Aktueller Bußgeldkatalog: Welche Bußgelder drohen bei Verkehrsverstößen?
11.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Die Bußgelder für Verkehrsverstöße wie zu schnelles Fahren (Geschwindigkeitsverstöße), Falschparken, unachtsames Abbiegen, Missachten der Regeln zur Rettungsgasse im Stau etc., wurden in den letzten Jahren wiederholt teils deutlich erhöht. Wie ist der aktuelle Stand laut Bußgeldkatalog?
Der Bußgeldkatalog vom 22.8.2024, Auflage 15.1, legt folgende Bußgelder für Verkehrsverstöße fest:
Wie hoch ist das Bußgeld bei zu hoher Geschwindigkeit innerorts?
Wer bis zu 10 km/h zu schnell fährt, muss 40 Euro bezahlen, bei 11 bis 15 km/h Tempoüberschreitung sind es 60 Euro, bei 16 bis 20 km/h sind es 160 Euro und ein Punkt, bei 21 bis 25 km/h 175 Euro plus ein Punkt und bei 26 bis 30 km/h sind es 235 Euro plus zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Die Bußgelder steigen dann stufenweise an bis zum Betrag von 800 Euro, der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 km/h fällig wird. Hier kommen zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot hinzu.
Wie hoch ist das Bußgeld bei zu hoher Geschwindigkeit außerorts?
Wer um bis zu 10 km/h zu schnell fährt, muss mit 30 Euro rechnen, bei einer Tempoüberschreitung um 11 bis 15 km/h sind es 50 Euro, bei 16 bis 20 km/h zu viel beträgt das Bußgeld 140 Euro plus ein Punkt, bei 21 bis 25 km/h 150 Euro plus ein Punkt und bei 26 bis 30 km/h werden 175 Euro und ein Punkt fällig. Wer über 60 km/h zu schnell fährt, muss mit 700 Euro Bußgeld rechnen. Hinzu kommen zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot.
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit für mehr als 5 Minuten um bis zu 15 km/h überschreitet, muss mit einem Bußgeld von 140 Euro plus einen Punkt rechnen. Dies gilt auch, wenn man die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als zwei Mal nach Fahrtantritt um bis zu 15 km/h überschreitet.
Der Bußgeldkatalog regelt eine Vielzahl von Varianten von Halte- und Parkverstößen. Hier können nur einige Beispiele wiedergegeben werden:
Halten im absoluten Halteverbot schlägt grundsätzlich mit 20 Euro zu Buche, parken mit 25. Bei längerer Dauer und Behinderung anderer können es bis zu 50 Euro werden.
Halten in zweiter Reihe kostet grundsätzlich 55 Euro. Sobald andere behindert werden, sind es 70 Euro und ein Punkt, bei Gefährdung 80 Euro und ein Punkt, bei Unfall 100 Euro und ein Punkt.
Beim Parken in zweiter Reihe sind es 55 bis 110 Euro. Sobald andere mindestens behindert werden, kommt ein Punkt dazu.
Autofahrer, die auf Geh- und Radwegen halten und parken, müssen mit einem Bußgeld zwischen 55 und 100 Euro rechnen. Sobald andere behindert werden, kommt laut Bußgeldkatalog noch ein Punkt in Flensburg hinzu.
Das Parken in einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt geahndet.
Das Zuparken von fremden Grundstücksausfahrten kann je nach Dauer und Behinderung anderer zwischen 10 und 30 Euro kosten.
Das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr kostet je nach Dauer 20 bis 40 Euro.
Wer auf der Autobahn keine Rettungsgasse bildet, obwohl der Verkehr stockt, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Bei Behinderung von Polizei- oder Rettungsfahrzeugen sind es 240 Euro, bei Gefährdung 280 Euro, bei Unfall 320 Euro, jeweils plus 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Wer selbst die Rettungsgasse nutzt, um schneller voranzukommen, ist mit 240 bis 320 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot dabei.
Eine wichtige Änderung in der StVO war, dass LKW ab 3,5 Tonnen innerorts nur noch im Schritttempo abbiegen dürfen, wenn an der jeweiligen Stelle mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Geregelt ist dies in § 9 Abs. 6 StVO. Als Schritttempo sind 7 bis 11 km/h anzusehen. Halten sich LKW-Fahrer nicht daran, werden laut aktuellem Bußgeldkatalog 70 bis 105 Euro und ein Punkt fällig.
