Christbaum in Flammen: Wann haften Mieter?
23.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Alle Jahre wieder hat die Feuerwehr in der Weihnachtszeit mehr Arbeit. Denn: Es kommt vermehrt zu Bränden, die häufig von den Kerzen am Weihnachtsbaum verursacht werden, aber auch vom Adventskranz oder einem Ziergesteck mit Kerze. Viele Deko-Gestecke bestehen aus gut brennbaren Tannenzweigen und Moos. Wenn diese Materialien trocken werden, besteht erhöhte Feuergefahr. 2019 registrierte der Versicherungsverband GDV 9.000 Brände zusätzlich zum normalen Durchschnitt in der Advents- und Weihnachtszeit. Der Schadensmehraufwand gegenüber einem normalen Monat lag bei 32 Millionen Euro. In 2021 waren es 7.000 zusätzliche Brände. Viele Menschen unterschätzen die Gefahr durch offene Flammen in einer weihnachtlich geschmückten Wohnung. In Feuerwehr-Videos im Internet ist anschaulich zu sehen, wie ein trockener brennender Christbaum ein Zimmer in etwa 30 Sekunden vollständig in Brand setzt.
Nach einem Brand in einer Mietwohnung kommt zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters für die Regulierung des Schadens an der Wohnung auf. Sie bezahlt jedoch nicht die zerstörten Sachen des Mieters. Hat der Mieter den Brand verschuldet, kann der Vermieter von ihm Schadensersatz verlangen. Nach § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gehen seine Ansprüche auf den Versicherer über, der dann meist den Mieter verklagt.
Die Versicherung kann sich auf diesem Weg das gezahlte Geld vom Mieter zurückholen. Nach dem Bundesgerichtshof können solche Ansprüche jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann die Versicherung den Mieter also nicht in Regress nehmen. Ob der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat, ist zunächst für das Bestehen eines Regressanspruchs nicht ausschlaggebend. Diese Grundsätze stellte der Bundesgerichtshof schon 2001 auf (Urteil vom 14.2.2001, Az. VIII ZR 292/98).
Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters hat mit Schäden am Eigentum des Mieters nichts zu tun. Seine bewegliche Wohnungseinrichtung wie Möbel, Kleidung oder Elektronik ist allenfalls über die Hausratsversicherung des Mieters versichert. Bei grober Fahrlässigkeit kann diese eine Zahlung verweigern.
Grundsätzlich hat jeder Vermieter dafür zu sorgen, dass die Mietwohnung bewohnbar ist. Dies gehört zu den Grundpflichten aus dem Mietvertrag. Nach dem Bundesgerichtshof hat der Vermieter sogar dann die Bewohnbarkeit wiederherzustellen, wenn der Mieter einen Wohnungsbrand verursacht hat (Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13).
Vor dem BGH ging es damals um leichte Fahrlässigkeit: Die kleine Tochter des Mieters hatte auf dem Herd Speiseöl erhitzt. Dabei war die Küche in Brand geraten. Der Vermieter wollte den Schaden nicht seiner Gebäudeversicherung melden, da er eine Erhöhung seiner Beiträge befürchtete. Er verlangte daher, dass der Mieter den Schaden selbst tragen und die Wohnung auch selbst wieder in Ordnung bringen solle. Nur hatte der Mieter im Rahmen der Betriebskosten wie üblich auch die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung bezahlt.
Der Bundesgerichtshof entschied:
- Der Mieter kann vom Vermieter erwarten, dass dieser den Schaden gegenüber seiner vom Mieter bezahlten Wohngebäudeversicherung geltend macht.
- Bei leichter Fahrlässigkeit besteht kein Regressanspruch gegen den Mieter.
- Der Mieter darf für die Zeit bis zur Beseitigung der Schäden die Miete mindern.
Wenn Sorgfaltspflichten besonders grob missachtet werden, spricht man von "grober Fahrlässigkeit". Das heißt: Jemand hat eine Vorsichtsmaßnahme außer Acht gelassen, die unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Als grob fahrlässig sah zum Beispiel das Amtsgericht St. Goar das Verhalten eines Mieters an, der für zehn Minuten seine Wohnung verlassen hatte, um sich draußen mit jemandem zu unterhalten. In der Wohnung brannten die Kerzen am trockenen Adventskranz und es gab eine verspielte, junge Katze. Diese Zutaten führten zu einem Wohnungsbrand. Der Mieter erwartete anschließend von seiner Hausratsversicherung Ersatz für seine verbrannte Wohnungseinrichtung. Die Versicherung jedoch berief sich auf grobe Fahrlässigkeit. Sie durfte hier ihre Leistungen verweigern (Urteil vom 13.11.1997, Az. 3 C 278/97).
