Black Friday: Verbraucherrechte bei der Schnäppchenjagd
28.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Der Begriff "Black Friday" stammt ursprünglich aus den USA. Dort meint man damit den Freitag nach dem Feiertag Thanksgiving. Dieser fällt 2024 auf den 29. November. An diesem Tag beginnt auch die Weihnachts-Einkaufssaison. Dies ist für viele Handelsketten nicht nur in den USA ein Anlass, eine Vielzahl von Rabatten und Sonderangeboten anzubieten. Zum Teil wird nach dem Black Friday eine "Cyber Week" zelebriert, oder auch eine "Black Friday Woche", die am Black Friday endet. Sonderangebote und Rabatte gibt es oft auch am darauffolgenden "Cyber Monday". An diesen Tagen stürmen in den USA wahre Menschenmassen die Einkaufszentren und Elektromärkte. In Deutschland geht es etwas friedlicher zu - hier spielt sich der Hauptteil der Schnäppchenjagd online ab.
Ein besonders vorausschauendes Unternehmen aus Hongkong ließ sich den Begriff "Black Friday" als Markenbezeichnung schützen. Seitdem musste jeder Händler, der diesen Begriff in seiner Werbung nutzen wollte, Lizenzgebühren nach Hongkong entrichten - oder er riskierte eine teure Abmahnung. Viele Händler nutzen daher andere oder abgewandelte Bezeichnungen. Die verschiedenen Bezeichnungen für die auf den Freitag folgende Woche entstammen den verschiedenen Gepflogenheiten großer Händler und Online-Verkaufsplattformen. Inzwischen haben zumindest deutsche Gerichte entschieden, dass die Marke "Black Friday" aus dem Markenregister gelöscht werden muss. Dies gilt seit dem Sommer 2023 für alle Warenarten und Dienstleistungen. Der Begriff darf daher in der Werbung ohne weiteres benutzt werden.
Am Black Friday und den Tagen danach gibt es besonders viele Technik- und Multimedia-Artikel billiger zu kaufen. Hier kann jedoch ein wenig gesunde Vorsicht nicht schaden. Händler nutzen nämlich gerne Rabattaktionen, um Auslaufmodelle oder Ladenhüter an die Kunden zu bringen. Wer das aktuellste Produkt erwerben möchte, sollte genau darauf achten, keine veraltete Ware zu bekommen. Natürlich sind auch zeitlich begrenzte Aktionen und Countdown-Angebote verlockend. Durch den Zeitdruck ist jedoch die Gefahr besonders groß, auf Ladenhüter hereinzufallen. Obendrein sind viele Rabatte gar nicht so günstig, wie sie auf den ersten Blick aussehen.
Käufer werden am Black Friday, Cyber Monday und während der "Black Week" durch geradezu riesige Rabatte in die Läden und auf die Shopping-Seiten gelockt. "70 Prozent herabgesetzt!", "um 85 Prozent reduziert!", heißt es dann. Immer wieder wird dabei aber frech getrickst. So wird die Prozentzahl häufig auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers berechnet. Nur hat die UVP mit dem normalen, üblichen Preis des Händlers jedoch wenig zu tun. Der normale Handelspreis liegt meist sowieso unter der unverbindlichen Preisempfehlung. So wird den Kunden eine erheblich größere Preissenkung vorgegaukelt, als sie tatsächlich stattfindet.
Tatsächlich können Käufer am Black Friday gar nicht so leicht feststellen, ob der normale Preis eines Produkts tatsächlich 70 oder gar 85 Prozent höher ist, als während der Rabattaktion. Hier kann ein rechtzeitiger Blick in Online-Vergleichsportale helfen.
Ein solches Portal untersuchte 2016 verschiedene Rabatte am deutschen Black Friday. Das Ergebnis: Bei 24 Prozent der Produkte hatten die Händler einfach den normalen Marktpreis als Sonderangebot ausgegeben. Wer die mögliche Einsparung durch einen Kauf am Black Friday realistisch beurteilen will, sollte daher am besten ein paar Tage vor der Rabattschlacht den normalen Preis für das Wunschhandy oder den neuen Fernseher recherchieren.
