Besuchsrecht für den Scheidungshund
10.09.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Das Gesetz stellt zwar klar, dass Tiere keine Sachen sind. Die Vorschriften für Sachen werden auf sie jedoch entsprechend angewendet. Dies gilt jedoch nicht in allen Bereichen. Auch die Gerichte sehen ein Haustier nicht unbedingt als reinen Gegenstand an. So kann es auch bei einer Scheidung vor Gericht durchaus zum Streit über das Sorge- und Umgangsrecht für den geliebten Familienhund kommen. Womöglich hilft dann nur noch ein Tierpsychologe.
Ein Ehepaar hatte sich scheiden lassen. Die Frau nahm den bisher gemeinsamen Hund des Paares zu sich – ohne Zustimmung des Mannes. Dieser wollte aber nicht auf den vierbeinigen Gefährten verzichten. Der Hund, ein achtjähriger Pudel namens Wuschel, wurde bei all dem nicht gefragt. Zumindest zunächst.
An sich hatte sich das Paar gütlich über die Aufteilung der gemeinsamen Besitztümer geeinigt. Streit gab es erst beim Thema "Wuschel", und der Streit führte dann auch vor Gericht. In einem sogenannten Hausratsverfahren vor dem Familiengericht verlangte der Mann dann nicht nur die Herausgabe des Hundes, sondern auch die von mehreren anderen Gegenständen, darunter einem Audi mit Sonderausstattung. Allerdings machte er deutlich, dass er auf das Auto und alles andere verzichten würde, wenn er den Hund bekam. Ersatzweise stellte er den Antrag, ihm ein Umgangsrecht zu gewähren, wie es bei Kindern üblich ist. Die Frau antwortete mit Gegenforderungen.
Das Amtsgericht Bad Mergentheim legte Wert darauf, keine willkürliche Entscheidung zu fällen. Es erklärte: Man könne hier zwar durchaus die gesetzlichen Regeln über Haushaltsinventar heranziehen. Es ginge jedoch um ein lebendes Wesen. Daher nahm das Gericht fachlichen Beistand zu Hilfe und zog einen Tierpsychologen hinzu.
Dieser erklärte, dass ein Herausreißen des Hundes aus seiner gewohnten Umgebung negative Folgen für diesen haben könne. Er veranstaltete im Gerichtssaal einen ganz einfachen Test: Wenn man den Pudel von der Leine ließ, zu wem würde er laufen? Wuschel entschied sich klar für sein Ex-Herrchen, rannte zu diesem, sprang ihm auf den Schoß und schleckte ihm mit Lauten des Wohlwollens das Gesicht ab.
Das Gericht entschied: Der Hund sollte bei der Frau bleiben, um ihn nicht aus der gewohnten Umgebung herauszureißen. Der Mann erhielt jedoch ein bei Tieren eigentlich nicht vorgesehenes Umgangsrecht. Zwei Mal im Monat durfte er Wuschel zu sich nehmen und auch Spaziergänge mit ihm machen. Besuchszeit war jeweils der erste und dritte Donnerstag eines jeden Monats zwischen 14 und 17 Uhr. Sämtliche Herausgabeanträge der Beteiligten bezüglich anderer Sachen wurden abgewiesen: Nach Überzeugung des Gerichts waren diese nur vorgeschoben gewesen, um das Hundeproblem vor Gericht zu bringen. Wegen eines Einzelgegenstandes wäre nämlich ein solches Verfahren tatsächlich überhaupt nicht zulässig gewesen. Der Streitwert betrug 50.000 Euro (Amtsgericht Bad Mergentheim, Urteil vom 19.12.1996, Az. 1 F 143/95).
Nach § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Tiere keine Sachen, werden aber so behandelt.
§ 1361a BGB regelt die Verteilung von gemeinsamen Haushaltsgegenständen bei einer Trennung. Darunter fallen prinzipiell auch Tiere. Jeder Ehegatte kann vom anderen die Herausgabe der Gegenstände verlangen, die ihm allein gehören. Gehört ein Hund also eindeutig nur einem der Ehegatten, hat dieser oder diese einen Herausgabeanspruch. Was beiden gemeinsam gehört, wird gerecht verteilt. Kann man sich nicht einigen, entscheidet das Gericht.
Ein Umgangsrecht für Tiere ist gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte wohl die Ausnahme sein.
Oft wird auch einbezogen, ob der Hund gemeinsam gekauft wurde, wer sich vorwiegend um ihn gekümmert hat, wer Versicherung, Futter und Tierarzt bezahlt hat und mit dem Tier Gassi gegangen ist.
Anders als bei Kindern ist nicht unbedingt das Wohl des Hundes ausschlaggebend, obwohl es natürlich einbezogen werden kann. So ließ das Oberlandesgericht (!) Schleswig in einem anderen Verfahren zu, dass drei bisher gemeinsam gehaltene Hunde voneinander getrennt wurden. Allerdings wurde auch hier berücksichtigt, dass einer der Hunde schwerhörig war, nicht auf der Straße ausgeführt werden konnte und auf seinem gewohnten großen Auslaufgrundstück bleiben sollte - auch hier blieb das Wohl der Tiere also nicht außen vor (Beschluss vom 20.2.2013, Az. 15 UF 143/12).
Eine Scheidung ist meist nicht einfach und schnell sind die Fronten zwischen den Parteien verhärtet. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, alle Fragen rund um Haustiere nach einer Trennung oder Scheidung zu beantworten.
