Bewerbung für Polizeidienst - sind Gesetzesverstöße hinderlich?
10.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Häufig kann man lesen, dass Tattoos oder Piercings einer Bewerbung für den Polizeidienst im Wege stehen. Mittlerweile sollen Brustimplantate bei Bewerberinnen kein Problem mehr sein, auch geringe Körpergröße schadet in der Regel nicht. Wenig darüber berichtet wird, dass auch und gerade das Sozialverhalten der Bewerber im Privatleben ein Hindernis für die Aufnahme in den Polizeidienst sein kann, insbesondere, wenn es um eigene Straftaten geht. Dies mag daran liegen, dass viele Betroffene nach einer Ablehnung aus solchen Gründen nicht auch noch vor Gericht ziehen. Allerdings ist die Fähigkeit zur Selbstkritik nicht bei jedem so stark ausgeprägt.
In Berlin hatte die Polizei einen 24-Jährigen betrunken beim Radfahren auf öffentlichen Straßen erwischt. Seine Blutprobe ergab einen Wert von über 2,25 Promille. Das Strafverfahren gegen den Mann wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 400 Euro eingestellt. Allerdings führte der Vorgang bei diesem nicht zu einer Abneigung gegen die Ordnungshüter: Der 24-jährige bewarb sich umgehend für den Vorbereitungsdienst der Polizei. Er erhielt jedoch eine Absage vom Polizeipräsidium. Da er dies nicht verstand, ging er vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Berlin schloss sich der Meinung des Polizeipräsidenten an. Für die Ablehnung eines Bewerbers reiche es grundsätzlich aus, dass an dessen Eignung für den Polizeidienst berechtigte Zweifel bestünden. Dies gelte besonders für charakterliche Mängel. Das Gericht könne es nicht beanstanden, wenn man gerade beim Polizeivollzugsdienst an die charakterliche Eignung von Bewerbern besonders hohe Maßstäbe stelle. Hier sei zwar das Strafverfahren ohne Verurteilung eingestellt worden. Dies ändere jedoch nichts: Die Behörde dürfe seine Strafakte bei der Entscheidung über seine Bewerbung berücksichtigen und daraus Rückschlüsse auf sein Sozialverhalten und seine Fähigkeit zur Selbstkontrolle ziehen (Beschluss vom 5.5.2017, Az. 26 L 151.17).
Straftaten im Zusammenhang mit Drogen sind ebenfalls nicht förderlich, wenn man sich für den Polizeidienst bewerben möchte. Dies musste ein fast 40-jähriger Berliner erfahren, der sich 2017 für den Polizeivollzugsdienst beworben hatte. Sein Drogenkonsum war in diesem Fall noch nicht einmal bei einer früheren Kontrolle aufgefallen, sondern direkt bei der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Bewerbung. Dort wurden in seinem Blut 300 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-CooH) gefunden - ein Abbauprodukt von Cannabis. Die Bewerbung des Mannes wurde abgelehnt. Zwar versuchte er es im Januar 2018 erneut. Er bekam jedoch auch dieses Mal – ohne erneute Blutuntersuchung – eine Abfuhr.
Der Cannabis konsumierende Polizeibewerber beantragte einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht, um die näher rückende Bewerbungs-Altersgrenze von 40 Jahren nicht zu überschreiten. Auch legte er zwei selbst in Auftrag gegebene Blutuntersuchungen vor. Bei diesen waren keine Drogen festgestellt worden. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Polizeibehörde bei Einstellungen einen großen Ermessensspielraum habe. Bei Cannabis-Konsumenten sei die Eignung zum Autofahren fraglich; Autofahren müsse man aber als Polizist. Für das Gericht spielte auch der hohe gemessene Wert von THC-CooH eine Rolle: Ab 150 ng/ml gehen die Gerichte nämlich generell von regelmäßigem Drogenkonsum aus, mit entsprechenden Folgen für den Führerschein. Hier waren es 300 ng/ml des Abbauproduktes (VG Berlin, Beschluss vom 4.7.2018, Az. VG 26 L 130.18). Daher konnte der Mann den Polizeidienst abschreiben.
Die Berliner Polizei wies auch einen anderen Bewerber ab. Dieser hatte einige Jahre zuvor vom Balkon seiner Berliner Wohnung aus Böller auf einen darunter liegenden Kinderspielplatz geworfen. Bei diesen handelte es sich obendrein um in Deutschland nicht zugelassene Böller mit etwas mehr Sprengkraft als üblich und diese explodierten in der Nähe von Personen. Darunter war auch ein Kleinkind. Auch dieser Mann verstand nicht, dass er nicht in den Vorbereitungsdienst der Polizei aufgenommen wurde – und zog vor Gericht.
