon abgelaufen ist. Dies wird als Anschlussberufung bezeichnet. Diese ist nicht an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie eine herkömmliche Berufung. Eine Anschlussberufung wird wirkungslos, wenn die eigentliche Berufung zurückgenommen wird.
Wenn man Berufung einlegt, kann man diese auf einzelne Punkte des ursprünglichen Urteils beschränken, beispielsweise auf den in einem Zivilrechtsurteil genannten Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder bei einem Strafrechtsurteil auf die Rechtsfolgen, also die Höhe der Strafe. Dann wird sich das Berufungsgericht nur mit diesen Punkten beschäftigen.
Für die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts ist im Zivilverfahren das Landgericht zuständig. Eine Ausnahme sind Urteile des Familiengerichts. Dort ist das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig. Zivilrechtliche Urteile des Landgerichts in erster Instanz überprüft das Oberlandesgericht. Das Berufungsverfahren gegen Urteile der Arbeitsgerichte findet am Landesarbeitsgericht statt.
Eine Berufung kann nach § 516 ZPO auch zurückgenommen werden. Dies ist bis zur Verkündung des Berufungsurteils möglich. Die Rücknahme kann man in der mündlichen Verhandlung vor Gericht erklären oder per Schriftsatz. Bedenken sollte man dabei aber: Wer eine Berufung zurücknimmt, trägt die durch die Einlegung des Rechtsmittels entstandenen Kosten.
Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, wenn es diese als unzulässig ansieht. Der Berufungskläger kann dagegen Rechtsbeschwerde einlegen. Wenn das Berufungsgericht eine Berufung ohne Verhandlung abweist, weil es zum Beispiel annimmt, dass diese offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, kann man diese Entscheidung mit dem Rechtsmittel angreifen, welches auch gegen ein Urteil zulässig wäre (§ 522 ZPO).
Für eine Berufung im Strafrecht gelten eigene Regeln. Diese findet man in der Strafprozessordnung (StPO). Eine Berufung ist im Strafrecht nur gegen die Urteile des Amtsgerichts, genauer des Strafrichters oder des Schöffengerichts, zulässig. Zuständiges Berufungsgericht ist das Landgericht.
Wer als Prozesspartei Berufung einlegen möchte, sollte sie sich weniger vom Gefühl leiten lassen, ungerecht behandelt worden zu sein oder sein "gutes Recht" einfordern zu wollen. Wichtiger ist es, ganz objektiv in der Beratung mit dem Rechtsanwalt die realistischen Erfolgschancen im konkreten Fall herauszufinden. Denn: Eine Berufung kann zusätzliche Kosten verursachen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Beschwerdegegenstand: Nach § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Berufung in Zivilsachen nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Das Gericht der ersten Instanz muss die Berufung im Urteil zudem ausdrücklich zugelassen haben.
2. Überprüfungsmaßstab: Im Rahmen einer Berufung kann das Gericht ein Urteil sowohl in rechtlicher (= Rechtsfehler) als auch in tatsächlicher Hinsicht (= Sachverhalt) überprüfen.
3. Frist / Begründung: Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des ursprünglichen Urteils eingelegt werden. Die Berufungsbegründung muss innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils erfolgen
1. Beschwerdegegenstand: Nach § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Berufung in Zivilsachen nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Das Gericht der ersten Instanz muss die Berufung im Urteil zudem ausdrücklich zugelassen haben.
2. Überprüfungsmaßstab: Im Rahmen einer Berufung kann das Gericht ein Urteil sowohl in rechtlicher (= Rechtsfehler) als auch in tatsächlicher Hinsicht (= Sachverhalt) überprüfen.
3. Frist / Begründung: Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des ursprünglichen Urteils eingelegt werden. Die Berufungsbegründung muss innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils erfolgen
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann kann man Berufung einlegen? Was überprüft das Gericht bei der Berufung? Wann macht es Sinn, Berufung einzulegen? Wie legt man Berufung ein? Welche Fristen gelten, wenn ich Berufung einlegen möchte? Was ist eine Anschlussberufung? Was ist eine beschränkte Berufung? Welches Gericht ist zuständig? Kann ich eine Berufung auch zurücknehmen? Was passiert, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht annimmt? Was gilt für die Berufung im Strafrecht? Praxistipp zum Einlegen einer Berufung Wann kann man Berufung einlegen?
