BGH stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten bei der Abrechnung von fiktiven Reparaturkosten
04.09.2010, Autor: Herr Dietmar Klein / Lesedauer ca. 1 Min. (3022 mal gelesen)
Der BGH akzeptiert grundsätzlich die Stundensätze von markengebundenen Fachwerkstätten. Der Geschädigte braucht sich nicht auf Sonderkonditionen der Versicherer mit freien Werkstätten verweisen zu lassen.
Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 22.06.2010 die Rechte von Geschädigten gestärkt.
Die Entscheidungen nehmen Stellung dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, die Erstattung der Stundenverrechungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
Demnach leistet der Geschädigte grundsätzlich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Der Versicherer kann den Geschädigten aber dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Andererseits ist für den Geschädigten eine solche Reparatur aber dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder wenn er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Ebenso ist eine Reparatur in einer "freien Werkstatt" für den Geschädigten dann unzumutbar, wenn sie dort nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die markt-üblichen Preise dieser Werkstatt zugrunde liegen, sondern der Versicherer mit dieser Werkstatt Sonderkonditionen vereinbart hat.
Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 22.06.2010 die Rechte von Geschädigten gestärkt.
Die Entscheidungen nehmen Stellung dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, die Erstattung der Stundenverrechungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
Demnach leistet der Geschädigte grundsätzlich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Der Versicherer kann den Geschädigten aber dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Andererseits ist für den Geschädigten eine solche Reparatur aber dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder wenn er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Ebenso ist eine Reparatur in einer "freien Werkstatt" für den Geschädigten dann unzumutbar, wenn sie dort nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die markt-üblichen Preise dieser Werkstatt zugrunde liegen, sondern der Versicherer mit dieser Werkstatt Sonderkonditionen vereinbart hat.