Coronavirus: Was Freiberufler und Selbstständige jetzt wissen müssen
24.03.2020, Redaktion Anwalt-Suchservive
© Bu - Anwalt-Suchservice Das Coronavirus erschüttert die Wirtschaft schwer. Ganz besonders trifft es kleine Selbstständige und Freiberufler. Deren Aufträge schmelzen nun wie Butter in der Sonne. Das Einkommen von Künstlern und Musikern hängt davon ab, dass Veranstaltungen stattfinden. Dies gilt ebenso für kleine Händler, die dort ihre Stände aufbauen. Im Frühling und Sommer findet für viele das Hauptgeschäft des Jahres statt. Kleine Geschäfte - von der Dönerbude über Kunsthandwerk bis zum Friseur - sind jetzt geschlossen. Der gesamte Sportbetrieb ruht - und mit ihm alle Nebengeschäfte, von der Werbung bis zum Bratwurstverkauf. Viele Freelancer aus unterschiedlichsten Bereichen sind von den Aufträgen von Unternehmen abhängig, die nun nicht mehr arbeiten, Kurzarbeit ausrufen oder drastische Sparmaßnahmen verkünden. Allerdings laufen alle Kosten wie etwa Mieten weiter und das Finanzamt verlangt regelmäßige Steuervorauszahlungen auf Basis der Erträge des Vorjahres. Und niemand weiß, wie lange all dies dauern wird.
Wichtig ist es, sich einen Plan über das weitere Vorgehen zu machen. Welche Einnahmen brechen weg, welche bleiben bestehen? Kann man irgendwelche Ausgaben senken und nicht unbedingt nötige Verträge kündigen? Sind Investitionen geplant, die auch verschoben werden können?
Ganz besonders wichtig ist es, sich zu fragen, ob man den Kunden auch Alternativangebote machen kann. Die Chinesen haben es vorgemacht: Dort boten geschlossene Fitnessstudios ihren Kunden schon frühzeitig Onlinekurse an, um das Training fortzusetzen und die Kunden zu halten.
Manche Kampfsportschulen bieten Videokurse mit täglichen Aufgaben für Kinder und Erwachsene an, um ihre Mitglieder zu halten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass diese dann vielleicht nicht auf die Idee kommen, den Mitgliedsbeitrag für die Zeit der Schließung zu streichen.
Restaurants sind zwar geschlossen, die Lieferung oder Abholung von Speisen ist jedoch größtenteils noch erlaubt.
Berliner Sprachschulen führen ihre Sprachkurse als Onlinekurse weiter.
Manche Künstler und Bands geben nun auch Online-Konzerte, die man im Livestream schauen kann. In manchen Fällen läuft dies übers Bezahlfernsehen, in anderen über die eigene Homepage mit Button zum Spenden.
Wer also unter entgangenen Aufträgen leidet, sollte nun überlegen, welche alternativen Dienstleistungen er anbieten kann. Hier ist gegebenenfalls etwas Flexibilität gefragt. Vielleicht können auch einfach Vertriebswege geändert und auf das Internet verlagert werden.
Am Mittwoch, den 25.3.2020, entscheidet der Bundestag über einen Blitz-Gesetzentwurf, mit dem die massenhafte Kündigung von Mietern in der Coronakrise verhindert werden soll. Der Kern: In den nächsten drei Monaten sind Kündigungen wegen Mietrückständen untersagt, wenn die Zahlungsprobleme auf der Coronakrise beruhen. Dies gilt also bis Ende Juni 2020, und es gilt für Wohnungsmietverträge genauso wie für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse von Selbstständigen und Freiberuflern. Mieter müssen die Gründe für den Mietausfall glaubhaft machen, dies kann zum Beispiel durch Honorarabrechnungen geschehen. Ähnliche Regelungen soll es auch für Stromrechnungen und DSL-Gebühren geben.
Dahinter steckt die Überlegung, dass es zwar verschiedene Möglichkeiten gibt, finanzielle Hilfen zu bekommen. Dazu gehören für Wohnungsmieter das Wohngeld vom Sozialamt und für gewerbliche Mieter die verschiedenen Hilfs- und Förderprogramme, die derzeit aufgelegt werden. Derartige Dinge müssen jedoch beantragt und genehmigt werden und kosten Zeit. Dafür sind die drei Monate. Daher gilt es, sich während dieser Zeit nicht untätig zurückzulehnen, weil man nicht gekündigt werden kann, sondern auf die Suche nach, nun, Geld zu gehen.
Diese gesetzliche Neuregelung bedeutet nicht, dass man nun drei Monate lang keine Miete zahlen muss. Nach Ablauf der Schonfrist muss die Miete in vollem Umfang nachgezahlt werden.
