Pflicht zur Dachdämmung: Welche Ausnahmen gibt es?
16.03.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice An sich mussten Hauseigentümer nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ihre Dächer oder wahlweise die oberste Geschossdecke zum Dachboden hin bereits bis zum 31.12.2011 dämmen lassen. Und zwar auch dann, wenn keinerlei andere Arbeiten am Gebäude durchgeführt wurden. Die EnEV gibt es heute nicht mehr, seit 2020 trifft das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die entsprechenden Regelungen. Auch dieses Gesetz verpflichtet Hauseigentümer, in deren Häusern dies noch nicht passiert ist, zur nachträglichen Dämmung ihrer Dächer bzw. obersten Geschossdecken.
§ 47 GEG befasst sich mit Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude. Es geht hier also nicht um Neubauten. Danach müssen Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden dafür sorgen, dass ihre obersten Geschossdecken gedämmt sind. Genauer gesagt: Der Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten. In dieser Maßeinheit wird der Wärmedurchgang durch Bauteile gemessen. Die Nachrüstpflicht kann auch durch eine entsprechende Dämmung des Daches erfüllt werden.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Die Regelung gilt nur für oberste Geschossdecken (oder Dächer), die nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 einhalten. Diese Norm wurde 2013 geändert. Allerdings geht man immer noch davon aus, dass der Mindestwärmeschutz in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben ist und auch bei Decken in Massivbauweise ab Baujahr 1969. Dies beruht auf den Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik. Erfüllt das Haus diese Voraussetzungen, muss also die oberste Geschossdecke nicht gedämmt werden.
Bei Ein- bis Zweifamilienhäusern, bei denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss die Dämmpflicht erst erfüllt werden, wenn das Haus nach dem 1. Februar 2002 den Eigentümer wechselt. Verantwortlich dafür ist dann der neue Eigentümer. Dieser muss innerhalb von zwei Jahren dämmen. Die Pflicht gilt dabei für den ersten Eigentümerwechsel nach dem Stichtag 1. Februar 2002.
Die Dämmpflicht gilt außerdem bei Wohn- und Nichtwohngebäuden nur dann, wenn diese mindestens vier Monate im Jahr auf über 19 Grad Celsius aufgeheizt werden. Dadurch können zum Beispiel Wochenend- oder Ferienhäuser ausgenommen sein, die nur im Sommer genutzt werden, oder auch unbeheizte Lagerhallen.
Hauseigentümer sind nach § 47 Abs. 4 ebenfalls von der Dämmpflicht befreit, wenn die für eine Nachrüstung erforderlichen Kosten durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Hier ist ein Energieberater gefragt, der entsprechende Berechnungen erstellen kann.
Was eine "angemessene Frist" ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Meinungen gehen hier auseinander. Nach einer Mitteilung des zuständigen Ministeriums in Nordrhein-Westfalen an die Bauämter von 2018 gelten für Komponenten der Anlagentechnik 15 Jahre und für Außenbauteile einschließlich der Geschossdecke 25 Jahre als angemessene Frist. Dies ist jedoch nicht allgemeinverbindlich. Das Landgericht Saarbrücken hielt 2013 bei Fenstern einen Zeitraum von zehn Jahren für ausreichend (Az. 5 S 182/12).
§ 47 Abs. 2 GEG besagt: Wenn der Wärmeschutz durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist, gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn man die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke einbaut. Dabei ist ein Wärmedurchgangswert von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten.
Ausnahme: Ein Wert von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin reicht aus, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.
Wird der Wärmeschutz bei einer Dachdämmung als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind diese Vorgaben entsprechend anzuwenden.
Auch wenn es Ausnahmen gibt: Die erheblich steigenden Energiepreise machen es für Eigentümer älterer Häuser erforderlich, sich umgehend mit dem Thema Dämmung zu beschäftigen. Hinzu kommt, dass in den kommenden Jahren durchaus eine umfassendere gesetzliche Pflicht zur nachträglichen Dämmung von Bestandsgebäuden zu erwarten ist.
Möchten Sie sich über die beste Wärmedämmung informieren, ist ein Energieberater der beste Ansprechpartner. Wenn Sie jedoch Fragen zu gesetzlichen Pflichten haben oder es gar zu einer Auseinandersetzung mit dem Bauamt kommt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Baurecht am besten weiterhelfen.
