Covid-19 als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall?

18.06.2021, Autor: Frau Brigitte Albers / Lesedauer ca. 2 Min. (304 mal gelesen)
Covid-19 kann als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt werden.

Es ist durchaus möglich, dass eine Covid-19-Erkrankung eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung sein kann.
1. Berufskrankheit

Covid-19 ist inzwischen in der sogenannten Berufskrankheitenliste erfasst. Dort werden Personen aufgeführt, die in folgenden Bereichen mit dem Corona Virus infiziert wurden und deshalb an Covid-19 erkrankten:

a) Gesundheitsdienst (z.B. Krankenhäuser, Apotheken, Krankentransport, Pflegedienst, Arztpraxen)

b) Wohlfahrtspflege (z.B. Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe)

c) wissenschaftliche oder medizinische Laboratorien

Es werden dort auch Personen genannt, die bei ihrer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit einer Infektionsgefahr mit dem Corona Virus in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind.

Eine Berufskrankheit liegt aber nur dann vor, wenn nach einer Infektion mindestens geringfügige Symptome (z. B. Fieber, Husten) auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden als Folge der Infektion auf (Long-Covid), kann eine Berufskrankheit ab dem Auftreten dieser Gesundheitsschäden anerkannt werden.

Die Infektion mit Covid- 19 muss durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen werden.

Was kann ich tun, wenn die BG meinen Antrag abgelehnt hat?

Sollten Sie einen ablehnenden Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft erhalten, so können Sie diesen Bescheid durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Allerdings ist dann Eile geboten: Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid kann nur innerhalb eines Monats erhoben werden. Daher empfiehlt sich, sehr schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.



2. Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn die Infektion auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist.

Intensiver Kontakt mit einer infizierten Person

Der Versicherte muss nachweisen, dass es einen intensiven Kontakt mit einer an Covid-19 infizierten Person gab. Zudem muss die Erkrankung spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgt sein. Weiterhin muss mindestens eine Kontaktdauer von 15 Minuten bestanden haben. Dieser Kontakt muss räumlich in einem Abstand von weniger als 1,5 bis 2 Metern stattgefunden haben. In Ausnahmefällen könnte aber auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen.

Größere Zahl von infizierten Personen im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld

Ein Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn es im beruflichen Umfeld nachweislich eine größere Zahl von infizierten Personen gegeben hat. Das kann z.B. in größeren Betrieben oder Schulen der Fall sein.

Wegeunfall

Auch im Rahmen des Wegs von zuhause zur Arbeit und umgekehrt („Wegeunfall“) kann eine Infektion als Arbeitsunfall gewertet werden.

Welche Vorteile habe ich, wenn meine Krankheit als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt ist?

Hat die Berufsgenossenschaft die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, so übernimmt sie die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Auch Zuzahlungen, wie sie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung teilweise gefordert werden, müssen dann nicht gezahlt werden.

Wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde, kommt auch eine Rentenzahlung in Betracht.

Wegen der Vielzahl der Aspekte muss stets jeder Einzelfall individuell betrachtet und bewertet werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann anwaltliche Hilfe von Vorteil sein.

Autor dieses Rechtstipps

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Brigitte Albers

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