Corona-Einschränkungen: Kann man Entschädigung vom Staat verlangen?
12.05.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice In der Coronakrise musste eine Vielzahl von Betrieben mit Kundenverkehr vorübergehend schließen. Können Betriebsinhaber und Arbeitnehmer nun Entschädigungsansprüche für ihren Einnahmeausfall gegen das jeweilige Bundesland geltend machen? Das Infektionsschutzgesetz sieht Entschädigungsansprüche für bestimmte Fälle vor. Und auch die Gerichte befassen sich mit den ersten Fällen.
Die zentrale Vorschrift ist hier § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Vorschrift besagt, dass Personen eine Entschädigung zusteht, die
- auf Grund des Infektionsschutzgesetzes
- als "Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern"
- Verboten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterliegen
- und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Dies gilt auch für Personen, die "als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden" - also vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurden. Ausscheider - also Leute, die andere anstecken können - werden nur entschädigt, wenn andere Schutzmaßnahmen als Quarantäne nicht möglich waren.
Dieser Anspruch steht grundsätzlich Arbeitnehmern und Selbstständigen zu.
§ 56 Abs. 1a IfSG gewährt außerdem Eltern einen Entschädigungsanspruch, die nicht arbeiten konnten, weil Schulen und Kitas wegen der Infektionsgefahr geschlossen waren und sie ihre Kinder betreuen mussten. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes stattgefunden hat. Eltern müssen nachweisen, dass sie keine andere Betreuungsmöglichkeit hatten.
Dem Wortlaut des Gesetzes nach haben Personen Anspruch auf Entschädigung, denen das Gesundheitsamt direkt die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt hat, weil sie infiziert waren oder unter dem Verdacht standen, infiziert zu sein und andere anstecken zu können.
Wurde also zum Beispiel der Inhaber einer Metzgerei positiv auf Corona getestet und hat ihm das Gesundheitsamt daraufhin mit Berufung auf das Infektionsschutzgesetz den Betrieb geschlossen, hat dieser gute Chancen auf eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall.
Das Gleiche gilt zum Beispiel für einen Kassierer im Supermarkt, der privat Kontakt zu einem Infizierten hatte und vorsichtshalber vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, ohne krank zu sein. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es hier nämlich nicht.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Betrieb lediglich im Rahmen einer Landesverordnung oder Allgemeinverfügung geschlossen wurde, weil man vorsichtshalber eben alle Läden, Fitnessstudios oder Gaststätten schließen wollte. Hier war eben gerade kein konkreter Infektionsfall oder Ansteckungsverdacht gegeben. Meist geht man davon aus, dass hier kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Allerdings gibt es auch andere Rechtsansichten. Zumindest dürften also die Chancen auf eine Entschädigung deutlich schlechter stehen - es sei denn, höhere Gerichte entscheiden, dass auch die für ganze Branchen geltenden pauschalen Schließungen unter die Entschädigungsregelung fallen.
Außerdem gibt es gewisse Grenzfälle. Was etwa gilt im obigen Beispiel für die Angestellten des Metzgers, die selbst nicht infiziert sind? Immerhin wurde ihnen nicht direkt ihre Tätigkeit verboten, sondern nur der Betrieb wegen der Infektion des Chefs geschlossen. Dies sind dann Fälle, die die Gerichte noch zu entscheiden haben werden.
Das Landgericht Heilbronn hat sich bereits in einem Eilverfahren mit einem Entschädigungsfall befasst.
Geklagt hatte die Inhaberin eines Friseursalons, die ihren Laden aufgrund der Landesverordnungen zeitweise schließen musste. Ein konkreter Infektionsverdacht bestand nicht, es erging auch keine behördliche Anordnung direkt gegen die Frau. Diese erklärte, dass ihr während der Schließung erhebliche Kosten für Miete und soziale Absicherung entstanden seien und sie außerdem einen kompletten Verdienstausfall erlitten habe. Für diese Schäden wollte sie nun entschädigt werden. Sie beantragte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen das Land Baden-Württemberg, ihr erst einmal 1.000 Euro Vorschuss zu zahlen.
Das Gericht wies den Antrag zurück: Die Friseurin habe bereits eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro in Anspruch genommen. Eine Notlage, die einen solchen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz begründen könne, bestehe hier nicht.
Auch grundsätzlich habe die Frau keinen Anspruch auf Entschädigung. Die allgemeine Schließung von Friseurläden sei keine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz gewesen. Sie sei nicht wegen einer Infektion oder Ansteckungsgefahr der Inhaberin erfolgt.
