Corona: Welche Regeln gelten ab 4. Mai beim Friseur?
03.05.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Friseure durften einige Zeit keine Kunden bedienen. Die Behörden schätzten die Infektionsgefahr durch das Coronavirus als besonders hoch ein, da beim Friseur nun einmal ein besonders enger Kontakt zwischen Mitarbeitern und Kunden stattfindet - auch und gerade im Kopf- und Gesichtsbereich. Nun stehen Lockerungen an und auch Friseure dürfen ab 4. Mai wieder Kunden bedienen. Allerdings müssen sie eine Reihe von Sicherheitsregeln beachten, um Ansteckungen so weit wie möglich zu vermeiden.
Die für Friseure zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen neuen Branchenstandard für Friseursalons erlassen. Dieser beruht auf dem kürzlich vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard". Die Berufsgenossenschaft hat diese Regeln an das Friseurhandwerk angepasst. Sie sind für alle Friseure verbindlich. Allerdings können die Bundesländer durchaus noch zusätzliche Regeln aufstellen.
Die Berufsgenossenschaft wird stichprobenartige Überprüfungen durchführen und kann bei Nichtbeachtung der Regeln auch Bußgelder verhängen.
Vorgeschrieben sind nun folgende Regeln:
1. Die Kunden müssen sich gleich nach dem Eintreten in den Salon als Erstes die Hände waschen.
2. Mitarbeiter und Kunden müssen Mund-Nasen-Masken tragen.
3. Einen Wartebereich darf es nicht geben. Zeitschriften und Bewirtung sind verboten.
4. Zwischen den Arbeitsplätzen muss ausreichender Abstand bestehen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist in alle Richtungen einzuhalten. Die einzelnen Arbeitsplätze sind entsprechend durch Markierungen zu kennzeichnen.
5. Alle Kunden müssen sich die Haare waschen lassen. Dabei müssen die Mitarbeiter Einmalhandschuhe tragen.
6. Arbeitsmaterialien (Schere, Kamm) müssen für jeden Kunden neu gereinigt werden.
7. Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablageflächen sind nach jedem Kunden mit fettlösendem Haushaltsreiniger zu behandeln.
8. Auf gute Lüftung des Geschäfts ist zu achten.
9. Die Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber über Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz zu unterweisen.
Die Inhaber der Friseurläden müssen auch Mund-Nasen-Masken in ausreichender Menge vorhalten. Denn diese müssen Kunden und Mitarbeiter tragen, und die Mitarbeiter haben nach jedem Kunden und zusätzlich bei Durchfeuchtung eine neue Einmalmaske aufzusetzen. Hier könnte ein Problem liegen, denn Masken sind begehrt und die Nachfrage ist groß. Auch Einmalhandschuhe und Einmalumhänge aus Kunststoff sind nach jeder Behandlung zu entsorgen und auszutauschen.
Reicht der Platz im Salon nicht aus, um die Abstandsregeln einzuhalten, können nicht alle Arbeitsplätze besetzt werden. In der Praxis heißt das: Leider können dann noch nicht alle Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden. Eine Lösung wären unter Umständen längere Öffnungszeiten und Schichtbetrieb.
Hier sieht die Berufsgenossenschaft die Arbeitgeber in der Pflicht, ihre Beschäftigten mit genug Desinfektionsmitteln, aber auch mit hautfreundlicher Flüssigseife und Einmalhandtüchern zu versorgen. Übrigens sollen auch Türklinken und andere häufig angefasste Flächen öfter desinfiziert werden.
Auch an die Arbeitspausen hat die Berufsgenossenschaft gedacht. So sollen die Mitarbeiter ihre Pausen nicht zeitgleich nehmen und die Pause nur in Räumen verbringen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Besprechungen oder Schulungen, bei denen Mitarbeiter persönlich anwesend sein müssen, sind zurzeit auf das notwendigste Minimum zu beschränken.
Für Bartträger ist momentan Wildwuchs oder Selbertrimmen angesagt. Bartpflege und Rasieren finden beim Friseur derzeit nicht statt. Ebenso untersagt die BGW weitere "gesichtsnahe Dienstleistungen" wie Augenbrauen- und Wimpernfärben.
Einige Friseure bieten auch Hausbesuche an. Auch Sie müssen sich an die hier aufgeführten Regeln halten.
Wer Symptome einer Atemwegsinfektion oder Fieber hat, darf den Friseurladen nicht betreten. Die Friseure sind schon bei der Terminvereinbarung gehalten, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass Personen mit Symptomen von Atemwegsinfektionen nicht behandelt werden. Die BGW räumt allerdings eine mögliche Ausnahme ein, falls ein Arzt abgeklärt hat, dass es sich nur um eine normale Erkältung handelt. Ohne Corona-Test dürfte eine solche Abklärung jedoch praktisch betrachtet kaum etwas wert sein.
