Coronavirus: Hotel, Ferienwohnung – wann darf man kostenlos stornieren?
12.08.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice 2021 ist Urlaub grundsätzlich wieder möglich - nur ist er mit vielen Unsicherheiten verbunden. So sind in einigen Ländern die Infektionszahlen niedrig, während sie in anderen stark ansteigen. Die Behörden reagieren oft kurzfristig. So kann es in anderen Ländern sehr schnell Einschränkungen geben, die den Urlaubsgenuss trüben. In Deutschland gelten für die Rückreise aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten seit 1. August 2021 neue Regeln, und zumindest bei letzteren kommt man um eine Quarantäne nicht herum. Die Einstufung eines Landes als Risikogebiet kann sich von Tag zu Tag ändern. Wie ist die Rechtslage, wenn man den lange vorher gebuchten Urlaub nun stornieren möchte - vorzugsweise kostenlos?
Die Rechtslage ist hier eine andere, als bei Pauschalreisen. Für diese gibt es nämlich gesetzliche Regelungen, die unter bestimmten Umständen eine kostenlose Stornierung ermöglichen.
Mit einer verbindlichen Buchung kommt zwischen Hotel und Gast ein sogenannter Beherbergungsvertrag zustande. Dabei sind ganz unterschiedliche Leistungen im Spiel: Die Vermietung (des Zimmers), eine Bewirtung (mit Frühstück oder Halbpension) und auch eine Verwahrung (von Gepäck). Normalerweise wären all dies unterschiedliche Vertragstypen mit unterschiedlichen Regeln. Der Beherbergungsvertrag fasst sie gewissermaßen zusammen. Zustande kommt er in dem Moment, in dem das Hotel die Buchung annimmt.
Beim Buchen einer Ferienwohnung wird kein Beherbergungsvertrag abgeschlossen. Schließlich geht es hier nur um eine Einzelleistung - die Unterkunft. Vielmehr handelt es sich um einen Mietvertrag, für den allerdings viele der gesetzlichen Mietvertrags-Regelungen nicht gelten, da es sich nur um eine kurzfristige Vermietung handelt.
Sobald die Buchung erfolgt ist, können sich Feriengäste nicht nach Belieben wieder davon lösen. Hier gilt grundsätzlich: Der Preis für die Unterkunft ist auch dann zu bezahlen, wenn man absagt. Viele Hotels und auch Vermieter von Ferienwohnungen bieten eine Stornierung gegen eine Stornogebühr an. Häufig ist diese je nach Zeitdauer zwischen Stornierung und Buchungszeitraum gestaffelt.
Allerdings kommt es immer auch auf den Grund für die Stornierung an. Während Pauschalurlauber nach den gesetzlichen Regeln des Pauschalreiserechts ohne Weiteres kostenlos stornieren dürfen, wenn es durch außergewöhnliche Umstände wie einen Seuchenausbruch am Urlaubsort oder einen Einreisestopp ins Urlaubsland nicht mehr möglich ist, den Aufenthalt anzutreten oder wie geplant durchzuführen, gelten für Individualreisen andere Regeln.
Wer individuell reist, kann sich allenfalls darauf berufen, dass die vertraglich vereinbarte Leistung für das Hotel oder den Ferienwohnungsanbieter nun unerfüllbar geworden ist. Juristen sprechen auch von einer "Unmöglichkeit". Für das Hotel oder den Wohnungsanbieter entfällt dann der Anspruch auf eine Gegenleistung. Der Gast darf sein Geld zurückverlangen. Die entsprechenden Vorschriften sind § 275 Abs. 1 in Verbindung mit § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese gelten grundsätzlich für Verträge aller Art.
Das Problem ist nur: § 326 Abs. 1 BGB kann vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Und auch solche vertraglichen Vereinbarungen können wiederum unwirksam sein, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn sie in einer Branche unüblich sind.
In vielen Hotel-AGB findet sich eine Klausel, die es dem Hotel erlaubt, in Fällen von "höherer Gewalt" vom Vertrag zurückzutreten. Aber: Eine entsprechende Klausel zugunsten des Kunden fehlt leider. Sein Rücktritt wird stattdessen von der Zustimmung des Hotels abhängig gemacht. Zum Teil wird auch auf gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden verwiesen. Derartige Vereinbarungen hebeln die gesetzliche Vorschrift über die Unmöglichkeit der Leistung jedoch nicht aus.
