Pflicht zur Dachdämmung: Welche Ausnahmen gibt es?
16.06.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
Pflicht zur Dachdämmung: Gemäß § 47 GEG müssen Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden dafür sorgen, dass die oberste Geschossdecke ihrer Immobilie gedämmt sind.
Ausnahmen von der Dämmpflicht: Das GEG sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke vor, z.B. wenn sich die für eine Nachrüstung erforderlichen Kosten nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Energieeinsparungen rechnen.
Ausführung der Dachdämmung: Grundsätzlich ist für die Dämmung ein Wärmedurchgangswert von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten. Soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden, reicht ein Wert von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin aus.
Pflicht zur Dachdämmung: Gemäß § 47 GEG müssen Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden dafür sorgen, dass die oberste Geschossdecke ihrer Immobilie gedämmt sind.
Ausnahmen von der Dämmpflicht: Das GEG sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke vor, z.B. wenn sich die für eine Nachrüstung erforderlichen Kosten nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Energieeinsparungen rechnen.
Ausführung der Dachdämmung: Grundsätzlich ist für die Dämmung ein Wärmedurchgangswert von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten. Soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden, reicht ein Wert von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin aus.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie müssen Hauseigentümer ihr Dach dämmen? Warum die oberste Geschossdecke dämmen und nicht das Dach? In welchen Fällen gilt die oberste Geschossdecke bereits als gedämmt? Welche Ausnahmen von der Pflicht zur Dachdämmung gibt es? Welche Rolle spielt die mögliche Einsparung von Heizkosten? Wie ist die Dachdämmung auszuführen? Wie geht es mit der Pfllicht zur Wärmedämmung weiter? Praxistipp zur Dachdämmungspflicht Wie müssen Hauseigentümer ihr Dach dämmen?
§ 47 GEG regelt die Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude. Hier geht es also nicht um Neubauten. Nach der Vorschrift müssen Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden dafür sorgen, dass ihre obersten Geschossdecken gedämmt sind. Damit ist die Decke unter dem Dachboden gemeint. Gedämmt heißt konkret: Der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke darf 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten. Dies ist die Maßeinheit, in welcher der Wärmedurchgang durch Bauteile gemessen wird. Hauseigentümer können ihre Nachrüstpflicht auch durch eine entsprechende Dämmung des Daches erfüllen.
Warum die oberste Geschossdecke dämmen und nicht das Dach?
Es ist deutlich einfacher und billiger, den "Fußboden" des Dachbodens zu dämmen, als das Dach selbst. Die Arbeit wird von vielen Hauseigentümern auch selbst erledigt. Je nach Dämmmaterial sollte dabei allerdings auf ausreichenden Atemschutz geachtet werden, da manche Materialien wie ewa Mineralwolle gesundsgefährdend sein können.
In welchen Fällen gilt die oberste Geschossdecke bereits als gedämmt?
Es gibt eine wichtige Ausnahme von der Dämmpflicht: Sie gilt nur für oberste Geschossdecken (oder Dächer), die nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 einhalten. Diese Norm wurde zuletzt 2013 geändert. Auch heute geht man noch davon aus, dass der Mindestwärmeschutz in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen eingehalten wird und auch bei Decken in Massivbauweise ab Baujahr 1969. Dies beruht auf den Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik. Wenn das Haus also diese Voraussetzungen erfüllt, muss die oberste Geschossdecke oder das Dach nicht gedämmt werden.
Welche Ausnahmen von der Pflicht zur Dachdämmung gibt es?
Die Dämmpflicht muss bei Ein- bis Zweifamilienhäusern, bei denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, erst erfüllt werden, wenn das Haus nach dem 1. Februar 2002 erstmals den Eigentümer wechselt. Dann muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren für eine Dämmung sorgen.
Außerdem gilt die Dämmpflicht bei Wohn- und Nichtwohngebäuden nur dann, wenn diese mindestens vier Monate im Jahr auf über 19 Grad Celsius aufgeheizt werden. Dadurch sind zum Beispiel Wochenend- oder Ferienhäuser ausgenommen, die nur im Sommer genutzt werden, oder auch unbeheizte Lagerhallen.
Welche Rolle spielt die mögliche Einsparung von Heizkosten?
Eine weitere Ausnahme von der Dämmpflicht gilt für Häuser mit bis zu zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer bewohnt. Nach § 47 Abs. 4 sind diese Häuser ebenfalls von der Dämmpflicht befreit, wenn die für eine Nachrüstung erforderlichen Kosten durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Entsprechende Berechnungen kann ein Energieberater anstellen.
Die Dauer einer "angemessenen Frist" ist nicht gesetzlich festgelegt. Dazu gehen die Meinungen auseinander. Gemäß einer Mitteilung des zuständigen Ministeriums in Nordrhein-Westfalen an die Bauämter von 2018 sollten sich die Komponenten der Anlagentechnik innerhalb von 15 Jahren und die Außenbauteile einschließlich der Geschossdecke innerhalb von 25 Jahren amortisieren. Dies ist aber nicht allgemeinverbindlich. Das Landgericht Saarbrücken sah 2013 bei Fenstern einen Zeitraum von zehn Jahren als ausreichend an (Az. 5 S 182/12).
Wie ist die Dachdämmung auszuführen?
§ 47 Abs. 2 GEG besagt: Wird der Wärmeschutz durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn man die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke einbaut. Dabei muss ein Wärmedurchgangswert von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin eingehalten werden.
Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden, reicht auch ein Wert von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin aus.
Diese Vorgaben sind entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz bei einer Dachdämmung als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist.
Wie geht es mit der Pfllicht zur Wärmedämmung weiter?
Auch, wenn die Ausnahmen für manchen Hauseigentümer eine Erleichterung darstellen: Eine Dämmung von Dach und Fassade senkt deutlich die Heizkosten und wird in Zeiten steigender Energiepreise immer wichtiger. Inwieweit künftig eine umfassendere gesetzliche Pflicht zur nachträglichen Dämmung von Bestandsgebäuden zu erwarten ist, lässt sich derzeit schwer abschätzen.
Zeitweise hatte die EU-Kommission geplant, eine weitergehende individuelle Dämmpflicht für Bestandsgebäude einzuführen. Diese hätte nicht nur das Dach betroffen, sondern das ganze Gebäude. Hauseigentümer hätten ihre Gebäude innerhalb fester Fristen sanieren müssen.
Im April 2024 einigte man sich jedoch auf eine weniger strenge Regelung. Die schließlich verabschiedete EU-Gebäudeenergierichtlinie sieht vor, dass der durchschnittliche Energieverbrauch im Gebäudebereich bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 Prozent verringert wird. Neubauten sollen ab 2030 nur noch als Nullemmissionsgebäude errichtet werden. Wie diese Ziele erreicht werden, dürfen die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten selbst entscheiden.
Die neue EU-Richtlinie ist bisher noch nicht in Deutschland umgesetzt worden. Die letzte Änderung des GEG datiert vom 16.10.2023. Die Umsetzung muss bis Ende Mai 2026 erfolgen. Unter Umständen werden dann die im GEG niedergelegten Wärmedurchgangswerte für die einzelnen Bauteile verschärft. Diese ergeben sich für die Dachdämmung aus § 47 GEG.
Praxistipp zur Dachdämmungspflicht
Wenn Sie sich über die beste Wärmedämmung informieren möchten, ist ein Energieberater der richtige Ansprechpartner. Haben Sie jedoch Fragen zu gesetzlichen Pflichten oder sind Sie in einen Streit mit dem Bauamt verwickelt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Baurecht am besten weiterhelfen.
(Ma)