Der einfachste Weg, mit einer nicht mehr zahlbaren Miete in der Krise klar zu kommen, besteht allerdings darin, einfach mal mit dem Vermieter zu reden. Vielleicht lässt sich dieser ja auf eine zeitweise Reduzierung oder Stundung ein, ohne gleich Gesetze bemühen zu müssen. Ob man nach Ende der Krise schnell neue Mieter für Gewerberäume findet, ist nämlich auch noch die Frage.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 an die Steuerbehörden verkündet besondere "steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus."
So können bis 31.12.2020 “nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige” unter Darlegung ihrer Verhältnisse folgendes beantragen:
- Die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern (ohne strenge Anforderungen und ohne Stundungszinsen),
- die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer (Achtung: NICHT auf die Umsatzsteuer). Dies soll nicht abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen ihre Schäden nicht einzeln nachweisen können.
Selbstständige, die vom Coronavirus geschäftlich “unmittelbar und nicht unerheblich betroffen” sind, können dies dem Finanzamt mitteilen. Dieses soll bis 31.12 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen wegen allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern absehen. Bis zum 31.12.2020 entstandene Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Auch hier gilt: Es ist wichtig, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Automatisch läuft hier nichts.
Bei vielen privaten Versicherungen und Anlageformen gibt es die Möglichkeit, diese eine Zeit lang beitragsfrei zu stellen. Hier kommt es auf den Anbieter und den jeweiligen Vertrag an. Möglich ist dies beispielsweise meist bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Es lohnt sich, nachzulesen.
Die Aufnahme von Krediten zur Überbrückung sollte man sich sehr gut überlegen. Kredite müssen zurückgezahlt werden. Auch Kredite mit vergünstigtem Zinssatz - etwa von der KfW - bedeuten eine langfristige Belastung. Es ist aber davon auszugehen, dass das Geschäft nicht gleich nach Ende der Coronakrise mit vollem Umfang wieder laufen wird - in keinem Bereich. Für viele ist dann die diesjährige Verdienstsaison vielleicht um, bei anderen sind die Kunden selbst nicht mehr zahlungsfähig oder im Geschäft. Hier ist also gute Überlegung gefragt.
Die Bundesregierung will ein Hilfspaket von 40 Mrd. Euro für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen auflegen. Dieses bietet nicht nur vergünstigte Kredite, sondern auch Zuschüsse. Die endgültige Entscheidung fällt im Bundesrat am Freitag, den 27.3.2020.
Geplant ist, dass kleine Firmen und Selbstständige und Freiberufler wie etwa Musiker, Fotografen, Heilpraktiker oder Pfleger für drei Monate einen Zuschuss bis zu 15.000 Euro erhalten können. Dieser soll unbürokratisch bewilligt werden, wenn die Betreffenden versichern, wegen Corona einen Liquiditätsengpass zu haben.
Im Einzelnen: Kleinst-Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen bis zu 9.000 Euro Zuschuss als Einmalzahlung für drei Monate bekommen. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro als Einmalzahlung für drei Monate erhalten. Diese Beträge müssen nicht zurückgezahlt werden.
Zusätzlich sind noch Kredite mit verbilligtem Zinssatz möglich. Diese laufen über die KfW, sind jedoch bei der Hausbank zu beantragen.
Auch die einzelnen Bundesländer halten zum Teil Förderprogramme für Selbstständige während der Coronakrise bereit.
Wer zum Beispiel als Geschäftsführer einer GmbH zu spät Insolvenzantrag stellt (etwa, weil er noch versucht, sein Unternehmen zu retten), macht sich normalerweise strafbar. Hier steht der Gläubigerschutz im Vordergrund. Auch diese Regeln sollen nun zeitweise außer Kraft gesetzt werden. Geplant ist eine gesetzliche Regelung, die die Insolvenzantragspflicht bis 30.9.2020 aussetzt, eine Verlängerung bis 31.3.2021 ist möglich. Dies gilt für Unternehmen, die wegen der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind. Eingeschränkt wird auch das Recht von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch hier wird der Bundesrat voraussichtlich am 27.3. entscheiden.
Auch kleine Betriebe können für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen. Die Bundesregierung hat anlässlich der Coronakrise eine Verordnung beschlossen, mit der die gesetzlichen Hürden dafür gesenkt werden und die rückwirkend ab 1.3.2020 gilt. Unter anderem kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Zuvor lag dieser Wert bei 30 Prozent der Mitarbeiter. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden.
Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmen leiden sehr unter der Coronakrise. Es gibt aber einige Mittel, mit deren Hilfe die Probleme abgemildert werden können. Wichtig ist es, aktiv zu werden, mit Vermietern und Gläubigern zu sprechen und sich laufend weiter über die Entwicklungen zu informieren.