Bei manch einer Scheidung wird nicht nur um Geld gestritten - sondern auch um ein Haustier. Oft sind hier besonders viele Emotionen im Spiel. Zur zentralen Frage im Prozess wird dann: Wer bekommt den Hund?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Scheidung mit Hund Verfahren mit fachlichem Beistand Wie entschied das Gericht? Welche gesetzlichen Grundlagen sollte man kennen? Nach welchen Kriterien entscheiden Gerichte, wem der Hund gehört? Praxistipp Scheidung mit Hund
Ein Ehepaar hatte sich scheiden lassen. Die Frau nahm den bisher gemeinsamen Hund des Paares zu sich – ohne Zustimmung des Mannes. Dieser wollte aber nicht auf den vierbeinigen Gefährten verzichten. Der Hund, ein achtjähriger Pudel namens Wuschel, wurde bei all dem nicht gefragt. Zumindest zunächst.
An sich hatte sich das Paar gütlich über die Aufteilung der gemeinsamen Besitztümer geeinigt. Streit gab es erst beim Thema "Wuschel", und der Streit führte dann auch vor Gericht. In einem sogenannten Hausratsverfahren vor dem Familiengericht verlangte der Mann dann nicht nur die Herausgabe des Hundes, sondern auch die von mehreren anderen Gegenständen, darunter einem Audi mit Sonderausstattung. Allerdings machte er deutlich, dass er auf das Auto und alles andere verzichten würde, wenn er den Hund bekam. Ersatzweise stellte er den Antrag, ihm ein Umgangsrecht zu gewähren, wie es bei Kindern üblich ist. Die Frau antwortete mit Gegenforderungen.
Verfahren mit fachlichem Beistand
Das Amtsgericht Bad Mergentheim legte Wert darauf, keine willkürliche Entscheidung zu fällen. Es erklärte: Man könne hier zwar durchaus die gesetzlichen Regeln über Haushaltsinventar heranziehen. Es ginge jedoch um ein lebendes Wesen. Daher nahm das Gericht fachlichen Beistand zu Hilfe und zog einen Tierpsychologen hinzu.
Dieser erklärte, dass ein Herausreißen des Hundes aus seiner gewohnten Umgebung negative Folgen für diesen haben könne. Er veranstaltete im Gerichtssaal einen ganz einfachen Test: Wenn man den Pudel von der Leine ließ, zu wem würde er laufen? Wuschel entschied sich klar für sein Ex-Herrchen, rannte zu diesem, sprang ihm auf den Schoß und schleckte ihm mit Lauten des Wohlwollens das Gesicht ab.
Wie entschied das Gericht?
Das Gericht entschied: Der Hund sollte bei der Frau bleiben, um ihn nicht aus der gewohnten Umgebung herauszureißen. Der Mann erhielt jedoch ein bei Tieren eigentlich nicht vorgesehenes Umgangsrecht. Zwei Mal im Monat durfte er Wuschel zu sich nehmen und auch Spaziergänge mit ihm machen. Besuchszeit war jeweils der erste und dritte Donnerstag eines jeden Monats zwischen 14 und 17 Uhr. Sämtliche Herausgabeanträge der Beteiligten bezüglich anderer Sachen wurden abgewiesen: Nach Überzeugung des Gerichts waren diese nur vorgeschoben gewesen, um das Hundeproblem vor Gericht zu bringen. Wegen eines Einzelgegenstandes wäre nämlich ein solches Verfahren tatsächlich überhaupt nicht zulässig gewesen. Der Streitwert betrug 50.000 Euro (Amtsgericht Bad Mergentheim, Urteil vom 19.12.1996, Az. 1 F 143/95).
Welche gesetzlichen Grundlagen sollte man kennen?
Nach § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Tiere keine Sachen, werden aber so behandelt.
§ 1361a BGB regelt die Verteilung von gemeinsamen Haushaltsgegenständen bei einer Trennung. Darunter fallen prinzipiell auch Tiere. Jeder Ehegatte kann vom anderen die Herausgabe der Gegenstände verlangen, die ihm allein gehören. Gehört ein Hund also eindeutig nur einem der Ehegatten, hat dieser oder diese einen Herausgabeanspruch. Was beiden gemeinsam gehört, wird gerecht verteilt. Kann man sich nicht einigen, entscheidet das Gericht.
Ein Umgangsrecht für Tiere ist gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte wohl die Ausnahme sein.
Nach welchen Kriterien entscheiden Gerichte, wem der Hund gehört?
Oft wird auch einbezogen, ob der Hund gemeinsam gekauft wurde, wer sich vorwiegend um ihn gekümmert hat, wer Versicherung, Futter und Tierarzt bezahlt hat und mit dem Tier Gassi gegangen ist.
Anders als bei Kindern ist nicht unbedingt das Wohl des Hundes ausschlaggebend, obwohl es natürlich einbezogen werden kann. So ließ das Oberlandesgericht (!) Schleswig in einem anderen Verfahren zu, dass drei bisher gemeinsam gehaltene Hunde voneinander getrennt wurden. Allerdings wurde auch hier berücksichtigt, dass einer der Hunde schwerhörig war, nicht auf der Straße ausgeführt werden konnte und auf seinem gewohnten großen Auslaufgrundstück bleiben sollte - auch hier blieb das Wohl der Tiere also nicht außen vor (Beschluss vom 20.2.2013, Az. 15 UF 143/12).
Praxistipp
Eine Scheidung ist meist nicht einfach und schnell sind die Fronten zwischen den Parteien verhärtet. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen, alle Fragen rund um Haustiere nach einer Trennung oder Scheidung zu beantworten.