Um Wunderkerzen ging es vor dem OLG Frankfurt. Diese waren von einem Au-pair-Mädchen auf Wunsch der Kinder angezündet worden. Die Kinder liefen damit sofort in das Zimmer, in dem der Weihnachtsbaum stand. Als sie diesem mit den Wunderkerzen zu nahe kamen, folgte eine explosionsartige Durchzündung des Weihnachtsbaumes und das ganze Haus brannte ab. Das Gericht entschied: Das Au-pair-Mädchen habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Wunderkerze solche Folgen haben könnte. Ihr Verhalten sei nicht grob fahrlässig gewesen. Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.5.2006, Az. 3 U 104/05).
Kinder sind keine geeigneten Aufsichtspersonen für offenes Feuer. Dies betonte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt. Demnach war es grob fahrlässig, dass ein Vater seine sechsjährige Tochter mit der Beaufsichtigung einer brennenden Weihnachtspyramide betraute und in der Zwischenzeit in aller Ruhe ein Bad nahm. Das Kind war offenbar der Aufgabe nicht gewachsen - die Wohnung geriet in Brand (Urteil vom 17.06.2002, Az. 6 C 566/01).
Das Landgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Hausratversicherung einen Brandschaden bezahlen musste. Der Brand war entstanden, weil der Versicherungsnehmer den Frühstückstisch gedeckt und die Kerzen auf dem Adventskranz angezündet hatte, bevor er seine Partnerin wecken ging. Dabei erlag er jedoch den körperlichen Vorzügen seiner Partnerin. Während beide anderweitig beschäftigt waren, brannten die Kerzen am Adventskranz herunter, die Flammen berührten die Tannenzweige und das Wohnzimmer geriet in Brand. Zwar konnte der Mann mit dem Feuerlöscher einen größeren Brand verhindern. Durch den Rußniederschlag entstand jedoch in dem Einfamilienhaus ein hoher fünfstelliger Schaden.
Das Gericht sah das Verhalten des Mannes nicht als grob fahrlässig an. Schließlich habe er nicht geplant, den Adventskranz so lange allein zu lassen: Er habe nicht mit der Ablenkung vor dem Frühstück rechnen müssen (Urteil vom 30.7.1998, Az. 10 O 141/98). Diese Meinung teilte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der nächsten Instanz (Urteil vom 21.9.1999, Az. 4 U 182/98).
Als grob fahrlässig beurteilt wurde allerdings das Verhalten eines Hundebesitzers. Dieser hatte morgens zuerst die Kerzen am Adventskranz angezündet. Dann hatte er draußen nach seinem Hund gesehen, der sich dort in einem Zwinger befand. Er fand dabei Hund und Zwinger großzügig mit Kot verschmutzt vor und begann eine sofortige Reinigungsaktion. An den brennenden Adventskranz dachte er dabei nicht mehr. Bei dem Zimmerbrand entstand ein Schaden von 8.600 Euro. Die Hausratsversicherung musste nicht zahlen: Das Verhalten des Mannes war aus Sicht des Gerichts grob fahrlässig gewesen. Er hätte den Adventskranz mit brennenden Kerzen nicht für eine halbe Stunde ohne Aufsicht lassen dürfen (LG Krefeld, Urteil vom 20.4.2006, Az. 5 O 422/05).
Eine private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die man selbst anderen zufügt. Wichtig: Schäden an gemieteten oder geliehenen Gegenständen sind in der Regel nicht versichert. Dies gilt für Schäden an der Mietwohnung genauso wie an einem Mietfahrrad, einem geliehenen Anhänger oder dem vom Nachbarn ausgeliehenen Rasenmäher. Ob die Versicherung eines Mieters auf Basis besonderer Vereinbarungen im Vertrag auch einen Brandschaden am Eigentum des Vermieters ersetzt, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Ein solcher Schutz ist automatisch in den Verträgen nicht enthalten.
Mieter haften unter Umständen für einen grob fahrlässig verursachten Wohnungsbrand. Denn: Oft entfällt aus diesem Grund der Versicherungsschutz. In der Adventszeit sollte man daher nicht vergessen, Kerzen und Adventskränze immer zu beaufsichtigen. Ein Feuerlöscher kann im Ernstfall gute Dienste leisten. Auch Rauchmelder sind eine wichtige Absicherung und gehören nicht abgeschraubt auf das Fensterbrett. So etwas kann übrigens auch den Versicherungsschutz gefährden. Wenn es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit um einen Brandschaden kommt, ist ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt der beste Ansprechpartner. Zu Versicherungsfragen kann Ihnen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht qualifizierte Auskunft geben.