2018 berichtete das ZDF-Magazin WISO über eine von einer Preisagentur durchgeführte Preisanalyse von über 3.000 Produkten. WISO zufolge blieben am Black Friday 2017 sogar bei 67,9 Prozent der untersuchten Produkte die Preise in Wahrheit gleich. Einige Händler verlangten für ihre Produkte am Black Friday sogar höhere Preise als im Normalbetrieb - trotz angeblicher Rabatte.
Aus dieser Untersuchung ergab sich auch, dass es echte Rabatte von 20 Prozent bei nur 3,7 Prozent der beobachteten Produkte gab. Rabatte von 30 Prozent konnten nur bei 1,9 Prozent der Angebote beobachtet werden. Eine Reduzierung um über 40 Prozent ließ sich gerade mal bei 1 Prozent der Artikel feststellen. Die Chance, tatsächlich ein echtes Schnäppchen zu erwischen, ist also leider gering.
Hier gilt, auch am Black Friday: Wenn ein Verbraucher online Waren von einem gewerblichen Händler kauft, hat er ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses gilt unabhängig von Mängeln an der Ware. Der Verbraucher braucht seinen Widerruf nicht zu begründen. Er muss den Kaufvertrag jedoch ausdrücklich gegenüber dem Händler widerrufen, zum Beispiel per E-Mail. Nicht ausreichend ist ein kommentarloses Zurückschicken der Ware.
Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware zu laufen und nicht, bevor der Verbraucher vom Händler korrekt über dessen Widerrufsrecht belehrt wurde. Findet diese Belehrung sofort nach dem Kauf statt, läuft die Frist vom Erhalt der Ware an. Wird der Käufer jedoch vom Verkäufer erst drei Tage nach Erhalt der Ware über sein Widerrufsrecht informiert, beginnt die Frist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Unterbleibt die Widerrufsbelehrung ganz, endet die Widerrufsfrist erst ein Jahr und 14 Tage nach Erhalt der Ware.
Einige Händler behaupten immer noch, dass eine Rückgabe der Ware nur im Original-Karton möglich sei. Die Wahrheit ist: Das gesetzliche Widerrufsrecht hängt nicht davon ab, dass der Käufer die Originalverpackung aufgehoben hat. Händler dürfen also die Rücknahme nicht verweigern, nur weil der Kunde den Originalkarton schon entsorgt hat.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Verpackung ein elementarer Bestandteil der Ware ist. Dies kann zum Beispiel bei bestimmten Sammlerartikeln der Fall sein, die sich die Käufer oft in der Originalverpackung in die Vitrine stellen - nur originalverpackt behalten die Artikel ihren Sammlerwert. Oder auch bei besonders aufwändig verpackten Produkten, die etwa in einem stilvollen Holzkasten geliefert werden, ohne den sie nicht den gleichen Wert haben. In solchen Fällen darf der Händler den erstatteten Kaufpreis wegen der fehlenden Verpackung reduzieren, sodass er einen Ausgleich für die Wertminderung der Ware bekommt.
Händler erwecken gerne bei ihren Kunden den Eindruck, dass bei Sonderangeboten spezielle Regeln für die Gewährleistung gelten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch Schnäppchenangebote müssen einwandfrei sein. Sind sie dies nicht, gilt die bei Neuwaren übliche zweijährige Gewährleistung. Ausnahme: Die Ware ist ausdrücklich wegen bestimmter Mängel im Preis herabgesetzt. Wenn also zum Beispiel die Waschmaschine wegen Kratzern im Lack preisreduziert ist, können Käufer wegen genau dieser Mängel auch keine Rechte geltend machen.
In allen anderen Fällen gilt: Wenn die Ware defekt ist, bestehen für Kunden über das Widerrufsrecht hinaus Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Gibt also das am Black Friday oder Cyber Monday billig gekaufte neue Tablet bereits nach vier Wochen den Geist auf, können sie zwischen Reparatur und Neulieferung wählen. Der Händler hat zwei Reparaturversuche. Falls das Gerät dann immer noch nicht funktioniert, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Ware und Geld müssen dann jeweils zurückerstattet werden. Niemand braucht sich mit Warengutscheinen abspeisen zu lassen.
Wichtig zu wissen: Käufer können nur dann Rechte aus der Sachmängelhaftung geltend machen, wenn die Ware schon beim Kauf Mängel hatte. In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf wird dies einfach per Gesetz vermutet. Früher waren dies sechs Monate; dies gilt auch noch für Verträge, die vor dem 1.1.2022 geschlossen wurden. Treten während dieser Frist Mängel auf, kann der Händler zwar versuchen, zu beweisen, dass sie bei der Übergabe nicht vorlagen. Dies dürfte ihm aber in der Regel schwer fallen. Nach Ablauf der 12 Monate liegt die Beweislast beim Verbraucher. Man sollte daher nicht zu lange warten, um Mängelansprüche geltend zu machen.