Hauseigentümer sind verpflichtet, ihr Dach bzw. ihre oberste Geschossdecke zu dämmen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, in denen eine teure Dämmung nicht erforderlich ist.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Dachdämmung: Neuregelung in § 47 GEG Wann gilt eine Geschossdecke als gedämmt? Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Dämmung? Welche weitere Ausnahme zur Dämmpflicht gibt es? Welche Rolle spielt die mögliche Einsparung von Heizkosten? Wie ist die Dachdämmung auszuführen? Ausblick in Sachen Dämmpflichten Praxistipp zur Dachdämmungspflicht Dachdämmung: Neuregelung in § 47 GEG
§ 47 GEG befasst sich mit Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude. Es geht hier also nicht um Neubauten. Danach müssen Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden dafür sorgen, dass ihre obersten Geschossdecken gedämmt sind. Genauer gesagt: Der Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten. In dieser Maßeinheit wird der Wärmedurchgang durch Bauteile gemessen. Die Nachrüstpflicht kann auch durch eine entsprechende Dämmung des Daches erfüllt werden.
Wann gilt eine Geschossdecke als gedämmt?
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Die Regelung gilt nur für oberste Geschossdecken (oder Dächer), die nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 einhalten. Diese Norm wurde 2013 geändert. Allerdings geht man immer noch davon aus, dass der Mindestwärmeschutz in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben ist und auch bei Decken in Massivbauweise ab Baujahr 1969. Dies beruht auf den Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik. Erfüllt das Haus diese Voraussetzungen, muss also die oberste Geschossdecke nicht gedämmt werden.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Dämmung?
Bei Ein- bis Zweifamilienhäusern, bei denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss die Dämmpflicht erst erfüllt werden, wenn das Haus nach dem 1. Februar 2002 den Eigentümer wechselt. Verantwortlich dafür ist dann der neue Eigentümer. Dieser muss innerhalb von zwei Jahren dämmen. Die Pflicht gilt dabei für den ersten Eigentümerwechsel nach dem Stichtag 1. Februar 2002.
Welche weitere Ausnahme zur Dämmpflicht gibt es?
Die Dämmpflicht gilt außerdem bei Wohn- und Nichtwohngebäuden nur dann, wenn diese mindestens vier Monate im Jahr auf über 19 Grad Celsius aufgeheizt werden. Dadurch können zum Beispiel Wochenend- oder Ferienhäuser ausgenommen sein, die nur im Sommer genutzt werden, oder auch unbeheizte Lagerhallen.
Welche Rolle spielt die mögliche Einsparung von Heizkosten?
Hauseigentümer sind nach § 47 Abs. 4 ebenfalls von der Dämmpflicht befreit, wenn die für eine Nachrüstung erforderlichen Kosten durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Hier ist ein Energieberater gefragt, der entsprechende Berechnungen erstellen kann.
Was eine "angemessene Frist" ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Meinungen gehen hier auseinander. Nach einer Mitteilung des zuständigen Ministeriums in Nordrhein-Westfalen an die Bauämter von 2018 gelten für Komponenten der Anlagentechnik 15 Jahre und für Außenbauteile einschließlich der Geschossdecke 25 Jahre als angemessene Frist. Dies ist jedoch nicht allgemeinverbindlich. Das Landgericht Saarbrücken hielt 2013 bei Fenstern einen Zeitraum von zehn Jahren für ausreichend (Az. 5 S 182/12).
Wie ist die Dachdämmung auszuführen?
§ 47 Abs. 2 GEG besagt: Wenn der Wärmeschutz durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist, gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn man die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke einbaut. Dabei ist ein Wärmedurchgangswert von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten.
Ausnahme: Ein Wert von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin reicht aus, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.
Wird der Wärmeschutz bei einer Dachdämmung als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind diese Vorgaben entsprechend anzuwenden.
Ausblick in Sachen Dämmpflichten
Auch wenn es Ausnahmen gibt: Die erheblich steigenden Energiepreise machen es für Eigentümer älterer Häuser erforderlich, sich umgehend mit dem Thema Dämmung zu beschäftigen. Hinzu kommt, dass in den kommenden Jahren durchaus eine umfassendere gesetzliche Pflicht zur nachträglichen Dämmung von Bestandsgebäuden zu erwarten ist.
Praxistipp zur Dachdämmungspflicht
Möchten Sie sich über die beste Wärmedämmung informieren, ist ein Energieberater der beste Ansprechpartner. Wenn Sie jedoch Fragen zu gesetzlichen Pflichten haben oder es gar zu einer Auseinandersetzung mit dem Bauamt kommt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Baurecht am besten weiterhelfen.
(Ma)