Blitzen und Parkraumüberwachung durch private Dienstleister unzulässig
27.01.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Verkehrsüberwachung ist einerseits notwendig, andererseits aber auch eine gute Einnahmequelle für Städte, Gemeinden und Landkreise. Sie ist jedoch auch sehr personalintensiv. Mobile Blitzer müssen fachgerecht aufgestellt und bedient werden, und auch die Überwachung von Parkverboten in den Städten lässt sich letztlich nur zu Fuß erledigen. Einige Städte sind dazu übergegangen, mit solchen Aufgaben private Unternehmen zu beauftragen. Immerhin erteilt die öffentliche Hand ständig Aufträge an Privatfirmen, etwa im Baubereich. Die Stadt Frankfurt am Main ist sogar so weit gegangen, Leiharbeiter einer Zeitarbeitsfirma in Uniformen zu stecken und als "Stadtpolizisten" mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten. Aber: Private Dienstleister dürfen nicht wie Polizisten auftreten oder deren Arbeit machen - sagt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Das bedeutet: Millionen von Knöllchen sind unrechtmäßig ausgestellt worden.
Ein Frankfurter Autofahrer hatte einen Strafzettel über 15 Euro für Falschparken erhalten. Er legte Widerspruch ein und der Fall ging vor Gericht. Der Verstoß war von einem Mitarbeiter einer privaten Zeitarbeitsfirma bezeugt worden, der in polizeiartiger Uniform auf Kontrollgang war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt fand heraus, dass die Stadt Frankfurt mindestens seit 2017 Leiharbeitnehmer für die Parkraumüberwachung einsetzt - auch in Uniform. Diese werden durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu Hilfspolizisten ernannt und per Vertrag mit eingeschränkten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Sie dürfen also Aufgaben durchführen, die normalerweise nur der Polizei vorbehalten sind. Allein im Jahr 2018 seien in Frankfurt 700.000 Knöllchen von diesen "Stadtpolizisten" ausgestellt worden. Es gibt aber noch weitere Städte, die so arbeiten - dem hessischen Rundfunk zufolge etwa Darmstadt, Wetzlar und von 2017 bis 2018 auch Limburg.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Parkraumüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist. Genauer gesagt: Es existiere keine rechtliche Grundlage dafür. Weder die Stadt Frankfurt noch das Regierungspräsidium Darmstadt hätten die Befugnis, Privatleute zu Hilfspolizisten zu ernennen und mit polizeilichen Aufgaben zu betrauen. Ganz sicher sei das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Rechtsgrundlage für die Beauftragung mit hoheitlichen Tätigkeiten. Auch die Polizeigesetze der Bundesländer könnten eine solche Regelung nicht treffen, da sie dem Bundesrecht widerspreche.
Die Rechtslage hätte es der Stadt Frankfurt erlaubt, eigene Bedienstete zu Hilfspolizisten zu ernennen und entsprechend einzusetzen. Stattdessen habe man Angestellte einer Zeitarbeitsfirma in das "strafbewehrte Gewand der Polizeiuniform" gesteckt und nach außen den Eindruck erweckt, dass hier Polizisten Parkverstöße ahndeten - während es sich in Wirklichkeit um eine private Firma handle, deren Einsatz durch die von ihr selbst erhobenen Verwarngelder finanziert werde.
Im Ergebnis können die von den privaten Polizisten gewonnenen Beweismittel in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwendet werden. Die Beweise unterliegen dem Gericht zufolge einem absoluten Verwertungsverbot (Beschluss vom 3.1.2020, Az. 2 Ss-Owi 963/18).
Eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt befasst sich mit der Durchführung von Tempokontrollen durch private Firmen. Konkret ging es hier um die hessischen Gemeinden Freigericht und Hasselroth. Auch hier wurden Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma als Hilfssheriffs eingesetzt - zum Blitzen. Die Gemeinden hatten mit der Firma einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, zum Zweck der "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten". Auch hier hatte ein Autofahrer Einspruch eingelegt, sodass die Angelegenheit vor Gericht kam.
Auch in diesem Fall hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig ist. Es existiere keine Rechtsgrundlage für eine im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung. Daher hätte das Regierungspräsidium Kassel auch keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspolizeibehörde dürfe Geschwindigkeitsmessungen nur mit eigenem Personal mit entsprechender Qualifikation durchführen. Eine Arbeitnehmerüberlassung sei keine Grundlage, auf der externes Personal hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfe.
Der Bußgeldbescheid war damit rechtswidrig. Das Gericht betonte, dass damit alle Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig gewesen seien. Dies gelte auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau, wo der gleiche Mitarbeiter eingesetzt worden sei (Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).
