Brauereipferde gehören an die Theke und nicht an die Parkuhr!
07.08.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Eine Dame hatte ihren PKW an der Straße vor einem Lokal geparkt. Als sie zum Auto zurückkehrte, fand sie dieses kräftig eingedellt vor. Offenbar hatte hier jemand kräftig seinen Unwillen ausgelebt. Hinweise auf den Täter lieferte die Form der Beulen: Es handelte sich um Hufabdrücke.
Nun war der Anteil an Pferden im innerstädtischen Straßenverkehr relativ gering. Der Tatverdacht fiel schnell auf die Zugtiere eines Pferdefuhrwerks, das als Werbeträger für eine bekannte Kölner Brauerei tagsaus, tagein durch die Stadt zuckelte – mit einer Ladung leerer Bierfässer. Zwar machten die Verantwortlichen der Brauerei geltend, dass ihr Pferdegespann an diesem Tag auf einer anderen Route eingesetzt worden sei. Diese Argumentation konnte jedoch den Zeugenaussagen nicht standhalten. Denn ein aufmerksamer Passant hatte beobachtet, dass das Pferdefuhrwerk bei Regenwetter vor der Gaststätte geparkt war, und dass ein offenbar schlecht gelauntes Pferd immer wieder kräftig gegen das Auto trat. Woraufhin schließlich der Kutscher aus der Kneipe kam und mit seinem Gefährt wieder Fahrt aufnahm. Der Zeuge erkannte Kutscher, Wagen und Pferde zweifelsfrei wieder.
Der Kölner Amtsrichter gestand der PKW-Fahrerin den geforderten Schadensersatz zu. Er begründete dies mit der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Denn immerhin: Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnehme und nicht zu Hause wohne, gehöre er zu den Haustieren. Zwar haften Tierhalter nach dieser Vorschrift nicht für Schäden, die Tiere verursachen, die zur Erzielung des Lebensunterhalts gehalten werden. Hier seien aber nur leere Fässer transportiert worden. Die Traditionskutsche sei ein liebenswerter Luxus, diene aber nicht dem Tagesgeschäft der Brauerei.
Der tierfreundliche Richter erklärte darüber hinaus, dass man vom Kutscher durchaus hätte verlangen können, dass er die Pferde nicht alleine im Regen stehen lasse. Vielmehr hätte er sie – aus Gründen des Tierschutzes, und um sie besser unter Kontrolle zu haben – mit in die Kneipe nehmen können. Angesichts der Kölner Verhältnisse im allgemeinen sowie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, wäre dies doch durchaus nicht ungewöhnlich oder unzumutbar gewesen. Als echte Kölsche Brauereipferde hätten die Tiere sich an der Theke sicherlich wohler gefühlt als draußen im Regen. Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt.
Die Brauerei musste die Reparaturkosten für das Auto bezahlen.
Amtsgericht Köln, 12.10.1984, Az: 226 C 356/84
Das Kölner Amtsgericht hat sich vor längerer Zeit mit dem Umgang mit Pferden im Stadtverkehr beschäftigt und ist zu überraschenden Schlussfolgerungen gekommen, wie Schäden an geparkten PKW vermieden werden können.
Das Amtsgericht Köln hatte sich vor Jahren mit einem ungewöhnlichen Sachverhalt zu beschäftigen – und tat dies auch gewissenhaft und ausführlich.Eine Dame hatte ihren PKW an der Straße vor einem Lokal geparkt. Als sie zum Auto zurückkehrte, fand sie dieses kräftig eingedellt vor. Offenbar hatte hier jemand kräftig seinen Unwillen ausgelebt. Hinweise auf den Täter lieferte die Form der Beulen: Es handelte sich um Hufabdrücke.
Nun war der Anteil an Pferden im innerstädtischen Straßenverkehr relativ gering. Der Tatverdacht fiel schnell auf die Zugtiere eines Pferdefuhrwerks, das als Werbeträger für eine bekannte Kölner Brauerei tagsaus, tagein durch die Stadt zuckelte – mit einer Ladung leerer Bierfässer. Zwar machten die Verantwortlichen der Brauerei geltend, dass ihr Pferdegespann an diesem Tag auf einer anderen Route eingesetzt worden sei. Diese Argumentation konnte jedoch den Zeugenaussagen nicht standhalten. Denn ein aufmerksamer Passant hatte beobachtet, dass das Pferdefuhrwerk bei Regenwetter vor der Gaststätte geparkt war, und dass ein offenbar schlecht gelauntes Pferd immer wieder kräftig gegen das Auto trat. Woraufhin schließlich der Kutscher aus der Kneipe kam und mit seinem Gefährt wieder Fahrt aufnahm. Der Zeuge erkannte Kutscher, Wagen und Pferde zweifelsfrei wieder.
Der Kölner Amtsrichter gestand der PKW-Fahrerin den geforderten Schadensersatz zu. Er begründete dies mit der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Denn immerhin: Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnehme und nicht zu Hause wohne, gehöre er zu den Haustieren. Zwar haften Tierhalter nach dieser Vorschrift nicht für Schäden, die Tiere verursachen, die zur Erzielung des Lebensunterhalts gehalten werden. Hier seien aber nur leere Fässer transportiert worden. Die Traditionskutsche sei ein liebenswerter Luxus, diene aber nicht dem Tagesgeschäft der Brauerei.
Der tierfreundliche Richter erklärte darüber hinaus, dass man vom Kutscher durchaus hätte verlangen können, dass er die Pferde nicht alleine im Regen stehen lasse. Vielmehr hätte er sie – aus Gründen des Tierschutzes, und um sie besser unter Kontrolle zu haben – mit in die Kneipe nehmen können. Angesichts der Kölner Verhältnisse im allgemeinen sowie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, wäre dies doch durchaus nicht ungewöhnlich oder unzumutbar gewesen. Als echte Kölsche Brauereipferde hätten die Tiere sich an der Theke sicherlich wohler gefühlt als draußen im Regen. Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt.
Die Brauerei musste die Reparaturkosten für das Auto bezahlen.
Amtsgericht Köln, 12.10.1984, Az: 226 C 356/84
(Wk)