Aber: Auch andere Verkehrsteilnehmer müssen sich beim Abbiegen vorsehen. Wer abbiegt, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und diese dabei gefährdet, ist mit 140 Euro, einem Punkt und einem Monat Fahrverbot dabei, bei Unfall sind es 170 Euro. Diese Sätze gelten laut Bußgeldkatalog auch, wenn man als Auto/Motorradfahrer abbiegt, ohne einen entgegenkommenden oder in gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchzulassen.
Das Bußgeld für das Verursachen von unnötigem Lärm und vermeidbarer Abgasbelästigung wurde auf 80 Euro und das für belästigendes, unnützes Hin- und Herfahren auf bis zu 100 Euro angehoben.
Beim Fahren dürfen sowohl Handys als auch alle anderen elektronischen Geräte, die zur Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nicht benutzt werden, wenn man sie dazu in die Hand nehmen muss. Hier wird ein Bußgeld von 100 Euro plus ein Punkt fällig. Bei Gefährdung anderer sind es 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, bei einem Unfall 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Es kommt nicht darauf an, wofür man das Handy benutzt.
Seit 2021 gibt es einige neue Regeln in der StVO. Dazu gehört: Fahrzeuge, die innerorts Fahrräder oder E-Roller überholen, müssen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einhalten, außerorts sogar zwei Meter. Dies gilt nicht, wenn Radfahrer vor einer Ampel oder Kreuzung rechts neben wartende Autos fahren.
Nun gibt es viele Engstellen, an denen dieser Abstand gar nicht eingehalten werden kann. An diesen Stellen kann das Straßenverkehrsamt durch Schilder festsetzen, dass Fahrräder (bzw. einspurige Fahrzeuge) nicht überholt werden dürfen. Dafür wurde der StVO 2021 ein neues Schild hinzugefügt.
Möglich ist jetzt auch die Ausschilderung von Fahrradzonen, die ohne besondere Beschilderung ausschließlich Radfahrern und E-Kleinstfahrzeugen zur Verfügung stehen. Dort gilt ein Tempolimit von 30 km/h. Ein grüner Abbiegepfeil kann nun auch nur für Radfahrer ausgeschildert werden.
Verläuft neben der Straße ein baulich abgetrennter Radweg, müssen Autofahrer beim Parken vor Kreuzungen oder Einmündungen einen Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einhalten.
Ein neues Schild "Lastenfahrrad" kann eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Vehikel ausweisen.
Seit April 2020 erlaubt ein neues Schild Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken. Eine neue Plakette an der Windschutzscheibe dient dazu, solche Autos zu kennzeichnen. Dieses Recht steht jedoch nur Autos von kommerziellen Anbietern zu, keinen privaten Carsharing-Fahrzeugen.
In der Regel verjähren Bußgelder nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach drei Monaten. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen:
1. Wenn innerhalb von drei Monaten kein Bußgeldbescheid ergeht oder das Verfahren nicht offiziell eingeleitet wird, tritt die Verjährung ein, und die Sanktion kann nicht mehr verhängt werden.
2. Erhält der Betroffene einen Bußgeldbescheid, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beträgt dann sechs Monate ab Zustellung des Bescheides.
Im Oktober 2024 wurde bekannt, dass die Innen- und Verkehrsminister der Länder eine Erhöhung dieser Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate überlegen. Der Grund dafür ist, dass die Behörden den Arbeitsaufwand in drei Monaten nicht bewältigen können.
Ist gegen Sie ein Bußgeld oder ein Fahrverbot laut StVO-Bußgeldkatalog verhängt worden? In diesem Fall kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie prüfen, ob dies gerechtfertigt war. Der Anwalt kann zuerst Akteneinsicht nehmen und feststellen, auf welchen Beweisen die Anschuldigungen genau beruhen. Oft lassen sich Bußgelder reduzieren und Fahrverbote abwenden.
Das Wichtigste in Kürze
1. Regelungen zu Verkehrsverstößen: Der Bußgeldkatalog legt Bußgelder, Punkte und Fahrverbote für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) fest.
2. Punkte und Führerscheinentzug: Ab 8 Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg) wird die Fahrerlaubnis entzogen.
3. Verjährung von Bußgeldern: Bußgelder, die nicht mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden, verjährn nach drei Monaten; mit Bußgeldbescheid verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
1. Regelungen zu Verkehrsverstößen: Der Bußgeldkatalog legt Bußgelder, Punkte und Fahrverbote für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) fest.
2. Punkte und Führerscheinentzug: Ab 8 Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg) wird die Fahrerlaubnis entzogen.