Weihnachten ist auch das Fest der stimmungsvollen Beleuchtung. Das bedeutet für viele Menschen: echte Kerzen. Nur: Versicherungen zahlen nicht immer, wenn hier etwas passiert. Wann haften Mieter?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie ist das Verhältnis Mieter – Vermieter – Versicherung? Welche Pflichten hat der Vermieter nach einem Brand? Was ist 'grob fahrlässig'? Wunderkerze entzündet Weihnachtsbaum Kind als Aufsichtsperson für offene Flammen Sexuelle Ablenkung vor dem Frühstück Vom Hund abgelenkt Was zahlt die private Haftpflichtversicherung? Praxistipp zum Wohnungsbrand an Weihnachten Wie ist das Verhältnis Mieter – Vermieter – Versicherung?
Nach einem Brand in einer Mietwohnung kommt zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters für die Regulierung des Schadens an der Wohnung auf. Sie bezahlt jedoch nicht die zerstörten Sachen des Mieters. Hat der Mieter den Brand verschuldet, kann der Vermieter von ihm Schadensersatz verlangen. Nach § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gehen seine Ansprüche auf den Versicherer über, der dann meist den Mieter verklagt.
Die Versicherung kann sich auf diesem Weg das gezahlte Geld vom Mieter zurückholen. Nach dem Bundesgerichtshof können solche Ansprüche jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann die Versicherung den Mieter also nicht in Regress nehmen. Ob der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat, ist zunächst für das Bestehen eines Regressanspruchs nicht ausschlaggebend. Diese Grundsätze stellte der Bundesgerichtshof schon 2001 auf (Urteil vom 14.2.2001, Az. VIII ZR 292/98).
Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters hat mit Schäden am Eigentum des Mieters nichts zu tun. Seine bewegliche Wohnungseinrichtung wie Möbel, Kleidung oder Elektronik ist allenfalls über die Hausratsversicherung des Mieters versichert. Bei grober Fahrlässigkeit kann diese eine Zahlung verweigern.
Welche Pflichten hat der Vermieter nach einem Brand?
Grundsätzlich hat jeder Vermieter dafür zu sorgen, dass die Mietwohnung bewohnbar ist. Dies gehört zu den Grundpflichten aus dem Mietvertrag. Nach dem Bundesgerichtshof hat der Vermieter sogar dann die Bewohnbarkeit wiederherzustellen, wenn der Mieter einen Wohnungsbrand verursacht hat (Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13).
Vor dem BGH ging es damals um leichte Fahrlässigkeit: Die kleine Tochter des Mieters hatte auf dem Herd Speiseöl erhitzt. Dabei war die Küche in Brand geraten. Der Vermieter wollte den Schaden nicht seiner Gebäudeversicherung melden, da er eine Erhöhung seiner Beiträge befürchtete. Er verlangte daher, dass der Mieter den Schaden selbst tragen und die Wohnung auch selbst wieder in Ordnung bringen solle. Nur hatte der Mieter im Rahmen der Betriebskosten wie üblich auch die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung bezahlt.
Der Bundesgerichtshof entschied:
- Der Mieter kann vom Vermieter erwarten, dass dieser den Schaden gegenüber seiner vom Mieter bezahlten Wohngebäudeversicherung geltend macht.
- Bei leichter Fahrlässigkeit besteht kein Regressanspruch gegen den Mieter.
- Der Mieter darf für die Zeit bis zur Beseitigung der Schäden die Miete mindern.
Was ist 'grob fahrlässig'?
Wenn Sorgfaltspflichten besonders grob missachtet werden, spricht man von "grober Fahrlässigkeit". Das heißt: Jemand hat eine Vorsichtsmaßnahme außer Acht gelassen, die unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Als grob fahrlässig sah zum Beispiel das Amtsgericht St. Goar das Verhalten eines Mieters an, der für zehn Minuten seine Wohnung verlassen hatte, um sich draußen mit jemandem zu unterhalten. In der Wohnung brannten die Kerzen am trockenen Adventskranz und es gab eine verspielte, junge Katze. Diese Zutaten führten zu einem Wohnungsbrand. Der Mieter erwartete anschließend von seiner Hausratsversicherung Ersatz für seine verbrannte Wohnungseinrichtung. Die Versicherung jedoch berief sich auf grobe Fahrlässigkeit. Sie durfte hier ihre Leistungen verweigern (Urteil vom 13.11.1997, Az. 3 C 278/97).