Zeigt ein Mitarbeiter Symptome, muss laut BGW zunächst davon ausgegangen werden, dass derjenige arbeitsunfähig ist. Der Beschäftigte sollte sich umgehend telefonisch an seinen Hausarzt wenden. Bei einer bestätigten Infektion soll der Friseursalon die Personen identifizieren und informieren, mit denen der Betreffende Kontakt hatte. Grundsätzlich wird von Unternehmern derzeit erwartet, einen betrieblichen Pandemieplan auszuarbeiten, der in einem solchen Fall das Vorgehen regelt. Dazu ein Link:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054
Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, für die Einhaltung der beschriebenen Regeln zu sorgen. Die Berufsgenossenschaft will zusammen mit der Gewerkschaft und dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks auch noch eine Handlungshilfe ausarbeiten, die sich mit der praktischen Durchführung der Maßnahmen beschäftigt.
Damit ist zu rechnen. Denn die Pflicht-Haarwäsche für alle Kunden und die Masken, Einmalhandschuhe und -Umhänge verursachen zusätzliche Kosten. Friseurleistungen bewegen sich oft in einem preislichen Rahmen, der es nicht erlaubt, diese zusätzlichen Leistungen zu verschenken. Auch generell können Preissteigerungen erforderlich sein, um Umsatzeinbußen oder durch Abstandsregeln nicht besetzte Arbeitsplätze aufzufangen. Auch Friseure sind Unternehmer und haben laufende Kosten.
Für Friseure und ihre Mitarbeiter ist es eine große Erleichterung, trotz Coronakrise wieder arbeiten zu können. Allerdings sind nun viele Vorgaben einzuhalten. Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern um das Thema Arbeitsschutz, sollte Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesucht werden.
Vom 4. Mai 2020 an dürfen Friseursalons wieder öffnen - jedoch nur unter Auflagen. Was beim Friseur in der Corona-Zeit zu beachten ist, haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was schreibt die Berufsgenossenschaft der Friseure vor? Welche Regeln müssen Friseure und ihre Kunden ab 4. Mai beachten? Mund-Nasen-Masken: Woher nehmen? Was, wenn der Platz beim Friseur nicht reicht? Wie soll die Händehygiene sichergestellt werden? Wie sieht es mit der Pause für die Friseure aus? Wie sieht es mit der Bartpflege beim Friseur aus? Was gilt für Hausbesuche und mobiles Arbeiten? Was ist, wenn Friseur-Kunden Erkältungssymptome zeigen? Wer ist für die Einhaltung der neuen Regelungen verantwortlich? Wird es beim Friseur wegen der Corona-Regeln teurer? Praxistipp zum Friseurbesuche in Corona-Zeiten Was schreibt die Berufsgenossenschaft der Friseure vor?
Die für Friseure zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen neuen Branchenstandard für Friseursalons erlassen. Dieser beruht auf dem kürzlich vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard". Die Berufsgenossenschaft hat diese Regeln an das Friseurhandwerk angepasst. Sie sind für alle Friseure verbindlich. Allerdings können die Bundesländer durchaus noch zusätzliche Regeln aufstellen.
Die Berufsgenossenschaft wird stichprobenartige Überprüfungen durchführen und kann bei Nichtbeachtung der Regeln auch Bußgelder verhängen.
Welche Regeln müssen Friseure und ihre Kunden ab 4. Mai beachten?
Vorgeschrieben sind nun folgende Regeln:
1. Die Kunden müssen sich gleich nach dem Eintreten in den Salon als Erstes die Hände waschen.
2. Mitarbeiter und Kunden müssen Mund-Nasen-Masken tragen.
3. Einen Wartebereich darf es nicht geben. Zeitschriften und Bewirtung sind verboten.
4. Zwischen den Arbeitsplätzen muss ausreichender Abstand bestehen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist in alle Richtungen einzuhalten. Die einzelnen Arbeitsplätze sind entsprechend durch Markierungen zu kennzeichnen.
5. Alle Kunden müssen sich die Haare waschen lassen. Dabei müssen die Mitarbeiter Einmalhandschuhe tragen.
6. Arbeitsmaterialien (Schere, Kamm) müssen für jeden Kunden neu gereinigt werden.
7. Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablageflächen sind nach jedem Kunden mit fettlösendem Haushaltsreiniger zu behandeln.
8. Auf gute Lüftung des Geschäfts ist zu achten.
9. Die Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber über Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz zu unterweisen.
Mund-Nasen-Masken: Woher nehmen?
