Betäubungsmittelstrafrecht – die „nicht geringe Menge“ (ngM)

16.02.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (3730 mal gelesen)
Eine aktuelle Zusammenstellung über die nicht geringe Menge im Sinne des BtMG.

Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der unterschiedlichen Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes ist die Menge des Betäubungsmittels, das der Beschuldigte besessen oder gehandelt haben soll. Das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge ist für diverse Rauschmittel im Rahmen umfangreicher und sich immer wieder verändernder Kasuistik des BGH festgelegt worden. Es ist deshalb so wichtig und für Mandanten entscheidend, weil an die nicht geringe Menge in § 29 a, § 30, § 30a BtMG die Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter reinem Jahr (§ 29 a BtMG) nicht unter zwei Jahren (§ 30 StGB) bzw. nicht unter fünf Jahren (§ 30a BtMG) anknüpft.

Hier erhalten Sie einen aktuellen Überblick über die Menge, die juristich als „nicht geringe Menge“ bezeichnet wird. Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nicht dessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs (BGH 3 StR 285/00).

BGH 1 StR 579/09:
Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem sind, in der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der Maßzahl 60) wie folgt festzulegen:
Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60)
Alprazolam: 240 mg (4 mg * 60)
Clonazepam: 480 mg (8 mg * 60)
Lorazepam: 480 mg (8 mg * 60)
Lormetazepam: 360 mg (6 mg * 60)
Midazolam: 1.800 mg (30 mg * 60)
Oxazepam: 7.200 mg (120 mg * 60)
Temazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)
Tetrazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)
Triazolam: 120 mg (2 mg * 60)
Zolpidem: 4.800 mg (80 mg * 60)

Heroin
Der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin beträgt demgemäß 1,5 g Heroinhydrochlorid (BGHSt 32, 162)

Kokain
5 Gramm Kokainhydrochlorid, d. h. 4,5 Gramm Kokain-Base (BGH 2 StR 86/08)

Crystal, Meth, Ice, Yaba, Shabu
Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei 5 Gramm Metamfetamin-Base (BGH 2 StR 86/08). Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Maßgabe des Umrechnungsfaktors1 bei der Verbindung mit Salzsäure von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid.

MDA, MDMA, MDE
3,4-Methylendioxy-Derivate, bei denen die nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42, 255, 267; BGH NStZ 2001, 381)

Cannabisprodukte
7,5 g THC

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