Wunderkerze entzündet Weihnachtsbaum
Um Wunderkerzen ging es vor dem OLG Frankfurt. Diese waren von einem Au-pair-Mädchen auf Wunsch der Kinder angezündet worden. Die Kinder liefen damit sofort in das Zimmer, in dem der Weihnachtsbaum stand. Als sie diesem mit den Wunderkerzen zu nahe kamen, folgte eine explosionsartige Durchzündung des Weihnachtsbaumes und das ganze Haus brannte ab. Das Gericht entschied: Das Au-pair-Mädchen habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Wunderkerze solche Folgen haben könnte. Ihr Verhalten sei nicht grob fahrlässig gewesen. Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.5.2006, Az. 3 U 104/05).
Kind als Aufsichtsperson für offene Flammen
Kinder sind keine geeigneten Aufsichtspersonen für offenes Feuer. Dies betonte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt. Demnach war es grob fahrlässig, dass ein Vater seine sechsjährige Tochter mit der Beaufsichtigung einer brennenden Weihnachtspyramide betraute und in der Zwischenzeit in aller Ruhe ein Bad nahm. Das Kind war offenbar der Aufgabe nicht gewachsen - die Wohnung geriet in Brand (Urteil vom 17.06.2002, Az. 6 C 566/01).
Sexuelle Ablenkung vor dem Frühstück
Das Landgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Hausratversicherung einen Brandschaden bezahlen musste. Der Brand war entstanden, weil der Versicherungsnehmer den Frühstückstisch gedeckt und die Kerzen auf dem Adventskranz angezündet hatte, bevor er seine Partnerin wecken ging. Dabei erlag er jedoch den körperlichen Vorzügen seiner Partnerin. Während beide anderweitig beschäftigt waren, brannten die Kerzen am Adventskranz herunter, die Flammen berührten die Tannenzweige und das Wohnzimmer geriet in Brand. Zwar konnte der Mann mit dem Feuerlöscher einen größeren Brand verhindern. Durch den Rußniederschlag entstand jedoch in dem Einfamilienhaus ein hoher fünfstelliger Schaden.
Das Gericht sah das Verhalten des Mannes nicht als grob fahrlässig an. Schließlich habe er nicht geplant, den Adventskranz so lange allein zu lassen: Er habe nicht mit der Ablenkung vor dem Frühstück rechnen müssen (Urteil vom 30.7.1998, Az. 10 O 141/98). Diese Meinung teilte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der nächsten Instanz (Urteil vom 21.9.1999, Az. 4 U 182/98).
Vom Hund abgelenkt
Als grob fahrlässig beurteilt wurde allerdings das Verhalten eines Hundebesitzers. Dieser hatte morgens zuerst die Kerzen am Adventskranz angezündet. Dann hatte er draußen nach seinem Hund gesehen, der sich dort in einem Zwinger befand. Er fand dabei Hund und Zwinger großzügig mit Kot verschmutzt vor und begann eine sofortige Reinigungsaktion. An den brennenden Adventskranz dachte er dabei nicht mehr. Bei dem Zimmerbrand entstand ein Schaden von 8.600 Euro. Die Hausratsversicherung musste nicht zahlen: Das Verhalten des Mannes war aus Sicht des Gerichts grob fahrlässig gewesen. Er hätte den Adventskranz mit brennenden Kerzen nicht für eine halbe Stunde ohne Aufsicht lassen dürfen (LG Krefeld, Urteil vom 20.4.2006, Az. 5 O 422/05).
Was zahlt die private Haftpflichtversicherung?
Eine private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die man selbst anderen zufügt. Wichtig: Schäden an gemieteten oder geliehenen Gegenständen sind in der Regel nicht versichert. Dies gilt für Schäden an der Mietwohnung genauso wie an einem Mietfahrrad, einem geliehenen Anhänger oder dem vom Nachbarn ausgeliehenen Rasenmäher. Ob die Versicherung eines Mieters auf Basis besonderer Vereinbarungen im Vertrag auch einen Brandschaden am Eigentum des Vermieters ersetzt, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Ein solcher Schutz ist automatisch in den Verträgen nicht enthalten.
Praxistipp zum Wohnungsbrand an Weihnachten
Mieter haften unter Umständen für einen grob fahrlässig verursachten Wohnungsbrand. Denn: Oft entfällt aus diesem Grund der Versicherungsschutz. In der Adventszeit sollte man daher nicht vergessen, Kerzen und Adventskränze immer zu beaufsichtigen. Ein Feuerlöscher kann im Ernstfall gute Dienste leisten. Auch Rauchmelder sind eine wichtige Absicherung und gehören nicht abgeschraubt auf das Fensterbrett. So etwas kann übrigens auch den Versicherungsschutz gefährden. Wenn es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit um einen Brandschaden kommt, ist ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt der beste Ansprechpartner. Zu Versicherungsfragen kann Ihnen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht qualifizierte Auskunft geben.
(Wk)