Ein allgemeines Umtauschrecht existiert weder am Black Friday oder Cyber Monday, noch an normalen Einkaufstagen. Das oben erwähnte 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur für Käufe, die per Fernabsatz (also zum Beispiel online oder telefonisch) oder außerhalb von Geschäften, zum Beispiel an der Haustür, stattfinden. Bei Käufen in einem normalen Ladengeschäft besteht kein Widerrufsrecht.
Ist die Ware defekt oder weist sie Mängel auf, haben Verbraucher jedoch Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Händlers.
Für Schnäppchenjäger ist es besonders ärgerlich, wenn ein gewünschter Artikel mit Rabatten intensiv beworben wurde, man deswegen extra ins Geschäft gelaufen ist und der Artikel dann schon ausverkauft ist.
Ist ein als Sonderangebot beworbenes Produkt nicht in ausreichender Menge oder überhaupt nicht im Laden vorrätig, spricht man von einem Lockvogelangebot. Dagegen können Verbraucher selbst leider nichts tun. Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine gehen jedoch gegen solche Methoden mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor.
2015 untersagte das Oberlandesgericht Hamm auf eine solche Klage hin einem Onlinehändler, für E-Bikes mit dem Zusatz "lieferbar in zwei bis vier Tagen" Werbung zu machen, wenn diese weder beim Händler noch bei seinem Zulieferer vorrätig sind und sie auch nicht innerhalb dieser Zeitspanne geliefert werden können (Az. 4 U 69/15).
Einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden zufolge müssen Discounter und Supermärkte beworbene Aktionsware mindestens zwei Tage lang vorrätig haben. Dies betraf ein Luftbett und ein Mobiltelefon (Az. 7 O 373/04). Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Lebensmittelhändler in seiner Werbung darauf hinweisen, dass herabgesetzte Markenbutter schon am ersten Tag vergriffen sein kann (Az. I ZR 183/09).
Manchmal findet man neben einem Online-Sonderangebot eine rückwärts laufende Uhr. Ein solcher Countdown stellt nach einem Urteil des Landgerichts Bochum zumindest dann eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn die Uhr sofort nach Ablauf des Countdowns wieder neu zu laufen beginnt. So wird dem Kunden nämlich fälschlicherweise vorgegaukelt, ein günstiges Angebot zu verpassen, wenn er nicht sofort kauft. In solchen Fällen können Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände die Händler abmahnen oder auf Unterlassung verklagen (Urteil vom 10.9.2015, Az. 14 O 55/15).
Verbraucher sollten sich von dramatischen Preis-Countdowns, durchgestrichenen alten Preisen und enormen Rabatten auch jetzt nicht blenden lassen. Viele Rabatte am Black Friday bedeuten keine echte Ersparnis. Echte Schnäppchen sind am besten durch einen Preisvergleich vor der Rabattschlacht zu finden. Häufig ist ein Kauf in den ersten Wochen des neuen Jahres nach dem Weihnachtsrummel billiger. Wenn es zum Streit mit einem Händler über das Widerrufsrecht oder über Mängel der Ware kommt, kann Ihnen ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt am besten helfen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Widerrufsrecht: Bei Online-Einkäufen, einschließlich Black Friday-Angeboten, haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das ermöglicht es, den Kauf innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen und die Ware zurückzusenden, ohne einen Grund angeben zu müssen.
2. Keine Irreführung: Verbraucher haben das Recht auf transparente Preisangaben und dürfen nicht durch irreführende Werbung getäuscht werden.
3. Gewährleistung: Verbraucher haben Anspruch auf Gewährleistung und können defekte oder mangelhafte Ware reklamieren. Dies gilt auch für Sonderangebote, es sei denn, die Ware ist ausdrücklich wegen bestimmter Mängel im Preis herabgesetzt.
1. Widerrufsrecht: Bei Online-Einkäufen, einschließlich Black Friday-Angeboten, haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das ermöglicht es, den Kauf innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen und die Ware zurückzusenden, ohne einen Grund angeben zu müssen.