Wenig überraschend bestätigte auch hier das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Polizeipräsidenten. Das zumindest leichtfertige Verhalten des Polizeibewerbers ließe sich nicht mit den Anforderungen an einen künftigen Polizeibeamten vereinbaren.
Zwar habe die Tat bei seiner Bewerbung schon vier Jahre zurückgelegen. Der Vorfall sei jedoch immer noch relevant, weil er dabei Leib und Leben anderer Leute ernsthaft gefährdet habe. Daher spiele der Vorfall auch nach vier Jahren immer noch bei der Bewertung seiner Eignung für den Polizeidienst eine Rolle. Auch jugendlicher Leichtsinn könne dem Bewerber nicht zugutegehalten werden: Er sei bei der Tat bereits knapp 21 Jahre alt gewesen. Die Polizei habe bei ihrer Entscheidung auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (VG Berlin, Az. 26 L 331.17).
In einem anderen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass auch Hooligans und deren Sympathisanten ungeeignet für den Polizeidienst sind. In diesem Fall hatte sich ein Mann für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei in Berlin beworben. Er war jedoch unangenehm aufgefallen, weil er ein T-Shirt mit dem Schriftzug "Brigade Köpenick since 1999" trug – so heißt eine gewaltbereite Hooligan-Vereinigung. Der Bewerber wurde daraufhin abgelehnt und ging vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte, dass er mit diesem T-Shirt in unangemessener Weise Sympathie für Straftäter gezeigt habe. In der Öffentlichkeit dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass die Polizei sich bestimmten Gruppen von Straftätern gegenüber neutral verhalte und gleichzeitig die Taten anderer verfolge (Urteil vom 5.12.2013, Az. 26 K 343.12).
Von Bewerbern für den Polizeidienst wird zunächst einmal eine gewisse körperliche Fitness und ein Führerschein verlangt. Auch dürfen sie keine Straftaten auf dem Kerbholz haben. Dies lässt sich mit Hilfe eines Führungszeugnisses prüfen. Die Kandidaten müssen bei der Bewerbung auch eingestellte oder laufende Ermittlungsverfahren angeben.
Zusätzlich müssen Bewerber für den Polizeidienst auch in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Sie dürfen also keine großen Schulden haben.
Ferner ist es wichtig, dass sich angehende Polizisten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen. Sie müssen also deren Grundprinzipen wie Menschenrechte, Volkssouveränität und Gewaltenteilung akzeptieren und sich deutlich von Gruppen distanzieren, die den Staat oder seine verfassungsmäßige Ordnung am liebsten abschaffen würden.
Die zusätzlichen Anforderungen an die Bewerber können unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Laufbahn sie ergreifen möchten. Der mittlere, der gehobene und der höhere Polizeivollzugsdienst haben jeweils unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen.
Heute mögen die Einstellungskriterien für den Polizeidienst nicht mehr so streng sein, wie vor zehn Jahren. Straftaten führen aber regelmäßig zur Ablehnung einer Bewerbung. Wer diesen Berufswunsch hat, sollte sich keine Trunkenheitsfahrten, egal mit welchem Verkehrsmittel, zuschulden kommen lassen, sich von Drogen fern halten und nicht durch Gewalt- oder andere Delikte auffallen. Auch die Nähe zu extremistischen oder gewaltbereiten Vereinigungen aller Art sollte gemieden werden. Bei Rechtsstreitigkeiten um die Entscheidungen einer Behörde ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Voraussetzungen: Polizeibewerber müssen nicht nur eine gewisse körperliche Fitness mitbringen, sondern dürfen auch keine Straftaten auf dem Kerbholz haben, die auf charakterliche Mängel schließen lassen.
2. Sozialverhalten: Für die Ablehnung eines Polizeibewerbers reicht es grundsätzlich aus, dass an dessen Eignung für den Polizeidienst berechtigte Zweifel bestehen. Dies gilt insbesondere für charakterliche Mängel, die aus seinem Sozialverhalten abgleitet werden können.
3. Einzelfälle: Charakterliche Mängel, die zur berechtigten Ablehnung eines Polizeibewerbers führen, sind z.B. das Auto- und Radfahren im betrunkenen Zustand, Cannabis-Konsum oder auch das Bewerfen von Kindern mit Silvesterböllern.