Die Inhaber der Friseurläden müssen auch Mund-Nasen-Masken in ausreichender Menge vorhalten. Denn diese müssen Kunden und Mitarbeiter tragen, und die Mitarbeiter haben nach jedem Kunden und zusätzlich bei Durchfeuchtung eine neue Einmalmaske aufzusetzen. Hier könnte ein Problem liegen, denn Masken sind begehrt und die Nachfrage ist groß. Auch Einmalhandschuhe und Einmalumhänge aus Kunststoff sind nach jeder Behandlung zu entsorgen und auszutauschen.
Was, wenn der Platz beim Friseur nicht reicht?
Reicht der Platz im Salon nicht aus, um die Abstandsregeln einzuhalten, können nicht alle Arbeitsplätze besetzt werden. In der Praxis heißt das: Leider können dann noch nicht alle Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden. Eine Lösung wären unter Umständen längere Öffnungszeiten und Schichtbetrieb.
Wie soll die Händehygiene sichergestellt werden?
Hier sieht die Berufsgenossenschaft die Arbeitgeber in der Pflicht, ihre Beschäftigten mit genug Desinfektionsmitteln, aber auch mit hautfreundlicher Flüssigseife und Einmalhandtüchern zu versorgen. Übrigens sollen auch Türklinken und andere häufig angefasste Flächen öfter desinfiziert werden.
Wie sieht es mit der Pause für die Friseure aus?
Auch an die Arbeitspausen hat die Berufsgenossenschaft gedacht. So sollen die Mitarbeiter ihre Pausen nicht zeitgleich nehmen und die Pause nur in Räumen verbringen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Besprechungen oder Schulungen, bei denen Mitarbeiter persönlich anwesend sein müssen, sind zurzeit auf das notwendigste Minimum zu beschränken.
Wie sieht es mit der Bartpflege beim Friseur aus?
Für Bartträger ist momentan Wildwuchs oder Selbertrimmen angesagt. Bartpflege und Rasieren finden beim Friseur derzeit nicht statt. Ebenso untersagt die BGW weitere "gesichtsnahe Dienstleistungen" wie Augenbrauen- und Wimpernfärben.
Was gilt für Hausbesuche und mobiles Arbeiten?
Einige Friseure bieten auch Hausbesuche an. Auch Sie müssen sich an die hier aufgeführten Regeln halten.
Was ist, wenn Friseur-Kunden Erkältungssymptome zeigen?
Wer Symptome einer Atemwegsinfektion oder Fieber hat, darf den Friseurladen nicht betreten. Die Friseure sind schon bei der Terminvereinbarung gehalten, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass Personen mit Symptomen von Atemwegsinfektionen nicht behandelt werden. Die BGW räumt allerdings eine mögliche Ausnahme ein, falls ein Arzt abgeklärt hat, dass es sich nur um eine normale Erkältung handelt. Ohne Corona-Test dürfte eine solche Abklärung jedoch praktisch betrachtet kaum etwas wert sein.
Zeigt ein Mitarbeiter Symptome, muss laut BGW zunächst davon ausgegangen werden, dass derjenige arbeitsunfähig ist. Der Beschäftigte sollte sich umgehend telefonisch an seinen Hausarzt wenden. Bei einer bestätigten Infektion soll der Friseursalon die Personen identifizieren und informieren, mit denen der Betreffende Kontakt hatte. Grundsätzlich wird von Unternehmern derzeit erwartet, einen betrieblichen Pandemieplan auszuarbeiten, der in einem solchen Fall das Vorgehen regelt. Dazu ein Link:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054
Wer ist für die Einhaltung der neuen Regelungen verantwortlich?
Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, für die Einhaltung der beschriebenen Regeln zu sorgen. Die Berufsgenossenschaft will zusammen mit der Gewerkschaft und dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks auch noch eine Handlungshilfe ausarbeiten, die sich mit der praktischen Durchführung der Maßnahmen beschäftigt.
Wird es beim Friseur wegen der Corona-Regeln teurer?
Damit ist zu rechnen. Denn die Pflicht-Haarwäsche für alle Kunden und die Masken, Einmalhandschuhe und -Umhänge verursachen zusätzliche Kosten. Friseurleistungen bewegen sich oft in einem preislichen Rahmen, der es nicht erlaubt, diese zusätzlichen Leistungen zu verschenken. Auch generell können Preissteigerungen erforderlich sein, um Umsatzeinbußen oder durch Abstandsregeln nicht besetzte Arbeitsplätze aufzufangen. Auch Friseure sind Unternehmer und haben laufende Kosten.
Praxistipp zum Friseurbesuche in Corona-Zeiten
Für Friseure und ihre Mitarbeiter ist es eine große Erleichterung, trotz Coronakrise wieder arbeiten zu können. Allerdings sind nun viele Vorgaben einzuhalten. Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern um das Thema Arbeitsschutz, sollte Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesucht werden.
(Bu)