2. Keine Irreführung: Verbraucher haben das Recht auf transparente Preisangaben und dürfen nicht durch irreführende Werbung getäuscht werden.
3. Gewährleistung: Verbraucher haben Anspruch auf Gewährleistung und können defekte oder mangelhafte Ware reklamieren. Dies gilt auch für Sonderangebote, es sei denn, die Ware ist ausdrücklich wegen bestimmter Mängel im Preis herabgesetzt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Black Friday & Co: Warum gibt es die unterschiedlichen Bezeichnungen? Worauf sollten Käufer bei Black Friday-Sonderangeboten achten? Black Friday: Mega-Rabatte und die Tricks der Händler Wie sieht es bei Online-Sonderangeboten mit der Rückgabe aus? Rückgabe der Black Friday-Ware nur im Original-Karton möglich? Black Friday: Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln? Gibt es für Black Friday-Käufe ein allgemeines Umtauschrecht? Wie lange muss ein Black Friday-Sonderangebot im Laden vorrätig sein? Sind Black Friday-Sonderangebote mit Countdown erlaubt? Praxistipp zum Black Friday Black Friday & Co: Warum gibt es die unterschiedlichen Bezeichnungen?
Ein besonders vorausschauendes Unternehmen aus Hongkong ließ sich den Begriff "Black Friday" als Markenbezeichnung schützen. Seitdem musste jeder Händler, der diesen Begriff in seiner Werbung nutzen wollte, Lizenzgebühren nach Hongkong entrichten - oder er riskierte eine teure Abmahnung. Viele Händler nutzen daher andere oder abgewandelte Bezeichnungen. Die verschiedenen Bezeichnungen für die auf den Freitag folgende Woche entstammen den verschiedenen Gepflogenheiten großer Händler und Online-Verkaufsplattformen. Inzwischen haben zumindest deutsche Gerichte entschieden, dass die Marke "Black Friday" aus dem Markenregister gelöscht werden muss. Dies gilt seit dem Sommer 2023 für alle Warenarten und Dienstleistungen. Der Begriff darf daher in der Werbung ohne weiteres benutzt werden.
Worauf sollten Käufer bei Black Friday-Sonderangeboten achten?
Am Black Friday und den Tagen danach gibt es besonders viele Technik- und Multimedia-Artikel billiger zu kaufen. Hier kann jedoch ein wenig gesunde Vorsicht nicht schaden. Händler nutzen nämlich gerne Rabattaktionen, um Auslaufmodelle oder Ladenhüter an die Kunden zu bringen. Wer das aktuellste Produkt erwerben möchte, sollte genau darauf achten, keine veraltete Ware zu bekommen. Natürlich sind auch zeitlich begrenzte Aktionen und Countdown-Angebote verlockend. Durch den Zeitdruck ist jedoch die Gefahr besonders groß, auf Ladenhüter hereinzufallen. Obendrein sind viele Rabatte gar nicht so günstig, wie sie auf den ersten Blick aussehen.
Black Friday: Mega-Rabatte und die Tricks der Händler
Käufer werden am Black Friday, Cyber Monday und während der "Black Week" durch geradezu riesige Rabatte in die Läden und auf die Shopping-Seiten gelockt. "70 Prozent herabgesetzt!", "um 85 Prozent reduziert!", heißt es dann. Immer wieder wird dabei aber frech getrickst. So wird die Prozentzahl häufig auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers berechnet. Nur hat die UVP mit dem normalen, üblichen Preis des Händlers jedoch wenig zu tun. Der normale Handelspreis liegt meist sowieso unter der unverbindlichen Preisempfehlung. So wird den Kunden eine erheblich größere Preissenkung vorgegaukelt, als sie tatsächlich stattfindet.
Tatsächlich können Käufer am Black Friday gar nicht so leicht feststellen, ob der normale Preis eines Produkts tatsächlich 70 oder gar 85 Prozent höher ist, als während der Rabattaktion. Hier kann ein rechtzeitiger Blick in Online-Vergleichsportale helfen.
Ein solches Portal untersuchte 2016 verschiedene Rabatte am deutschen Black Friday. Das Ergebnis: Bei 24 Prozent der Produkte hatten die Händler einfach den normalen Marktpreis als Sonderangebot ausgegeben. Wer die mögliche Einsparung durch einen Kauf am Black Friday realistisch beurteilen will, sollte daher am besten ein paar Tage vor der Rabattschlacht den normalen Preis für das Wunschhandy oder den neuen Fernseher recherchieren.
