Betrunkener schläft im Auto: Führerscheinentzug rechtmäßig?
11.03.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Autofahren unter Alkoholeinfluss ist meist eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Alkoholisierungsgrad gemäß dem Bußgeldkatalog sehr teuer werden kann. Sie kann auch ein zeitweiliges Fahrverbot oder gar den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten. In manchen Fällen handelt es sich sogar um eine Straftat. Knifflig wird es hinsichtlich der Bestrafung jedoch, wenn der vermutliche Fahrer bei laufendem Motor betrunken im Auto schläft. Darf ihn das den Führerschein kosten?
Ein Polizist hatte an einem Oktobermorgen ein geparktes Auto kontrolliert, das mit laufendem Motor am Straßenrand stand. Drinnen saß ein tief schlafender Mann, der über dem Lenkrad zusammengesunken war. Der misstrauische Polizist veranlasste eine Blutprobe - und diese ergab 1,75 Promille Alkohol. Nun gab es jedoch in der Nähe des parkenden Autos keine Kneipe, und im Auto lagen auch keine leeren Flaschen. Aus diesen Umständen schlossen die Ordnungshüter messerscharf, dass der Mann wohl betrunken gefahren sein musste.
Daher nahm man dem Mann vorläufig den Führerschein ab. Ein Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen der Straftat einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr. Allerdings wehrte sich der Autofahrer dagegen, und das Verfahren lief durch drei Instanzen.
Obwohl das Verfahren auf den ersten Blick vielleicht etwas aussichtslos hätte wirken können - vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte es schließlich Erfolg. Die Richter kritisierten an den vorangegangenen Entscheidungen ihrer Kollegen, dass man hier einfach davon ausgegangen war, dass der Mann kurz vor der Kontrolle, also um 9 Uhr morgens, mit dem Auto gefahren sei. Die Blutprobe war dann etwas später, um 10.15 Uhr, entnommen worden. Nur gab es aber keinerlei Beweise dafür, wann der Mann tatsächlich gefahren war. Das Gericht hielt es durchaus für möglich, dass er die ganze Nacht schlafend bei laufendem Motor im Auto gesessen hatte. Wenn man nun aber seinen Blutalkoholgehalt zum Beispiel auf Mitternacht hochrechnete, kam man auf den fast schon tödlichen Wert von 3,75 Promille. Damit hätte der Autofahrer aber wohl als schuldunfähig gelten müssen.
Das Gericht erläuterte, dass in solchen Fällen der Auffindeort des Autos samt schlafendem Fahrer eine entscheidende Rolle spiele. Wenn das Auto zum Beispiel neben einer Gaststätte parke, spreche einiges dafür, dass der Insasse es nur zum Schlafen und nicht zum Fahren benutzt habe. Dieses Argument greife hier allerdings nicht. Trotzdem könne man nicht ausschließen, dass der Mann bei der Begehung der Tat durch seinen Alkoholkonsum schuldunfähig gewesen sei. Daher könne er nicht bestraft werden: Es gelte der Grundsatz “in dubio pro reo” – im Zweifel für den Angeklagten. Das Gericht hob deshalb das Urteil der Vorinstanz auf und Kläger erhielt seinen Führerschein zurück. Ihm wurde sogar eine Entschädigung für die Zeit des Führerscheinentzuges zugesprochen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.9.2004, Az. 1 Ss 102/04)
Alkohol in Verbindung mit dem Auto ist grundsätzlich nie eine gute Idee. Wenn man von der Polizei bei einer möglichen Alkoholfahrt ertappt wird, drohen Bußgelder, der Entzug des Führerscheins oder gar der Fahrerlaubnis, oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung. Dann geht es für die Betroffenen um Schadensminimierung. Dabei kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht besonders effektiv helfen.
Autofahrten unter Alkoholeinfluss sind leider keine Seltenheit. Manchmal kommt es jedoch auch vor, dass jemand betrunken im Auto schläft - auf dem Fahrersitz und bei laufendem Motor. Reicht das für einen Führerscheinentzug?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was genau war passiert? Waren die Beweise für eine Alkoholfahrt ausreichend? Welche Rolle spielt eine mögliche Schuldunfähigkeit? Praxistipp Was genau war passiert?
Ein Polizist hatte an einem Oktobermorgen ein geparktes Auto kontrolliert, das mit laufendem Motor am Straßenrand stand. Drinnen saß ein tief schlafender Mann, der über dem Lenkrad zusammengesunken war. Der misstrauische Polizist veranlasste eine Blutprobe - und diese ergab 1,75 Promille Alkohol. Nun gab es jedoch in der Nähe des parkenden Autos keine Kneipe, und im Auto lagen auch keine leeren Flaschen. Aus diesen Umständen schlossen die Ordnungshüter messerscharf, dass der Mann wohl betrunken gefahren sein musste.
Daher nahm man dem Mann vorläufig den Führerschein ab. Ein Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen der Straftat einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr. Allerdings wehrte sich der Autofahrer dagegen, und das Verfahren lief durch drei Instanzen.
Waren die Beweise für eine Alkoholfahrt ausreichend?
Obwohl das Verfahren auf den ersten Blick vielleicht etwas aussichtslos hätte wirken können - vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte es schließlich Erfolg. Die Richter kritisierten an den vorangegangenen Entscheidungen ihrer Kollegen, dass man hier einfach davon ausgegangen war, dass der Mann kurz vor der Kontrolle, also um 9 Uhr morgens, mit dem Auto gefahren sei. Die Blutprobe war dann etwas später, um 10.15 Uhr, entnommen worden. Nur gab es aber keinerlei Beweise dafür, wann der Mann tatsächlich gefahren war. Das Gericht hielt es durchaus für möglich, dass er die ganze Nacht schlafend bei laufendem Motor im Auto gesessen hatte. Wenn man nun aber seinen Blutalkoholgehalt zum Beispiel auf Mitternacht hochrechnete, kam man auf den fast schon tödlichen Wert von 3,75 Promille. Damit hätte der Autofahrer aber wohl als schuldunfähig gelten müssen.
Welche Rolle spielt eine mögliche Schuldunfähigkeit?
Das Gericht erläuterte, dass in solchen Fällen der Auffindeort des Autos samt schlafendem Fahrer eine entscheidende Rolle spiele. Wenn das Auto zum Beispiel neben einer Gaststätte parke, spreche einiges dafür, dass der Insasse es nur zum Schlafen und nicht zum Fahren benutzt habe. Dieses Argument greife hier allerdings nicht. Trotzdem könne man nicht ausschließen, dass der Mann bei der Begehung der Tat durch seinen Alkoholkonsum schuldunfähig gewesen sei. Daher könne er nicht bestraft werden: Es gelte der Grundsatz “in dubio pro reo” – im Zweifel für den Angeklagten. Das Gericht hob deshalb das Urteil der Vorinstanz auf und Kläger erhielt seinen Führerschein zurück. Ihm wurde sogar eine Entschädigung für die Zeit des Führerscheinentzuges zugesprochen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.9.2004, Az. 1 Ss 102/04)
Praxistipp
Alkohol in Verbindung mit dem Auto ist grundsätzlich nie eine gute Idee. Wenn man von der Polizei bei einer möglichen Alkoholfahrt ertappt wird, drohen Bußgelder, der Entzug des Führerscheins oder gar der Fahrerlaubnis, oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung. Dann geht es für die Betroffenen um Schadensminimierung. Dabei kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht besonders effektiv helfen.
(Bu)