Unter Umständen geht aus dem Bescheid über das Verwarn- oder Bußgeld hervor, wer für den Fall als Zeuge fungiert. Oft steht hier der Name eines Polizeibeamten, etwa POM Meier (Polizeiobermeister). Fehlt eine Angabe zum polizeilichen Dienstgrad, handelt es sich möglicherweise um eine Privatperson. Dann lohnt es sich, nachzuhaken.
Wer in offizieller Eigenschaft als Zeuge auftritt, muss außerdem auch aus der Fallakte hervorgehen. Bei Bußgeldbescheiden ist es empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und herausfinden, welches Personal im Einsatz war.
Betroffene Autofahrer können innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dies ist natürlich eine kurze Frist. Sie beginnt drei Tage nach der Absendung des Bescheides zu laufen. Die Behörden gehen nämlich davon aus, dass der Bescheid in diesem Zeitrahmen dem Empfänger zugestellt worden ist.
Der Einspruch hat zur Folge, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt, in dem der Fall geprüft wird.
Schwieriger wird es bei älteren Bescheiden. Hier könnte ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden. § 85 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bestimmt jedoch, dass eine solche Wiederaufnahme erst ab einem Bußgeld von 250 Euro möglich ist. Auch gibt es keine Wiederaufnahme für Fälle, bei denen der Bußgeldbescheid mehr als drei Jahre zurückliegt.
Laufende Bußgeldverfahren, die auf Basis von Beweismitteln privater Unternehmen angestrengt worden sind, sind in Anbetracht der Gerichtsentscheidungen einzustellen. Kommt es hier trotzdem zu einem Bußgeldbescheid, sollten betroffene Autofahrer Einspruch einlegen. Der Bescheid enthält eine Belehrung, wie dies zu erfolgen hat.
Bei Knöllchen über Kleinbeträge stellt sich immer die Frage, ob der Aufwand lohnt, sich zu wehren. Nicht selten geht es jedoch - gerade bei Geschwindigkeitsverstößen - um hohe Beträge und auch um den Führerschein. Hier kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens Chancen bieten. Wichtig ist es, sich von einem auf derartige Fälle spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen - etwa einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Einige Gemeinden setzen private Dienstleister ein, die Blitzer bedienen oder Falschparkern Strafzettel verpassen - zum Teil mit Leiharbeitnehmern. Das OLG Frankfurt hat diese Praxis des Einsatzes sogenannter privater Hilfssheriffs durch Städte und Gemeinden nun beendet.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Worum ging es im Fall der Frankfurter Stadtpolizei? Wie hat das Gericht zu Strafzetteln durch private Ordnungskräfte entschieden? Wie sieht es mit dem Blitzen durch private Hilfssheriffs aus? Wie hat das Gericht das Blitzen durch private Dienstleister bewertet? Woran erkenne ich, ob private Hilfssheriffs im Einsatz waren? Welche Folgen haben die Urteile für Autofahrer? Praxistipp zum Einsatz privater Hilfssheriffs Worum ging es im Fall der Frankfurter Stadtpolizei?
Ein Frankfurter Autofahrer hatte einen Strafzettel über 15 Euro für Falschparken erhalten. Er legte Widerspruch ein und der Fall ging vor Gericht. Der Verstoß war von einem Mitarbeiter einer privaten Zeitarbeitsfirma bezeugt worden, der in polizeiartiger Uniform auf Kontrollgang war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt fand heraus, dass die Stadt Frankfurt mindestens seit 2017 Leiharbeitnehmer für die Parkraumüberwachung einsetzt - auch in Uniform. Diese werden durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu Hilfspolizisten ernannt und per Vertrag mit eingeschränkten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Sie dürfen also Aufgaben durchführen, die normalerweise nur der Polizei vorbehalten sind. Allein im Jahr 2018 seien in Frankfurt 700.000 Knöllchen von diesen "Stadtpolizisten" ausgestellt worden. Es gibt aber noch weitere Städte, die so arbeiten - dem hessischen Rundfunk zufolge etwa Darmstadt, Wetzlar und von 2017 bis 2018 auch Limburg.
Wie hat das Gericht zu Strafzetteln durch private Ordnungskräfte entschieden?
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Parkraumüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist. Genauer gesagt: Es existiere keine rechtliche Grundlage dafür. Weder die Stadt Frankfurt noch das Regierungspräsidium Darmstadt hätten die Befugnis, Privatleute zu Hilfspolizisten zu ernennen und mit polizeilichen Aufgaben zu betrauen. Ganz sicher sei das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Rechtsgrundlage für die Beauftragung mit hoheitlichen Tätigkeiten. Auch die Polizeigesetze der Bundesländer könnten eine solche Regelung nicht treffen, da sie dem Bundesrecht widerspreche.
