Christbaum in Flammen: Wann haften Mieter?
23.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Jedes Jahr aufs Neue hat die Feuerwehr in der Weihnachtszeit viel Arbeit. Denn: Es kommt immer wieder zu Bränden, die häufig von den Kerzen am Weihnachtsbaum verursacht werden, aber auch vom Adventskranz oder einem Ziergesteck mit Kerze. So manches Deko-Gesteck besteht aus gut brennbaren Tannenzweigen und trockenem Moos. Diese Materialien fangen leicht Feuer. Der Versicherungsverband GDV spricht von durchschnittlich 6.000 Bränden im Jahr in der Advents- und Weihnachtszeit zusätzlich zum normalen Durchschnitt. 2023 betrug der Schadensmehraufwand 27 Millionen Euro. Viele Menschen unterschätzen die Gefahr durch offene Flammen in einer weihnachtlich geschmückten Wohnung. Feuerwehr-Videos im Internet zeigen anschaulich, wie ein trockener brennender Christbaum ein Zimmer in etwa 30 Sekunden vollständig in Brand setzt.
Hat es in einer Mietwohnung gebrannt, kommt zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters für die Regulierung des Schadens an der Wohnung auf. Allerdings bezahlt diese nicht die zerstörten Sachen des Mieters. Hat der Mieter den Brand verschuldet, kann der Vermieter von ihm Schadensersatz fordern. Laut § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gehen seine Ansprüche auf den Versicherer über. Dieser verklagt dann meist den Mieter.
Auf diesem Weg kann sich die Versicherung also das gezahlte Geld vom Mieter zurückholen. Dem Bundesgerichtshof zufolge können solche Ansprüche jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Handelt es sich um einfache Fahrlässigkeit, kann die Versicherung den Mieter also nicht in Regress nehmen. Ob der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat, ist für das Bestehen eines Regressanspruchs nicht maßgeblich. Diese Grundsätze wurden vom Bundesgerichtshof schon 2001 aufgestellt (Urteil vom 14.2.2001, Az. VIII ZR 292/98).
Mit Schäden am Eigentum des Mieters hat die Wohngebäudeversicherung des Vermieters nichts zu tun. Seine bewegliche Wohnungseinrichtung wie Möbel, Kleidung oder Elektronik ist über die Hausratsversicherung des Mieters versichert, wenn er eine abgeschlossen hat. Im Falle von grober Fahrlässigkeit kann die Hausratsversicherung eine Zahlung verweigern.
Jeder Vermieter muss grundsätzlich dafür sorgen, dass die Mietwohnung bewohnbar ist. Dies gehört zu seinen Grundpflichten aus dem Mietvertrag. Dem Bundesgerichtshof zufolge hat der Vermieter sogar dann die Bewohnbarkeit wiederherzustellen, wenn der Mieter selbst den Wohnungsbrand verursacht hat (Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13).
Damals ging es vor dem BGH um leichte Fahrlässigkeit: Die kleine Tochter des Mieters hatte auf dem Herd Speiseöl erhitzt. Dabei war die Küche in Brand geraten. Nun wollte der Vermieter nicht den Schaden bei seiner Gebäudeversicherung melden, weil er eine Erhöhung seiner Beiträge befürchtete. Daher verlangte er, dass sein Mieter den Schaden selbst tragen und die Wohnung auch selbst wieder in Ordnung bringen solle. Der Mieter wandte dagegen ein, dass er die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung ja selbst bezahlt habe – wie üblich im Rahmen der Betriebskosten der Wohnung.
Dazu entschied der Bundesgerichtshof:
- Ein Mieter kann vom Vermieter erwarten, dass dieser den Schaden gegenüber seiner vom Mieter bezahlten Wohngebäudeversicherung geltend macht.
- Bei leichter Fahrlässigkeit gibt es keinen Regressanspruch gegen den Mieter.
- Der Mieter darf für die Zeit bis zur Beseitigung der Schäden die Miete mindern.