Freiberufler und Selbstständige spüren die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus jetzt besonders deutlich. Was können sie jetzt tun, und welche staatlichen Hilfen kann man in Anspruch nehmen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie geht man weiter vor? Corona-Shutdown: Welche alternativen Dienstleistungen gibt es bereits? Mietrückstand wegen Corona: Was tun? Was sagt das Finanzamt? Versicherungen und Anlagen Was ist bei einem Überbrückungskredit zu beachten? Welche Hilfen gibt die Bundesregierung wegen Corona? Was gilt für das Insolvenzrecht in Zeiten von Corona? Kurzarbeit beantragen? Praxistipp Wie geht man weiter vor?
Wichtig ist es, sich einen Plan über das weitere Vorgehen zu machen. Welche Einnahmen brechen weg, welche bleiben bestehen? Kann man irgendwelche Ausgaben senken und nicht unbedingt nötige Verträge kündigen? Sind Investitionen geplant, die auch verschoben werden können?
Ganz besonders wichtig ist es, sich zu fragen, ob man den Kunden auch Alternativangebote machen kann. Die Chinesen haben es vorgemacht: Dort boten geschlossene Fitnessstudios ihren Kunden schon frühzeitig Onlinekurse an, um das Training fortzusetzen und die Kunden zu halten.
Corona-Shutdown: Welche alternativen Dienstleistungen gibt es bereits?
Manche Kampfsportschulen bieten Videokurse mit täglichen Aufgaben für Kinder und Erwachsene an, um ihre Mitglieder zu halten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass diese dann vielleicht nicht auf die Idee kommen, den Mitgliedsbeitrag für die Zeit der Schließung zu streichen.
Restaurants sind zwar geschlossen, die Lieferung oder Abholung von Speisen ist jedoch größtenteils noch erlaubt.
Berliner Sprachschulen führen ihre Sprachkurse als Onlinekurse weiter.
Manche Künstler und Bands geben nun auch Online-Konzerte, die man im Livestream schauen kann. In manchen Fällen läuft dies übers Bezahlfernsehen, in anderen über die eigene Homepage mit Button zum Spenden.
Wer also unter entgangenen Aufträgen leidet, sollte nun überlegen, welche alternativen Dienstleistungen er anbieten kann. Hier ist gegebenenfalls etwas Flexibilität gefragt. Vielleicht können auch einfach Vertriebswege geändert und auf das Internet verlagert werden.
Mietrückstand wegen Corona: Was tun?
Am Mittwoch, den 25.3.2020, entscheidet der Bundestag über einen Blitz-Gesetzentwurf, mit dem die massenhafte Kündigung von Mietern in der Coronakrise verhindert werden soll. Der Kern: In den nächsten drei Monaten sind Kündigungen wegen Mietrückständen untersagt, wenn die Zahlungsprobleme auf der Coronakrise beruhen. Dies gilt also bis Ende Juni 2020, und es gilt für Wohnungsmietverträge genauso wie für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse von Selbstständigen und Freiberuflern. Mieter müssen die Gründe für den Mietausfall glaubhaft machen, dies kann zum Beispiel durch Honorarabrechnungen geschehen. Ähnliche Regelungen soll es auch für Stromrechnungen und DSL-Gebühren geben.
Dahinter steckt die Überlegung, dass es zwar verschiedene Möglichkeiten gibt, finanzielle Hilfen zu bekommen. Dazu gehören für Wohnungsmieter das Wohngeld vom Sozialamt und für gewerbliche Mieter die verschiedenen Hilfs- und Förderprogramme, die derzeit aufgelegt werden. Derartige Dinge müssen jedoch beantragt und genehmigt werden und kosten Zeit. Dafür sind die drei Monate. Daher gilt es, sich während dieser Zeit nicht untätig zurückzulehnen, weil man nicht gekündigt werden kann, sondern auf die Suche nach, nun, Geld zu gehen.
Diese gesetzliche Neuregelung bedeutet nicht, dass man nun drei Monate lang keine Miete zahlen muss. Nach Ablauf der Schonfrist muss die Miete in vollem Umfang nachgezahlt werden.
Der einfachste Weg, mit einer nicht mehr zahlbaren Miete in der Krise klar zu kommen, besteht allerdings darin, einfach mal mit dem Vermieter zu reden. Vielleicht lässt sich dieser ja auf eine zeitweise Reduzierung oder Stundung ein, ohne gleich Gesetze bemühen zu müssen. Ob man nach Ende der Krise schnell neue Mieter für Gewerberäume findet, ist nämlich auch noch die Frage.