3. Verjährung von Bußgeldern: Bußgelder, die nicht mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden, verjährn nach drei Monaten; mit Bußgeldbescheid verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie hoch sind die Bußgelder bei Geschwindigkeitsverstößen? Welche Bußgelder drohen beim Falschparken? Keine Rettungsgasse gebildet: Wie hoch ist das Bußgeld? Abbiegende LKW: Schritttempo ist Pflicht Was kostet unvorsichtiges Abbiegen beim PKW? Wie hoch ist das Bußgeld für einen zu lauten Auspuff? Welches Bußgeld fällt für Handynutzung beim Fahren an? Wie werden Radfahrer beim Überholen geschützt? Welche Verkehrsregeln gelten für Carsharing? Wann verjähren Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog? Praxistipp zum aktuellen Bußgeldkatalog Wie hoch sind die Bußgelder bei Geschwindigkeitsverstößen?
Der Bußgeldkatalog vom 22.8.2024, Auflage 15.1, legt folgende Bußgelder für Verkehrsverstöße fest:
Wie hoch ist das Bußgeld bei zu hoher Geschwindigkeit innerorts?
Wer bis zu 10 km/h zu schnell fährt, muss 40 Euro bezahlen, bei 11 bis 15 km/h Tempoüberschreitung sind es 60 Euro, bei 16 bis 20 km/h sind es 160 Euro und ein Punkt, bei 21 bis 25 km/h 175 Euro plus ein Punkt und bei 26 bis 30 km/h sind es 235 Euro plus zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Die Bußgelder steigen dann stufenweise an bis zum Betrag von 800 Euro, der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 km/h fällig wird. Hier kommen zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot hinzu.
Wie hoch ist das Bußgeld bei zu hoher Geschwindigkeit außerorts?
Wer um bis zu 10 km/h zu schnell fährt, muss mit 30 Euro rechnen, bei einer Tempoüberschreitung um 11 bis 15 km/h sind es 50 Euro, bei 16 bis 20 km/h zu viel beträgt das Bußgeld 140 Euro plus ein Punkt, bei 21 bis 25 km/h 150 Euro plus ein Punkt und bei 26 bis 30 km/h werden 175 Euro und ein Punkt fällig. Wer über 60 km/h zu schnell fährt, muss mit 700 Euro Bußgeld rechnen. Hinzu kommen zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot.
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit für mehr als 5 Minuten um bis zu 15 km/h überschreitet, muss mit einem Bußgeld von 140 Euro plus einen Punkt rechnen. Dies gilt auch, wenn man die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als zwei Mal nach Fahrtantritt um bis zu 15 km/h überschreitet.
Welche Bußgelder drohen beim Falschparken?
Der Bußgeldkatalog regelt eine Vielzahl von Varianten von Halte- und Parkverstößen. Hier können nur einige Beispiele wiedergegeben werden:
Halten im absoluten Halteverbot schlägt grundsätzlich mit 20 Euro zu Buche, parken mit 25. Bei längerer Dauer und Behinderung anderer können es bis zu 50 Euro werden.
Halten in zweiter Reihe kostet grundsätzlich 55 Euro. Sobald andere behindert werden, sind es 70 Euro und ein Punkt, bei Gefährdung 80 Euro und ein Punkt, bei Unfall 100 Euro und ein Punkt.
Beim Parken in zweiter Reihe sind es 55 bis 110 Euro. Sobald andere mindestens behindert werden, kommt ein Punkt dazu.
Autofahrer, die auf Geh- und Radwegen halten und parken, müssen mit einem Bußgeld zwischen 55 und 100 Euro rechnen. Sobald andere behindert werden, kommt laut Bußgeldkatalog noch ein Punkt in Flensburg hinzu.
Das Parken in einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt geahndet.
Das Zuparken von fremden Grundstücksausfahrten kann je nach Dauer und Behinderung anderer zwischen 10 und 30 Euro kosten.
Das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr kostet je nach Dauer 20 bis 40 Euro.
Keine Rettungsgasse gebildet: Wie hoch ist das Bußgeld?
Wer auf der Autobahn keine Rettungsgasse bildet, obwohl der Verkehr stockt, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Bei Behinderung von Polizei- oder Rettungsfahrzeugen sind es 240 Euro, bei Gefährdung 280 Euro, bei Unfall 320 Euro, jeweils plus 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Wer selbst die Rettungsgasse nutzt, um schneller voranzukommen, ist mit 240 bis 320 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot dabei.