Bei Ferienwohnungen gibt es solche AGB-Regelungen meist nicht. Bucht man über größere Portale wie Airbnb, die selbst die Buchung abwickeln, sind deren Geschäftsbedingungen zu beachten.
Gibt es keine ausdrücklichen anderslautenden Vertragsbestimmungen, gilt also: Wenn der Gast sein Hotel oder die gebuchte Ferienwohnung nicht mehr erreichen kann, weil zum Beispiel das Urlaubsgebiet unter Quarantäne steht oder die Grenze geschlossen wurde, kann er grundsätzlich kostenfrei stornieren.
Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Gast lediglich den Aufwand von Testpflichten oder das Quarantänerisiko nach der Rückreise scheut, denn dadurch wird ja der Aufenthalt in der Ferienwohnung nicht verhindert.
Ebenso besteht kein Recht auf kostenlose Stornierung, wenn der Urlauber zum Beispiel extra für eine Veranstaltung anreisen wollte, die wegen Corona dann ausfällt. Denn auch dies verhindert nicht den Aufenthalt in Hotelzimmer oder Ferienwohnung.
Ebenso ist eine Stornierung nicht möglich, weil der Gast lediglich Angst vor einer Ansteckung hat.
All dies ist natürlich die Rechtslage in Deutschland. Im Ausland kann es andere Regeln geben. Hier empfiehlt es sich, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen und zu klären, wie dieser derartige Fälle handhabt.
Das Hotelbuchungsportal booking.com hatte seine Partnerhotels 2020 dazu aufgefordert, allen Gästen im Zuge der Coronakrise kostenfreie Stornierungen anzubieten. Im Gegenzug würde das Buchungsportal auf seine Kommission verzichten. Der Hotelverband IHA hatte sich vehement dagegen ausgesprochen: Das Stornierungsrecht müsse von jedem Gast im Einzelfall nachgewiesen werden: Jeder Gast müsse erklären, warum er durch äußere Umstände daran gehindert sei, seinen Aufenthalt anzutreten. Ohne solche Umstände - wie ein Einreiseverbot - sei keine Stornierung möglich.
Derzeit verweist das Portal darauf, dass die Möglichkeit einer Stornierung im Zusammenhang mit Corona von verschiedenen Faktoren abhängt - wie dem Reiseziel, dem Buchungsdatum, dem An- und Abreisedatum, dem Herkunftsland und dem Grund für die Reise. Näheres können Kunden bei Eingabe ihrer entsprechenden Daten erfahren. Grundsätzlich soll jedoch die Stornierung aufgrund coronabedingter Probleme Sache des Unterkunftsanbieters sein.
Das Ferienwohnungs-Portal Airbnb hat seine Stornobedingungen der Coronakrise angepasst. Vorübergehend durften Gäste ihre Buchungen kostenlos stornieren, ohne dass dies für die Gastgeber zu Sanktionen führte. Dies galt weltweit für Buchungen bis einschließlich 14. März 2020, bei denen die Ankunft zwischen dem 14. März und 14. April lag. Sonderregeln gab es für China.
Mittlerweile legt das Portal seinen Vermietern nahe, flexible Stornierungsbedingungen anzubieten. Dies entspreche den Wünschen der Kunden und führe zu mehr Buchungen. Wählt der Gastgeber die "flexiblen Stornierungsbedingungen" aus, können seine Gäste eine vollständige Rückerstattung inklusive aller Gebühren (Servicegebühr von Airbnb, ggf. Reinigungsgebühr) bekommen, sofern sie mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Check-in-Zeitpunkt stornieren. Nur: Dies ist Sache des Anbieters, der Kunde hat darauf keinen Einfluss. Hier empfiehlt es sich, das Angebot entsprechend zu prüfen, bevor man bucht.
Eine Vielzahl weiterer Buchungsportale bietet Hotelunterkünfte oder Ferienwohnungen an. Oft handelt es sich hier eher um Anzeigen von Vermietern oder Hotels, bei denen Zahlung und Buchung nicht über das Portal abgewickelt werden, sondern direkt mit dem jeweiligen Anbieter der Unterkunft. Auch hier gelten dann dessen Regeln und - sofern es sich um einen deutschen Anbieter handelt - die oben dargestellte Rechtslage.
In manchen Fällen ist eine kostenlose Stornierung von Buchungen möglich. Wer individuell eine Unterkunft buchen möchte, sollte sich jedoch vorher unbedingt über deren Stornierungsbedingungen informieren. Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, ist ein auf das Reiserecht oder allgemein Zivilrecht spezialisierter Anwalt der richtige Ansprechpartner.