Was sagt das Finanzamt?
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 an die Steuerbehörden verkündet besondere "steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus."
So können bis 31.12.2020 “nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige” unter Darlegung ihrer Verhältnisse folgendes beantragen:
- Die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern (ohne strenge Anforderungen und ohne Stundungszinsen),
- die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer (Achtung: NICHT auf die Umsatzsteuer). Dies soll nicht abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen ihre Schäden nicht einzeln nachweisen können.
Selbstständige, die vom Coronavirus geschäftlich “unmittelbar und nicht unerheblich betroffen” sind, können dies dem Finanzamt mitteilen. Dieses soll bis 31.12 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen wegen allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern absehen. Bis zum 31.12.2020 entstandene Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Auch hier gilt: Es ist wichtig, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Automatisch läuft hier nichts.
Versicherungen und Anlagen
Bei vielen privaten Versicherungen und Anlageformen gibt es die Möglichkeit, diese eine Zeit lang beitragsfrei zu stellen. Hier kommt es auf den Anbieter und den jeweiligen Vertrag an. Möglich ist dies beispielsweise meist bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Es lohnt sich, nachzulesen.
Was ist bei einem Überbrückungskredit zu beachten?
Die Aufnahme von Krediten zur Überbrückung sollte man sich sehr gut überlegen. Kredite müssen zurückgezahlt werden. Auch Kredite mit vergünstigtem Zinssatz - etwa von der KfW - bedeuten eine langfristige Belastung. Es ist aber davon auszugehen, dass das Geschäft nicht gleich nach Ende der Coronakrise mit vollem Umfang wieder laufen wird - in keinem Bereich. Für viele ist dann die diesjährige Verdienstsaison vielleicht um, bei anderen sind die Kunden selbst nicht mehr zahlungsfähig oder im Geschäft. Hier ist also gute Überlegung gefragt.
Welche Hilfen gibt die Bundesregierung wegen Corona?
Die Bundesregierung will ein Hilfspaket von 40 Mrd. Euro für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen auflegen. Dieses bietet nicht nur vergünstigte Kredite, sondern auch Zuschüsse. Die endgültige Entscheidung fällt im Bundesrat am Freitag, den 27.3.2020.
Geplant ist, dass kleine Firmen und Selbstständige und Freiberufler wie etwa Musiker, Fotografen, Heilpraktiker oder Pfleger für drei Monate einen Zuschuss bis zu 15.000 Euro erhalten können. Dieser soll unbürokratisch bewilligt werden, wenn die Betreffenden versichern, wegen Corona einen Liquiditätsengpass zu haben.
Im Einzelnen: Kleinst-Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen bis zu 9.000 Euro Zuschuss als Einmalzahlung für drei Monate bekommen. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro als Einmalzahlung für drei Monate erhalten. Diese Beträge müssen nicht zurückgezahlt werden.
Zusätzlich sind noch Kredite mit verbilligtem Zinssatz möglich. Diese laufen über die KfW, sind jedoch bei der Hausbank zu beantragen.
Auch die einzelnen Bundesländer halten zum Teil Förderprogramme für Selbstständige während der Coronakrise bereit.
Was gilt für das Insolvenzrecht in Zeiten von Corona?
Wer zum Beispiel als Geschäftsführer einer GmbH zu spät Insolvenzantrag stellt (etwa, weil er noch versucht, sein Unternehmen zu retten), macht sich normalerweise strafbar. Hier steht der Gläubigerschutz im Vordergrund. Auch diese Regeln sollen nun zeitweise außer Kraft gesetzt werden. Geplant ist eine gesetzliche Regelung, die die Insolvenzantragspflicht bis 30.9.2020 aussetzt, eine Verlängerung bis 31.3.2021 ist möglich. Dies gilt für Unternehmen, die wegen der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind. Eingeschränkt wird auch das Recht von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch hier wird der Bundesrat voraussichtlich am 27.3. entscheiden.
Kurzarbeit beantragen?
Auch kleine Betriebe können für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen. Die Bundesregierung hat anlässlich der Coronakrise eine Verordnung beschlossen, mit der die gesetzlichen Hürden dafür gesenkt werden und die rückwirkend ab 1.3.2020 gilt. Unter anderem kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Zuvor lag dieser Wert bei 30 Prozent der Mitarbeiter. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden.
Praxistipp
Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmen leiden sehr unter der Coronakrise. Es gibt aber einige Mittel, mit deren Hilfe die Probleme abgemildert werden können. Wichtig ist es, aktiv zu werden, mit Vermietern und Gläubigern zu sprechen und sich laufend weiter über die Entwicklungen zu informieren.
(Ma)