In einem Verfahren vor einem Zivilgericht kann eine Berufung gegen Urteile von Amtsgerichten eingelegt werden sowie gegen Urteile von Landgerichten, wenn ein Landgericht als erste Instanz entschieden hat. Gemäß § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Berufung jedoch nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht der ersten Instanz die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Dies wird das Gericht tun, wenn die Rechtsangelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder, wenn die Weiterentwicklung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Berufungsinstanz erforderlich machen. Äußert sich das Gericht im Urteil nicht zur Zulassung der Berufung, ist von einer Nichtzulassung auszugehen.
Was überprüft das Gericht bei der Berufung?
Das Berufungsgericht kann im Rahmen einer Berufung ein Urteil sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Bei einer Prüfung in rechtlicher Hinsicht geht es darum, ob das Gericht erster Instanz etwa einen Rechtsfehler gemacht hat. Es könnte zum Beispiel eine gesetzliche Regelung falsch ausgelegt haben oder es hat eine für den Fall nicht einschlägige Vorschrift angewendet.
Bei einer Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht prüft das Berufungsgericht nach, ob sich der Fall tatsächlich so abgespielt hat, wie das Gericht erster Instanz es gemeint hat. Zwar muss sich Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO grundsätzlich von den Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz ausgehen. Sobald es jedoch Zweifel daran gibt, dass sich alles so abgespielt hat, kann das Berufungsgericht die entsprechenden Ereignisse neu untersuchen und auch eine neue Beweisaufnahme durchführen. Bei dieser kann es Zeugen ein weiteres Mal anhören oder auch Dokumente, Fotos und Sachverständigengutachten ein weiteres Mal ansehen und bewerten.
Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Neue Tatsachen oder Beweise, die im ersten Verfahren überhaupt noch nicht zur Sprache gekommen sind, können im Berufungsverfahren nur in bestimmten Fällen geltend gemacht werden. Dies ist etwa dann möglich, wenn das Gericht erster Instanz diese Dinge für nicht wichtig gehalten hat oder wenn sie wegen eines Verfahrensfehlers bisher nicht geltend gemacht wurden. Neue Beweise können in der Berufung nicht geltend gemacht werden, wenn eine Partei diese bisher aus reiner Nachlässigkeit nicht vorgebracht hat oder, wenn das erste Gericht sie zu Recht von der Beweisführung ausgeschlossen hat.
Wann macht es Sinn, Berufung einzulegen?
Sinnvoll ist eine Berufung, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass das Gericht erster Instanz rechtliche Fragen unzutreffend bewertet oder gar rechtliche Fehler gemacht hat. Viele Rechtsfragen sind unter Juristen umstritten. Sie können daher von einem anderen Gericht womöglich ganz anders beurteilt werden. Hat das Gericht erster Instanz anders entschieden, als höhere Gerichte in der gleichen Frage, bestehen Chancen auf ein anderslautendes Berufungsurteil. Eine Berufung kann auch dann sinnvoll sein, wenn eine andere Beurteilung der Umstände des Falles denkbar ist. Dabei gibt es jedoch wie oben erläutert einige Einschränkungen. Ihr Rechtsanwalt muss im konkreten Fall beurteilen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat.
Wie legt man Berufung ein?
Eingelegt wird eine Berufung durch das fristgerechte Einreichen einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht. Dort besteht Anwaltszwang. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Außerdem muss sie das Urteil nennen, gegen das Berufung eingelegt werden soll. Daraus hervorgehen muss auch, für und gegen wen die Berufung eingelegt werden soll.
Welche Fristen gelten, wenn ich Berufung einlegen möchte?
Wer Berufung einlegen will, muss dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des ursprünglichen Urteils tun. Spätestens fünf Monate nach der Verkündung des ursprünglichen Urteils ist die Berufungsfrist endgültig abgelaufen (§ 517 ZPO).