1. Voraussetzungen: Polizeibewerber müssen nicht nur eine gewisse körperliche Fitness mitbringen, sondern dürfen auch keine Straftaten auf dem Kerbholz haben, die auf charakterliche Mängel schließen lassen.
2. Sozialverhalten: Für die Ablehnung eines Polizeibewerbers reicht es grundsätzlich aus, dass an dessen Eignung für den Polizeidienst berechtigte Zweifel bestehen. Dies gilt insbesondere für charakterliche Mängel, die aus seinem Sozialverhalten abgleitet werden können.
3. Einzelfälle: Charakterliche Mängel, die zur berechtigten Ablehnung eines Polizeibewerbers führen, sind z.B. das Auto- und Radfahren im betrunkenen Zustand, Cannabis-Konsum oder auch das Bewerfen von Kindern mit Silvesterböllern.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Darf ein Polizeibewerber abgelehnt werden, weil er betrunken Rad gefahren ist? Darf ein Polizeibewerber abgelehnt werden, weil er Drogen konsumiert? Darf ein Polizeibewerber abgelehnt werden, weil er Kinder mit Polenböllern beschmissen hat? Darf ein Polizeibewerber wegen eines Hooligan-T-Shirts abglehnt werden? Was sind die Voraussetzungen für eine Bewerbung bei der Polizei? Praxistipp zur Bewerbung für den Polizeidienst Darf ein Polizeibewerber abgelehnt werden, weil er betrunken Rad gefahren ist?
In Berlin hatte die Polizei einen 24-Jährigen betrunken beim Radfahren auf öffentlichen Straßen erwischt. Seine Blutprobe ergab einen Wert von über 2,25 Promille. Das Strafverfahren gegen den Mann wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 400 Euro eingestellt. Allerdings führte der Vorgang bei diesem nicht zu einer Abneigung gegen die Ordnungshüter: Der 24-jährige bewarb sich umgehend für den Vorbereitungsdienst der Polizei. Er erhielt jedoch eine Absage vom Polizeipräsidium. Da er dies nicht verstand, ging er vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Berlin schloss sich der Meinung des Polizeipräsidenten an. Für die Ablehnung eines Bewerbers reiche es grundsätzlich aus, dass an dessen Eignung für den Polizeidienst berechtigte Zweifel bestünden. Dies gelte besonders für charakterliche Mängel. Das Gericht könne es nicht beanstanden, wenn man gerade beim Polizeivollzugsdienst an die charakterliche Eignung von Bewerbern besonders hohe Maßstäbe stelle. Hier sei zwar das Strafverfahren ohne Verurteilung eingestellt worden. Dies ändere jedoch nichts: Die Behörde dürfe seine Strafakte bei der Entscheidung über seine Bewerbung berücksichtigen und daraus Rückschlüsse auf sein Sozialverhalten und seine Fähigkeit zur Selbstkontrolle ziehen (Beschluss vom 5.5.2017, Az. 26 L 151.17).
Darf ein Polizeibewerber abgelehnt werden, weil er Drogen konsumiert?
Straftaten im Zusammenhang mit Drogen sind ebenfalls nicht förderlich, wenn man sich für den Polizeidienst bewerben möchte. Dies musste ein fast 40-jähriger Berliner erfahren, der sich 2017 für den Polizeivollzugsdienst beworben hatte. Sein Drogenkonsum war in diesem Fall noch nicht einmal bei einer früheren Kontrolle aufgefallen, sondern direkt bei der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Bewerbung. Dort wurden in seinem Blut 300 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-CooH) gefunden - ein Abbauprodukt von Cannabis. Die Bewerbung des Mannes wurde abgelehnt. Zwar versuchte er es im Januar 2018 erneut. Er bekam jedoch auch dieses Mal – ohne erneute Blutuntersuchung – eine Abfuhr.
Der Cannabis konsumierende Polizeibewerber beantragte einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht, um die näher rückende Bewerbungs-Altersgrenze von 40 Jahren nicht zu überschreiten. Auch legte er zwei selbst in Auftrag gegebene Blutuntersuchungen vor. Bei diesen waren keine Drogen festgestellt worden. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Polizeibehörde bei Einstellungen einen großen Ermessensspielraum habe. Bei Cannabis-Konsumenten sei die Eignung zum Autofahren fraglich; Autofahren müsse man aber als Polizist. Für das Gericht spielte auch der hohe gemessene Wert von THC-CooH eine Rolle: Ab 150 ng/ml gehen die Gerichte nämlich generell von regelmäßigem Drogenkonsum aus, mit entsprechenden Folgen für den Führerschein. Hier waren es 300 ng/ml des Abbauproduktes (VG Berlin, Beschluss vom 4.7.2018, Az. VG 26 L 130.18). Daher konnte der Mann den Polizeidienst abschreiben.