Wenn es eine Regelungslücke gibt, können Gesetze auch entsprechend angewendet werden. Aber auch eine solche Situation sah das Gericht hier nicht, denn die Frau hatte ja zu ihrer Existenzsicherung bereits die Soforthilfe bekommen. Daher: Keine Regelungslücke.
Die Gesetze der Bundesländer sehen ebenfalls in der Regel Entschädigungsansprüche für staatliches Handeln vor. Hier käme zum Beispiel § 55 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg in Betracht. Das Gericht lehnte eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift aber ab: Das Infektionsschutzgesetz enthalte eine abschließende Regelung für solche Fälle.
Nun könnte man daran denken, dass es sich bei einem Tätigkeitsverbot ja irgendwie auch um eine Art Enteignung handelt. Und das Eigentum wird ja vom Grundgesetz geschützt. Aber: Das Landgericht lehnte auch einen Entschädigungsanspruch aufgrund eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs ab. Der Verlust eines erwarteten Verdienstes sei noch kein Eingriff in das Eigentum.
Insgesamt bekam die Frau also keine Entschädigung. Ob andere Gerichte genauso entscheiden, bleibt abzuwarten (Urteil vom 29.4.2020, Az. I 4 O 82/20).
Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 2 und 3 IfSG. Die Entschädigung richtet sich nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern ist das grundsätzlich das Nettogehalt. Für sechs Wochen bekommt man seinen Verdienstausfall ersetzt, ab der siebenten Woche wird der Betrag auf die Höhe des Krankengeldes verringert, soweit der Verdienst des Arbeitnehmers noch unter der Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung liegt.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes, maximal 90 Prozent des Netto-Entgeltes.
Eltern, die wegen einer Schul- oder Kita-Schließung nicht arbeiten können, erhalten 67 Prozent ihres Verdienstausfalles für höchstens sechs Wochen, für einen vollen Monat bekommen sie maximal 2.016 Euro.
Selbstständige haben neben ihrem Verdienstausfall nach § 56 Abs. 4 IfSG auch noch einen Anspruch auf Ersatz der während einer Betriebsschließung anfallenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben.
Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Entschädigung für die ersten sechs Wochen auszahlen. Er kann sich den Betrag dann von der Behörde erstatten lassen. Danach kann der Arbeitnehmer bei der Behörde einen Entschädigungsantrag stellen. In der Regel ist die jeweilige Gemeinde oder der Landkreis zuständig.
Selbstständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen. Arbeitgebern, Selbstständigen und in Heimarbeit tätigen Personen gewährt die Behörde auf Antrag auch einen Vorschuss.
Entsprechende Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne zu stellen. Arbeitnehmer müssen dem Antrag eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des im maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge beifügen. Selbstständige benötigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Einkommens. Die Behörde kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen. Informieren Sie sich auf der Internetseite Ihrer Gemeinde, was an Ihrem Ort gefordert wird.
Einige Gemeinden halten bereits Online-Formulare für Entschädigungsanträge bereit.
Der Anspruch auf Entschädigung geht, soweit ein Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekommt, auf die Bundesanstalt für Arbeit über.
Müssen aufgrund einer Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz Waren - etwa Lebensmittel - vernichtet werden oder werden Gegenstände beschädigt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung. Dieser richtet sich nach § 65 IfSG. Deren Höhe richtet sich bei Vernichtung nach dem Wert der Waren, im Falle der Beschädigung nach der Minderung des Wertes.
Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Schaden durch direkte Maßnahmen des Gesundheitsamtes angerichtet wurde. Es ist davon auszugehen, dass etwa ein Restaurant, das aufgrund einer Allgemeinverfügung schließen musste, die daraufhin überflüssigen und entsorgten Lebensmittelvorräte nicht ersetzt bekommt.
Nach derzeitigem Stand besteht nur bei einem direkten Tätigkeitsverbot des Gesundheitsamtes gegen eine bestimmte Person ein Anspruch auf Entschädigung und nicht bei branchenweiten Betriebsschließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung. Trotzdem wird es viele Personen geben, die eine solche Entschädigung beanspruchen können. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Betroffene bei einer Klage unterstützen.