Werden Sorgfaltspflichten besonders grob missachtet, spricht man von "grober Fahrlässigkeit". Das bedeutet, dass jemand eine Vorsichtsmaßnahme außer Acht gelassen hat, die unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Das Amtsgericht St. Goar sah zum Beispiel das Verhalten eines Mieters als grob fahrlässig an, der für zehn Minuten seine Wohnung verlassen hatte, um sich draußen mit jemandem zu unterhalten. Währenddessen brannten in der Wohnung die Kerzen am trockenen Adventskranz und es gab eine verspielte, junge Katze. Diese Zutaten ergaben einen Wohnungsbrand. Der Mieter erwartete danach von seiner Hausratsversicherung Ersatz für seine verbrannte Wohnungseinrichtung. Die Versicherung jedoch argumentierte erfolgreich mit grober Fahrlässigkeit. Sie durfte hier ihre Leistungen verweigern (Urteil vom 13.11.1997, Az. 3 C 278/97).
Mit Wunderkerzen befasste sich das OLG Frankfurt. Diese hatte ein Au-pair-Mädchen auf Wunsch der Kinder angezündet. Die Kinder liefen damit sofort in das Zimmer, in dem der Weihnachtsbaum stand. Als sie diesem mit den Wunderkerzen zu nahe kamen, kam es zu einer explosionsartigen Durchzündung des Weihnachtsbaumes und das komplette Haus brannte ab. Das Gericht entschied: Das Au-pair-Mädchen habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Wunderkerze derartige Folgen haben könnte. Sie habe sich nicht grob fahrlässig verhalten. Die Versicherung musste zahlen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.5.2006, Az. 3 U 104/05).
Dass Kinder keine geeigneten Aufsichtspersonen für offenes Feuer sind, betonte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt. Das Gericht sah es als grob fahrlässig an, dass ein Vater seine sechsjährige Tochter mit der Beaufsichtigung einer brennenden Weihnachtspyramide betraute. In der Zwischenzeit nahm er in aller Ruhe ein Bad. Offenbar war das Kind der Aufgabe nicht gewachsen. Die Wohnung geriet in Brand. Hier musste die Versicherung nicht zahlen (Urteil vom 17.06.2002, Az. 6 C 566/01).
Dem Landgericht Mönchengladbach ließ eine Hausratversicherung für einen Brandschaden aufkommen. In diesem Fall war der Brand entstanden, weil der Versicherungsnehmer den Frühstückstisch gedeckt und die Kerzen auf dem Adventskranz angezündet hatte, bevor er seine Partnerin wecken ging. Dabei erlag er jedoch deren körperlichen Vorzügen. Während beide anderweitig miteinander beschäftigt waren, brannten die Kerzen am Adventskranz herunter. Die Flammen kamen den Tannenzweigen zu nahe, und das Wohnzimmer geriet in Brand. Der Mann konnte zwar mit einem Feuerlöscher einen größeren Brand verhindern. Allerdings entstand allein durch den Rußniederschlag in dem Einfamilienhaus schon ein hoher fünfstelliger Schaden.
Das Gericht betrachtete das Verhalten des Mannes nicht als grob fahrlässig. Er habe schließlich nicht geplant, den Adventskranz so lange allein zu lassen. Mit der Ablenkung vor dem Frühstück habe er nicht rechnen müssen (Urteil vom 30.7.1998, Az. 10 O 141/98). Diese Meinung bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der nächsten Instanz (Urteil vom 21.9.1999, Az. 4 U 182/98).
Als grob fahrlässig angesehen wurde jedoch das Verhalten eines Hundebesitzers. Dieser hatte morgens als Erstes die Kerzen am Adventskranz angezündet. Anschließend hatte er draußen nach seinem Hund gesehen, der sich dort in einem Zwinger befand. Dabei fand er Hund und Zwinger großzügig mit Kot verschmutzt vor und startete sofort eine Reinigungsaktion. Dabei dachte er nicht mehr an den brennenden Adventskranz. Es kam zu einem Zimmerbrand mit einem Schaden von 8.600 Euro. Die Hausratsversicherung musste nicht zahlen: Das Gericht sah das Verhalten des Mannes als grob fahrlässig an. Er hätte den Adventskranz mit brennenden Kerzen nicht für eine halbe Stunde unbeaufsichtigt lassen dürfen (LG Krefeld, Urteil vom 20.4.2006, Az. 5 O 422/05).