Die Rechtslage hätte es der Stadt Frankfurt erlaubt, eigene Bedienstete zu Hilfspolizisten zu ernennen und entsprechend einzusetzen. Stattdessen habe man Angestellte einer Zeitarbeitsfirma in das "strafbewehrte Gewand der Polizeiuniform" gesteckt und nach außen den Eindruck erweckt, dass hier Polizisten Parkverstöße ahndeten - während es sich in Wirklichkeit um eine private Firma handle, deren Einsatz durch die von ihr selbst erhobenen Verwarngelder finanziert werde.
Im Ergebnis können die von den privaten Polizisten gewonnenen Beweismittel in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwendet werden. Die Beweise unterliegen dem Gericht zufolge einem absoluten Verwertungsverbot (Beschluss vom 3.1.2020, Az. 2 Ss-Owi 963/18).
Wie sieht es mit dem Blitzen durch private Hilfssheriffs aus?
Eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt befasst sich mit der Durchführung von Tempokontrollen durch private Firmen. Konkret ging es hier um die hessischen Gemeinden Freigericht und Hasselroth. Auch hier wurden Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma als Hilfssheriffs eingesetzt - zum Blitzen. Die Gemeinden hatten mit der Firma einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, zum Zweck der "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten". Auch hier hatte ein Autofahrer Einspruch eingelegt, sodass die Angelegenheit vor Gericht kam.
Wie hat das Gericht das Blitzen durch private Dienstleister bewertet?
Auch in diesem Fall hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig ist. Es existiere keine Rechtsgrundlage für eine im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung. Daher hätte das Regierungspräsidium Kassel auch keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspolizeibehörde dürfe Geschwindigkeitsmessungen nur mit eigenem Personal mit entsprechender Qualifikation durchführen. Eine Arbeitnehmerüberlassung sei keine Grundlage, auf der externes Personal hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfe.
Der Bußgeldbescheid war damit rechtswidrig. Das Gericht betonte, dass damit alle Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig gewesen seien. Dies gelte auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau, wo der gleiche Mitarbeiter eingesetzt worden sei (Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).
Woran erkenne ich, ob private Hilfssheriffs im Einsatz waren?
Unter Umständen geht aus dem Bescheid über das Verwarn- oder Bußgeld hervor, wer für den Fall als Zeuge fungiert. Oft steht hier der Name eines Polizeibeamten, etwa POM Meier (Polizeiobermeister). Fehlt eine Angabe zum polizeilichen Dienstgrad, handelt es sich möglicherweise um eine Privatperson. Dann lohnt es sich, nachzuhaken.
Wer in offizieller Eigenschaft als Zeuge auftritt, muss außerdem auch aus der Fallakte hervorgehen. Bei Bußgeldbescheiden ist es empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und herausfinden, welches Personal im Einsatz war.
Welche Folgen haben die Urteile für Autofahrer?
Betroffene Autofahrer können innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dies ist natürlich eine kurze Frist. Sie beginnt drei Tage nach der Absendung des Bescheides zu laufen. Die Behörden gehen nämlich davon aus, dass der Bescheid in diesem Zeitrahmen dem Empfänger zugestellt worden ist.
Der Einspruch hat zur Folge, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt, in dem der Fall geprüft wird.
Schwieriger wird es bei älteren Bescheiden. Hier könnte ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden. § 85 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bestimmt jedoch, dass eine solche Wiederaufnahme erst ab einem Bußgeld von 250 Euro möglich ist. Auch gibt es keine Wiederaufnahme für Fälle, bei denen der Bußgeldbescheid mehr als drei Jahre zurückliegt.
Laufende Bußgeldverfahren, die auf Basis von Beweismitteln privater Unternehmen angestrengt worden sind, sind in Anbetracht der Gerichtsentscheidungen einzustellen. Kommt es hier trotzdem zu einem Bußgeldbescheid, sollten betroffene Autofahrer Einspruch einlegen. Der Bescheid enthält eine Belehrung, wie dies zu erfolgen hat.
Praxistipp zum Einsatz privater Hilfssheriffs
Bei Knöllchen über Kleinbeträge stellt sich immer die Frage, ob der Aufwand lohnt, sich zu wehren. Nicht selten geht es jedoch - gerade bei Geschwindigkeitsverstößen - um hohe Beträge und auch um den Führerschein. Hier kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens Chancen bieten. Wichtig ist es, sich von einem auf derartige Fälle spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen - etwa einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
(Bu)