Wurde die Berufung eingelegt, muss man sie innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils begründen. Dabei muss der Berufungskläger dem Gericht konkret mitteilen, was er an dem Urteil kritisiert und in welchen Punkten er es geändert haben möchte. Bei dieser Gelegenheit muss er auch Zweifel am Ersturteil wecken, etwa durch eine Aufzählung möglicher rechtlicher Fehler. Wichtig: Punkte, die der Berufungskläger nicht ausdrücklich in der Berufungsbegründung aufgeführt hat, werden vom Gericht in der Berufung nicht berücksichtigt.
Was ist eine Anschlussberufung?
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte des ursprünglichen Verfahrens können Berufung einlegen. Beide können auch zunächst abwarten, ob der jeweils andere Berufung einlegt. Wenn beispielsweise der Beklagte am letzten Tag der Berufungsfrist Berufung einlegt, setzt das Gericht dem Gegner eine Frist zur Reaktion. Dann kann dieser auch noch selbst Berufung einlegen, obwohl die Berufungsfrist eigentlich schon abgelaufen ist. Dies wird als Anschlussberufung bezeichnet. Diese ist nicht an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie eine herkömmliche Berufung. Eine Anschlussberufung wird wirkungslos, wenn die eigentliche Berufung zurückgenommen wird.
Was ist eine beschränkte Berufung?
Wenn man Berufung einlegt, kann man diese auf einzelne Punkte des ursprünglichen Urteils beschränken, beispielsweise auf den in einem Zivilrechtsurteil genannten Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder bei einem Strafrechtsurteil auf die Rechtsfolgen, also die Höhe der Strafe. Dann wird sich das Berufungsgericht nur mit diesen Punkten beschäftigen.
Welches Gericht ist zuständig?
Für die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts ist im Zivilverfahren das Landgericht zuständig. Eine Ausnahme sind Urteile des Familiengerichts. Dort ist das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig. Zivilrechtliche Urteile des Landgerichts in erster Instanz überprüft das Oberlandesgericht. Das Berufungsverfahren gegen Urteile der Arbeitsgerichte findet am Landesarbeitsgericht statt.
Kann ich eine Berufung auch zurücknehmen?
Eine Berufung kann nach § 516 ZPO auch zurückgenommen werden. Dies ist bis zur Verkündung des Berufungsurteils möglich. Die Rücknahme kann man in der mündlichen Verhandlung vor Gericht erklären oder per Schriftsatz. Bedenken sollte man dabei aber: Wer eine Berufung zurücknimmt, trägt die durch die Einlegung des Rechtsmittels entstandenen Kosten.
Was passiert, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht annimmt?
Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, wenn es diese als unzulässig ansieht. Der Berufungskläger kann dagegen Rechtsbeschwerde einlegen. Wenn das Berufungsgericht eine Berufung ohne Verhandlung abweist, weil es zum Beispiel annimmt, dass diese offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, kann man diese Entscheidung mit dem Rechtsmittel angreifen, welches auch gegen ein Urteil zulässig wäre (§ 522 ZPO).
Was gilt für die Berufung im Strafrecht?
Für eine Berufung im Strafrecht gelten eigene Regeln. Diese findet man in der Strafprozessordnung (StPO). Eine Berufung ist im Strafrecht nur gegen die Urteile des Amtsgerichts, genauer des Strafrichters oder des Schöffengerichts, zulässig. Zuständiges Berufungsgericht ist das Landgericht.
Praxistipp zum Einlegen einer Berufung
Wer als Prozesspartei Berufung einlegen möchte, sollte sie sich weniger vom Gefühl leiten lassen, ungerecht behandelt worden zu sein oder sein "gutes Recht" einfordern zu wollen. Wichtiger ist es, ganz objektiv in der Beratung mit dem Rechtsanwalt die realistischen Erfolgschancen im konkreten Fall herauszufinden. Denn: Eine Berufung kann zusätzliche Kosten verursachen.
(Ma)