Darf ein Polizeibewerber abgelehnt werden, weil er Kinder mit Polenböllern beschmissen hat?
Die Berliner Polizei wies auch einen anderen Bewerber ab. Dieser hatte einige Jahre zuvor vom Balkon seiner Berliner Wohnung aus Böller auf einen darunter liegenden Kinderspielplatz geworfen. Bei diesen handelte es sich obendrein um in Deutschland nicht zugelassene Böller mit etwas mehr Sprengkraft als üblich und diese explodierten in der Nähe von Personen. Darunter war auch ein Kleinkind. Auch dieser Mann verstand nicht, dass er nicht in den Vorbereitungsdienst der Polizei aufgenommen wurde – und zog vor Gericht.
Wenig überraschend bestätigte auch hier das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Polizeipräsidenten. Das zumindest leichtfertige Verhalten des Polizeibewerbers ließe sich nicht mit den Anforderungen an einen künftigen Polizeibeamten vereinbaren.
Zwar habe die Tat bei seiner Bewerbung schon vier Jahre zurückgelegen. Der Vorfall sei jedoch immer noch relevant, weil er dabei Leib und Leben anderer Leute ernsthaft gefährdet habe. Daher spiele der Vorfall auch nach vier Jahren immer noch bei der Bewertung seiner Eignung für den Polizeidienst eine Rolle. Auch jugendlicher Leichtsinn könne dem Bewerber nicht zugutegehalten werden: Er sei bei der Tat bereits knapp 21 Jahre alt gewesen. Die Polizei habe bei ihrer Entscheidung auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (VG Berlin, Az. 26 L 331.17).
Darf ein Polizeibewerber wegen eines Hooligan-T-Shirts abglehnt werden?
In einem anderen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass auch Hooligans und deren Sympathisanten ungeeignet für den Polizeidienst sind. In diesem Fall hatte sich ein Mann für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei in Berlin beworben. Er war jedoch unangenehm aufgefallen, weil er ein T-Shirt mit dem Schriftzug "Brigade Köpenick since 1999" trug – so heißt eine gewaltbereite Hooligan-Vereinigung. Der Bewerber wurde daraufhin abgelehnt und ging vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte, dass er mit diesem T-Shirt in unangemessener Weise Sympathie für Straftäter gezeigt habe. In der Öffentlichkeit dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass die Polizei sich bestimmten Gruppen von Straftätern gegenüber neutral verhalte und gleichzeitig die Taten anderer verfolge (Urteil vom 5.12.2013, Az. 26 K 343.12).
Was sind die Voraussetzungen für eine Bewerbung bei der Polizei?
Von Bewerbern für den Polizeidienst wird zunächst einmal eine gewisse körperliche Fitness und ein Führerschein verlangt. Auch dürfen sie keine Straftaten auf dem Kerbholz haben. Dies lässt sich mit Hilfe eines Führungszeugnisses prüfen. Die Kandidaten müssen bei der Bewerbung auch eingestellte oder laufende Ermittlungsverfahren angeben.
Zusätzlich müssen Bewerber für den Polizeidienst auch in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Sie dürfen also keine großen Schulden haben.
Ferner ist es wichtig, dass sich angehende Polizisten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen. Sie müssen also deren Grundprinzipen wie Menschenrechte, Volkssouveränität und Gewaltenteilung akzeptieren und sich deutlich von Gruppen distanzieren, die den Staat oder seine verfassungsmäßige Ordnung am liebsten abschaffen würden.
Die zusätzlichen Anforderungen an die Bewerber können unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Laufbahn sie ergreifen möchten. Der mittlere, der gehobene und der höhere Polizeivollzugsdienst haben jeweils unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen.
Praxistipp zur Bewerbung für den Polizeidienst
Heute mögen die Einstellungskriterien für den Polizeidienst nicht mehr so streng sein, wie vor zehn Jahren. Straftaten führen aber regelmäßig zur Ablehnung einer Bewerbung. Wer diesen Berufswunsch hat, sollte sich keine Trunkenheitsfahrten, egal mit welchem Verkehrsmittel, zuschulden kommen lassen, sich von Drogen fern halten und nicht durch Gewalt- oder andere Delikte auffallen. Auch die Nähe zu extremistischen oder gewaltbereiten Vereinigungen aller Art sollte gemieden werden. Bei Rechtsstreitigkeiten um die Entscheidungen einer Behörde ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.
(Wk)