Eine private Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die man selbst anderen zufügt. Wichtig: Schäden an gemieteten oder geliehenen Gegenständen sind in der Regel nicht versichert. Dies gilt grundsätzlich für Schäden an der Mietwohnung, aber ebenso für Schäden an einem Mietfahrrad, einem geliehenen Anhänger oder dem vom Nachbarn ausgeliehenen Rasenmäher. Ob die Versicherung eines Mieters auf Basis besonderer Vereinbarungen im Vertrag auch einen Brandschaden am Eigentum des Vermieters ersetzt, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Automatisch ist ein solcher Schutz in den Verträgen nicht enthalten.
Mieter müssen unter Umständen für einen grob fahrlässig verursachten Wohnungsbrand haften. Häufig entfällt aus diesem Grund der Versicherungsschutz. Daher sollte man in der Adventszeit nicht vergessen, Kerzen und Adventskränze immer zu beaufsichtigen. Im Ernstfall kann ein Feuerlöscher gute Dienste leisten. Auch Rauchmelder sind eine wichtige Absicherung und gehören nicht abgeschraubt auf das Fensterbrett. Übrigens kann so etwas auch den Versicherungsschutz gefährden. Kommt es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit um einen Brandschaden, ist ein im Zivilrecht versierter Rechtsanwalt der beste Ansprechpartner. Zu Versicherungsfragen kann Ihnen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht am besten Auskunft geben.
Das Wichtigste in Kürze
1. Schadensregulierung: Für den durch einen Weihnachtsbaumbrand entstandenen Schaden an der Wohnung bzw. dem Haus, kommt zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters auf.
2. Regress beim Mieter: Hat der Mieter den Brand mindestens grob fahrlässig verschuldet, kann die Gebäudeversicherung Regress beim Mieter nehmen, sich die Schadenssumme also zurückholen.
3. Grobe Fahrlässigkeit: Verletzt jemand die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Konkret bedeutet das, dass die Person grob unachtsam handelt und das missachtet, was in der konkreten Situation jedem klar einleuchtet, was (nicht) zu tun ist.
1. Schadensregulierung: Für den durch einen Weihnachtsbaumbrand entstandenen Schaden an der Wohnung bzw. dem Haus, kommt zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters auf.
2. Regress beim Mieter: Hat der Mieter den Brand mindestens grob fahrlässig verschuldet, kann die Gebäudeversicherung Regress beim Mieter nehmen, sich die Schadenssumme also zurückholen.
3. Grobe Fahrlässigkeit: Verletzt jemand die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Konkret bedeutet das, dass die Person grob unachtsam handelt und das missachtet, was in der konkreten Situation jedem klar einleuchtet, was (nicht) zu tun ist.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie ist das Verhältnis Mieter – Vermieter – Versicherung? Welche Pflichten hat der Vermieter nach einem Brand? Was bedeutet 'grob fahrlässig'? Wunderkerze entzündet Weihnachtsbaum Kind als Aufsichtsperson für offene Flammen? Sexuelle Ablenkung vor dem Frühstück Vom Hund abgelenkt Was zahlt die private Haftpflichtversicherung? Praxistipp zum Wohnungsbrand an Weihnachten Wie ist das Verhältnis Mieter – Vermieter – Versicherung?
Hat es in einer Mietwohnung gebrannt, kommt zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters für die Regulierung des Schadens an der Wohnung auf. Allerdings bezahlt diese nicht die zerstörten Sachen des Mieters. Hat der Mieter den Brand verschuldet, kann der Vermieter von ihm Schadensersatz fordern. Laut § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gehen seine Ansprüche auf den Versicherer über. Dieser verklagt dann meist den Mieter.
Auf diesem Weg kann sich die Versicherung also das gezahlte Geld vom Mieter zurückholen. Dem Bundesgerichtshof zufolge können solche Ansprüche jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Handelt es sich um einfache Fahrlässigkeit, kann die Versicherung den Mieter also nicht in Regress nehmen. Ob der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat, ist für das Bestehen eines Regressanspruchs nicht maßgeblich. Diese Grundsätze wurden vom Bundesgerichtshof schon 2001 aufgestellt (Urteil vom 14.2.2001, Az. VIII ZR 292/98).