2018 berichtete das ZDF-Magazin WISO über eine von einer Preisagentur durchgeführte Preisanalyse von über 3.000 Produkten. WISO zufolge blieben am Black Friday 2017 sogar bei 67,9 Prozent der untersuchten Produkte die Preise in Wahrheit gleich. Einige Händler verlangten für ihre Produkte am Black Friday sogar höhere Preise als im Normalbetrieb - trotz angeblicher Rabatte.
Aus dieser Untersuchung ergab sich auch, dass es echte Rabatte von 20 Prozent bei nur 3,7 Prozent der beobachteten Produkte gab. Rabatte von 30 Prozent konnten nur bei 1,9 Prozent der Angebote beobachtet werden. Eine Reduzierung um über 40 Prozent ließ sich gerade mal bei 1 Prozent der Artikel feststellen. Die Chance, tatsächlich ein echtes Schnäppchen zu erwischen, ist also leider gering.
Wie sieht es bei Online-Sonderangeboten mit der Rückgabe aus?
Hier gilt, auch am Black Friday: Wenn ein Verbraucher online Waren von einem gewerblichen Händler kauft, hat er ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses gilt unabhängig von Mängeln an der Ware. Der Verbraucher braucht seinen Widerruf nicht zu begründen. Er muss den Kaufvertrag jedoch ausdrücklich gegenüber dem Händler widerrufen, zum Beispiel per E-Mail. Nicht ausreichend ist ein kommentarloses Zurückschicken der Ware.
Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware zu laufen und nicht, bevor der Verbraucher vom Händler korrekt über dessen Widerrufsrecht belehrt wurde. Findet diese Belehrung sofort nach dem Kauf statt, läuft die Frist vom Erhalt der Ware an. Wird der Käufer jedoch vom Verkäufer erst drei Tage nach Erhalt der Ware über sein Widerrufsrecht informiert, beginnt die Frist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Unterbleibt die Widerrufsbelehrung ganz, endet die Widerrufsfrist erst ein Jahr und 14 Tage nach Erhalt der Ware.
Rückgabe der Black Friday-Ware nur im Original-Karton möglich?
Einige Händler behaupten immer noch, dass eine Rückgabe der Ware nur im Original-Karton möglich sei. Die Wahrheit ist: Das gesetzliche Widerrufsrecht hängt nicht davon ab, dass der Käufer die Originalverpackung aufgehoben hat. Händler dürfen also die Rücknahme nicht verweigern, nur weil der Kunde den Originalkarton schon entsorgt hat.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Verpackung ein elementarer Bestandteil der Ware ist. Dies kann zum Beispiel bei bestimmten Sammlerartikeln der Fall sein, die sich die Käufer oft in der Originalverpackung in die Vitrine stellen - nur originalverpackt behalten die Artikel ihren Sammlerwert. Oder auch bei besonders aufwändig verpackten Produkten, die etwa in einem stilvollen Holzkasten geliefert werden, ohne den sie nicht den gleichen Wert haben. In solchen Fällen darf der Händler den erstatteten Kaufpreis wegen der fehlenden Verpackung reduzieren, sodass er einen Ausgleich für die Wertminderung der Ware bekommt.
Black Friday: Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?
Händler erwecken gerne bei ihren Kunden den Eindruck, dass bei Sonderangeboten spezielle Regeln für die Gewährleistung gelten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch Schnäppchenangebote müssen einwandfrei sein. Sind sie dies nicht, gilt die bei Neuwaren übliche zweijährige Gewährleistung. Ausnahme: Die Ware ist ausdrücklich wegen bestimmter Mängel im Preis herabgesetzt. Wenn also zum Beispiel die Waschmaschine wegen Kratzern im Lack preisreduziert ist, können Käufer wegen genau dieser Mängel auch keine Rechte geltend machen.
In allen anderen Fällen gilt: Wenn die Ware defekt ist, bestehen für Kunden über das Widerrufsrecht hinaus Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Gibt also das am Black Friday oder Cyber Monday billig gekaufte neue Tablet bereits nach vier Wochen den Geist auf, können sie zwischen Reparatur und Neulieferung wählen. Der Händler hat zwei Reparaturversuche. Falls das Gerät dann immer noch nicht funktioniert, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Ware und Geld müssen dann jeweils zurückerstattet werden. Niemand braucht sich mit Warengutscheinen abspeisen zu lassen.
