Hat der Ex-Ehepartner ein Besuchsrecht beim Scheidungshund?

27.02.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Scheidung,Trennung,Hund,Haustier,Umgangsrecht Trennung und Scheidung: Was passiert mit dem Haustier? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Eigentumsrecht: Haustiere, wie z.B. Hunde und Katzen, gelten rechtlich als Sachen und werden bei einer Scheidung oder Trennung wie Besitz aufgeteilt. Entscheidend ist grundsätzlich, wer das Tier gekauft oder hauptsächlich versorgt hat.

2. Wohl des Tieres: Manche Gerichte berücksichtigen das Tierwohl und wer sich besser kümmern kann. Gemeinsames Sorgerecht ist selten, aber möglich.

3. Wechselmodell: Wurde das Haustier von beiden (Ehe-) Partnern angeschafft, können beide einen Anspruch auf Zustimmung des anderen zu einer gerechten Nutzungsregelung haben, wobei sich am sogenannten Wechselmodell bei Trennungskindern ausgerichtet werden kann.
Vor dem Gesetz gelten Tiere ausdrücklich nicht als Sachen. Allerdings werden die Vorschriften für Sachen auf sie entsprechend angewendet. Dies gilt jedoch nicht in allen Bereichen. Auch die Gerichte betrachten ein Haustier, wie etwa einen Hund, nicht unbedingt als reinen Gegenstand. So kann es auch bei einer Scheidung vor Gericht durchaus zum Streit über das Sorge- und Umgangsrecht für den geliebten Familienhund kommen. Unter Umständen hilft dann nur noch ein Tierpsychologe.

Scheidung: Wer bekommt den Hund?


Ein Ehepaar hatte sich scheiden lassen. Beide hatten jedoch einen gemeinsamen Hund. Diesen nahm die Frau zu sich, ohne ihren Ex-Mann zu fragen. Allerdings hing auch dieser an dem Hund und wollte nicht auf den vierbeinigen Gefährten verzichten. Der Hund selbst, ein achtjähriger Pudel namens Wuschel, wurde bei all dem nicht gefragt. Zumindest zunächst.

Eigentlich hatte sich das Paar gütlich über die Aufteilung der gemeinsamen Besitztümer geeinigt. Zum Streit kam es erst beim Thema "Wuschel". Dann führte der Weg vor Gericht. Der Mann verlangte in einem sogenannten Hausratsverfahren vor dem Familiengericht nicht nur die Herausgabe des Hundes, sondern auch die von mehreren anderen Gegenständen, darunter einem Audi mit Sonderausstattung. Er erklärte jedoch, dass er durchaus bereit sei, auf das Auto und alles andere zu verzichten, wenn er den Hund bekam. Ersatzweise beantragte er ein Umgangsrecht mit dem Hund, wie es bei Kindern üblich ist. Die Frau stellte Gegenforderungen.

Wie geht das Gericht bei Fragen zum Umgangsrecht mit einem Hund vor?


Das Amtsgericht Bad Mergentheim wollte keine willkürliche Entscheidung fällen. Es erklärte, dass man hier zwar durchaus die gesetzlichen Regeln über Haushaltsinventar heranziehen könne. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass es hier um ein lebendes Wesen ginge. Deswegen nahm das Gericht fachlichen Beistand zu Hilfe und zog einen Tierpsychologen hinzu.

Dieser erklärte, dass der Hund darunter leiden werde, aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen zu werden. Der Tierpsychologe veranstaltete im Gerichtssaal einen ganz einfachen Test: Wenn man den Pudel von der Leine ließ, zu wem würde er laufen? Wuschel entschied sich klar für sein Ex-Herrchen, rannte zu diesem, sprang ihm auf den Schoß und schleckte ihm mit Lauten des Wohlwollens das Gesicht ab.

Kann es ein Besuchsrecht für einen Hund geben?


Das Gericht entschied, dass der Hund bei der Frau bleiben sollte. Er sollte nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Aber: Dem Ex-Mann sprach es ein bei Tieren eigentlich nicht vorgesehenes Umgangsrecht zu. Dieser durfte zweimal im Monat Wuschel zu sich nehmen und auch Spaziergänge mit ihm machen. Besuchszeit war jeweils der erste und dritte Donnerstag eines jeden Monats zwischen 14 und 17 Uhr. Das Gericht wies darüber hinaus alle Herausgabeanträge der Beteiligten bezüglich anderer Sachen ab: Diese seien nur vorgeschoben gewesen, um das Hundeproblem vor Gericht zu bringen. Wegen eines Einzelgegenstandes wäre nämlich ein solches Verfahren tatsächlich gar nicht zulässig gewesen. Der Streitwert betrug 50.000 Euro (Amtsgericht Bad Mergentheim, Urteil vom 19.12.1996, Az. 1 F 143/95).

