Bundesarbeitsgericht kippt Urlaubsregelung im öffentlichen Dienst

03.04.2012, Autor: Frau Beate Thurmann / Lesedauer ca. 2 Min. (2279 mal gelesen)
Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Ta-rifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verstößt nach dem Urteil des Bun-desarbeitsgerichtes vom 20.03.2012 - 9 A ZR 529/10 - gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Alters und ist daher unwirksam.

Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Erholungsurlaub bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Gemäß § 3 Abs. 1 des BUrlG besitzt jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen pro Jahr. Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht unabhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers. Hiervon abweichend regelt § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD die Gewährung einer vom Lebensalter abhängigen Urlaubsdauer. So erhalten Beschäftigte, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jährlich 26 Arbeitstage, Beschäftigte bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Diese tarifliche Regelung verstößt gegen das im § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Hieraus folgt, dass die tarifliche Urlaubsstaffelung unter § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, denn die Urlaubsstaffelung verfolgt nach Auffassung der Erfurter Richter nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen.

Der Verstoß der im § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD anordneten Staffelung der Urlaubsdau-er gegen das Verbot der Altersdiskriminierung kann nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nur beseitigt werden, in dem die Dauer des Urlaubes der von der Diskriminierung betroffenen Beschäftigten „nach oben“ angepasst wird.

Folglich ist jedem Beschäftigte im öffentlichen Dienst, auf dessen Beschäftigungs-verhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung findet, unabhängig vom Lebensalter ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil auch auf Tarifverträge anderer Branchen anwendbar ist.

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