Mit Schäden am Eigentum des Mieters hat die Wohngebäudeversicherung des Vermieters nichts zu tun. Seine bewegliche Wohnungseinrichtung wie Möbel, Kleidung oder Elektronik ist über die Hausratsversicherung des Mieters versichert, wenn er eine abgeschlossen hat. Im Falle von grober Fahrlässigkeit kann die Hausratsversicherung eine Zahlung verweigern.
Welche Pflichten hat der Vermieter nach einem Brand?
Jeder Vermieter muss grundsätzlich dafür sorgen, dass die Mietwohnung bewohnbar ist. Dies gehört zu seinen Grundpflichten aus dem Mietvertrag. Dem Bundesgerichtshof zufolge hat der Vermieter sogar dann die Bewohnbarkeit wiederherzustellen, wenn der Mieter selbst den Wohnungsbrand verursacht hat (Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13).
Damals ging es vor dem BGH um leichte Fahrlässigkeit: Die kleine Tochter des Mieters hatte auf dem Herd Speiseöl erhitzt. Dabei war die Küche in Brand geraten. Nun wollte der Vermieter nicht den Schaden bei seiner Gebäudeversicherung melden, weil er eine Erhöhung seiner Beiträge befürchtete. Daher verlangte er, dass sein Mieter den Schaden selbst tragen und die Wohnung auch selbst wieder in Ordnung bringen solle. Der Mieter wandte dagegen ein, dass er die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung ja selbst bezahlt habe – wie üblich im Rahmen der Betriebskosten der Wohnung.
Dazu entschied der Bundesgerichtshof:
- Ein Mieter kann vom Vermieter erwarten, dass dieser den Schaden gegenüber seiner vom Mieter bezahlten Wohngebäudeversicherung geltend macht.
- Bei leichter Fahrlässigkeit gibt es keinen Regressanspruch gegen den Mieter.
- Der Mieter darf für die Zeit bis zur Beseitigung der Schäden die Miete mindern.
Was bedeutet 'grob fahrlässig'?
Werden Sorgfaltspflichten besonders grob missachtet, spricht man von "grober Fahrlässigkeit". Das bedeutet, dass jemand eine Vorsichtsmaßnahme außer Acht gelassen hat, die unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Das Amtsgericht St. Goar sah zum Beispiel das Verhalten eines Mieters als grob fahrlässig an, der für zehn Minuten seine Wohnung verlassen hatte, um sich draußen mit jemandem zu unterhalten. Währenddessen brannten in der Wohnung die Kerzen am trockenen Adventskranz und es gab eine verspielte, junge Katze. Diese Zutaten ergaben einen Wohnungsbrand. Der Mieter erwartete danach von seiner Hausratsversicherung Ersatz für seine verbrannte Wohnungseinrichtung. Die Versicherung jedoch argumentierte erfolgreich mit grober Fahrlässigkeit. Sie durfte hier ihre Leistungen verweigern (Urteil vom 13.11.1997, Az. 3 C 278/97).
Wunderkerze entzündet Weihnachtsbaum
Mit Wunderkerzen befasste sich das OLG Frankfurt. Diese hatte ein Au-pair-Mädchen auf Wunsch der Kinder angezündet. Die Kinder liefen damit sofort in das Zimmer, in dem der Weihnachtsbaum stand. Als sie diesem mit den Wunderkerzen zu nahe kamen, kam es zu einer explosionsartigen Durchzündung des Weihnachtsbaumes und das komplette Haus brannte ab. Das Gericht entschied: Das Au-pair-Mädchen habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Wunderkerze derartige Folgen haben könnte. Sie habe sich nicht grob fahrlässig verhalten. Die Versicherung musste zahlen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.5.2006, Az. 3 U 104/05).
Kind als Aufsichtsperson für offene Flammen?