Hund und Scheidung – welche gesetzlichen Grundlagen sollte man kennen?


Tiere sind nach § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) keine Sachen, werden aber so behandelt.
§ 1361a BGB beschäftigt sich mit der Verteilung von gemeinsamen Haushaltsgegenständen bei einer Trennung. Dazu gehören prinzipiell auch Tiere. Nach der Vorschrift kann jeder Ehegatte vom anderen die Herausgabe der Gegenstände verlangen, die ihm allein gehören. Wenn also ein Hund eindeutig nur einem der Ehegatten gehört, hat dieser oder diese einen Herausgabeanspruch. Was beiden gemeinsam gehört, muss hingegen gerecht verteilt werden. Wenn sich beide Seiten nicht einigen können, entscheidet das Gericht.
Für Tiere ist ein Umgangsrecht oder Besuchsrecht gesetzlich nicht vorgesehen. Dass ein Gericht ein solches Recht zugesteht, ist eher die Ausnahme, aber auch nicht ausgeschlossen.

Nach welchen Kriterien entscheiden Gerichte, wem der Hund gehört?


Vor Gericht wird oft auch berücksichtigt, ob der Hund gemeinsam gekauft wurde, wer sich vorwiegend um ihn gekümmert hat, wer Versicherung, Futter und Tierarzt bezahlt hat und wer mit dem Tier Gassi gegangen ist.

Anders als bei Kindern ist nicht unbedingt das Wohl des Hundes ausschlaggebend, obwohl es natürlich einbezogen werden kann. So ließ das Oberlandesgericht (!) Schleswig in einem anderen Verfahren zu, dass drei bisher gemeinsam gehaltene Hunde voneinander getrennt wurden. Dabei wurde allerdings berücksichtigt, dass einer der Hunde schwerhörig war, nicht auf der Straße ausgeführt werden konnte und auf seinem gewohnten großen Auslaufgrundstück bleiben sollte. Das Wohl der Tiere wurde also auch hier berücksichtigt (Beschluss vom 20.2.2013, Az. 15 UF 143/12).

Schließen manche Gerichte ein Umgangsrecht mit dem Hund aus?


Die Oberlandesgerichte Bamberg und Hamm haben entschieden, dass es für Hunde nach einer Scheidung kein Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht geben kann und dass für sie auch nicht die Regeln über die Verteilung von Hausratsgegenständen nach einer Scheidung gelten (Az. 7 UF 103/03, Az. II-10 WF 240/10). Dies hindert andere Gerichte jedoch nicht daran, getrennten Partnern solche Rechte zuzugestehen.

Umgangsrecht im Wechselmodell mit Hund eines unverheirateten Paares


Das Landgericht Frankenthal beschäftigte sich mit dem Hund eines unverheirateten Paares. Die beiden Männer hatten sich den Labrador gemeinsam angeschafft. Als sie sich trennten, wollten beide den Hund haben. Einer der Partner gab an, bisher die hauptsächliche Bezugsperson des Tieres gewesen zu sein. Für das Gericht war schwer nachvollziehbar, ob dies stimmte. Allerdings stand fest, dass beide den Hund als gemeinsamen Hund angeschafft hatten. Daher war es laut Gericht auch nicht entscheidend, wer diesen bezahlt hatte. Es handle sich um gemeinsames Eigentum, und daran ändere auch die Trennung nichts.

Daher hätten beide Ex-Partner das gleiche Recht an der Nutzung der Sache, also des Hundes. Beide hätten einen Anspruch auf Zustimmung des anderen zu einer gerechten Nutzungsregelung. Obwohl für Hunde gesetzlich nicht vorgesehen, orientierte sich das Landgericht dabei an dem Wechselmodell aus dem Sorgerecht, welches manchmal bei Kindern zur Anwendung kommt. Es entschied, dass die Parteien den Hund abwechselnd jeweils in zweiwöchigem Wechsel betreuen dürften. Psychische Schäden des Hundes durch diese Regelung hielt das Gericht für unwahrscheinlich (Urteil vom 12.5.2023, Az. 2 S 149/22).

Ein entsprechendes Urteil bei einem unverheirateten Paar hatte 2011 auch das Landgericht Duisburg gefällt. Auch hier entschied das Gericht zugunsten eines Wechselmodells mit 14-Tages-Rhythmus (Az. 5 S 26/11).

Praxistipp zum Besuchsrecht für einen Hund nach der Scheidung


Kommt es bei einer Scheidung zum Streit, sind schnell die Fronten zwischen den Parteien verhärtet. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, alle Fragen rund um Haustiere nach einer Trennung oder Scheidung zu beantworten und eine Lösung zu finden.

(Ma)


 Ulf Matzen
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