Das Infektionsschutzgesetz gewährt Entschädigungsansprüche bei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbote. Welche Ansprüche können Arbeitnehmer und Selbstständige geltend machen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Entschädigungsansprüche gibt es? Was gilt für Eltern? Welche Personen können Ansprüche geltend machen? Erstes Urteil zu Friseursalon Wie hoch wäre denn eine Entschädigung? Wie bekomme ich die Entschädigung? Was gilt, wenn ich gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekomme? Welche Entschädigung gibt es für beschädigte oder vernichtete Waren? Praxistipp Welche Entschädigungsansprüche gibt es?
Die zentrale Vorschrift ist hier § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Vorschrift besagt, dass Personen eine Entschädigung zusteht, die
- auf Grund des Infektionsschutzgesetzes
- als "Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern"
- Verboten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterliegen
- und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Dies gilt auch für Personen, die "als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden" - also vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurden. Ausscheider - also Leute, die andere anstecken können - werden nur entschädigt, wenn andere Schutzmaßnahmen als Quarantäne nicht möglich waren.
Dieser Anspruch steht grundsätzlich Arbeitnehmern und Selbstständigen zu.
Was gilt für Eltern?
§ 56 Abs. 1a IfSG gewährt außerdem Eltern einen Entschädigungsanspruch, die nicht arbeiten konnten, weil Schulen und Kitas wegen der Infektionsgefahr geschlossen waren und sie ihre Kinder betreuen mussten. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes stattgefunden hat. Eltern müssen nachweisen, dass sie keine andere Betreuungsmöglichkeit hatten.
Welche Personen können Ansprüche geltend machen?
Dem Wortlaut des Gesetzes nach haben Personen Anspruch auf Entschädigung, denen das Gesundheitsamt direkt die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt hat, weil sie infiziert waren oder unter dem Verdacht standen, infiziert zu sein und andere anstecken zu können.
Wurde also zum Beispiel der Inhaber einer Metzgerei positiv auf Corona getestet und hat ihm das Gesundheitsamt daraufhin mit Berufung auf das Infektionsschutzgesetz den Betrieb geschlossen, hat dieser gute Chancen auf eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall.
Das Gleiche gilt zum Beispiel für einen Kassierer im Supermarkt, der privat Kontakt zu einem Infizierten hatte und vorsichtshalber vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, ohne krank zu sein. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es hier nämlich nicht.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Betrieb lediglich im Rahmen einer Landesverordnung oder Allgemeinverfügung geschlossen wurde, weil man vorsichtshalber eben alle Läden, Fitnessstudios oder Gaststätten schließen wollte. Hier war eben gerade kein konkreter Infektionsfall oder Ansteckungsverdacht gegeben. Meist geht man davon aus, dass hier kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Allerdings gibt es auch andere Rechtsansichten. Zumindest dürften also die Chancen auf eine Entschädigung deutlich schlechter stehen - es sei denn, höhere Gerichte entscheiden, dass auch die für ganze Branchen geltenden pauschalen Schließungen unter die Entschädigungsregelung fallen.
Außerdem gibt es gewisse Grenzfälle. Was etwa gilt im obigen Beispiel für die Angestellten des Metzgers, die selbst nicht infiziert sind? Immerhin wurde ihnen nicht direkt ihre Tätigkeit verboten, sondern nur der Betrieb wegen der Infektion des Chefs geschlossen. Dies sind dann Fälle, die die Gerichte noch zu entscheiden haben werden.
Erstes Urteil zu Friseursalon
Das Landgericht Heilbronn hat sich bereits in einem Eilverfahren mit einem Entschädigungsfall befasst.
Geklagt hatte die Inhaberin eines Friseursalons, die ihren Laden aufgrund der Landesverordnungen zeitweise schließen musste. Ein konkreter Infektionsverdacht bestand nicht, es erging auch keine behördliche Anordnung direkt gegen die Frau. Diese erklärte, dass ihr während der Schließung erhebliche Kosten für Miete und soziale Absicherung entstanden seien und sie außerdem einen kompletten Verdienstausfall erlitten habe. Für diese Schäden wollte sie nun entschädigt werden. Sie beantragte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen das Land Baden-Württemberg, ihr erst einmal 1.000 Euro Vorschuss zu zahlen.
Das Gericht wies den Antrag zurück: Die Friseurin habe bereits eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro in Anspruch genommen. Eine Notlage, die einen solchen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz begründen könne, bestehe hier nicht.
Auch grundsätzlich habe die Frau keinen Anspruch auf Entschädigung. Die allgemeine Schließung von Friseurläden sei keine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz gewesen. Sie sei nicht wegen einer Infektion oder Ansteckungsgefahr der Inhaberin erfolgt.