Dass Kinder keine geeigneten Aufsichtspersonen für offenes Feuer sind, betonte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt. Das Gericht sah es als grob fahrlässig an, dass ein Vater seine sechsjährige Tochter mit der Beaufsichtigung einer brennenden Weihnachtspyramide betraute. In der Zwischenzeit nahm er in aller Ruhe ein Bad. Offenbar war das Kind der Aufgabe nicht gewachsen. Die Wohnung geriet in Brand. Hier musste die Versicherung nicht zahlen (Urteil vom 17.06.2002, Az. 6 C 566/01).
Sexuelle Ablenkung vor dem Frühstück
Dem Landgericht Mönchengladbach ließ eine Hausratversicherung für einen Brandschaden aufkommen. In diesem Fall war der Brand entstanden, weil der Versicherungsnehmer den Frühstückstisch gedeckt und die Kerzen auf dem Adventskranz angezündet hatte, bevor er seine Partnerin wecken ging. Dabei erlag er jedoch deren körperlichen Vorzügen. Während beide anderweitig miteinander beschäftigt waren, brannten die Kerzen am Adventskranz herunter. Die Flammen kamen den Tannenzweigen zu nahe, und das Wohnzimmer geriet in Brand. Der Mann konnte zwar mit einem Feuerlöscher einen größeren Brand verhindern. Allerdings entstand allein durch den Rußniederschlag in dem Einfamilienhaus schon ein hoher fünfstelliger Schaden.
Das Gericht betrachtete das Verhalten des Mannes nicht als grob fahrlässig. Er habe schließlich nicht geplant, den Adventskranz so lange allein zu lassen. Mit der Ablenkung vor dem Frühstück habe er nicht rechnen müssen (Urteil vom 30.7.1998, Az. 10 O 141/98). Diese Meinung bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der nächsten Instanz (Urteil vom 21.9.1999, Az. 4 U 182/98).
Vom Hund abgelenkt
Als grob fahrlässig angesehen wurde jedoch das Verhalten eines Hundebesitzers. Dieser hatte morgens als Erstes die Kerzen am Adventskranz angezündet. Anschließend hatte er draußen nach seinem Hund gesehen, der sich dort in einem Zwinger befand. Dabei fand er Hund und Zwinger großzügig mit Kot verschmutzt vor und startete sofort eine Reinigungsaktion. Dabei dachte er nicht mehr an den brennenden Adventskranz. Es kam zu einem Zimmerbrand mit einem Schaden von 8.600 Euro. Die Hausratsversicherung musste nicht zahlen: Das Gericht sah das Verhalten des Mannes als grob fahrlässig an. Er hätte den Adventskranz mit brennenden Kerzen nicht für eine halbe Stunde unbeaufsichtigt lassen dürfen (LG Krefeld, Urteil vom 20.4.2006, Az. 5 O 422/05).
Was zahlt die private Haftpflichtversicherung?
Eine private Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die man selbst anderen zufügt. Wichtig: Schäden an gemieteten oder geliehenen Gegenständen sind in der Regel nicht versichert. Dies gilt grundsätzlich für Schäden an der Mietwohnung, aber ebenso für Schäden an einem Mietfahrrad, einem geliehenen Anhänger oder dem vom Nachbarn ausgeliehenen Rasenmäher. Ob die Versicherung eines Mieters auf Basis besonderer Vereinbarungen im Vertrag auch einen Brandschaden am Eigentum des Vermieters ersetzt, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Automatisch ist ein solcher Schutz in den Verträgen nicht enthalten.
Praxistipp zum Wohnungsbrand an Weihnachten
Mieter müssen unter Umständen für einen grob fahrlässig verursachten Wohnungsbrand haften. Häufig entfällt aus diesem Grund der Versicherungsschutz. Daher sollte man in der Adventszeit nicht vergessen, Kerzen und Adventskränze immer zu beaufsichtigen. Im Ernstfall kann ein Feuerlöscher gute Dienste leisten. Auch Rauchmelder sind eine wichtige Absicherung und gehören nicht abgeschraubt auf das Fensterbrett. Übrigens kann so etwas auch den Versicherungsschutz gefährden. Kommt es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit um einen Brandschaden, ist ein im Zivilrecht versierter Rechtsanwalt der beste Ansprechpartner. Zu Versicherungsfragen kann Ihnen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht am besten Auskunft geben.
(Wk)