Viele Menschen machen keinen Pauschalurlaub, sondern planen selbst und nächtigen in selbst gebuchten Hotelzimmern oder Ferienwohnungen. Was passiert, wenn Corona die Planung zunichtemacht?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welches Vertragsverhältnis besteht zum Hotel? Was gilt für eine Ferienwohnung? Wann können Gäste stornieren? Was gilt bei booking.com? Was gilt bei Airbnb? Weitere Buchungsportale Praxistipp Die Rechtslage ist hier eine andere, als bei Pauschalreisen. Für diese gibt es nämlich gesetzliche Regelungen, die unter bestimmten Umständen eine kostenlose Stornierung ermöglichen.
Welches Vertragsverhältnis besteht zum Hotel?
Mit einer verbindlichen Buchung kommt zwischen Hotel und Gast ein sogenannter Beherbergungsvertrag zustande. Dabei sind ganz unterschiedliche Leistungen im Spiel: Die Vermietung (des Zimmers), eine Bewirtung (mit Frühstück oder Halbpension) und auch eine Verwahrung (von Gepäck). Normalerweise wären all dies unterschiedliche Vertragstypen mit unterschiedlichen Regeln. Der Beherbergungsvertrag fasst sie gewissermaßen zusammen. Zustande kommt er in dem Moment, in dem das Hotel die Buchung annimmt.
Was gilt für eine Ferienwohnung?
Beim Buchen einer Ferienwohnung wird kein Beherbergungsvertrag abgeschlossen. Schließlich geht es hier nur um eine Einzelleistung - die Unterkunft. Vielmehr handelt es sich um einen Mietvertrag, für den allerdings viele der gesetzlichen Mietvertrags-Regelungen nicht gelten, da es sich nur um eine kurzfristige Vermietung handelt.
Wann können Gäste stornieren?
Sobald die Buchung erfolgt ist, können sich Feriengäste nicht nach Belieben wieder davon lösen. Hier gilt grundsätzlich: Der Preis für die Unterkunft ist auch dann zu bezahlen, wenn man absagt. Viele Hotels und auch Vermieter von Ferienwohnungen bieten eine Stornierung gegen eine Stornogebühr an. Häufig ist diese je nach Zeitdauer zwischen Stornierung und Buchungszeitraum gestaffelt.
Allerdings kommt es immer auch auf den Grund für die Stornierung an. Während Pauschalurlauber nach den gesetzlichen Regeln des Pauschalreiserechts ohne Weiteres kostenlos stornieren dürfen, wenn es durch außergewöhnliche Umstände wie einen Seuchenausbruch am Urlaubsort oder einen Einreisestopp ins Urlaubsland nicht mehr möglich ist, den Aufenthalt anzutreten oder wie geplant durchzuführen, gelten für Individualreisen andere Regeln.
Wer individuell reist, kann sich allenfalls darauf berufen, dass die vertraglich vereinbarte Leistung für das Hotel oder den Ferienwohnungsanbieter nun unerfüllbar geworden ist. Juristen sprechen auch von einer "Unmöglichkeit". Für das Hotel oder den Wohnungsanbieter entfällt dann der Anspruch auf eine Gegenleistung. Der Gast darf sein Geld zurückverlangen. Die entsprechenden Vorschriften sind § 275 Abs. 1 in Verbindung mit § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese gelten grundsätzlich für Verträge aller Art.
Das Problem ist nur: § 326 Abs. 1 BGB kann vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Und auch solche vertraglichen Vereinbarungen können wiederum unwirksam sein, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn sie in einer Branche unüblich sind.
In vielen Hotel-AGB findet sich eine Klausel, die es dem Hotel erlaubt, in Fällen von "höherer Gewalt" vom Vertrag zurückzutreten. Aber: Eine entsprechende Klausel zugunsten des Kunden fehlt leider. Sein Rücktritt wird stattdessen von der Zustimmung des Hotels abhängig gemacht. Zum Teil wird auch auf gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden verwiesen. Derartige Vereinbarungen hebeln die gesetzliche Vorschrift über die Unmöglichkeit der Leistung jedoch nicht aus.
Bei Ferienwohnungen gibt es solche AGB-Regelungen meist nicht. Bucht man über größere Portale wie Airbnb, die selbst die Buchung abwickeln, sind deren Geschäftsbedingungen zu beachten.