Abbiegende LKW: Schritttempo ist Pflicht
Eine wichtige Änderung in der StVO war, dass LKW ab 3,5 Tonnen innerorts nur noch im Schritttempo abbiegen dürfen, wenn an der jeweiligen Stelle mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Geregelt ist dies in § 9 Abs. 6 StVO. Als Schritttempo sind 7 bis 11 km/h anzusehen. Halten sich LKW-Fahrer nicht daran, werden laut aktuellem Bußgeldkatalog 70 bis 105 Euro und ein Punkt fällig.
Was kostet unvorsichtiges Abbiegen beim PKW?
Aber: Auch andere Verkehrsteilnehmer müssen sich beim Abbiegen vorsehen. Wer abbiegt, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und diese dabei gefährdet, ist mit 140 Euro, einem Punkt und einem Monat Fahrverbot dabei, bei Unfall sind es 170 Euro. Diese Sätze gelten laut Bußgeldkatalog auch, wenn man als Auto/Motorradfahrer abbiegt, ohne einen entgegenkommenden oder in gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchzulassen.
Wie hoch ist das Bußgeld für einen zu lauten Auspuff?
Das Bußgeld für das Verursachen von unnötigem Lärm und vermeidbarer Abgasbelästigung wurde auf 80 Euro und das für belästigendes, unnützes Hin- und Herfahren auf bis zu 100 Euro angehoben.
Welches Bußgeld fällt für Handynutzung beim Fahren an?
Beim Fahren dürfen sowohl Handys als auch alle anderen elektronischen Geräte, die zur Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nicht benutzt werden, wenn man sie dazu in die Hand nehmen muss. Hier wird ein Bußgeld von 100 Euro plus ein Punkt fällig. Bei Gefährdung anderer sind es 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, bei einem Unfall 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Es kommt nicht darauf an, wofür man das Handy benutzt.
Wie werden Radfahrer beim Überholen geschützt?
Seit 2021 gibt es einige neue Regeln in der StVO. Dazu gehört: Fahrzeuge, die innerorts Fahrräder oder E-Roller überholen, müssen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einhalten, außerorts sogar zwei Meter. Dies gilt nicht, wenn Radfahrer vor einer Ampel oder Kreuzung rechts neben wartende Autos fahren.
Nun gibt es viele Engstellen, an denen dieser Abstand gar nicht eingehalten werden kann. An diesen Stellen kann das Straßenverkehrsamt durch Schilder festsetzen, dass Fahrräder (bzw. einspurige Fahrzeuge) nicht überholt werden dürfen. Dafür wurde der StVO 2021 ein neues Schild hinzugefügt.
Möglich ist jetzt auch die Ausschilderung von Fahrradzonen, die ohne besondere Beschilderung ausschließlich Radfahrern und E-Kleinstfahrzeugen zur Verfügung stehen. Dort gilt ein Tempolimit von 30 km/h. Ein grüner Abbiegepfeil kann nun auch nur für Radfahrer ausgeschildert werden.
Verläuft neben der Straße ein baulich abgetrennter Radweg, müssen Autofahrer beim Parken vor Kreuzungen oder Einmündungen einen Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einhalten.
Ein neues Schild "Lastenfahrrad" kann eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Vehikel ausweisen.
Welche Verkehrsregeln gelten für Carsharing?
Seit April 2020 erlaubt ein neues Schild Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken. Eine neue Plakette an der Windschutzscheibe dient dazu, solche Autos zu kennzeichnen. Dieses Recht steht jedoch nur Autos von kommerziellen Anbietern zu, keinen privaten Carsharing-Fahrzeugen.
Wann verjähren Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog?
In der Regel verjähren Bußgelder nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach drei Monaten. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen:
1. Wenn innerhalb von drei Monaten kein Bußgeldbescheid ergeht oder das Verfahren nicht offiziell eingeleitet wird, tritt die Verjährung ein, und die Sanktion kann nicht mehr verhängt werden.
2. Erhält der Betroffene einen Bußgeldbescheid, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beträgt dann sechs Monate ab Zustellung des Bescheides.
Im Oktober 2024 wurde bekannt, dass die Innen- und Verkehrsminister der Länder eine Erhöhung dieser Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate überlegen. Der Grund dafür ist, dass die Behörden den Arbeitsaufwand in drei Monaten nicht bewältigen können.
Praxistipp zum aktuellen Bußgeldkatalog
Ist gegen Sie ein Bußgeld oder ein Fahrverbot laut StVO-Bußgeldkatalog verhängt worden? In diesem Fall kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie prüfen, ob dies gerechtfertigt war. Der Anwalt kann zuerst Akteneinsicht nehmen und feststellen, auf welchen Beweisen die Anschuldigungen genau beruhen. Oft lassen sich Bußgelder reduzieren und Fahrverbote abwenden.
(Ma)