Cannabiskonsum und Führerscheinentzug

26.11.2007, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3478 mal gelesen)
Bei Cannabiskonsum muss der Betroffene nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Dabei ist zwischen regelmäßigem, gelegentlichem und einmaligem /experimentellem Konsum zu unterscheiden.

Die Fahrerlaubnisverordnung erkennt bei regelmäßigem Cannabiskonsum (täglich bis nahezu täglich) die Fahreignung gänzlich ab (§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis (nicht regelmäßig, aber nicht nur einmalig) besteht dagegen grundsätzlich Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges. Liegen allerdings zum Cannabiskonsum zusätzlich folgende Voraussetzungen vor, kann auch hier die Fahreignung aberkannt werden:

· keine Trennung von Konsum und Fahren

· zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe

· Störung der Persönlichkeit

· Kontrollverlust.


Bei Cannabis ist die Absprechung der Fahreignung mit deren Folgen wie

· ärztliches Gutachten /Drogenscreening

· MPU

· Führerscheinentzug


von verschiedenen Sachlagen abhängig: Wurde bei dem Betroffenen der Besitz von Cannabis außerhalb des Straßenverkehrs festgestellt und gibt es zudem keine Hinweise auf die Einnahme von Cannabis, werden dann meistens keine weiteren Schritte eingeleitet. Möglich ist jedoch, dass die Führerscheinstelle ein Drogenscreening verlangt, wenn die Behörde z.B. durch eigene Angaben des Betroffenen Kenntnis bzw. Verdacht auf Cannabiskonsum erlangt hat. Wurde dagegen der Besitz von Cannabis im Straßenverkehr festgestellt, gibt es aber keine Hinweise auf entsprechenden Konsum, kann die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten (einschließlich Drogenscreening) anfordern. Dieses soll Aufschluss über ein etwaiges Konsumverhalten des Betroffenen geben. Bei Cannabiskonsum außerhalb des Straßenverkehrs wird die Führerscheinstelle auch hier ein ärztliches Gutachten anfordern. Ist die Einnahme von Cannabis im Straßenverkehr festgestellt worden, wird entweder ein ärztliches Gutachten angefordert oder umgehend gem. § 14 FeV die MPU angeordnet. Der weitere Verlauf des Verfahrens ist vom Ergebnis der Untersuchungen abhängig, wobei es bei einem ungünstigem Ausgang zu einem mindestens sechsmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis kommt. Im Gegensatz zum Fahrverbot lebt die ursprüngliche Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist nicht wieder auf, sondern sie muss völlig neu beantragt werden!
Die Verwaltungsbehörde muss dem Antragsteller aber anschließend nicht allein wegen Fristablaufs eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Sie prüft vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen, die mit denen der Ersterteilung übereinstimmen, d.h. es gelten gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der wiederhergestellten charakterlichen Fahreignung. Dazu kann die Fahrerlaubnisbehörde erneut eine MPU anordnen und den Nachweis fordern, dass der Betroffene über einen bestimmten Zeitraum völlig abstinent gelebt hat oder aber über einen gleich langen Zeitraum in der Lage war, Cannabis nur gelegentlich zu konsumieren und die Einnahme sicher von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Trennvermögen).
Ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis länger als 2 Jahre entzogen worden, muss dieser sogar erneut zur Fahrschule und die Fahrprüfung wiederholen.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.