Gibt es keine ausdrücklichen anderslautenden Vertragsbestimmungen, gilt also: Wenn der Gast sein Hotel oder die gebuchte Ferienwohnung nicht mehr erreichen kann, weil zum Beispiel das Urlaubsgebiet unter Quarantäne steht oder die Grenze geschlossen wurde, kann er grundsätzlich kostenfrei stornieren.
Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Gast lediglich den Aufwand von Testpflichten oder das Quarantänerisiko nach der Rückreise scheut, denn dadurch wird ja der Aufenthalt in der Ferienwohnung nicht verhindert.
Ebenso besteht kein Recht auf kostenlose Stornierung, wenn der Urlauber zum Beispiel extra für eine Veranstaltung anreisen wollte, die wegen Corona dann ausfällt. Denn auch dies verhindert nicht den Aufenthalt in Hotelzimmer oder Ferienwohnung.
Ebenso ist eine Stornierung nicht möglich, weil der Gast lediglich Angst vor einer Ansteckung hat.
All dies ist natürlich die Rechtslage in Deutschland. Im Ausland kann es andere Regeln geben. Hier empfiehlt es sich, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen und zu klären, wie dieser derartige Fälle handhabt.
Was gilt bei booking.com?
Das Hotelbuchungsportal booking.com hatte seine Partnerhotels 2020 dazu aufgefordert, allen Gästen im Zuge der Coronakrise kostenfreie Stornierungen anzubieten. Im Gegenzug würde das Buchungsportal auf seine Kommission verzichten. Der Hotelverband IHA hatte sich vehement dagegen ausgesprochen: Das Stornierungsrecht müsse von jedem Gast im Einzelfall nachgewiesen werden: Jeder Gast müsse erklären, warum er durch äußere Umstände daran gehindert sei, seinen Aufenthalt anzutreten. Ohne solche Umstände - wie ein Einreiseverbot - sei keine Stornierung möglich.
Derzeit verweist das Portal darauf, dass die Möglichkeit einer Stornierung im Zusammenhang mit Corona von verschiedenen Faktoren abhängt - wie dem Reiseziel, dem Buchungsdatum, dem An- und Abreisedatum, dem Herkunftsland und dem Grund für die Reise. Näheres können Kunden bei Eingabe ihrer entsprechenden Daten erfahren. Grundsätzlich soll jedoch die Stornierung aufgrund coronabedingter Probleme Sache des Unterkunftsanbieters sein.
Was gilt bei Airbnb?
Das Ferienwohnungs-Portal Airbnb hat seine Stornobedingungen der Coronakrise angepasst. Vorübergehend durften Gäste ihre Buchungen kostenlos stornieren, ohne dass dies für die Gastgeber zu Sanktionen führte. Dies galt weltweit für Buchungen bis einschließlich 14. März 2020, bei denen die Ankunft zwischen dem 14. März und 14. April lag. Sonderregeln gab es für China.
Mittlerweile legt das Portal seinen Vermietern nahe, flexible Stornierungsbedingungen anzubieten. Dies entspreche den Wünschen der Kunden und führe zu mehr Buchungen. Wählt der Gastgeber die "flexiblen Stornierungsbedingungen" aus, können seine Gäste eine vollständige Rückerstattung inklusive aller Gebühren (Servicegebühr von Airbnb, ggf. Reinigungsgebühr) bekommen, sofern sie mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Check-in-Zeitpunkt stornieren. Nur: Dies ist Sache des Anbieters, der Kunde hat darauf keinen Einfluss. Hier empfiehlt es sich, das Angebot entsprechend zu prüfen, bevor man bucht.
Weitere Buchungsportale
Eine Vielzahl weiterer Buchungsportale bietet Hotelunterkünfte oder Ferienwohnungen an. Oft handelt es sich hier eher um Anzeigen von Vermietern oder Hotels, bei denen Zahlung und Buchung nicht über das Portal abgewickelt werden, sondern direkt mit dem jeweiligen Anbieter der Unterkunft. Auch hier gelten dann dessen Regeln und - sofern es sich um einen deutschen Anbieter handelt - die oben dargestellte Rechtslage.
Praxistipp
In manchen Fällen ist eine kostenlose Stornierung von Buchungen möglich. Wer individuell eine Unterkunft buchen möchte, sollte sich jedoch vorher unbedingt über deren Stornierungsbedingungen informieren. Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, ist ein auf das Reiserecht oder allgemein Zivilrecht spezialisierter Anwalt der richtige Ansprechpartner.
(Bu)