Wenn es eine Regelungslücke gibt, können Gesetze auch entsprechend angewendet werden. Aber auch eine solche Situation sah das Gericht hier nicht, denn die Frau hatte ja zu ihrer Existenzsicherung bereits die Soforthilfe bekommen. Daher: Keine Regelungslücke.
Die Gesetze der Bundesländer sehen ebenfalls in der Regel Entschädigungsansprüche für staatliches Handeln vor. Hier käme zum Beispiel § 55 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg in Betracht. Das Gericht lehnte eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift aber ab: Das Infektionsschutzgesetz enthalte eine abschließende Regelung für solche Fälle.
Nun könnte man daran denken, dass es sich bei einem Tätigkeitsverbot ja irgendwie auch um eine Art Enteignung handelt. Und das Eigentum wird ja vom Grundgesetz geschützt. Aber: Das Landgericht lehnte auch einen Entschädigungsanspruch aufgrund eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs ab. Der Verlust eines erwarteten Verdienstes sei noch kein Eingriff in das Eigentum.
Insgesamt bekam die Frau also keine Entschädigung. Ob andere Gerichte genauso entscheiden, bleibt abzuwarten (Urteil vom 29.4.2020, Az. I 4 O 82/20).
Wie hoch wäre denn eine Entschädigung?
Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 2 und 3 IfSG. Die Entschädigung richtet sich nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern ist das grundsätzlich das Nettogehalt. Für sechs Wochen bekommt man seinen Verdienstausfall ersetzt, ab der siebenten Woche wird der Betrag auf die Höhe des Krankengeldes verringert, soweit der Verdienst des Arbeitnehmers noch unter der Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung liegt.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes, maximal 90 Prozent des Netto-Entgeltes.
Eltern, die wegen einer Schul- oder Kita-Schließung nicht arbeiten können, erhalten 67 Prozent ihres Verdienstausfalles für höchstens sechs Wochen, für einen vollen Monat bekommen sie maximal 2.016 Euro.
Selbstständige haben neben ihrem Verdienstausfall nach § 56 Abs. 4 IfSG auch noch einen Anspruch auf Ersatz der während einer Betriebsschließung anfallenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben.
Wie bekomme ich die Entschädigung?
Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Entschädigung für die ersten sechs Wochen auszahlen. Er kann sich den Betrag dann von der Behörde erstatten lassen. Danach kann der Arbeitnehmer bei der Behörde einen Entschädigungsantrag stellen. In der Regel ist die jeweilige Gemeinde oder der Landkreis zuständig.
Selbstständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen. Arbeitgebern, Selbstständigen und in Heimarbeit tätigen Personen gewährt die Behörde auf Antrag auch einen Vorschuss.
Entsprechende Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne zu stellen. Arbeitnehmer müssen dem Antrag eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des im maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge beifügen. Selbstständige benötigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Einkommens. Die Behörde kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen. Informieren Sie sich auf der Internetseite Ihrer Gemeinde, was an Ihrem Ort gefordert wird.
Einige Gemeinden halten bereits Online-Formulare für Entschädigungsanträge bereit.
Was gilt, wenn ich gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekomme?
Der Anspruch auf Entschädigung geht, soweit ein Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekommt, auf die Bundesanstalt für Arbeit über.
Welche Entschädigung gibt es für beschädigte oder vernichtete Waren?
Müssen aufgrund einer Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz Waren - etwa Lebensmittel - vernichtet werden oder werden Gegenstände beschädigt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung. Dieser richtet sich nach § 65 IfSG. Deren Höhe richtet sich bei Vernichtung nach dem Wert der Waren, im Falle der Beschädigung nach der Minderung des Wertes.
Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Schaden durch direkte Maßnahmen des Gesundheitsamtes angerichtet wurde. Es ist davon auszugehen, dass etwa ein Restaurant, das aufgrund einer Allgemeinverfügung schließen musste, die daraufhin überflüssigen und entsorgten Lebensmittelvorräte nicht ersetzt bekommt.
Praxistipp
Nach derzeitigem Stand besteht nur bei einem direkten Tätigkeitsverbot des Gesundheitsamtes gegen eine bestimmte Person ein Anspruch auf Entschädigung und nicht bei branchenweiten Betriebsschließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung. Trotzdem wird es viele Personen geben, die eine solche Entschädigung beanspruchen können. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Betroffene bei einer Klage unterstützen.
(Ma)