Wichtig zu wissen: Käufer können nur dann Rechte aus der Sachmängelhaftung geltend machen, wenn die Ware schon beim Kauf Mängel hatte. In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf wird dies einfach per Gesetz vermutet. Früher waren dies sechs Monate; dies gilt auch noch für Verträge, die vor dem 1.1.2022 geschlossen wurden. Treten während dieser Frist Mängel auf, kann der Händler zwar versuchen, zu beweisen, dass sie bei der Übergabe nicht vorlagen. Dies dürfte ihm aber in der Regel schwer fallen. Nach Ablauf der 12 Monate liegt die Beweislast beim Verbraucher. Man sollte daher nicht zu lange warten, um Mängelansprüche geltend zu machen.
Gibt es für Black Friday-Käufe ein allgemeines Umtauschrecht?
Ein allgemeines Umtauschrecht existiert weder am Black Friday oder Cyber Monday, noch an normalen Einkaufstagen. Das oben erwähnte 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur für Käufe, die per Fernabsatz (also zum Beispiel online oder telefonisch) oder außerhalb von Geschäften, zum Beispiel an der Haustür, stattfinden. Bei Käufen in einem normalen Ladengeschäft besteht kein Widerrufsrecht.
Ist die Ware defekt oder weist sie Mängel auf, haben Verbraucher jedoch Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Händlers.
Wie lange muss ein Black Friday-Sonderangebot im Laden vorrätig sein?
Für Schnäppchenjäger ist es besonders ärgerlich, wenn ein gewünschter Artikel mit Rabatten intensiv beworben wurde, man deswegen extra ins Geschäft gelaufen ist und der Artikel dann schon ausverkauft ist.
Ist ein als Sonderangebot beworbenes Produkt nicht in ausreichender Menge oder überhaupt nicht im Laden vorrätig, spricht man von einem Lockvogelangebot. Dagegen können Verbraucher selbst leider nichts tun. Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine gehen jedoch gegen solche Methoden mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor.
2015 untersagte das Oberlandesgericht Hamm auf eine solche Klage hin einem Onlinehändler, für E-Bikes mit dem Zusatz "lieferbar in zwei bis vier Tagen" Werbung zu machen, wenn diese weder beim Händler noch bei seinem Zulieferer vorrätig sind und sie auch nicht innerhalb dieser Zeitspanne geliefert werden können (Az. 4 U 69/15).
Einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden zufolge müssen Discounter und Supermärkte beworbene Aktionsware mindestens zwei Tage lang vorrätig haben. Dies betraf ein Luftbett und ein Mobiltelefon (Az. 7 O 373/04). Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Lebensmittelhändler in seiner Werbung darauf hinweisen, dass herabgesetzte Markenbutter schon am ersten Tag vergriffen sein kann (Az. I ZR 183/09).
Sind Black Friday-Sonderangebote mit Countdown erlaubt?
Manchmal findet man neben einem Online-Sonderangebot eine rückwärts laufende Uhr. Ein solcher Countdown stellt nach einem Urteil des Landgerichts Bochum zumindest dann eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn die Uhr sofort nach Ablauf des Countdowns wieder neu zu laufen beginnt. So wird dem Kunden nämlich fälschlicherweise vorgegaukelt, ein günstiges Angebot zu verpassen, wenn er nicht sofort kauft. In solchen Fällen können Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände die Händler abmahnen oder auf Unterlassung verklagen (Urteil vom 10.9.2015, Az. 14 O 55/15).
Praxistipp zum Black Friday
Verbraucher sollten sich von dramatischen Preis-Countdowns, durchgestrichenen alten Preisen und enormen Rabatten auch jetzt nicht blenden lassen. Viele Rabatte am Black Friday bedeuten keine echte Ersparnis. Echte Schnäppchen sind am besten durch einen Preisvergleich vor der Rabattschlacht zu finden. Häufig ist ein Kauf in den ersten Wochen des neuen Jahres nach dem Weihnachtsrummel billiger. Wenn es zum Streit mit einem Händler über das Widerrufsrecht oder über Mängel der Ware kommt, kann Ihnen ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt am besten helfen.
(Bu)